Rechtsprechung / Landgericht Mönchengladbach
Landgericht Mönchengladbach Beschluss vom 28.11.2025 – 13 OH 2/24
13. Zivilkammer · ECLI:DE:LGMG:2025:1128.13OH2.24.00
I.
Die Antragsteller beauftragten den Antragsgegner mit der Beurkundung eines von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gefertigten Erbscheinantrages sowie der Beurkundung der zugehörigen eidesstattlichen Versicherung. Nach Durchführung der Beurkundung am 20.02.2024 leitete der Antragsgegner den Erbscheinantrag unter Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) als elektronisches Dokument zur automatisierten Weiterverarbeitung an das Amtsgericht …-Nachlassgericht - weiter.
Seine Tätigkeit stellte der Antragsgegner den Antragstellern unter dem 23.02.2024 mit einem Betrag von 913,07 € in Rechnung (Bl. 7). Abgerechnet wurde u.a. eine Gebühr der Nummer 22125 des Gebührenverzeichnisses mit einem Betrag i.H.v. 242,50 €. Diese betrifft den elektronischen Vollzug der Einreichung des Erbscheinantrages.
Die Antragsteller halten den Ansatz dieser Gebühr unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen für nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung und Verweis auf Literaturstimmen entgegen.
II.
Die zulässige Notarkostenbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsgegner kann eine Gebühr nach KV 22125 GNotKG abrechnen, da die Gebühren-Nummer auf die Beurkundung eines Erbscheinantrags nebst eidesstattlicher Versicherung anwendbar ist (dazu 1.), die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu 2.) und eine einschränkende Auslegung der KV 22125 GNotKG nicht geboten ist (dazu 3.).
1.
Die KV 22125 GNotKG steht im Abschnitt betreffend den Vollzug in besonderen Fällen.
Den KV 22120-22125 gemeinsam ist die in der Vorb. 2.2.1.2 Nr. 1, 2 genannte Bedingung einer Vollzugstätigkeit des Notars entweder ohne Erhalt einer Gebühr für ein Beurkundungsverfahren vor oder nach der Vollzugstätigkeit oder ohne Erhalt einer Entwurfsgebühr wegen des Vollzugsgeschäfts einerseits (damit ist faktisch nur eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurfsfertigung erfasst) oder einer Vollzugstätigkeit unter Beteiligung einer ausländischen Stelle (Gericht oder Behörde) (Toussaint/Uhl, 55. Aufl. 2025, GNotKG KV 22120 Rn. 2, beck-online).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Notar für die Beurkundung des Erbscheinantrages keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren nach Nr. 21201 Nr. 6 KV GNotKG, sondern die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG erhält.
Vor diesem Hintergrund entsteht für die Erzeugung der strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) im Rahmen der Übermittlung als elektronisches Dokument gem. § 14b Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. l, 3 ERW nicht die 0,2 Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG, sondern die höhere 0,5 Gebühr Nr. 22125 KV GNotKG.
2.
KV 22125 GNotKG setzt die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt der seitens des Antragsgegners beim Amtsgericht Königswinter eingereichte Erbscheinsantrag.
3.
KV 22125 GNotKG ist auf das Erbscheinverfahren anwendbar. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift auf Einreichungen gegenüber Registergerichten oder dem Grundbuchamt ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift nicht angezeigt.
Die in der Anlage zum Gerichts-und Notarkostengesetz (GNotKG) aufgeführten Gebührentatbestände sind nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, wobei insbesondere der Wortlaut, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesbegründung heranzuziehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst der Wortlaut des jeweiligen Gebührentatbestandes maßgeblich; bei Unklarheiten sind die Gesetzesmaterialien und die amtliche Begründung heranzuziehen, um den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln.
a.
