Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 20.06.2025 – 1 KLs 2 Js 57011/24
ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0620.1KLS2JS57011.24.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen sowie die den Nebenklägerinnen L.R., M.H., D.K. und E.V. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
(Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen.
Die Urteilsgründe sind abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 und 3 StPO)
I.
…
II.
1. Vortatgeschehen
Der Angeklagte, dessen sexuelles Interesse eigentlich auf gleichaltrige Frauen gerichtet ist, stieß etwa im Jahr 2022 auf der Suche nach Erwachsenenpornographie im Internet auf kinder- und jugendpornographische Bilder und Videos. Er wurde von kinder- und jugendpornographischen Inhalten mit 4- bis 16-jährigen Mädchen erregt und begann, diese gezielt im Internet zu suchen und auf sein Smartphone herunterzuladen. Insgesamt speicherte er auf seinem Smartphone mindestens 1.119 kinder- und jugendpornographische Bild- und Filmdarstellungen, wobei diese ausschließlich den Missbrauch weiblicher, etwa 4- bis 16-jähriger Personen und neben sog. „Posier-Bildern“ sowohl oralen als auch vaginalen und analen Missbrauch zeigen.
2. Tatgeschehen
Mit Beginn des Schuljahres 2023/24 begann der Angeklagte an der Grundschule in ... seine Tätigkeit als Teilhabeassistent. Er betreute in der Klasse 1d den Schüler A.P.. In Absprache mit dem Klassenlehrer, dem Zeugen I., wurde den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse 1d nicht mitgeteilt, dass der Angeklagte eigentlich ausschließlich für die Betreuung des A.P. zuständig war. Vielmehr half der Angeklagte - mit dem Einverständnis des Zeugen I. - auch den übrigen Schülerinnen und Schülern, wenn diese im Unterricht Hilfe benötigten. So ging der Angeklagte beispielsweise in Phasen der Hilfestellung im Unterricht zu den Schülerinnen und Schülern, die sich meldeten, und half ihnen bei der Bearbeitung ihrer Aufgaben. Die Schülerinnen und Schüler der Klasse 1d nahmen den Angeklagten aufgrund seines Alters, seiner nahezu durchgehenden Anwesenheit im Unterricht und der Tatsache, dass er ihnen im Unterricht bei Aufgaben half und Fragen beantwortete, als einen zusätzlichen Lehrer wahr und bauten Vertrauen zu ihm auf.
Zu Beginn des Schuljahres suchten einige der Schülerinnen und Schüler von sich aus - so wie sie es noch aus dem Kindergarten gewohnt waren - die körperliche Nähe des Angeklagten, indem sie beispielsweise versuchten, ihn zu umarmen oder sich im Sitzkreis auf seinen Schoß zu setzen. Der Angeklagte, dem der Zeuge I. bei Beginn seiner Tätigkeit als Teilhabeassistent routinemäßig erklärt hatte, dass es zu solchen Situationen kommen könne, wies diese Anhänglichkeiten der Kinder - wie er es mit dem Zeugen I. besprochen hatte - zurück.
Nach einigen Wochen bemerkte der Angeklagte, dass er durch die Vorstellung, einige der Schülerinnen im Intimbereich zu berühren, sexuell erregt wurde. Nachdem er diesem Wunsch, die Schülerinnen sexuell motiviert zu berühren, einige Zeit widerstanden hatte, gab er im November dem Drang erstmals nach und berührte die Nebenklägerin L.R., die neben dem Schüler A.P. saß und den Angeklagten bereits öfter um Hilfe gebeten hatte, im Bereich ihrer Vagina. Dies gefiel dem Angeklagten und schon bald regte sich in ihm der Wunsch, dies zu wiederholen. Im Laufe der folgenden Monate bis zum 23.05.2024 berührte der Angeklagte insgesamt vier Schülerinnen der Klasse 1d vor Unterrichtsbeginn, während des Unterrichts oder während Unterrichtspausen sexuell motiviert. Hierbei achtete der Angeklagte jeweils darauf, dass der Lehrer entweder nicht anwesend war oder sich jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe und mit Blickrichtung zum Angeklagten aufhielt, um so das Risiko einer Entdeckung gering zu halten. Die Berührungen der Mädchen dauerten jeweils mehrere Sekunden an.
