Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach

Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 10.10.1996 – 5 S 101/96

ECLI:DE:LGMG:1996:1010.5S101.96.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts Grevenbroich vom 3 Juni 1996 wird

zurückgewiesen.

Die K1ägerin trägt die Kosten der Berufung.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründunq abgewiesen. Die Kammer folgt gemäߠ 543 Abs. 1 ZPO

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den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Sie teilt insbesondere die

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Auffassung des Amtsgerichts, daß die Klägerin den Unfa11 da durch herbeigeführt hat, daß sie sich in eine ohne weiteres er-

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kennbare Gefahr begeben hat. AIs sie den Raum im Schwenkbereich der Schranke betrat, mußte sie damit rechnen, daß diese sich

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automatisch senkte, sobald der auf dem Bürgersteig stehende PKW den Platz vor der Schranke verließ. Daß derartige Parkplatz-

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schranken auf diese Weise gesteuert werden, ist allgemein üblich und bekannt. Die Klägerin hätte deshalb die Gefahr erken-

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nen können und sich nicht im Schwenkbereich der Schranke aufhalten dürfen.

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Das Vorbringen der Berufung, die Beklagte habe die Schranke mit Sensoren versehen können, die bei Berühren ein Anhalten oder

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öffnen auslösen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in diesem Fall wäre die Schranke der Klägerin auf den Kopf gefallen, bevor durch Berührung eine Reaktion der Sensoren erfolgt wäre.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 abs. 1 ZPO.

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Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.020,00 DM.