Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Urteil vom 26.03.2001 – 015 O 396/00
ECLI:DE:LGMS:2001:0326.015O396.00.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll und
Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 15.07.1996
eine Unfallversicherung, wonach sie ab einem unfallbedingten
Invaliditätsgrad von 50 % eine lebenslange monatliche Rente von
1.000, 00 DM und bei höheren Invaliditätsgraden zusätzlich je
Prozent eine einmalige Invaliditätssumme von 6.000,00 DM verlangen
kann. Im übrigen liegen dem Versicherungsvertrag die
H. Unfallversicherungen für Unfallrente mit Kapitalleistung
GUB/R 96 zugrunde.
Am 11.11.1997 ist die Klägerin auf der Treppe im eigenen Haus
gestürzt und erlitt eine Fraktur des oberen Sprunggelenks. Die
Parteien streiten um den Grad der hierdurch bedingten Invalidität.
Die Parteien haben sich unter dem 07.12.2000 dahin erklärt, daß als maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen der Invalidität
der Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall, d . h . der 11. 11.2000 anzunehmen ist.
Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei eine Invalidität
von zumindest 56 % eingetreten. Diese Verletzungsfolgen würden
sich weiterhin suksessive ausbreiten.
Die Klägerin beantragt,
1 .
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
70.000,00 DM zu zahlen, und zwar nebst 4 % Zinsen ab
dem 11.11.1997;
2 .
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin im Rahmen der dynamischen Unfallrentenversicherung
zukünftige Invaliditätsleistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2 .
der Beklagten nachzulassen, Sicherheitsleistung durch
unbedingte, unbefristete, Selbstschuldnerische Bürgschaft
einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank, Sparkasse
oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen
Q eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf
das Gutachten vom 15.01.2001 (Bl. 49 bis 62 d. A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen
aus dem Versicherungsvertrag infolge des Unfalls vom 11.11.1997
keinerlei Zahlungsansprüche zu. Nach den Bedingungen ist Voraussetzung
für jegliche Zahlungsverpflichtung der Eintritt einer
Invalidität von zumindest 50 %. Daß der Unfall zu derartigen
Folgen geführt habe, hat die beweispflichtige Klägerin
nicht bewiesen. Der Sachverständige Q hat lediglich eine
Beeinträchtigung von 1/5 Beinwert, also von 14 %
festgestellt und damit im übrigen auch das vorprozessual von
der Beklagten eingeholte Gutachten bestätigt. Nach allem war
die Klage insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrags
abzuweisen.
Unterschrift