Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 16.02.2026 – 4 O 288/25

ECLI:DE:LGLIMBU:2026:0216.4O288.25.00

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10.12.2025 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung der Stromversorgung.

Die Verfügungsklägerin betreibt unter dem Namen in der seit dem Jahr 2020 einen Gastronomiebetrieb. Die Energie-Grundversorgung betreffend die dortige Entnahmestelle zur Kundennummer erfolgte im gesamten Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit ab dem 01.12.2020 durch die Verfügungsbeklagte. Am 18.12.2020 schlossen die Parteien einen entsprechenden Vertrag über den Strombezug im Rahmen der Grundversorgung.

Der Zählerstand zum 01.12.2020 wurde durch die Verfügungsbeklagte mit 18.239 angegeben. Zum 31.12.2020 wurde der Zählerstand seitens der Verfügungsbeklagen sodann auf 18.413 geschätzt. Zum 07.01.2021 wurde der Zählerstand erneut durch die Verfügungsklägerin gemeldet, mit einem Zählerstand von 18.458.

Der Jahresabrechnung vom 03.02.2021 zu Rechnungsnummer A wurde der vorgenannte geschätzte (gerechnete) Wert zugrunde gelegt, welcher marginal unter dem durch die Verfügungsklägerin gemeldeten Zählerstand zum 07.01.2021 lag. Der Betrag wurde über ein SEPA-Mandat eingezogen.

Die Verfügungsklägerin teilte der Verfügungsbeklagten im weiteren Verlauf während der Bezugszeit in den Jahren 2021, 2022 und 2023 keine Zählerstände mit. Die Verfügungsbeklagte ermittelte in der Folge den Stromverbrauch für die Erstellung der Jahresabrechnungen für diese Jahre anhand von Schätzungen und setzte die monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend fest.

Mit Jahresabrechnung vom 31.01.2022 zu Rechnungsnummer B rechnete die Verfügungsbeklagte für das Jahr 2021 665,49 Euro ab. Zahlungen waren im Abrechnungszeitraum nicht erfolgt. Der Abschlag wurde gleichsam ab Januar 2022 auf 58 Euro festgesetzt. Der Jahresabrechnungsbetrag sowie die Abschläge wurden per SEPA-Mandat eingezogen, wobei zwei Abschlagseinziehungen fehlschlugen, worauf automatisiert Erinnerungen und Mahnungen folgten.

Mit Jahresabrechnung vom 01.02.2023 zu Rechnungsnummer C rechnete die Verfügungsbeklagte für das Jahr 2022 616,69 Euro ab. Mit dem so entstandenen Guthaben verrechnete die Verfügungsklagte offene Forderungen durch Rücklastschriften. Weitere offene Forderungen aus Rücklastschriften wurden hinzuaddiert. Der Abschlag wurde gleichsam ab Januar 2023 auf 91 Euro festgesetzt. Der Jahresabrechnungsbetrag sowie die Abschläge wurden per SEPA-Mandat eingezogen, wobei eine Abschlagseinziehung fehlschlug, worauf automatisiert eine Erinnerung und Mahnung folgte.

Mit Jahresabrechnung vom 09.02.2024 zu Rechnungsnummer D rechnete die Verfügungsbeklagte für das Jahr 2023 961,49 Euro ab. Der Abschlag wurde gleichsam ab Januar 2024 auf 76 Euro festgesetzt.

Am 05.08.2024 ließ die Verfügungsbeklagte eine Ablesung der Zählerstände durch einen Marktpartner vornehmen, was für die Verfügungsbeklagte turnusmäßig alle drei Jahre üblich ist, wenn ein Kunde keine Zählerstände mitteilt. Der Zählerstand betrug an diesem Tag 126.805, was erheblich über dem bisher durch Schätzungen ermittelten Verbrauch lag. Am 21.01.2025 stellte der Marktpartner der Verfügungsbeklagten durch erneutes Ablesen einen Zählerstand von 142.284 fest. Auf dieser Grundlage erstellte die Verfügungsbeklagte die Jahresabrechnung für das Jahr 2024 vom 05.02.2025 zu Rechnungsnummer E, in der sie eine ausstehende Forderung über 39.836,02 Euro auswies sowie künftige Abschlagszahlungen in Höhe von 3.033 Euro festsetzte. Nach erfolgtem Gespräch und Widerspruch der Verfügungsklägerin gegen die Jahresrechnung wurde diese zunächst zurückgestellt und unter Beachtung des Widerspruchs der Verfügungsklägerin vom 16.02.2025 dieser erstmals ein Ratenzahlungsplan angeboten: Mit diesem Schreiben wurde zudem erläutert, dass aus Kulanzgründen die Verbräuche auf die Verbrauchsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024 aufgeteilt wurden und aufgrund der unterschiedlichen Stromkosten in diesen Zeiträumen, sich die Gesamtforderung von 39.836,02 Euro auf 37.086,36 Euro reduziere.

