Rechtsprechung / Landgericht Mühlhausen
Landgericht Mühlhausen Beschluss vom 26.05.2010 – 3 Qs 87/10
ECLI:DE:LGMUEHL:2010:0526.3QS87.10.0A
Orientierungssatz
Bei Einlegung und Begründung einer Beschwerde aufgrund eines einheitlichen Auftrages entsteht nur eine Gebühr aus Ziff. 4302 RVG-VV, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt.(Rn.12)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.1.2010 wird aufgehoben.
Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zur erstattenden notwendigen Auslagen werden auf insgesamt 184,57 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Gegen den Beschwerdegegner wurde ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt. In diesem wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29.4.2009 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Beschwerdegegner beauftragte die bereits für ihn zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen tätige Rechtsanwältin … nunmehr, ihn auch in Bezug auf den „Entzug der Fahrerlaubnis“ zu vertreten. Die Anwältin legte mit Schriftsatz vom 13.5.2009 Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ein und begründete diese ausführlich. Zugleich beantragte sie, ihrem Mandanten den Führerschein unverzüglich wieder auszuhändigen.
Durch Beschluss vom 9.6.2009 entsprach das Landgericht Mühlhausen – 1. Strafkammer – den Anträgen der Anwältin, hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und gab den Führerschein heraus. Die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Kostennote vom 11.6.2009 beantragte die Rechtsanwältin Festsetzung ihrer Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 345,10 € gegen die Staatskasse. Hierbei setzte sie sowohl eine Gebühr nach Ziffer 4302 Nr. 1 VV RVG als auch eine solche nach Ziffer 4302 Nr. 2 VV RVG an. Bei beiden Gebühren wurde die Mittelgebühr beantragt.
Durch Beschluss vom 21.1.2010 setzte das Amtsgericht Mühlhausen die Auslagen antragsgemäß gegen die Staatsklasse fest.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse. Er beantragt, lediglich eine Gebühr nach Ziffer 4302 VV RVG anzusetzen und diese unterhalb der Mittelgebühr zu bemessen. Insgesamt kommt er zu einem festzusetzenden Betrag von 144,29 €.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Ansatz von 2 Gebühren aus Ziffer 4302 VV RVG ist nicht gerechtfertigt.
Nach bis vor kurzem wohl einhelliger Meinung stellt das Beschwerdeverfahren eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 RVG dar. Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde kann der Anwalt auch bei Vorliegen einer Einzeltätigkeit daher nur eine Gebühr verlangen (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, 4302 VV RVG Rdnr. 11; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Auflage, 4300 – 4304 VV, Rdnr. 22; selbst Volpert in der ersten Auflage von Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen geht noch davon aus, dass bei einheitlichem Auftrag für Einlegung und Begründung der Beschwerde eine einheitliche Gebühr entstehe, aaO 4302 VV RVG Rdnr. 12).
Erst in der Neuauflage des Gerold/Schmidt (18. Auflage, 2008), in der Burhoff die Kommentierung der betreffenden Passagen von Madert übernommen hat, wird nun ohne jeden Hinweis auf die Abweichung von der Vorauflage die Auffassung vertreten, dass Beschwerdeeinlegung und –begründung zwei Gebühren auslösen sollen, wobei etwas im Unklaren bleibt, ob dies immer oder nur bei getrennter Beauftragung der Fall sein soll (vgl. Burhoff, aaO Vorbem. 4.3. Rdnr. 16 und 4302 VV Rdnr. 4).
Diese Auffassung kann indes nicht überzeugen. Nach Vorbemerkung 4.3. Absatz 3 Satz 2 VV RVG bleibt § 15 RVG unberührt, nach Satz 3 gilt das Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit. § 15 Absatz 2 Satz 1 RVG regelt wiederum, dass der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen kann. Angesichts dessen ist eine Aufteilung von Beschwerdeeinlegung und –begründung, insbesondere wenn sie – wie hier – in einem Schriftsatz erfolgt, willkürlich und zielt ersichtlich nur auf die Begründung einer weiteren Gebühr ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Beschwerde anders als bei Revision und Berufung kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einheitlichkeit der Gebühr für Einlegung und Begründung im Gesetz enthalten ist (so Burhoff, aaO, Vorbem 4.3 Rdnr. 16). Der Grund, warum der Gesetzgeber bei der Beschwerde keinen den Ziffern 4300 a.E. und 4301 a.E. entsprechenden Hinweis gegeben hat, mag darin liegen, dass die Beschwerde in der Vorbemerkung ja ausdrücklich als besondere Angelegenheit gekennzeichnet ist und wegen § 15 Absatz 2 Satz RVG die Einheitlichkeit der Gebühr nicht nochmals klargestellt werden musste. Auch andere Umstände mögen zu dieser gesetzlichen Formulierung geführt haben. In der Sache aber ist doch der Hinweis auf das Revisions- und das Berufungsverfahren ein klares Argument gegen die künstliche Aufsplittung der Gebühr bei der Beschwerde. Welchen nachvollziehbaren Grund sollte es geben, bei Revision und Berufung für Einlegung und Begründung nur eine Gebühr, bei der Beschwerde insoweit aber zwei Gebühren anzusetzen?
Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Formulierung der Ziffer 4302 Nr. 2 RVG. Dort ist ausdrücklich von „anderen“ Anträgen usw. die Rede, nach dem Zusammenhang kann sich dies nur auf Nr. 1, also die Einlegung von Rechtsmitteln beziehen. Nr. 2 betrifft also bereits seinem Wortlaut nach keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels.
Nach alledem ist die Kammer entgegen Burhoff der Auffassung, dass bei Einlegung und Begründung einer Beschwerde, jedenfalls wenn sie, wie hier, auf Grund eines einheitlichen Auftrages und in einem Schriftsatz erfolgt, nur eine Gebühr aus Ziffer 4302 VV Nr. 1 RVG entsteht, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Untrennbarer Teil dieser Angelegenheit ist auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.
Bei der Gebührenhöhe sieht die Kammer allerdings keinen Grund, die Mittelgebühr zu unterschreiten, da diese in Anwendung der Kriterien des § 14 RVG angemessen war. Hier wirkt sich eben auch gebührenerhöhend aus, dass mit derselben Gebühr Einlegung und Begründung des Rechtsmittels abgedeckt werden.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:
Gebühr nach Ziffer 4302 Nr. 1 VV RVG, Mittelgebühr
135,10 €
Post- und Telekommunikationspauschale, Ziffer 7002 VV RVG
020,00 €
Zwischensumme
155,10 €
Mehrwertsteuer aus Zwischensumme
029,47 €
Festzusetzender Betrag
184,57 €
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass Gerichtsgebühren nicht entstanden sind, weil das Rechtsmittel nur in unwesentlichen Teilen verworfen wurde und eine Überbürdung von notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners auf Grund des überwiegenden Erfolges der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt.