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Landgericht Mönchengladbach Urteil vom 24.10.2008 – 11 O 311/07

ECLI:DE:LGMG:2008:1024.11O311.07.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d :

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Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Der Kläger schloss

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am 26. April 2007 mit der Beklagten einen Vertrag ab, nach dessen Inhalt sich

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die Beklagte zu folgender Dienstleistung verpflichtete:

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"     a)

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Umfangreiche Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des

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Auftraggebers von dem in Betracht kommenden Partner erfasst,

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besprochen und auf Stimmigkeiten untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt (vorbereitende Leistung).

9

b)

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Die so herausgearbeiteten Daten werden von der Fa. pp.

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bewertet und nach einem bewährten System sorgfältig mit dem Kundenbestand der Fa. pp.  abgeglichen, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partnerwünsche  zu gewährleisten (vorbereitende Leistung).

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c)

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Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Firma pp.

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spätestens innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammen (Hauptleistung). Nach der Erstellung des Partnerdepots kann der Auftraggeber das komplette Partnerdepot wahlweise persönlich bei der Fa. pp.  abholen oder postalisch anfordern, soweit es ihm nicht übersandt wurde. Die Reihenfolge der Kontaktaufnahmen bestimmt der Auftraggeber selbst.

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d)

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Als Alternative zur sofortigen Lieferung des gesamten Partner-

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depots bietet die Firma pp.  dem Auftraggeber als entgelt-

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pflichtige Zusatzleistung an, das Partnerdepot für ihn für die

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Dauer von 6 Monaten zu verwalten und bei Bedarf zu aktualisie- ren. In diesem Fall erhält der Auftraggeber aus dem für ihn bereit-

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gestellten Partnerdepot einen ersten Vorschlag unaufgefordert.

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Die restlichen Partnervorschläge kann er innerhalb der Vertrags- zeit jederzeit einzeln oder in beliebiger Anzahl abrufen, soweit sie

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ihm nicht bereits übersandt wurden."

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Neben dem Hauptvertrag unterzeichnete der Kläger eine Zusatzverein-

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barung über den Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB

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(vgl. Blatt 9 GA).

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Das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.500,00 € zahlte der Kläger

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am 27. April 2007. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte er die

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Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung und forderte die Rück-

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zahlung des Honorars. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten

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vom 4. Mai 2007 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages und

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zugleich die Kündigung gem. § 627 BGB.

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Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 27. April 2007 drei

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Partnervorschläge.

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Der Kläger behauptet, er habe sich bei Abschluss des Vertrages über den

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Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden. Er sei davon ausgegangen, dass

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die Beklagte zur Vorlage individueller, auf ihn zugeschnittener und aufschluss-

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reicher Partnervorschläge verpflichtet sei. Der Kläger meint, der Vertrag mit

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der Beklagten sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die vereinbarte Vergütung

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stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu der Gegenleistung der Beklagten.

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Das vereinbarte Honorar übersteige das Honorar, das in der Branche für ver-

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gleichbare Leistungen üblich sei, um das doppelte. Die Beklagte, an die er

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sich in einer aus Einsamkeit resultierenden emotionalen Notlage gewandt habe,

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habe seine Zwangslage ausgenutzt. Der Kläger meint weiter, der vereinbarte

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Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB sei unwirksam, da es sich

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um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, die nicht im

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Einzelnen ausgehandelt worden seien. Er behauptet. die Beklagte habe die

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Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung als Bedingung für das Zustandekommen

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des Vertrages gefordert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.500,00 € nebst Zinsen in

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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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27. April 2007 zu zahlen.

53

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

55

Die Beklagte behauptet, sie habe unmittelbar nach Vertragsabschluss

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15 Partnervorschläge individuell für den Kläger zusammengestellt.

57

Das mit dem Kläger vereinbarte Honorar sei für vergleichbare Leistungen

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in der Branche üblich. Der Text der Zusatzvereinbarung sei dem Kläger

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von der Zeugin pp. vorgelesen und zusätzlich mündlich erläutert

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worden. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits aus der textlichen Gestal-

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tung der Zusatzvereinbarung habe der Kläger den gesetzesfernen Kern-

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gehalt der Vereinbarung sowie den Umstand, dass ihm der Abschluss der

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Vereinbarung freigestellt war, erkennen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

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vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

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genommen.

67

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin pp..

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-

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schrift vom 15. September 2008 (Bl. 119 ff. GA) verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

72

I.

73

Der Kläger kann weder aus § 812 BGB noch aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB

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von der Beklagten Rückzahlung von 8.500,00 € verlangen.

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a)

76

Der zwischen den Parteien am 26. April 2007 geschlossene Vertrag ist nicht

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wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

78

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist dann

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zu bejahen, wenn die von dem Schuldner zu erbringende Leistung den Markt-

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preis, d.h. den branchenüblichen Preis für vergleichbare Leistungen, um zu-

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mindest 100 % übersteigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die

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vorliegende Vertragsgestaltung ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung

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und Gegenleistung verneint (vgl. BGH NJW 2008, 982). Das Vorbringen des

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Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

85

In den von dem Kläger angeführten Beispielsfällen, die den Urteilen des Amts-

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gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2007  -21 C 2721/07 -  und des Amtsgerichts

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Essen vom 25. September 2007  -11 C 487/06-   zugrunde liegen, war für ein

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geringeres Honorar auch eine geringere Leistung geschuldet, im letztgenannten

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Fall beispielsweise nur 6 Partnervorschläge, mit der Folge, dass das Honorar

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pro Vorschlag sogar höher liegt als das von der Beklagten geforderte Honorar.

91

Der von dem Kläger vorgelegte Partnervermittlungsvertrag (Bl. 63 GA) lässt

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nicht erkennen, wie viele Partnervorschläge für das vereinbarte Honorar von

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3.000,00 € geschuldet werden. Der Vertragstext lässt die Möglichkeit offen, dass

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dem Kunden auch nur ein oder zwei Vorschläge gemacht werden. Eine Ver-

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gleichbarkeit mit der von der Beklagten geschuldeten Leistung ist nicht gegeben.

96

Weiterer Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zu den

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objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB fehlt.

98

Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen in der

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Person des Klägers nicht vor. Allein der Umstand, dass eine Person ohne        Partner ist und deshalb möglicherweise unter Einsamkeit leidet, begründet

100

keine Zwangslage i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 982).

101

b)

102

Der streitgegenständliche Vertrag der Parteien ist auch nicht gem. § 142 Abs. 1

103

BGB nichtig.

104

Ein Irrtum des Klägers über die von der Beklagten nach dem Vertrag der Par-

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teien zu erbringende Leistung ist nicht ersichtlich. Die Beklagte schuldete die

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Erstellung von 15 Partnervorschlägen nach einem Abgleich der speziellen

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Wünsche und Vorstellungen des Klägers hinsichtlich einer potentiellen Part-

108

nerin mit den Daten ihres Kundenbestandes auf eine möglichst weitgehende

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Übereinstimmung. Damit war die Beklagte zur Erstellung individuell auf den

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Kläger zugeschnittener Vorschläge verpflichtet, wie es der Erwartungshaltung

111

des Klägers entsprach. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen,

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welche anderweitigen über die ihm gemachten Vorschläge hinausgehenden

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Vorstellungen er in Bezug auf die ihm zu machenden Vorschläge gehabt hat.

114

Die ihm gemachten Vorschläge enthielten eine Vielzahl von Informationen

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über die ihm vorgeschlagenen Damen und die zur Kontaktaufnahme mit diesen

116

notwendigen Daten. Ob die für eine Partnerschaft erforderliche Übereinstim-

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mung vorliegt, ist von vielen weiteren Faktoren abhängig und kann erst nach

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einer Kontaktaufnahme beurteilt werden, die der Kläger aber unterlassen hat.

119

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 119 BGB liegen nicht vor,

120

insbesondere ein Irrtum über den Erklärungsinhalt ist angesichts des eindeutig

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formulierten Vertragstextes ausgeschlossen.

122

c)

123

Der Vertrag der Parteien ist auch nicht durch die von dem Kläger ausge-

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gesprochenen Kündigungen beendet worden.

125

Das Kündigungsrecht des Klägers aus § 627 BGB haben die Parteien

126

durch die zwischen ihnen getroffene Zusatzvereinbarung wirksam aus-

127

geschlossen.

128

Zwar kann das Kündigungsrecht aus § 627 BGB nicht durch Allgemeine Ge-

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schäftsbedingungen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2005, 2543).

130

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber nicht vor, wenn die Vertrags-

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bedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt

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worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Aushandeln setzt dabei voraus,

133

dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in diesen

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Bedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft

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zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur

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Wahrung eigener Interessen einräumt (vgl. BGH NJW 2005, 2543). Der Ver-

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wender muss die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite

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der Klausel im Einzelnen belehren (vgl. BGH NJW 2005, 2543).

139

Den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an ein Aushandeln i.S.d. § 305

140

Abs. 1 Satz 3  BGB wird der Text der Zusatzvereinbarung vom  26. April 2007

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gerecht.

142

In dem Text der Zusatzvereinbarung werden die sich aus § 627 BGB ergeben-

143

den Rechtsfolgen ebenso verständlich erklärt wie die Folgen eines Aus-

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schlusses des Kündigungsrechtes. Dem Kunden wird ausdrücklich erläutert,

145

dass ihm der Abschluss der Zusatzvereinbarung freisteht und die Wirksam-

146

keit des Hauptvertrages hiervon nicht berührt wird. Damit weiß der Kunde,

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dass es in seine Disposition gestellt ist, ob von einer gesetzlichen Regelung

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abgewichen wird und welche Folgen diese Abweichung für seine rechtliche

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Stellung hat. Dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung den Verlust

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des Kündigungsrechtes, verbunden mit einer Gegenleistung der Beklagten zur

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Folge hat, ergibt sich aus dem Vereinbarungstext ebenso ausdrücklich und

152

unmissverständlich wie die Tatsache, dass das Zustandekommen der Zusatz-

153

vereinbarung alleine von der Entscheidung des Kunden abhängt. Einer

154

zusätzlichen mündlichen Erläuterung der Zusatzvereinbarung bedurfte es

155

angesichts des hinreichend eindeutigen Vereinbarungstextes nicht.

156

Für die Richtigkeit seiner Behauptung, der Abschluss des Hauptvertrages sei

157

entgegen dem Vereinbarungstext vom Abschluss der Zusatzvereinbarung ab-

158

hängig gemacht worden, trägt der Kläger die Beweislast. Nach dem Ergebnis

159

der Beweisaufnahme hat er den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht zu

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führen vermocht. Die von ihm als Zeugin benannte Außendienstmitarbeiterin

161

.        der Beklagten, die Zeugin pp., hat bekundet, sie habe an das Gespräch

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mit dem Kläger keine konkrete Erinnerung mehr, sie erläutere den Kunden die

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Zusatzvereinbarung aber immer in der gleichen Weise. Dabei weise sie den

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jeweiligen Kunden ausdrücklich darauf hin, dass ihm der Abschluss der Zusatz-

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vereinbarung freistehe, sie schließe deshalb aus, dem Kläger gesagt zu haben,

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er müsse die Zusatzvereinbarung unterschreiben. Die Aussage der Zeugin ist

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mithin für die erforderliche Beweisführung des Klägers unergiebig. Allein die

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Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung reichen

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angesichts der entgegenstehenden Zeugenaussage zur Beweisführung nicht

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aus, da auch der Vereinbarungstext gegen den Kläger streitet.

171

Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626

172

BGB liegen nicht vor. Eine solche Kündigung kann jedenfalls ohne vorherige

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Abmahnung und Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht auf eine angebliche

174

Schlechterfüllung durch die Beklagte gestützt werden. Eine solche Schlecht-

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erfüllung kann aber nicht einmal festgestellt werden.  Der Kläger hat ledig-

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lich drei Partnervorschläge entgegengenommen. In seinem für die Auswahl

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der Partnervorschläge bedeutsamen Partnerwunschbogen (Bl. 85 GA) hat

178

er unter dem Punkt  "Größe"  angegeben:  egal bis 175 cm, unter dem Punkt

179

"Haarfarbe" :  unwichtig, zum Alter und zur Nationalität der Wunschpartnerin

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enthält der Bogen keine Angaben, der Punkt "sportlich" ist nicht angekreuzt,

181

Bedingungen zum Beruf des Wunschpartners sind nicht genannt. Die Bean-

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standungen des Klägers hinsichtlich der ihm gemachten drei Partnervor-

183

schläge sind bei Heranziehung des von ihm unterzeichneten Partnerwunsch-

184

bogens deshalb nicht nachvollziehbar und gehen letztendlich ins Leere.

185

II.

186

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über

187

die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

188

Streitwert:   8.500,00 €.