Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 22.01.2003 – 2 O 570/02

ECLI:DE:LGMS:2003:0122.2O570.02.00

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen.

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Anmerkung:

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Auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Anfechtung der Kostenentscheidung verzichtet haben, möchte die Kammer zur Erläuterung der Kostenentscheidung folgendes ausführen:

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Über die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91 a ZPO auf der Grundlage der vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage "nach billigem Ermessen" unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im allgemeinen ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich. Danach hätte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da - wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hatte - die Klägerin im Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voll obsiegt hätte.

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Von diesen Grundsätzen der prozessualen Kostenerstattungspflicht kann aber unter besonderen Umständen nach billigem Ermessen abgewichen werden.

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Hier war berücksichtigen, dass durch das Anschließen des Beklagten zur Erledigungserklärung der Klägerin die Frage der Zulässigkeit der Klage letztlich nicht streitig entschieden werden musste. Wie die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls erläutert hatte, ist nämlich die Frage, ob für die Klage nicht das Parteischiedsgericht zuständig ist, zumindest diskutabel. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt nicht vor. Das Verfahren nach § 91 a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a, Rn. 26a). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genügt. Hier verbleiben für die Frage der Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zumindest Restzweifel.

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Weiter war zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Rückzahlung des an den Präsidenten des Deutschen Bundestages durch die Klägerin gem. § 25 Abs. 4 PartG geleisteten Geldbetrages beschleunigt hat, somit den Interessen der Klägerin gedient hat.

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Diese Umstände führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen geringfügig zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren ist. Sie hat dies mit der obigen Quote bemessen.