Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 13.02.2003 – 8 S 388/02

ECLI:DE:LGMS:2003:0213.8S388.02.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2002

verkündete Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

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Die Kammer folgt zunächst den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die i.ü. mit der Berufung auch nicht angegriffen werden.

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Die Kammer teilt auch die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht. Zutreffend ist es zwar von einer vertraglichen Bindung des Beklagten und nicht nur von einer Gefälligkeitsauskunft durch die Angestellte M des Beklagten ausgegangen. Der Kläger hatte sich ersichtlich an den Beklagten als seinen Steuerberater gewandt, um eine steuerliche Auskunft zu erhalten. Daß der Beklagte für diese Beratung anschließend keine Vergütung hat, ist insoweit ohne Belang. Die erteilte Auskunft zum Wechsel der Steuerklassen war allerdings, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, in steuerlicher Hinsicht korrekt. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten entgegen der Ansicht nicht der Vorwurf zu machen, daß seine Mitarbeiterin dabei nicht auf die möglichen Auswirkungen des Wechsels auf nichtsteuerrechtliche Bereiche, hier konkret auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe, hingewiesen hat. Eine solche Beratung war nicht Gegenstand des erteilten Auftrags, und der Beklagte mußte nicht ungefragt einen entsprechenden Hinweis erteilen. Hinzu kommt noch, daß der Beklagten unstreitig bereits durch das Arbeitsamt eine entsprechende Belehrung erhalten hatte. Wie das Amtsgericht auch zutreffend ausgeführt hat, kann der Beklagten die Nichtbeachtung dieser Hinweise durch das Arbeitsamt nicht nachträglich dem Beklagten anlasten. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt nach allem nicht vor.

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Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708, 543 ZPO.

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Unterschriften