Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 29.10.2007 – 14 O 83/07
ECLI:DE:LGMS:2007:1029.14O83.07.00
Tenor
wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.
Gründe
2
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Abschnitt im Tatbestand mit den klägerischen Behauptungen wurde versehentlich eingeleitet mit den Worten "Der Beklagte behauptet".