Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 01.08.2025 – 5 O 4/25
ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0801.5O4.25.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucher-informationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), konkreter Modelle
a.)
zu werben, ohne deren gemäß § 5 Abs. 1, 2 i.V.m. Teil II Anlage 4 Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter am 20.08.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Mustang Coupe, 334 kW/454 PS und – nur wegen der fehlenden Angaben zu den Werten der CO2-Emissionen – hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Kuga Hybrid ST Line-X, 112 kW/152 PS,
wiedergegeben wie folgt:
b.)
mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren nach § 5 Abs. 1,2 i.V.m. Teil II der Anlage 4 Pkw-EnVKV vorgeschriebene CO2-Klasse anzugeben und dabei sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter am 20.08.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Mustang Coupe, 334 kW/454 PS,
wiedergegeben wie folgt:
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung zu 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung unter anderem bezweckt, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Seit dem 11.10.2004 ist er in die Liste qualifizierter Verbraucherschutzverbände nach § 4 des UKlaG eingetragen.
Die Beklagte betreibt in Mittenaar-Offenbach ein Autohaus.
Am 20.08.2024 warb die Beklagte auf ihrem gewerblichen Internetauftritt unter in der Rubrik „Fahrzeuge“ für verschiedene Fahrzeuge (Anlage K2, Bl. 33 ff d.A.).
Unter anderem wurde für einen als Neuwagen bezeichneten Ford Kuga Hybrid ST-Line X mit einer Laufleistung von 100 km ohne Angabe der Werte der CO2-Emissionen wie folgt geworben:
Ein Ford Mustang Coupe Dark Horse Fastback 7 J.FGS mit einer Laufleistung von 2.000 km und einer Erstzulassung 06/2024 wurde ohne Angabe der Werte des Kraftstofferbrauchs und der CO2-Emissionen und der Angabe der CO2-Klasse erst auf nach weiteren Klicks erscheinen Detailseiten wie folgt beworben:
Mit Einschreiben vom 11.09.2024 (Anlage K3, Bl. 36 ff d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte – zusätzlich zu den hier gegenständlichen Werbungen für den Ford Mustang und den Ford Kuga - auch hinsichtlich eines Ford Puma St-Line X mit einer Laufleistung von 3.050 km und einer Erstzulassung 06/2024 ohne Angaben zum Energieverbrauch, den CO2-Emissionen sowie der CO2-Klasse ab, forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 18.09.2024 und zur Zahlung der Abmahnkosten von 280,78 € auf.
Nach Fristverlängerung lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.09.2024 (Anlage K4, Bl. 46 f d.a.) die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab. Zwei der Fahrzeuge (Ford Puma und Ford Mustang) seien nicht neu im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV gewesen. Die Abmahnung habe sie mangels Links oder Screenshots nicht in die Lage versetzt, den geltend gemachten Verstoß zu prüfen. Die Werbung für den verbleibenden Ford Kuga habe sie umgehend korrigiert, sie werde als Zeichen ihres guten Willens umgehend die geforderten Abmahnkosten überweisen und schlage vor, die Angelegenheit damit auf sich beruhen zu lassen.
Die Klägerin erhob daraufhin die vorliegende Unterlassungsklage bezüglich des Ford Kuga und des Ford Mustang.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen), konkreter Modelle
a.) zu werben, ohne deren gemäß § 5 Abs. 1, 2 i.V.m. Teil II Anlage 4 Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter am 20.08.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Mustang Coupe, 334 kW/454 PS und – nur wegen der fehlenden Angaben zu den Werten der CO2-Emissionen – hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Kuga Hybrid ST Line-X, 112 kW/152 PS, wiedergegeben wie folgt:
b.) mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne deren nach § 5 Abs. 1,2 i.V.m. Teil II der Anlage 4 Pkw-EnVKV vorgeschriebene CO2-Klasse anzugeben und dabei sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter am 20.08.2024 hinsichtlich eines Neufahrzeugs Ford Mustang Coupe, 334 kW/454 PS, wiedergegeben wie folgt:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Klageantrag sei in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt und daher unzulässig. Der Antrag Ziffer 1.a) habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Formulierung „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“ sei eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Die Worte „konkrete Modelle“ würden keinen Sinn ergeben. Die Bezugnahme auf die Werte des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV sei zudem unzutreffend formuliert, es sei nicht die Angabe der „gemäß“ § 5 Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Werte anzugeben, sondern Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch bzw. ein Wert für den Energiegebrauch. Der Antrag Ziffer 1.b) gehe zudem über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, da die Klarstellung des Anlage 4 Teil II Nr. 4 Pkw-EnVKV nicht in die Formulierung aufgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 14.03.2024 (Bl. 104 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte meint darüber hinaus, die Klage sei auch unbegründet. Da der Ford Mustang unstreitig einen Kilometerstand von 2.000 km gehabt habe, fehle es an einem neuen Personenkraftwagen.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere genügt der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 I Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Bekl. deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Bekl. verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGHZ 156, 126 [131] = GRUR 2004, 151, juris-Rn. 19 – Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 – Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGH, GRUR 2002, 86 [88] = WRP 2001, 1294, juris-Rn. 54 – Laubhefter; GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III; GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II).
