Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 28.04.2005 – 5 T 226/05
ECLI:DE:LGMS:2005:0428.5T226.05.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Entscheidung unter Zugrundele-gung der Rechtsauffassung der Kammer zu treffen, wobei es auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe auf seinen Antrag vom 29.12.2004 bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus N.
G r ü n d e :
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich des Amtsgerichts X vom ###### - ########## - wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Die Gläubigerin hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 15.12.2004 erwirkt. Unter dem 29.12.2004 hat der Schuldner beantragt, Guthaben auf dem Konto, ########### bei der
Sparkasse N nicht einer Pfändung zu unterwerfen, einen Betrag von 600,-- € bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizugeben sowie ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Schuldner hat des weiteren vorgetragen, dass die Folge des § 55 SGB nicht tragbar sei, da die Versäumnis der Frist zu untragbaren
Ergebnissen führe.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Gläubigerin den Pfändungsschutzantrag des Schuldners sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen unter Hinweis auf die Regelung des § 55 SGB.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist
zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Vorschrift des § 850 k ZPO nicht durch die Regelungen des § 55 SGB verdrängt wird. Die Kammer hat, soweit es die Regelung des § 55 SGB angeht unter anderen im
Beschluss vom 29.11.2001 (5 T #####/####) u.a. ausgeführt:
Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin bezüglich des Ausspruches der beantragten Freigabe ist gegeben. Für den Fall von Sozialleistungen bestimmt § 55 Absatz 1 SGB zwar, dass bei Geldleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen werden, die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar ist, so daß ein Pfändungsschutz künftig eingehender Geldleistungen nicht erforderlich wäre, doch bestimmt § 55 Absatz 4 SGB, dass bei Empfängern laufender Geldleistungen die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen ist, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Diese Regelung entspricht inhaltlich der des § 850 k Absatz 1 ZPO für Arbeitseinkommen. Die Begründung zu § 850 k ZPO führt aus: Wird nach Ablauf des Zeitraumes, für den Pfändungsschutz gewährt worden ist, durch einen weiteren Geldeingang entstandenes Guthaben von der Pfändung erfasst, so werden die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sein. Die Schutzvorschrift soll es dem Schuldner also ermöglichen, aus den dafür bestimmten wiederkehrenden Bezügen auch nach bargeldloser Zahlung den laufenden Lebensbedarf zu bestreiten. Nach Auffassung der Kammer müssen diese Überlegungen auch in den Fällen gelten, in denen Sozialleistungen auf ein gepfändetes Konto gelangen. Der mit § 55 Absatz 4 SGB bezweckte Pfändungsschutz wird nicht durch die Sondervorschrift des § 55 Absatz 1 SGB entbehrlich, wonach eingehende Sozialleistungen innerhalb der ersten sieben Tage der Pfändung nicht unterworfen sind. Zwar könnte der Empfänger von Sozialleistungen die eingehenden Zahlungen innerhalb dieser Frist abheben, ein bargeldloser Zahlungsverkehr wäre dem Empfänger von Sozialleistungen damit aber nicht mehr möglich. Er wäre gezwungen, alle laufenden Zahlungen in bar zu erbringen (Miete, Strom, Wasser, Rundfunkgebühren, Telefon und vieles andere mehr). Einziehungsermächtigungen und Daueraufträge könnte er nicht erteilen. Ein solches Ergebnis ist nicht akzeptabel, weil zahlreiche laufende Zahlungen inzwischen gar nicht mehr in bar getätigt werden können und weil es eine Diskriminierung von Sozialhilfeempfängern bedeutet. Die von der Gläubigerin vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die Schuldnerin in regelmäßigen Abständen immer wieder erneut die Freigabe des Kontos gemäß § 55 Absatz 4 SGB beantragen müsste, was für sie und auch für die Amtsgerichte eine unnötige Belastung darstellen würde."
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Die der Kammer bekannte Rechtsprechung, die die gegenteilige Auffassung vertritt, gibt keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung.
Das Amtsgericht wird demgemäß auf den Antrag des Schuldners vom 29.12.2004 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kammer zu befinden haben. Dabei wird das Vollstreckungsgericht zu bedenken haben, dass die pfändungsfreien
Beträge bei Pfändung eines Bankguthabens im Pfändungsbeschluss zu beziffern sind. Das gilt auch im Rahmen der Tabelle zu § 850 c ZPO. Auch insoweit reicht
eine bloße Bezugnahme auf die Tabelle nicht aus. Erst recht gilt das im Rahmen der pfändungsfreien Beträge aus Unterhaltsvollstreckung. Denn das kontoführende
Kreditinstitut ist regelmäßig wegen fehlender Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Schuldners nicht in der M, den pfändungsfreien Betrag selbst auszurechnen.
Dem Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfebewilligung war zu entsprechen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann.