Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 01.03.2006 – 5 T 1185/05 LG Münster, 9 M 1237/04 AG Tecklenburg
ECLI:DE:LGMS:2006:0301.5T1185.05LG.MÜNST.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin ergänzt, dass die Forde-rung der Schuldnerin auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Nachlaß des am 26. März 2004 in N verstorbenen M. S. und auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Ermittlung seines Wertes (§ 2314 BGB) und über Zuwendungen an die Miter-ben/den Miterben oder Dritten nur mit der Maßgabe gepfändet und überwiesen ist, dass er durch Vertrag zwischen Schuldner und Drittschuldner anerkannt ist und anerkannt werden wird oder das der Pflichtteilsanspruch rechtshängig ist oder rechtshängig werden wird
Im übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Drittschuldnerin zu-rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 793 ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit voll umfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Auch die Beschwerdebegründung der Drittschuldnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie richtet sich vorangig dagegen, dass eine Überweisung der Forderung erst nach Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt.
Die Frage, ob neben der nach § 852 ZPO eingeschränkten Pfändung auch die eingeschränkte Überweisung zur Einziehung zulässig ist, ist streitig. Teilweise wird vertreten, eine Überweisung der Forderung komme erst in Betracht, wenn der Gläubiger den Eintritt der Verwertbarkeit nachweist. Insoweit setze § 852 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Ansicht ist aber umstritten. Die herschende Meinung geht davon aus, dass auch die Überweisung zur Einziehung in diesem Fall zulässig ist (Stöber in Zöller ZPO, 23. Auflage, § 853 Rd-Ziffer 3, mit weiteren Nachweisen). Dieser Auffassung ist zu folgen. § 852 Abs. 1 ZPO schützt auschließlich die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten darüber, ob er diesen Anspruch geltend macht (Kutschinke, NJW 1994, 1769). Diesem Schutzzweck ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsanspruch nur eingeschränkt gepfändet und überwiesen wird. Die Verwertbarkeit ist durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingt. Durch diese Einschränkung der Verwertbarkeit ist dem Schutzbedürfnis des Schuldners Genüge getan. Einer weitergehenden Einschränkung dahingehend, dass die Einziehung insgesamt nicht zulässig sein soll, bedarf es daher nicht.
Allerdings gehört zur Bestimmung des Anspruchs der Hinweis auf die Beschränkung der Verwertbarkeit. Klarstellend ist es daher erforderlich, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahin einzuschränken, dass die Forderung der Schuldnerin auf Zahlung des Pflichtteils aus dem Nachlaß des am 26. März 2004 in N verstorbenen M. S. und auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Ermittlung seines Wertes (§ 2314 BGB) und über Zuwendungen an die Miterben/den Miterben oder Dritten nur mit der Maßgabe gepfändet und überwiesen ist, dass er durch Vertrag zwischen Schuldner und Drittschuldner anerkannt ist und anerkannt werden wird oder das der Pflichtteilsanspruch rechtshängig ist oder rechtshängig werden wird (Kutschinke, NJW 1994, 1769, 1770).
Bezüglich der Abänderung des Tenors handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses deutlich hervorgeht. Aus diesem Grund war das Obsiegen der Drittschuldnerin nur geringfügig und hat eine andere Kostenentscheidung nicht ausgelöst.