Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 14.03.2006 – 5 T 10/06 LG Münster, 75 IN 2/04 AG Münster

ECLI:DE:LGMS:2006:0314.5T10.06LG.MÜNSTER.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters

zurückgewiesen.

Wert: 3.705,41 €.

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G r ü n d e :

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Durch Beschluss vom 30.11.2005 hat das Amtsgericht die Vergütung des

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Insolvenzverwalters auf 2.053,20 € festgesetzt. Das Amtsgericht hat als Wert der Insolvenzmasse einen Betrag von 7.765,51 € zugrunde gelegt. Einrichtung des von der Schuldnerin betriebenen Fitnessstudios, die mit einem Vermieterpfandrecht belegt war, hat das Amtsgericht gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Insolvenzverwalterverordnung berücksichtigt, sodann jedoch die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2 InsVV angewandt. Daraus ergibt sich eine Mehrvergütung aufgrund der Verwertung der Einrichtung i.H.v.

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120,-- €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird verwiesen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

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Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde rügt der

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Insolvenzverwalter, dass das Vermieterpfandrecht gebührentechnisch nicht als

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Absonderungsrecht abzusetzen sei. Er verweist hierzu auf Kommentierungen in der Literatur. Bei einer vollen Berücksichtigung des Wertes der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Einrichtungsgegenstände i.H.v. 6.000,-- € ergebe sich eine maßgebliche Teilungsmasse von 7.765,51 €, sodass die Vergütung auf insgesamt 5.758,61 € festzusetzen sei.

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Wegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird verwiesen auf das

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Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.12.2005 nebst Anlagen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit

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Beschluss vom 27.12.2005 nicht abgeholfen und diese nebst Sachakten der

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Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die gem. § 64 Abs. 3 InsO, § 577 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Festsetzung der Vergütung des

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Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist nicht zu

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beanstanden.

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Das Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen der Berücksichtigung der mit dem

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Vermieterpfandrecht belegten Einrichtungsgegenstände die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV angewandt.

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§ 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bestimmt die Berechnungsgrundlage für die maßgebliche Teilungsmasse, aus der die Regelvergütung gewährt wird. Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs.2 Ziff. 1 werden Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem Vermieterpfandrecht des Vermieters der Räumlichkeiten, in denen das Fitnessstudio betrieben wurde, handelt es sich um ein Absonderungsrecht i.S.d. § 50 der Insolvenzordnung, wie sich aus der Nennung in § 50 Abs. 2 InsO eindeutig ergibt. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 meint

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Absonderungsrechte der §§ 49 - 51 InsO, vgl. Lersch, Goetsch, Haas, Kommentar zum Insolvenzrecht, Band III , § 1, Rz. 8. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass § 1 Abs. 2 Ziff. 1 auf Vermieterpfandrechte als Absonderungsrecht anzuwenden ist. Die Wertung, die der Insolvenzverwalter vorgenommen wissen will, vor dem Hintergrund, dass es sich um ein besitzloses Pfandrecht handelt und dem Vermieter lediglich der Erlös zusteht, vgl. Haarmeyer, Wutzke, Förster, § 1 Rn. 72 InsVV, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Nach dem Wortlaut ist vielmehr Abs. 2 Ziff. 1 des § 1 InsO anwendbar und demnach auch die in Satz 2 bestimmte Kappungsgrenze.

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Diese Kappungsgrenze hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall auch rechnerisch richtig angewendet, sodass der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.