Rechtsprechung / Landgericht München II
Landgericht München II Berichtigungsbeschluss vom 21.08.2024 – 34 OH 26984/13
Tenor
1. Der Beschluss vom 26.06.2024 wird dahingehend berichtigt, dass anstatt eines Betrags i.H.v. … € ein Betrag i.H.v. … € festgesetzt wird.
2. Der sofortigen Beschwerde Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-3 gegen den Beschluss vom 26.06.2024 (Bl. 774/777 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
1. Der Festsetzungsbetrag war wie obenstehend zu berichtigen; es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler i.S.d. § 319 ZPO vor.
2. Der sofortigen Beschwerde wird aus dem in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Das Gesamtschuldverhältnis betrifft nur einen Teilbetrag der insgesamt angefallenen Anwaltsvergütung (NK-GK/Klaus Winkler, 3. Aufl. 2021, RVG § 7 Rn. 8, beck-online). Dies ist Konsequenz des § 7 Abs. 2 RVG. Für eine gesamtschuldnerische Haftung nur des Beklagten zu 3 mit der Beklagten zu 2 besteht kein Raum. Nach hiesiger Auffassung sind die Auftraggeber entweder nur alle gemeinsam Gesamtschuldner oder nur Einzelschuldner, auch dies als Folge des § 7 Abs. 2 RVG.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 hat mit Schreiben vom … (Bl. 771/773 d.A.) mitgeteilt, dass die Zahlungen durch die Beklagten zu 1 und zu 3 erfolgt sind. Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben sich durch diese Zahlungen von ihren als Einzelschuldner geschuldeten Beträgen befreit (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 7 Rn. 22, beck-online).
Da die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Gesamtschuld (hier also den gesamtschuldnerisch geschuldeten Teilbetrag) sich zugunsten aller Gesamtschuldner auswirkt, haben die Beklagten zu 1 und zu 3 mit ihren Zahlungen auch alle drei Beklagten (bzw. Auftraggeber) von dem als Gesamtschuldner geschuldeten Betrag befreit.
Tatsächlich übersteigen die von den Beklagten zu 1 und zu 3 gezahlten Beträge die Summe der von den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils als Einzelschuldner geschuldeten Beträge und der Gesamtschuld. Der überschießende Betrag wurde sodann aufgrund des § 11 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Einzelschuld der Beklagten angerechnet.
Zwar kann der Rechtsanwalt von jedem Auftraggeber die Vergütung verlangen, die ein Auftraggeber schulden würde, wenn der Anwalt nur für diesen Auftraggeber geworden wäre, § 7 Abs. 2 S. 1 RVG. Aus § 7 Abs. 2 S. 2 RVG folgt jedoch, dass Zahlungen auf die Gesamtschuld sich dahingehend auswirken, dass der Anwalt diese auf die nach § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldete Vergütung anzurechnen hat. Er kann daher auch nur so lange den gesamten gem. § 7 Abs. 2. S. 1 RVG geschuldeten Betrag von einem Auftraggeber verlangen, wie nicht ein anderer Auftraggeber auf den gesamtschuldnerisch geschuldeten Anteil gezahlt hat.
Da infolge der Zahlungen nur noch ein von der Beklagten zu 2 als Einzelschuldnerin geschuldeter Betrag offen ist, war eine Festsetzung gegenüber dem Beklagten zu 3 abzulehnen.