Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach

Landgericht Mönchengladbach Beschluss vom 07.09.2011 – 5 T 221/11

ECLI:DE:LGMG:2011:0907.5T221.11.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

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G r ü n d e :

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Der Betroffene ist im Rahmen des Maßregelvollzugs geschlossen untergebracht. Im Jahre 1994 ist für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet worden. Mit Beschluss vom 15.11.2010 ist der Beteiligte zum neuen Betreuer für den Betroffenen bestellt worden. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung vor Behörden, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betreuten in seiner Eigenschaft als Miterbe nach seiner am 6. Dezember 2004 verstorbenen Mutter sowie die Vermögenssorge. Auf Antrag des Beteiligten hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.7.2011 angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen. Hiergegen hat der Betroffene selbst als auch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Der Betreuer hat mitgeteilt, dass der Betroffene Rechtsanwalt I seiner Unterbringungsangelegenheit beauftragt und mit diesem eine Honorarvereinbarung in unangemessener Höhe getroffen hat. Um für die Zukunft auszuschließen, dass der Betroffene weitere für ihn nachteilige Vereinbarungen eingehen wird, ist deshalb die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich. Denn der Betroffene hat nach den Angaben des Betreuers nunmehr die Möglichkeit, die geschlossene Einrichtung in Begleitung einer Pflegekraft zeitweise zu verlassen und die Innenstadt aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene im Zuge seiner Freigänge unkontrolliert auf sein Bankkonto Zugriff nehmen wird, das für diesen in der Filiale der Deutschen Bank geführt wird. Nach der vom Betreuer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Dr. U Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie befindet sich der Betroffene in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, sodass er nicht nur vorübergehend geschäftsunfähig ist. Die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ergibt sich somit auch aus dem Umstand, dass der Betreuer für den Einwand der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt erleichtert werden kann (vgl. Palandt ,BGB, § 1903 Rn. 7 m.w.N.). Das Vorbringen des Betroffenen in seinen Beschwerdeschreiben rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die von dem Betroffenen angeführten ärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Geschäftsfähigkeit stammen aus den Jahren 1997 und 2006 und sind somit nicht aussagekräftig.

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Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Betroffene hat seine Einwände mehrfach schriftlich geäußert und ist zudem anwaltlich vertreten.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen Schriftsatz, der von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, einzulegen.