Im Einzelnen handelte der Angeklagte wie folgt:
Taten Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift
In zwei Fällen zu nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 hockte sich der Angeklagte einmal während der Frühstückspause und einmal während einer Phase der Hilfestellung im Unterricht neben die am … geborene Nebenklägerin L.R. und berührte sie mit der Hand im Bereich der Vagina. Dabei machte er mit den Fingern kreisende und greifende Bewegungen im Bereich der Scheide oberhalb ihrer Kleidung.
Tat Ziff. 3 der Anklageschrift
Am 23.05.2024 in der Vormittagszeit saß die am … geborene Nebenklägerin M.H. in dem Klassenzimmer auf dem Boden und bastelte. Als der Klassenlehrer, der Zeuge I., kurz den Raum verließ, begab sich der Angeklagte zu ihr und streichelte sie oberhalb der Kleidung am Gesäß.
Taten Ziff. 4 bis 7 der Anklageschrift
Zu nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 fasste der Angeklagte die Nebenklägerin M.H. in vier Fällen oberhalb der Kleidung im Bereich der Vagina an und machte mit den Fingern kreisende Druckbewegungen. Dies erfolgte in einem Fall vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum, in einem Fall während des Sportunterrichts in der Sporthalle, als die Kinder auf dem Boden saßen und auf den Klassenlehrer warteten, in einem Fall in der Frühstückspause sowie in einem Fall morgens vor Unterrichtsbeginn auf der sogenannten „grünen Wiese“ im Schulgebäude.
Tat Ziff. 8 der Anklageschrift
Am 23.05.2024 in der dritten Schulstunde saß die am … geborene Nebenklägerin D.K. im Unterricht in der Schule im Innenbereich eines Sitzkreises. Der Angeklagte hockte sich neben sie, streichelte ihren Hintern und fasste ihr zwischen die Beine. Die Berührungen erfolgten jeweils oberhalb der Kleidung des Kindes.
Tat Ziff. 9 der Anklageschrift
Zu einem nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 fasste der Angeklagte der Nebenklägerin D.K., die im Sachkundeunterricht in einem Sitzkreis saß, mit der Hand von oben in das T-Shirt und streichelte sie unterhalb der Kleidung an der Brust. Die Nebenklägerin D.K. forderte den Angeklagten erfolglos auf, damit aufzuhören.
Taten Ziff. 10 und 11 der Anklageschrift
Zu nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkten zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 streichelte der Angeklagte die Nebenklägerin D.K. in zwei Fällen oberhalb der Kleidung im Intimbereich. Hierzu hockte er sich im Unterricht, wenn sie Hilfe benötigte, neben sie. Nachdem er ihr mit der Aufgabenstellung geholfen hatte, fasste er sie an.
Tat Ziff. 14 der Anklageschrift
Zu einem nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 hockte sich der Angeklagte während des Unterrichts neben die am Unterrichtstisch sitzende Nebenklägerin E.V. und streichelte die Innenseite ihres Oberschenkels.
Tat Ziff. 15 der Anklageschrift
Zu einem nicht genauer konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.11.2023 und dem 23.05.2024 hockte sich der Angeklagte während des Unterrichts neben die am Unterrichtstisch sitzende Nebenklägerin E.V. und kraulte sie am Rücken.
Die Nebenklägerinnen erfassten die sexuelle Bedeutung der Berührungen durch den Angeklagten jeweils nicht, fühlten sich in der jeweiligen Situation jedoch unwohl. Da sie unsicher waren, ob der Angeklagte sie in dieser Form berühren durfte, zeigten sie - mit Ausnahme der Nebenklägerin D.K. im Hinblick auf die Tat Ziff. 9 - in der jeweiligen Situation keine Reaktion und erzählten auch ihren Eltern und ihren Lehrern zunächst nichts davon.