Das ist vorliegend der Fall. Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist hier die konkrete Verletzungsform. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung, der Antrag wird aber sodann durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („wenn dies geschieht wie …). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll.
Bei der konkreten Antragsfassung sind, anders als beim abstrahierenden Antrag, Ausnahmetatbestände nicht in den Antrag aufzunehmen, denn der Kläger ist nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, was zulässig ist (vgl. z.B. BeckOK UWG, 28. Edition, Stand: 01.04.2025, § 12, Rn. 219 m.w.N.).
B. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 I UWG i.V.m. § 8 III Nr. 3, §§ 3, 5a I, 5b IV UWG, § 5 Pkw-EnVKV und dessen Anlage 4 Abschnitt II.
1.
Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ist nicht nach § 3a UWG, sondern nach §§ 5a I, 5b IV UWG zu beurteilen. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation konnte nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich sowohl nach § 5 aII 1, IV UWG (seit dem 28.05.2022: § 5a I, 5b IV UWG) als auch nach § 3 a UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Normen bestand. Der BGH bejahte daher in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation neben oder anstelle einer Unlauterkeit gem. § 3 a UWG auch eine Unlauterkeit nach § 5 aII 1 und IV UWG. In der „Knuspermüsli II“-Entscheidung (BGH GRUR 2022, 930 Rn. 22) hat der BGH diese Position aufgegeben und folgt nunmehr der Auffassung, wonach in diesen Fällen die Unlauterbarkeit allein nach § 5a I, 5b IV UWG n.F. zu beurteilen ist.
2.
Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Kraftstoffverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, dass in elektronischer Form, durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen verbreitet wird.
Gemäß Anlage 4 Teil II Nr. 1 gilt Teil 1 entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen). Nach Anlage 4 Teil 1 Nr. 1 sind der kombinierte Wert für den Energieverbrauch, der kombinierte Wert für die CO2-Emisionnen und die CO2-Klasse anzugeben.
Nach Anlage 4 Teil II Nr. 2 ist zudem sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil 1 Nr. 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden.
Nach der Anlage 4, Abschnitt II, Nr. 3 und Nr. 2 S. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV sind dann, wenn sich das in elektronischer Form verbreitete Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon bezieht, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs anzugeben. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zB zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
Die Beklagte ist Händlerin und damit Adressatin der Informationspflichten aus § 5 Pkw-EnVKV.
Die angegriffene Werbung erfolgte im Internet.
Die Werbung betraf nicht lediglich die Fabrikmarke, sondern bezog sich auf konkrete Modelle bzw. konkrete Fahrzeuge.
Unstreitig erfolgte die Werbung für den Ford Mustang ohne Angabe des Wertes für den Energieverbrauch und für die CO2-Emissionen sowie ohne Angabe der CO2-Klasse. Bei dem Ford Kuga fehlte ebenfalls die Angabe des Wertes für die CO2-Emissionen, die CO2-Klasse erschien erst auf einer späteren Detailseite und wurde dem Werbeempfänger damit nicht in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht, in dem ihm erstmals Informationen zur Motoleistung, Hubraum bzw. Beschleunigung angezeigt wurden.
Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich im Sinne der Pkw-EnVKV um neue Personenkraftwagen.
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG umgesetzt worden ist, enthält eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zu Grunde legt (vgl. BHG, Urteil vom 21.12.2011, I ZR 190/10, GRUR 2012, 842).
