Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 31.08.1998 – 2 Qs 53/98 LG Münster, 16 OWi 313/98 AG Steinfurt
ECLI:DE:LGMS:1998:0831.2QS53.98LG.M252NS.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen die Erzwingungshaft angeordnet. Sämtliche formellen Voraussetzungen sind gegeben und werden von dem Betroffenen auch nicht angegriffen.
Soweit der Betroffene auf seine Vermögenslosigkeit hinweist, hat er keinen Erfolg.
Die Zahlung von Geldbußen ist nämlich selbst einkommens- und vermögenslosen sowie unpfändbaren Personen zuzumuten. Andernfalls könnten sie sich risikolos
über bußgeldbewehrte Tatbestände hinwegsetzen, da sie Sanktionen nicht zu
befürchten hätten.
Ratenzahlung kann ebenfalls nicht bewilligt werden, weil der Betroffene die unter dem 01. Dezember 1997 gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten und dadurch
gezeigt hat, dass er nicht willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.