Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 31.08.1998 – 2 Qs 53/98 LG Münster, 16 OWi 313/98 AG Steinfurt

ECLI:DE:LGMS:1998:0831.2QS53.98LG.M252NS.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft angeordnet. Sämtliche formellen Voraussetzungen sind gegeben und werden von dem Betroffenen auch nicht angegriffen.

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Soweit der Betroffene auf seine Vermögenslosigkeit hinweist, hat er keinen Erfolg.

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Die Zahlung von Geldbußen ist nämlich selbst einkommens- und vermögenslosen sowie unpfändbaren Personen zuzumuten. Andernfalls könnten sie sich risikolos

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über bußgeldbewehrte Tatbestände hinwegsetzen, da sie Sanktionen nicht zu

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befürchten hätten.

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Ratenzahlung kann ebenfalls nicht bewilligt werden, weil der Betroffene die unter dem 01. Dezember 1997 gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten und dadurch

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gezeigt hat, dass er nicht willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.