Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach Beschluss vom 08.01.2003 – 5 T 313/02
ECLI:DE:LGMG:2003:0108.5T313.02.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Beschwerdewert: 1.043,04 EUR.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Anfang September 2000 entfernte der Antragsgegner eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Türe, die zu dem Sondereigentum des Antragstellers führt. Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller einen Vorschuss für die zur Wiederherstellung der Türanlage erforderlichen Kosten in Höhe von 2.040,00 DM = 1.043,04 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht aktivlegitimiert, weil Ansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums nur von allen Eigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen alten Antrag weiterverfolgt, hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrag von 2.040,00 DM = 1.043,04 EUR an die Eigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters zu zahlen.
Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.
Das nach § 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in der geltend gemachten Höhe zur Behebung der von dem Antragsgegner angerichteten Schäden weder an sich noch an die Gemeinschaft zu. Mit Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.10.2002 ist der Antragsteller bereits darauf hingewiesen worden, dass Schadensersatz gemäß § 249 Satz 1 BGB regelmäßig durch Naturalrestitution zu leisten ist, das heißt durch Wiederherstellung des früheren Zustandes. Dem Gläubiger steht das Wahlrecht zu, gemäß § 249 Satz 2 BGB statt der Wiederherstellung den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Gläubiger ist aber, auch wenn man hier davon ausgeht, dass der Antragsteller den Anspruch gerichtlich geltend machen kann, die gesamte durch die Schädigung des gemeinschaftlichen Eigentums in ihrem Eigentum verletzte Gemeinschaft. Das Recht, gemäß § 249 Satz 2 BGB Zahlung zu verlangen, stellt eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers dar. Durch ihre Ausübung wandelt sich der Anspruch inhaltlich von einem Wiederherstellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Die Ausübung dieser Ersetzungsbefugnis ist daher eine Verfügung über den Anspruch insgesamt. Denn eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. Gemäß § 747 Satz 2 BGB können gemeinschaftlich Berechtigte über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Der Antragsteller ist daher nicht berechtigt, die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Satz 2 BGB allein auszuüben, ohne von der Eigentümergemeinschaft hierzu ermächtigt zu sein. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Miteigentümer Gärtner, die mit ihren Anteilen die absolute Mehrheit an der Gemeinschaft bilden, Einigkeit darüber bestand, den Anspruch gegenüber dem Antragsgegner gerichtlich zu verfolgen. Diese Einigung ersetzt keine förmliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft, die für die zur Entscheidung anstehende Frage gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 23 WEG erforderlich gewesen wäre.
Darüber hinaus sind die Klageanträge des Antragstellers auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller in erster Linie einen Vorschussanspruch zur Behebung der vom Antragsgegner angerichteten Schäden geltend macht. Ein deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist aber kein Vorschussanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt. Auch auf diesem Gesichtspunkt ist der Antragsteller bereits in dem erwähnten Beschluss der Kammer vom 18.10.2002 hingewiesen worden.
Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, hat er gemäß § 47 WEG die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Hinblick darauf, dass sein Rechtsmittel von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen ist, ist es gemäß § 47 WEG auch gerechtfertigt, zu bestimmen, dass er die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.