Der Gebührentatbestand Nr. 22125 GNotKG lautet:
„Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung"
Der Wortlaut der Kostennummer enthält keine Beschränkung seines sachlichen Anwendungsbereiches, insbesondere schließt der Wortlaut das Erbscheinverfahren nicht aus, worauf das Landgericht Osnabrück (Beschluss vom 19.12.2023 - 9 OH 111/23) zutreffend hinweist.
b.
Die systematische Stellung der Kostennummer spricht eher für einen weiten Anwendungsbereich. Der Hauptabschnitt 2 regelt die Gebühren für den Notar bei Vollzugstätigkeit. Die gesetzliche Regelung unterscheidet lediglich zwischen dem Vollzug nach Beurkundung oder Fertigung eines Entwurfes und dem sonstigen Vollzug. Dagegen spielt es für den Anfall der Gebühren keine Rolle, worauf sich der Vollzug bezieht.
c.
Es lässt sich kein gesetzgeberischer Wille feststellen, dass das Erbscheinverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes ausgenommen sein soll.
Die Einreichung mittels der strukturierten Daten beruht auf § 14b FamFG. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 (BGBl. 2013 I 3786) (BeckOGK/Flöck, 1.9.2025, FamFG § 14b Rn. 4, beck-online). Die Einreichung eines Erbscheinantrages durch einen Notar fällt unter die Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG. Dies bedeutet, dass der Notar einen Erbscheinantrag beim Amtsgericht in elektronischer Form einreichen kann, aber nicht muss.
Der Gesetzgeber hat § 14b FamFG mit einem Gebührensystem hinterlegt. Dieses wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRAG 2021; BGBI. l Seite 3229) neu geordnet. Der Gesetzgeber hat die Höchstsätze für die Gebührentatbestände KV 2214 und 2215 GNotKG halbiert. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Gebühren für die Erzeugung von strukturierten Daten als zu hoch empfunden wurden. Ferner enthält der Regierungsentwurf den Hinweis, dass hinsichtlich des Gebührentatbestandes KV 2214 GnNotKG zunächst nur die Handelsregistersachen mit einem hohen Erfassungsaufwand im Vordergrund standen, während nunmehr auch ein Anwendungsbereich in Grundbuchsachen bestehe.
Die heutige Fassung des KV 2215 GNotKG beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts. Im Regierungsentwurf finden sich zum inhaltsgleichen KV 22114 GNotKG folgende Erwägungen:
Zu Nummer 22114
Seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 sind grundsätzlich alle Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ausschließlich elektronisch einzureichen. Regelmäßig übernimmt der Notar dabei auch die Übertragung der Anmeldungsinhalte in die formale Sprache und die technischen Strukturen einer XML-Strukturdatei und deren Weiterleitung an das Registergericht. Diese Datenaufbereitung dient dem Gericht zur Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der Registereintragung. Nach aktuellem Recht ist umstritten, ob die Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung eine Gebühr nach § 147 Absatz 2 KostO auslöst oder ob es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Absatz 3, § 35 KostO) handelt (so OLG Celle, Beschluss v. 28.5.2009 - 2 W 136/09 - JurBüro 2009, 649 und OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.9.2009 - I-10 W 55/09 - JurBüro 2009, 652). Die Datenaufbereitung ist für den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es handelt sich um eine neu hinzugekommene Tätigkeit im Rahmen der Handelsregisteranmeldung. Allerdings ist die Erfassung und Übermittlung des XML-Datensatzes nicht zwingend angeordnet. Wenngleich diese Datenaufbereitung und -übermittlung durch den Notar wünschenswert ist, bleibt es den Beteiligten unbenommen, die Anmeldungsunterlagen selbst dem Gericht ohne formale Strukturierung zu übermitteln. Daher wird keine Erhöhung der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, für die Entwurfsfertigung oder für die Unterschriftsbeglaubigung, sondern stattdessen eine gesonderte Wertgebühr von 0,3, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 250 €, vorgeschlagen. Die Einführung einer Wertgebühr erscheint sachgerecht, da sich die Tätigkeit nicht auf technische Routine beschränkt, sondern juristische Interpretationsarbeit enthält. Die Gebührenhöhe soll die Beteiligten jedoch nicht dazu motivieren, die Unterlagen ohne Datenaufbereitung selbst dem Gericht zu übermitteln. Dafür erscheint ein Höchstbetrag von 250 € geeignet. Die Gebühr 22114 KV GNotKG-E soll zusätzlich zu den eigentlichen Vollzugsgebühren anfallen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Arnsberg (Beschluss vom 04.07.2024 - 1 OH 547/24) lässt sich aus der Begründung kein gesetzgeberischer Wille ableiten, dass - entgegen des weiten Wortlauts - das Erbscheinverfahren aus dem Anwendungsbereich des KV 22115 GNotKG ausgenommen werden sollte.