3. Nachtatgeschehen und Tatfolgen
Erst am 23.05.2024 wurde die Mutter der Nebenklägerin L.R., die Zeugin R.-H., auf das Verhalten ihrer Tochter aufmerksam, als diese sich beim Duschen beide Hände vor den Intimbereich hielt. Als die Zeugin R.-H. ihre Tochter fragte, was diese da tue, erwiderte diese, dass der Angeklagte „dies immer bei ihnen tue“. Die Nebenklägerin L.R. erzählte ihrer Mutter, dass der Angeklagte sowohl sie als auch die Nebenklägerin D.K. im Intimbereich „gekitzelt“ habe. Die Zeugin R.-H. informierte die Eltern der Nebenklägerin D. K., die von ihrer Tochter die Vorfälle bestätigt bekamen und außerdem erfuhren, dass auch die Nebenklägerin M.H. betroffen sei. Auch die Nebenklägerin M.H. berichtete nun auf Befragen ihrer Eltern von den Taten des Angeklagten.
Nachdem die Eltern der Kinder am nächsten Tag die Schulleitung der Grundschule in ... über die Vorwürfe informiert hatten, wurde der Angeklagte von der Schulleitung und von den Maltesern in Kenntnis gesetzt und von seiner Tätigkeit als Teilhabeassistent freigestellt.
Die Nebenklägerinnen und ihre Familien sind durch die Taten des Angeklagten unterschiedlich stark und in unterschiedlicher Weise betroffen.
Nachdem der Nebenklägerin L.R. von ihrer Mutter erklärt worden war, dass das Verhalten des Angeklagten falsch gewesen war und niemand sie - die Nebenklägerin L.R. - in dieser Weise berühren darf - war die Nebenklägerin L.R. Männern gegenüber einige Zeit misstrauisch. Sie fragte ihre Mutter, warum ihr Klassenlehrer ein Mann sein müsse. Auch wollte sie nicht mehr, dass sich ihr Vater im Badezimmer aufhielt, während sie duschte, mit der Begründung, dieser sei schließlich auch ein Mann. Obwohl in der Familie mittlerweile nicht mehr über die Taten gesprochen wird, äußert die Nebenklägerin L.R. noch immer die Sorge, sie könne wieder auf den Angeklagten treffen, wenn sie beispielsweise einkaufen gehen. Ihre Eltern beabsichtigen deshalb nun doch noch, einen Platz bei einem Kinderpsychotherapeuten für ihre Tochter zu suchen.
Auch bei der Nebenklägerin M.H. haben die Taten des Angeklagten zu einem Vertrauensverlust gegenüber Männern generell geführt. Die Nebenklägerin M.H. fühlt sich unwohl, wenn sie sich mit einem Mann alleine in einem Raum aufhalten soll. Dies führte beispielsweise dazu, dass sie weinte, als sie vor ihrer Erstkommunion - nur im Beisein des Priesters - die Beichte ablegen sollte. Und auch die Nebenklägerin M.H. hat Angst, den Angeklagten zu treffen, wenn die Familie auf Feste im Ort oder nur zum Einkaufen geht.
Die Mutter der Nebenklägerin M.H., die Zeugin A.H., macht sich große Sorgen um ihre Tochter. Sie führt heute viele Auffälligkeiten, die sich seit Beginn des ersten Schuljahres im Verhalten ihrer Tochter gezeigt hatten, auf den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten zurück, und macht sich Vorwürfe, diese Verhaltensauffälligkeiten nicht früher richtig gedeutet zu haben. Nachdem sie lediglich einen Platz auf einer Warteliste für einen Kinderpsychotherapeuten erhalten hat, hat die Zeugin A.H. eine Erziehungsberatungsstelle aufgesucht, um sich beraten zu lassen, wie sie mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter gegenüber umgehen soll.
Wenn die Mutter der Nebenklägerin D. K., die Zeugin T., ihre Tochter nach deren Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf die Taten ansprach, erwiderte diese lediglich, dass sie schon alles gesagt habe. Aus diesem Grund wird in der Familie der Nebenklägerin D.K. nicht mehr über die Taten gesprochen. Dass die Nebenklägerin D.K. mit dem Geschehen dennoch noch nicht abgeschlossen hat, zeigte sich zuletzt, als sie beim Anblick eines Klassenfotos der 1d äußerte, der Angeklagte müsse aus dem Foto herausgeschnitten werden.
Die Nebenklägerin E.V. ging in den Wochen nach der Entdeckung der Taten bis zu den Sommerferien nicht gerne in die Schule. Nachdem sie mit dem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten eigentlich zwischenzeitlich abgeschlossen hatte, belastete sie zuletzt die Tatsache, dass aufgrund der Hauptverhandlung unter den Nebenklägerinnen und in der Schule wieder über die Taten des Angeklagten gesprochen wurde, weshalb die Nebenklägerin E.V. in Gegenwart ihrer Mutter, der Zeugin V., einmal weinte.
Der Angeklagte hat sich nach Bekanntwerden der Taten um einen Therapieplatz zur Behandlung seiner sexuellen Neigungen bemüht, jedoch bislang unter Verweis auf das laufende Strafverfahren keine Zusage erhalten.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung, den Angaben des Sachverständigen S. zur Persönlichkeit des Angeklagten, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, sowie dem erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 21.05.2025, dessen Richtigkeit der Angeklagte ebenfalls bestätigt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten sowie das Vor- und Nachtatgeschehen so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter Ziff. II im Einzelnen dargelegt ist.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in 13 Fällen schuldig gemacht.
Die Taten gemäß Ziff. 12, 13, 16 und 17 der Anklageschrift wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Hinsichtlich der Vorwürfe Ziff. 4 bis 7 der Anklageschrift wurde das Verfahren jeweils unter Herausnahme des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 154 a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den jeweils verbleibenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes beschränkt.
V.
Dies beurteilt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und suchtmedizinische Grundversorgung S., ….
Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage des Inhalts der Ermittlungsakten nebst Beiakten, seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie einer eingehenden Exploration des Angeklagten am 07.05.2025 in …. Die ihm zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige eingangs seiner Gutachtenerstattung im Einzelnen dargestellt und erläutert.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der psychische Untersuchungsbefund einen freundlichen, jedoch sehr zurückhaltend und vorsichtig wirkenden Probanden gezeigt habe. Der Angeklagte sei durchgängig mitteilsam gewesen und habe auch zu den Tatvorwürfen nähere Angaben gemacht. Es seien keine Konzentrationsstörungen aufgefallen. Affektiv bestehe eine diskret reduzierte Auslenkbarkeit und es bestünden auch leichtere Auffälligkeiten in der Modulationsfähigkeit bei insgesamt noch unauffälliger Stimmungslage. Der Rapport sei störungsfrei und ohne Artikulationsprobleme gewesen. Die Gedankengänge seien insgesamt von zureichender Kohärenz. Der Angeklagte erscheine intellektuell durchschnittlich differenziert und zeige sich im Antrieb und in der Psychomotorik störungsfrei. Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen, Wahn, Wahnwahrnehmungen, Ich-Störungen oder Halluzinationen hätten sich nicht gezeigt.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, er habe eine ausführliche Sexualanamnese mit dem Angeklagten durchgeführt. Hierbei habe der Angeklagte angegeben, im Alter von 14 Jahren in der Schule durch Mitschüler sowie durch seine Mutter aufgeklärt worden zu sein. Auch seine erste Ejakulation sei mit ca. 14 Jahren gewesen. In die Pubertät sei er mit ca. 14 oder 15 Jahren gekommen. Er sei früher körperlich sehr dünn gewesen, habe dann aber als Jugendlicher stark zugenommen und auch sogenannte „Männerbrüste" entwickelt. Sein Hormonspiegel sei nie kontrolliert worden, Funktionsstörungen bei der Selbstbefriedigung seien ihm selbst auch nie aufgefallen. Seine sexuelle Orientierung sei auf gleichaltrige bis ältere Frauen gerichtet. Das erste Mal Kinderpornographie habe er erst im Alter von 20 Jahren gesehen, als er im Internet nach Erwachsenenpornographie gesucht habe und dann „zufällig“ auf Kinderpornographie gestoßen sei. Diese Bilder und Filme habe er auch heruntergeladen. Hin und wieder habe er diese Inhalte auch wieder gelöscht, weil er versucht habe, davon wegzukommen. Im Ergebnis habe er aber doch immer wieder kinderpornographische Inhalte konsumiert, wobei er hier überwiegend nach Mädchen im Altern von 10 bis 14 Jahren gesucht habe. Insgesamt habe er aber deutlich mehr Erwachsenenpornographie (mit ca. 20-jährigen Frauen) angesehen als Kinderpornographie.