In der Folge kam es zu weiteren Widersprüchen seitens der Verfügungsklägerin, Schriftwechseln und Gesprächen mit der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte unterbreitete der Verfügungsklägerin dabei Angebote zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die von der Verfügungsklägerin nicht angenommen wurden. Die Verfügungsklägerin sah sich zu den vorgeschlagenen Leistungen wirtschaftlich nicht in der Lage, weil sie sich in einem Scheidungsverfahren mit ihrem nicht berufstätigen Ehemann befindet, dem sie Unterhalt zu leisten verpflichtet ist. Zusätzlich hat sie Unterhalt für ihre drei minderjährigen Kinder zu leisten.

Im Jahr 2025 leistete die Verfügungsklägerin zwischen dem 26.2.2025 und dem 15.10.2025 folgende Zahlungen in unterschiedlicher Höhe über insgesamt 14.850 Euro:

·

26.02.2025 Bankeinzug in Höhe von 750,00 Euro,

·

13.03.2025 Bankeinzug in Höhe von 750,00 Euro,

·

14.05.2025 Zahlung in Höhe von 750,00 Euro,

·

27.05.2025 Zahlung in Höhe von 4.500,00 Euro,

·

03.06.2025 Zahlung in Höhe von 2.500,00 Euro,

·

14.07.2025 Bankeinzug in Höhe von 750,00 Euro,

·

15.07.2025 Zahlung in Höhe von 750,00 Euro,

·

13.08.2025 Bankeinzug in Höhe von 750,00 Euro,

·

11.09.2025 Bankeinzug in Höhe von 750,00 Euro,

·

09.10.2025 Zahlung in Höhe von 1.100,00 Euro,

·

15.10.2025 Zahlung in Höhe von 1.500,00 Euro.

Nach dem 15.10.2025 erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Nachdem die Verfügungsbeklagte bereits sowohl am 21.05.2025 als auch am 20.8.2025 die Einstellung der Stromversorgung angedroht hatte, erfolgte am 13.10.2025 schließlich eine Sperrinformation sowie am 05.11.2025 eine Mitteilung über die Sperrfähigkeit der Lieferstelle ab dem 11.11.2025. Am 11.11.2025 stellte die Verfügungsbeklagte die Stromversorgung der Verfügungsklägerin schließlich ein.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass ihr bis einschließlich Ende 2024 weder die Selbstablesehinweise noch eine weitere Korrespondenz der Verfügungsbeklagten zugegangen seien. Sie beruft sich hinsichtlich der seitens der Verfügungsklägerin geltend gemachten Forderungen ferner auf die Einrede der Verjährung sowie eine Verwirkung.

Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, die Stromversorgung betreffend die Entnahmestelle zur Anschrift, Zählernummer, Kundennummer wiederherzustellen. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat durch Beschluss vom 10.12.2025 eine dem Antrag entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, welche dem empfangsbevollmächtigten Prozessvertreter der Verfügungsklägerin am 15.12.2025 zugestellt worden ist. Dagegen hat sich die Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 17.12.2025 gewendet. Die Stromversorgung ist bislang nicht wiederhergestellt worden.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer solchen zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie habe an die Verfügungsklägerin Selbstablesekarten mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Selbstablesung übermittelt. Weder bei der Verfügungsbeklagten noch bei dem Drittanbieter, der die Selbstablesekarten versandt habe, seien Postrückläufer eingegangen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die erlassene einstweilige Verfügung ist nach dem zulässigen Widerspruch bereits aufzuheben, weil die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen des Ablaufs der Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO mittlerweile unstatthaft ist.

Die Vollziehungsfrist aus §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO für die einstweilige Verfügung des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10.12.2025 ist mit Ablauf des 16.01.2026 verstrichen. Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO beträgt die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung einen Monat seit dem Tag der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Die Zustellung des Beschlusses zum Erlass der einstweiligen Verfügung an den empfangsbevollmächtigten Prozessvertreter der Verfügungsklägerin ist am 15.12.2025 erfolgt. Die Frist endete gem. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16.01.2026. Die Vollziehungsfrist aus §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO ist Ausdruck des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und soll zugunsten des Vollstreckungsschuldners den einstweiligen Rechtsschutz des Vollstreckungsgläubigers zeitlich begrenzen (vgl. OLG München Beschl. v. 30.09.2021 – 3 U 5812/21, BeckRS 2021, 29744, Rn. 11).

Zur fristwahrenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung war zwar nicht die vollständige Vollstreckung der einstweiligen Verfügung erforderlich, jedenfalls war aber zumindest die Beantragung einer tauglichen Vollstreckungsmaßnahme beim zuständigen Vollstreckungsorgan, also die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, notwendig (MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 929, Rn. 13). Ob es sich bei der Wiederherstellung der Stromsperre um eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO oder eine unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO handelt, kann dahinstehen, da die Verfügungsklägerin als Vollstreckungsgläubigerin bis zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 keine Vollstreckungsmaßnahme beantragt hat, was auch im Termin am 19.01.2026 mitgeteilt worden und in einem Schreiben des Gerichts vom 30.01.2026 nochmals unwidersprochen festgehalten ist.

