Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach Beschluss vom 27.08.2007 – 5 T 120/07
ECLI:DE:LGMG:2007:0827.5T120.07.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 8. Oktober 2006 und 23. Februar 2007 aufgehoben.
Das Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt Rechtspfleger wird angewiesen, das Aufgebot zu erlassen.
I.
Die Antragstellerin hat beantragt, das Aufgebot des Eigentümers des Grundstücks mit der Bezeichnung Gemarkung Schelsen, XXXX qm, im Grundbuch nicht gebucht, Eigentümervermerk laut Liegenschaftskataster "die Anlieger", zu erlassen. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass sie seit weit über 30 Jahren den Besitz an dem Grundstück ausübt und das Grundstück seit 1976 ausgebauter Teil der öffentlich gewidmeten Gemeindestraße "XXX" ist.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Antrag durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei wegen fehlender Buchung im Grundbuch unzulässig. Es komme das Verfahren nach §§ 116 ff. GBO in Betracht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 26. Oktober 2006 sofortige Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, das Aufgebotsverfahren gelte auch für nicht gebuchte Grundstücke, die vom Buchungszwang gemäß § 3 Abs. 2 GBO befreit seien. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter der Kammer hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, statthaftes Rechtsmittel sei gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Rechtspflegererinnerung und hat die Akten an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt – Abteilungsrichter – zur Entscheidung zurückgesandt. Dieser hat die Erinnerung durch Beschluss vom 23. Februar 2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 27. Februar 2007 erneut Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht – Abteilungsrichter – hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer erneut zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das ursprüngliche Rechtsmittel der Antragstellerin vom 26. Oktober 2006 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Der Einzelrichter der Kammer hält – nach Dezernatswechsel – an der mit Verfügung vom 5. Februar 2007 geäußerten Auffassung, bei dem Rechtsmittel vom 26. Oktober 2006 handele es sich um eine befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht fest. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2006 den Antrag der Antragstellerin zur Aufbietung des Eigentümers des Grundstücks Gemarkung Schelsen, XXX zurückgewiesen. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), so dass die sofortige Beschwerde statt findet (Musielack, ZPO, 5. Auflage, § 947 Rn. 5).
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden (§ 927 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzungen sind, dass der Antragsteller das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz hat und der wahre Eigentümer nicht eingetragen ist, also kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer eingetragen ist. Bei Herrenlosigkeit des Grundstücks im Sinne von § 928 BGB gilt § 927 BGB nach herrschender Meinung gleichfalls (Staudinger-Pfeifer, BGB, 13. Bearbeitung, § 927 Rn. 10; Soergel/Stürner, BGB, Stand 2002, § 927 Rn. 1; Ermann/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Auflage, § 927 Rn. 4). Streitig ist, ob nicht gebuchte Grundstücke, die gemäß § 3 Abs. 2 GBO vom Buchungszwang befreit sind, dem Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB unterliegen.
Pfeifer (in Staudinger, a.a.O.) und Süß (AcP 151 [1950/51], 1, 28) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, für öffentliche Grundstücke, die gemäß § 3 Abs. 2 GBO buchungsfrei seien, gelte § 927 BGB nicht. Demgegenüber vertreten Hagen/Lorenz (in Ermann, a.a.O.) und Stellwaag (VIZ 2002, 607) die Auffassung, § 927 BGB komme auch zur Anwendung, wenn das betreffende Grundstück wegen § 3 Abs. 2 GBO kein Grundbuchblatt erhalten habe.
Der Einzelrichter der Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Bereits der Wortlaut des § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt keine dahingehende Einschränkung zu, dass buchungsfreie Grundstücke vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind. Der Fall, dass kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, muss nach dem Wortlaut der Vorschrift dem Fall, dass kein Grundbuchblatt – sei es versehentlich oder wegen § 3 Abs. 2 GBO – angelegt wurde, gleichgestellt sein. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens ist neben der dreißigjährigen Besitzzeit lediglich, dass kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Grundbuchblatt nicht existiert. Für die Anwendung des § 927 BGB spricht ferner, dass die nachträgliche Buchung eines buchungsfreien Grundstücks gemäß §§ 116 ff. GBO keine materiell-rechtliche Wirkung hinsichtlich des Eigentumserwerbs entfaltet (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 1011; Staudinger/Pfeifer, a.a.O.), so dass auch ein Bedürfnis für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens besteht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2007 gleichfalls aufzuheben war, da die Zurückverweisung – wie ausgeführt wurde – fehlerhaft war.
Das Amtsgericht war anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen, da der Antrag zulässig ist (§ 947 Abs. 2 ZPO) und das Aufgebot vom Beschwerdegericht nicht erlassen werden kann.
Fuchs