Nachdem die Ermittlungsbehörden die Kinderpornographie bei im sichergestellt hätten, habe er keinerlei Kinderpornographie mehr konsumiert. Er versuche, gar keine Pornographie mehr zu konsumieren, was ihm aber nicht ganz gelinge. Er konsumiere etwa ein- bis zweimal monatlich Erwachsenenpornographie und befriedige sich auch nur ein- bis zweimal im Monat selbst, höchstens ein bis zweimal pro Woche.
Der Angeklagte habe angegeben, noch nie sexuellen Kontakt zu einem anderen Menschen gehabt zu haben.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe die vorgeworfenen Taten teilweise eingeräumt. Diesbezüglich habe der Angeklagte angegeben, sich nicht erklären zu können, warum er diese Schwelle überschritten habe, und dass er sich deshalb unbedingt therapeutische Hilfe suchen wolle.
Vor diesem Hintergrund lasse sich bei dem Angeklagten die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typ (ICD-10 F65.4) stellen.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, diese Störung sei von der sogenannten Kernpädophilie zu unterscheiden. Bei einer Kernpädophilie richte sich das sexuelle Interesse ausschließlich auf Kinder und Jugendliche. Der Angeklagte habe zwar unzweifelhaft ein sexuelles Interesse an Mädchen im Alter zwischen 4 und 16 Jahren. Dies habe der Angeklagte selbst eingeräumt und zeige sich außerdem an dem über einen längeren Zeitraum andauernden Konsum und Abspeichern entsprechender kinder- und jugendpornographischer Inhalte. Der Angeklagte präferiere jedoch erwachsene Frauen als Sexualpartner und wende sich Kindern lediglich ersatzweise zu, weil er im Hinblick auf die Kontaktaufnahme zu Frauen frustriert sei.
Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), jedenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren.
Um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten zunächst alle Allgemeinkriterien und sodann weitere besondere Merkmale vorliegen.
Die Allgemeinkriterien für eine Persönlichkeitsstörung hat der Sachverständige wie folgt benannt:
1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.
2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.
6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.
Bezugnehmend hierauf hat der Sachverständige ausgeführt, dass sämtliche dieser Allgemeinkriterien bei dem Angeklagten erfüllt seien.
Bei dem Angeklagten bestehe eine Problematik im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Wahrnehmung und Beziehung zu anderen. Dass diese Störung bereits in der Kindheit begonnen habe und andauernd und gleichförmig sei, ergebe sich aus den Angaben des Angeklagten, wonach es ihm immer schon schwergefallen sei, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in seiner Kindheit zweimal in eine Förderschule eingeschult worden sei, obwohl er intellektuell gut in der Lage war, eine reguläre Schule zu besuchen und einen Hauptschulabschluss zu erreichen, spreche für frühe Verhaltensauffälligkeiten bereits im Kindesalter. Diese Störung habe bei dem Angeklagten zu deutlichem subjektivem Leiden geführt, weil er sich mehr soziale Kontakte und auch eine Sexualpartnerin wünsche, sich aber nicht in der Lage sehe, diese Kontakte herzustellen. Der Angeklagte sei besorgt um seine Wirkung auf andere, überzeugt, sozial eher unbeholfen und unattraktiv zu sein, abgelehnt zu werden, was zu einer gewissen Vereinsamung geführt habe. Gleichzeitig habe der Angeklagte Ängste vor dem Alleinsein und sei nur eingeschränkt dazu fähig, Entscheidungen alleine zu treffen. Diese auffälligen Verhaltensmuster seien tiefgreifend und auch mit Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.