Der Ablauf der Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien entzogen (BeckOK-ZPO/Elzer, 59. Ed., Stand: 01.12.2025, § 929, Rn. 26; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 929, Rn. 12).

2.

Im Übrigen steht der Verfügungsklägerin ein auf die Wiederherstellung der Stromversorgung gerichteter Verfügungsanspruch nicht zu, denn es besteht eine Berechtigung zur Unterbrechung derselben.

Im Ausgangspunkt war die Verfügungsklägerin aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung im Anschluss an die Abrechnung für das Jahr 2024 und rechtzeitiger vorheriger Androhung unter Hinweis über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen, § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV a.F., nunmehr § 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG.

Die Folgen der Unterbrechung stehen auch nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 19 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 StromGVV a.F., nunmehr § 41f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 EnWG. Das Gericht sieht dabei, dass sich die Forderungen der Verfügungsbeklagten auf einen länger zurückliegenden Zeitraum, namentlich die Jahre 2021, 2022 und 2023 beziehen, woraus sich bei einer späteren Abrechnung für einen Gesamtzeitraum von drei Jahren naturgemäß eine erhebliche Gesamtsumme ergeben kann. Der Verfügungsklägerin ist überdies zugutezuhalten, dass sie nach Geltendmachung der Forderung unmittelbar mit der Antragsgegnerin in Kontakt getreten ist, bereits nennenswerte Zahlungen geleistet hat und sich zu Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bereiterklärt hat. Hinzu tritt ferner die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Verfügungsklägerin mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem nicht berufstätigen Ehemann sowie drei gemeinsamen Kindern und der nach Unterbrechung der Stromversorgung brach liegenden Unternehmung, welche die Lebensgrundlage der Verfügungsklägerin und ihrer Familie darstellt. Demgegenüber stehen indes folgende gewichtige Aspekte Es war bereits während der ersten beiden Jahre zu fehlgeschlagenen SEPA-Abbuchungen gekommen. Der nunmehr mangels Mitteilung von Zählerständen entstandene Zahlungsrückstand ist zudem erheblich und beläuft sich noch immer auf mehr als 30.000 Euro. Unabhängig vom Zugang der konkreten Selbstablesehinweise ist es dabei auch an der Verfügungsklägerin als Betreiberin des Gewerbes zur Entnahmestelle, das Entstehen eines erheblichen Zahlungsrückstandes durch Verbrauchsschätzungen zu verhindern. So ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Vertragsschlusses auf die Ablesepflicht und die Folgen der fehlenden Mitteilung hingewiesen wurde. Die Zahlungen der Klägerin im Jahr 2025 sind zwar, wie bereits dargelegt, nennenswert, erfolgten jedoch unregelmäßig und blieben zumeist hinter dem festgesetzten Abschlag zurück. Seit Mitte Oktober 2025 werden keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Schließlich ist trotz der dargestellten persönlichen Betroffenheit der Verfügungsklägerin zu beachten, dass es sich um die Stromversorgung des von ihr betriebenen Gewerbes handelt, und nicht um ihren Privathaushalt. In einer Gesamtschau erscheint eine Unterbrechung der Stromversorgung vor diesem Hintergrund verhältnismäßig.

Im Übrigen legt die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dar, dass hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt, § 19 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 StromGVV a.F., nunmehr § 41f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 EnWG. Die Verfügungsklägerin ist derzeit nicht in der Lage, die ausstehende Verbindlichkeit zu begleichen. Auch von der Verfügungsbeklagten angebotene Ratenzahlungsvereinbarungen kann die Verfügungsklägerin derzeit nicht eingehen.

Der berechtigten Stromunterbrechung stehen auch weder eine Verjährung noch eine Verwirkung entgegen. Von dem tatsächlichen Zählerstand erfuhr die Verfügungsbeklagte erst im Jahr 2024. Gegen die Vorgehensweise einer eigenen Ablesung durch einen Marktpartner in einem Turnus von drei Jahren, wenn keine Selbstablesung erfolgt, ist mit Blick auf das vorliegende Massengeschäft nichts zu erinnern. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Verwirkung schon mangels Zeitmoments nicht zum Zuge kommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.

III.

Der Gegenstandswert wird auf 15.487,15 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Vorliegend war der Streitwert auf einen Anteil von 50% des von der Antragsgegnerin zuletzt aufgerufenen Forderungsrückstands als Hintergrund der Sperre der Stromzufuhr festzusetzen, weil er im einstweiligen Verfügungsverfahren mit seinem vorläufigen Sicherungscharakter regelmäßig niedriger anzusetzen ist als im Hauptsacheverfahren.