Beruht das nationale Recht – wie im Streitfall – auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus und aus Art. 288 AEUV ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie auszulegen (vgl. z.B. BGH, a.a.O. m.w.N.).
Die Definition des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV a.F. stimmte weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen bezeichnete, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen der Pkw-EnVKV a.F. und der Richtlinie stellten übereinstimmend maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs ab. Der Bundesgerichtshof sah hierin die Gefahr erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung, weil die konkrete Vorstellung von Händlern beim Erwerb eines Fahrzeugs – in der Regel vom Hersteller – kaum zuverlässig ermittelt werden könne (vgl. BGH a.a.O.). Der nach Art. 1 der Richtlinie verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen könnten, sei gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen „neuen Personenkraftwagen“ i.W. von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV a.F. handele. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen. Der Bundesgerichtshof hielt es daher zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks für geboten, das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. In seiner ersten Entscheidung vom 21.12.2011 (BGH a.a.O.) hielt der Bundesgerichtshof hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufsangebots als objektiven Umstand für geeignet. Es sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Händler, der ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) zum Verkauf anbiete, dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben habe. Liege die Kilometerleistung darüber, spreche dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben habe.
In einer zweiten Entscheidung (Urteil vom 05.03.2015, I ZR 164/13, NJW 2015, 3309) ergänzte der Bundesgerichtsgerichtshof die von ihm für geeignet gehaltenen objektivierbaren Umstände um die Dauer der Zulassung – neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleitung – für den zu ziehenden Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Werde ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, könne dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben habe und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur gewesen sei. Im damals vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall lagen zwischen dem Zeitpunkt der Erstzulassung und der Anzeige zehn Monate. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sprach eine seit zehn Monaten bestehende Zulassung gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung. Die Klage könne dann keinen Erfolg haben, unabhängig davon, ob das Fahrzeug bei Veröffentlichung der Anzeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen habe.
Der Bundesgerichtshof hat damit für die Auslegung des Begriffs „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV zwei objektive Kriterien herangezogen, wobei er das eine Kriterium – die Kilometerleistung – als in erster Linie maßgeblich bezeichnet hat. Gleichwohl hat er in dem konkreten Fall ausgeführt, dass eine Zulassungsdauer von zehn Monaten – also des nicht in erster Linie maßgeblichen Kriteriums - unabhängig von einer unter oder über der Grenze von 1000 km liegenden Laufleistung gegen eine kurzfristige Zwischennutzung spreche. Dies spricht dafür, dass aus Sicht des Bundesgerichts die Überschreitung eines Kriteriums ausreichend sein sollte, um nicht mehr von „Neuheit“ im Sinne der Verordnung auszugehen.
Durch die Einführung eines neuen Prüfverfahrens zur Messung von Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch durch den Gemeinschaftsgesetzgeber (Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 01.07.2017) hatten die Mitgliedsstatten dies zu berücksichtigen und im nationalen Recht die erforderlichen Änderungen mit Blick auf die Verbrauchskennzeichnung von neuen Personenkraftwagen vorzunehmen. Darüber hinaus sollten die Vorgaben zur Werbung mit Blick auf digitale Medien angepasst bzw. Lücken geschlossen werden.
Hierzu gab es zunächst einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11.06.2021 (vorgelegt als Anlage B1, Bl. 205 ff d.A.), der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Pkw-EnVKV einander widersprechende Definitionen von „neu“ und „gebraucht“ vorsah („ist ein Personenkraftwagen „neu“, der typengenehmigt ist und in dem Zeitpunkt, in dem er vom Hersteller oder Händler zum Verkauf oder zum Leasing angeboten, ausgestellt oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder einen Kilometerstand von weniger als 1000 Kilometer aufweist“ bzw. „ist ein Personenkraftwagen „gebraucht“, der länger als acht Monate zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder einen Kilometerstand von mehr als 1000 Kilometer aufweist“). Im Rahmen dieser, im Widerspruch zur Definition „neu“ stehenden Definition von „gebraucht“, erachtete die Begründung des Referentenentwurfs – die der Kläger für seine Rechtsansicht reklamiert - Personenwagen als nicht neu, die länger als acht Monate zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind oder die einen Kilometerstand von mehr als 1000 km aufweisen, § 2 Abs. 1 Nummer 3.