Die besonderen Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung - von denen mindestens vier vorliegen müssten - hat der Sachverständige sodann wie folgt benannt:
1. Andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit.
2. Überzeugung, selbst sozial unbeholfen, unattraktiv oder minderwertig im Vergleich mit anderen zu sein.
3. Übertriebene Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden.
4. Persönliche Kontakte nur, wenn Sicherheit besteht, gemocht zu werden.
5. Eingeschränkter Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit.
6. Vermeidung beruflicher und sozialer Aktivitäten, die intensiven zwischenmenschlichen Kontakt bedingen, aus Furcht vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung.
Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass von diesen besonderen Kriterien die Ziffern 1, 2, 3 und 4 bei dem Angeklagten vorlägen.
Die sichere Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung könne nur deshalb nicht gestellt werden, weil hierfür psychologische Tests erforderlich seien, die er - der Sachverständige - nicht durchgeführt habe, weil die Diagnose im Ergebnis keine forensische Relevanz habe. Jedenfalls sei aber eine ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren.
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat der Sachverständige sodann hierauf aufbauend wie folgt Stellung genommen:
Bei dem Angeklagten liege kein Eingangskriterium des § 20 StGB vor.
Bei sexuellen Devianzen sei vor allem zu prüfen, ob eine progrediente Verlaufsform als schwere andere seelische Störung (4. Eingangskriterium des § 20 StGB) eingestuft werden könne. Hierbei sei aus sachverständiger Sicht zu prüfen, ob der Anteil der Paraphilie in der Sexualstruktur des Probanden hoch ist, ob die Intensität des paraphilen Musters im Erleben hoch ist, ob die Integration der Paraphilie in das Persönlichkeitsgefüge gegeben ist sowie die Fähigkeit des Probanden zur Kontrolle paraphiler Impulse.
Daraus ergäben sich - so der Sachverständige - folgende mögliche Gründe für die Einstufung einer Paraphilie als schwere andere seelische Störung:
1. Die Sexualstruktur ist weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt.
2. Eine ich-dystone (ich-fremde) Verarbeitung führt zur Ausblendung der Paraphilie.
3. Eine progrediente Zunahme und Überflutung durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Satisfaktion beherrscht zunehmend das Erleben und drängt zur Umsetzung auf der Verhaltensebene.
4. Andere Formen soziosexueller Befriedigung stehen dem Probanden aufgrund von seinen Persönlichkeitsfaktoren und / oder sexuellen Funktionsstörungen erkennbar nicht zur Verfügung.
All dies sei im Hinblick auf den Angeklagten sicher nicht gegeben.
Die Sexualstruktur des Angeklagten sei sicher nicht bestimmt durch paraphile Neigungen - im Gegensatz zu „normalen“ Neigungen -, da sich der Angeklagte eine heterosexuelle Sexualität mit erwachsenen Frauen sowohl wünsche als auch eine solche prinzipiell durchführen könne, wenn eine geeignete Partnerin zur Verfügung stünde.
Bei dem Angeklagten sei zwar eine Ich-Dystonie gegeben. Ich-Dystonie bedeute, dass man seine Sexualität als nicht zu seinem Ich gehörend erlebe. Im Gegensatz dazu bestehe eine Ich-Syntonie, wenn man mit seiner Sexualität im Einklang sei. Bei dem Angeklagten werde die Pädophilie erst ansatzweise als zugehörig zum eigenen Verhalten und Erleben anerkannt und beschrieben. Dies führe jedoch nicht zu einer Ausblendung der Pädophilie und wirke sich damit nicht negativ aus, was sich daran zeige, dass der Angeklagte therapiebereit sei.
