Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 29.10.2007 – 14 O 83/07

ECLI:DE:LGMS:2007:1029.14O83.07.00

Tenor

wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:

Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Abschnitt im Tatbestand mit den klägerischen Behauptungen wurde versehentlich eingeleitet mit den Worten "Der Beklagte behauptet".