Die am 23.02.2024 in Kraft getretene novellierte Pkw-EnVKV definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV nunmehr einen Personenkraftwagen als „neu“, der „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist aufzugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und a) dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder b) der einen Kilometerstand von 1000 Kilometern oder weniger aufweist“. Als „gebraucht“ wird in § 2 Abs. 1 Nummer 3 Pkw-EnVKV ein Personenkraftwagen definiert, „sofern er nicht neu ist“. In der Drucksache BR 657/23 wird hierzu auf Seite 40 von Seiten des Verordnungsgebers ausgeführt: „Die Kriterien der Zulassungszeit sowie der Fahrleistung gelten alternativ. Diese objektiven Kriterien wurden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingeführt, der feststellte, es sei geboten, das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten …. Sowohl eine Zulassungszeit von bis zu acht Monaten als auch eine Fahrleistung von bis zu 1.000 Kilometern stellen angemessene Mittelwerte dar, um einen Personenkraftwagen noch als neu zu qualifizieren und damit die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV auszulösen. Die Kennzeichnung dieser Personenkraftwagen als neue Personenkraftwagen ist zweckmäßig, da aufgrund einer vorübergehenden oder geringfügigen Nutzung zum Beispiel als Vorführwagen oder für Kunden-Testfahrten die Kennzeichnungspflicht nicht entfallen sollte“.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung soll schon die Unterschreitung einer der beiden Kriterien dazu führen, dass davon auszugehen ist - also widerleglich vermutet wird -, dass der Personenkraftwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist, also neu im Sinne der Verordnung ist. Hierfür spricht auch die Begründung (BR 657/23, Seite 40), in der ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Kriterien Zulassungszeit und Fahrleistung alternativ gelten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur bisherigen Fassung. Die Begründung nimmt lediglich darauf Bezug, dass der Bundesgerichtshof es für geboten gehalten habe, das Verständnis des Begriffs an objektivierbaren Umständen auszurichten und die genannten beiden objektiven Kriterien eingeführt habe. Dass der Verordnungsgeber die beiden Kriterien in gleicher Gewichtung und im gleichen Verhältnis zueinander wie der Bundesgerichtshof hätte heranziehen wollen, ergibt sich aus der Begründung dagegen gerade nicht.
Dass sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, die Vermutung so wie geschehen zu fassen und damit den Kreis der als „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV zu verstehenden Personenkraftwagen im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Ergebnis auszuweiten, liegt innerhalb seiner bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des Verordnungsgebers, zumal die Ausweitung dem in Art. 1 der Richtlinie 1888/94/EG formulierten Richtlinienzweck dient.
Soweit die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung Extrembeispiele angeführt hat, beispielsweise ein Fahrzeug mit 100.000 km Laufleistung innerhalb von 2 Monaten seit Zulassung oder umgekehrt einer Laufleistung von wenigen Kilometern innerhalb von 2 Jahren seit Zulassung, zwingt dies nicht zu einer Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegen den ausdrücklichen Wortlaut und die Gesetzesbegründung, vielmehr wären die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Prüfung zu würdigen, ob die Vermutung vorliegend widerlegt ist.
Damit ist vorliegend nicht nur der Ford Kuga, sondern auch der Ford Mustang mit einer Zulassungszeit von lediglich 2 Monaten „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV. Gründe, entgegen der Vermutung, davon auszugehen, dass die Fahrzeuge zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung von der Beklagten gekauft worden waren, sind nicht ausreichend vorgetragen. Die Laufleistung von 2.000 km bei dem Ford Mustang genügt insoweit nicht.
3.
Durch Nichtangabe bzw. verspätete Angabe der in § 5 i.V.m. Teil II der Anlage 4 Pkw-EnVKV vorgeschriebenen Angaben hat die Beklagte dem Verbraucher bzw. sonstigen Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher bzw. Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Der Verbraucher benötigt die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen sowie der CO2-Klasse, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018, I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258, Rn. 46). Das Vorenthalten dieser Angaben ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH a.a.O., Rn. 47 ff).
Bei den Pflichtangaben handelt es sich zugleich um Informationen, die ihre Grundlagen im Unionsrecht haben und die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen, § 5b IV UWG.
4.
Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ist es wie vorliegend zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.