Eine progrediente Zunahme sei bei dem Angeklagten weder im Tatzeitraum noch nach den Taten bzw. deren Entdeckung erkennbar. Die Taten zeigten zwar, dass es zu einem Kontrollverlust gekommen sei. Dem Angeklagten wäre es aber durchaus möglich gewesen, sich den Kindern noch aggressiver zu nähern und Situationen herbeizuführen, die weitere und intensivere „Hands-on Delikte“ möglich gemacht hätten, was aber offenbar deshalb nicht geschehen sei, weil sich der Angeklagte insoweit habe „zügeln“ können. Bei dem Angeklagten bestehe - aufgrund der Ich-Dystonie - ein hohes Maß an Scham und Reue, was dazu führe, dass seit der Entdeckung der Taten kein pädophiles Verhaltensmuster mehr erkennbar sei und der Angeklagte sogar überkompensiere, indem er sogar auf Erwachsenenpornographie versuche zu verzichten.
Schließlich stünden dem Angeklagten prinzipiell auch andere Formen der sexuellen Befriedigung zur Verfügung, weil seine Sexualität nicht weitgehend auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sei.
Im Ergebnis erreiche die Pädophilie des Angeklagten aus sachverständiger Sicht nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung.
Auch die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung des Angeklagten sei nicht als schwere andere seelische Störung i.S.d. § 20 StGB zu klassifizieren, da sie - weder für sich betrachtet noch in Kombination mit den pädophilen Neigungen - keine Symptome aufweise, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen störe, belaste oder einenge wie eine krankhafte seelische Störung.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen S., welcher von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, vollumfänglich an. Die Wertungen des Sachverständigen entsprechen dem Eindruck, den auch die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat.
Die Kammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geprüft und für nicht erfüllt erachtet. Im Einklang mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass bei dem Angeklagten weder eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, noch eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlag.
Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeiten in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen. Bei dem Angeklagten liegen - hiervon hat sich die Kammer in der Hauptverhandlung ein Bild machen können - keine intellektuellen Defizite vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Realitätsverkennung. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass er etwas Verbotenes tue, und angegeben, nicht davon ausgegangen zu sein, dass die Kinder damit einverstanden gewesen seien.
Der Angeklagte war zu den jeweiligen Tatzeiten auch steuerungsfähig. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Bei dem Angeklagten war es nicht zu einer triebdynamischen Ausweglosigkeit in der Form gekommen, dass die Pädophilie einen derart „suchtartigen“ Charakter angenommen hätte, dass der Angeklagte dem Drang - völlig unabhängig jeglichen Entdeckungsrisikos - hätte nachgeben müssen. Vielmehr hat der Angeklagte selbst angegeben, im Unterricht nahezu täglich in Situationen gewesen zu sein, in denen eine Tat möglich gewesen wäre, diese Situation aber - aus Scham über sein eigenes Verhalten - nicht sämtlich ausgenutzt zu haben.
VI.
Ausgangspunkt war in sämtlichen Fällen der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Im Rahmen der jeweils für jede einzelne Tat getrennt durchgeführten Abwägungen bei der Strafzumessung fiel zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen Geständnis ins Gewicht, das eine Vernehmung der Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung entbehrlich machte. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich sämtliche Taten im Hinblick auf die Schwere der Tat im unteren Bereich bewegten. Bei den Fällen 1 bis 8, 10, 11, 14 und 15 handelte es sich um Griffe des Angeklagten über der Kleidung der Nebenklägerinnen. Bei den Fällen 3, 14 und 15 war die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten. Für den Angeklagten sprach weiter, dass dieser schon während des Ermittlungsverfahrens Krankheitseinsicht zeigte und sich um einen Therapieplatz bemühte. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten unter einer psychischen Störung litt, wenn auch unterhalb der Schwelle zum § 21 StGB. Für den Angeklagten sprach weiter, dass dieser sich im Ermittlungsverfahren kooperativ verhielt, insbesondere die PIN zu seinem Mobiltelefon offenbarte und so der Polizei den Zugriff auf die von ihm gespeicherte Kinderpornographie ermöglichte. Positiv zu berücksichtigen war ferner, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung die Mütter der Nebenklägerinnen um Entschuldigung gebeten hat. Schließlich ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber jeweils zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Stellung als Teilhabeassistent für die Taten ausnutzte und das ihm aufgrund dieser Stellung durch die Nebenklägerinnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hielt die Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat Ziff. 1 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 2 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 3 der Anklageschrift:
1 Jahr
Tat Ziff. 4 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 5 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 6 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 7 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 8 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 9 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 10 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 11 der Anklageschrift:
1 Jahr und 2 Monate
Tat Ziff. 14 der Anklageschrift:
1 Jahr
Tat Ziff. 15 der Anklageschrift:
1 Jahr
2 Jahren
für angemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB).
Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und mit den hiesigen Taten zum ersten Mal polizeilich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte bereut seine Taten und hat sich in der Hauptverhandlung bei den Müttern der Nebenklägerinnen entschuldigt. Für eine günstige Legalprognose spricht auch der soziale Empfangsraum des Angeklagten. Der Angeklagte ist zwar seit Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen ihn und der Berichterstattung in der Presse in seinem Wohnort sozial weitgehend isoliert. Er hat jedoch noch die Unterstützung seiner Eltern, bei denen er nach wie vor wohnt. Der Angeklagte hat außerdem am 01.08.2024 eine 3-jährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer bei der Deutschen Post begonnen, die ihm Freude bereitet und die er erfolgreich abschließen möchte. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Ausbildung keinerlei Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat und weder Ausbilder noch Kollegen bei der Deutschen Post von hiesigem Strafverfahren Kenntnis haben, ist zu erwarten, dass dem Angeklagten die Fortsetzung dieser Ausbildung Halt und Selbstvertrauen geben kann, was auch einen erfolgreichen Abschluss einer Therapie begünstigen würde.
Denn entscheidend dafür, dass der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird - dies hat der Sachverständige S. nachvollziehbar ausführt - wird neben einer subjektiven Zufriedenheit des Angeklagten, die eine adäquate Beschäftigung und eine vernünftige Lebens- und Wohnsituation mit sozialer Anbindung beinhaltet, vor allem eine adäquate therapeutische Begleitung der Pädophilie des Angeklagten sein. Der Angeklagte hat aufgrund seiner ängstlichen, vermeidenden und passiven Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich nur ein äußerst geringes Risiko, straffällig zu werden. Gewaltdelikte etwa passten nicht in die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Gleichzeitig ist diese Persönlichkeitsstruktur aber ursächlich dafür, dass der Angeklagte Schwierigkeiten hat, eine gleichaltrige Sexualpartnerin zu finden. Dies kann dazu führen, dass sich bei dem Angeklagten der Wunsch nach sexuellen Kontakten zuspitzt und der so entstehende Druck dazu führt, dass sich sein sexuelles Interesse wieder auf das verlagert, was verfügbar ist, nämlich Kinder(-pornographie). Der Sachverständige hat das Rückfallrisiko des Angeklagten vor diesem Hintergrund als moderat eingestuft und gleichzeitig deutlich gemacht, dass sich dieses Risiko nur mit Hilfe einer Therapie verringern lasse. Eine solche ist bei dem Angeklagten auch erfolgversprechend, weil dieser einsichtig, motiviert und ausreichend intelligent ist, um eine konsequente therapeutische Mitarbeit zu gewährleisten.
Diese Umstände begründen zugleich die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen. Nach Überzeugung der Kammer ist eine Inhaftierung des Angeklagten nicht nur nicht erforderlich, um ein künftiges Leben ohne Straftaten zu gewährleisten. Sie wäre sogar ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen, da der Angeklagte in Haft keine Möglichkeit hätte, seine Pädophilie therapeutisch behandeln zu lassen, so dass sich sein Rückfallrisiko nach einer Haftentlassung mindestens gleichbleibend, wenn nicht sogar erhöht darstellen würde.
VII.