Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach

Landgericht Mönchengladbach Anerkenntnisurteil vom 17.05.2013 – 5 T 112/13

ECLI:DE:LGMG:2013:0517.5T112.13.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Beschwerdewert:                              6.400,00 €

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G r ü n d e :

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Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Mönchengladbach den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Mönchengladbach mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung, die Gläubigerin habe nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

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Gemäß § 829 Abs. 4 ZPO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Daraufhin sind mit der Zwangsvollstreckungsformularverordnung vom 23. August 2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO bestimmte Formulare eingeführt worden. Gemäß § 2 ZVFV ist für die Pfändung eines Unterhaltsanspruchs das in der Anlage 3 bestimmte Formular eingeführt worden und in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular. Nach § 3 ZVFV in Verbindung mit § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind die in § 1 und 2 der Verordnung eingeführten Formulare vom 1. März 2013 an verbindlich zu nutzen. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Gläubigerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch das Amtsgericht nicht nachgekommen.

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Soweit nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz die Möglichkeit besteht, eigene Formulare zu erstellen, muss sich der Nutzer die erforderlichen Lizenzrechte beschaffen. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der von der Gläubigerin verwendete Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht dem amtlichen Vordruck,

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der auch im Rechtsportal Juris eingesehen werden kann, entspricht.

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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 rechtfertigt keine andere Betrachtung.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.