Zwar stand bei der Einführung des Gebührentatbestandes die Einreichung von Dokumenten zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister im Vordergrund. Dies zwingt dies aber nicht zu dem Schluss, dass die Einreichung eines Erbscheinantrages in elektronischer Form keine Gebühr nach KV 22115 GNotKG auslöst. Zum einen hat der Gesetzgeber die Neufassung der kostenrechtlichen Vorschriften nicht zum Anlass genommen, KV 2215 GNotKG auf Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister zu beschränken. Zum anderen verhält sich die Begründung im Wesentlichen über den Aufwand auf Seiten des Einreichers und damit die die Höhe der anfallenden Gebühr. Zudem knüpfen die Erwägungen an eine Pflicht zur Einreichung an, die nur für die genannten Register besteht. Die Erbscheineinreichung beim Nachlassgericht kann dagegen fakultativ auf elektronischem Wege erfolgen. Es wäre dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen, die Gebühren nach KV 22125 GNotKG auf Pflichteinreichungen zu beschränken. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit bei den zwischenzeitlichen Änderungen des GNotKG nicht wahrgenommen hat, spricht dafür, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei einem weiten Anwendungsbereich bleiben soll.
c.
Für die Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist es unerheblich, ob die Einreichung des Antrages im Format XML für das verarbeitende Gericht einen Vorteil im Sinne der automatisierten Weiterverarbeitung darstellt.
Es mag zwar richtig sein, dass die Einreichung der Anmeldung Inhalte in einer XML Strukturdatei den Handelsregistern sowie den Grundbuchämtern im optimalen Fall ermöglicht, die Daten „per Klick „in Registerinhalt oder das Grundbuch zu übernehmen und dieser Vorteil bei der Einreichung eines Erbscheinantrages nicht in gleichem Maße vorhanden ist (so die Argumentation des LG Essen, Beschluss vom 02.06.2025 - 4 OH 2/25)
Bei der elektronischen Übermittlung eines Erbscheinantrages in XML-Struktur hat dies zur Folge, dass der Antrag vom Empfänger ebenso strukturiert gelesen werden kann, wie er vom Absender versandt wurde. Ebenso kann durch die Übermittlung von technischen Informationen über die XML-Datei eine automatisierte Zuordnung der Sendung zu einem konkreten Verfahren vorgenommen werden.
Dieser Unterschied zwingt aber aus Sicht der Kammer nicht dazu, das Erbscheinverfahren entgegen dem weiten Wortlaut aus dem Anwendungsbereich der KV 22125 GNotKG auszunehmen. Das Erbscheinverfahren hat nicht die Aufnahme von Daten in ein Register zum Ziel. Vielmehr soll das Gericht über die Erteilung eines Erbscheins entscheiden. Der ersparte Arbeitsaufwand auf Seiten des Gerichts durch Einreichung des Antrages im XML- Format ist sicherlich unterschiedlich, hat aber nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber die zusätzliche Gebühr von KV 22124/5 GNotKG nur der Antragseinreichung in Register- und Grundbuchsachen vorbehalten hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 2 S. 3 und 4 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.