Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 14.01.2002 – 2 O 495/01

ECLI:DE:LGMS:2002:0114.2O495.01.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von

€ 2.500.- vorläufig vollstreckbar.

1

T a t b e s t a n d :

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, der sich am 10.10.2000 gegen 15.30 Uhr im Kaufhaus der Beklagten in Münster-Hiltrup Marktallee ## ereignete.

3

Nachdem die Klägerin das Kaufhaus betreten hatte, befand sie sich zunächst in der Buchabteilung und wollte dann in die Abteilung Handschuhe/Mützen gehen. Dazu bog sie in einen Gang zwischen zwei Regalen ein.

4

In diesem Gang kam die Klägerin zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

5

Die Klägerin behauptet, sie sei auf mehreren durchsichtigen Kunststoffleisten ausgerutscht, die ungeordnet im Gang gelegen hätten. Da sie durchsichtig gewesen seien, habe sie diese nicht erkennen können; irgendwelche Warnschilder seien nicht vorhanden gewesen.

6

Die Klägerin erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur, die operativ versorgt werden mußte. Die Klägerin mußte mehrfach stationär behandelt werden; das linke Bein ist dauerhaft 1 – 2 cm

7

verkürzt. Auch heute sind noch Beschwerden vorhanden, die Krankengymnastik erfordern.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ihr gegenüber verletzt. Sie habe die dem Publikum gewidmeten Räume frei von Gefahren zu halten.

9

Dieser Pflicht sei erst dann genügt, wenn die Gewähr bestehe,

10

daß sich die kaufhausbesucher bei normalem vernünftigen

11

Verhalten sicher in den frei gegebenen Räumen bewegen könnten. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die auf dem Boden

12

liegenden Leisten ungeordnet und ungesichert so weit in den Gang hingeragt seien, daß ein gefahrloses Passieren nicht mehr

13

möglich gewesen sei.

14

Die Klägerin ist der Meinung, daß ein Schmerzensgeld von mindestens DM 30.000.- gerechtfertigt sei.

15

Die Klägerin beantragt,

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einangemessenes Schmerzensgeld, das DM 30.000.- nichtunterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2001 zuzahlen,

18

2. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerinsämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin auf den auf dem Boden gelegenen Kunststoffleisten zu Fall gekommen ist. Diese hätten nicht ungeordnet und lose in den Gang hineinragend herumgelegen. Es müssen davon ausgegangen werden, daß die Klägerin an ein Regal angestoßen sei.

22

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen N, H und Q.

23

Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2001 verwiesen.

24

Weitere Einzelheiten des Parteivorbringens ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen.

25

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

26

Die Klage hat keinen Erfolg.

27

Die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sie auf verstreut im Gang herumliegenden Kunststoffleisten zu Fall gekommen ist.

28

Die durchgeführte Beweisaufnahme läßt eine solche Wertung des Geschehens nicht zu.

29

Sämtliche vernommenen Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, daß in dem Gang, in dem sich der Sturz ereignet hat, zwar

30

Kartons und Kunststoffleisten gelegen hätten, jedoch nicht

31

ungeordnet und im Gang selbst verstreut. Keine der Zeuginnen hat zwar den Sturz gesehen, die Zeugin N, die als erste an

32

der Unfallstelle war, will die Klägerin an einem Regal stehend gesehen haben, was von den anderen Zeuginnen bestätigt wurde.

33

Außerdem haben alle Zeuginnen erklärt, daß Kunststoffleisten im Gang nicht vorgefunden worden seien. Die Zeugin Q will anschließend die bei den Gerichtsakten befindlichen Photos aufgenommen haben, ohne den Bereich der Unfallstelle verändert

34

zu haben.

35

Angesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen konnte die Klägerin den Beweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht führen. Das Gericht hätte im Sinne der Klägerin nur dann entscheiden können, wenn die Zeuginnen übereinstimmend falsch ausgesagt hätten und vor der Aufnahme der Photos die Gegenstände im Bereich der Sturzstelle dort neu angeordnet hätten. Für derartige kriminelle Machenschaften besteht kein Verdacht.

36

Im Ergebnis läßt sich der Unfall heute nicht mehr völlig aufklären, die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.