Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 07.04.2008 – 12 Qs - 44 FSH 208/07 - 20/08 - 23 Gs 5392/07 AG Münster
ECLI:DE:LGMS:2008:0407.12QS44FSH208.07.2.00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N2 vom 15.11.2007, Az.: 23 Gs #####/####, wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
I.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht N2 wegen "Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten" den dinglichen Arrest in Höhe von 23.699,52 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die Gründe des Beschlusses enthalten keine Ausführungen zu dem zuvor genannten Verdacht einer Straftat gem. § 129 StGB. Vielmehr erfüllte die näher beschriebene Handlung – Erhalt und anschließende Weiterveräußerung von 864 Stangen unversteuerter Zigaretten am 15.09.2007 – den Tatbestand der Steuerhehlerei gem. § 374 AO.
Ausweislich des Vermerkes des Zollfahndungsamtes F – Dienstsitz N2 – vom 05.10.2007 (Bl. 159 f. FSH = 463 f. d.A.) gründet sich dieser Verdacht auf Erkenntnisse aus einer Überwachung von Telefongesprächen zwischen dem anderweitig verfolgten Schuster und dem Beschuldigten sowie Erkenntnissen aus einer Observation am 15.09.2007. Diese Überwachung der Telekommunikation war wegen des Verdachtes von Straftaten gem. § 129 StGB ausschließlich gegen anderweitig Verfolgte und insbesondere nicht auch gegen den Beschuldigten angeordnet worden.
Ausweislich der weiteren Vermerke des Zollfahndungsamtes F – Dienstsitz N2 – vom 18.09.2007 (Bl. 95 f. FSH = 344 f. d.A.) und 05.10.2007 (Bl. 144 f. FSH = 448 f. d.A.) ist der Beschuldigte nicht selbst observiert worden. Man hat ihn auch nicht im Rahmen der Observation von anderweitig Verfolgten (mit diesen) gesehen. Auch hat die unmittelbare Observation von anderweitig Verfolgten nicht ergeben, dass diese sich in oder im Bereich der Wohnung des Beschuldigten in C aufgehalten hätten. Lediglich die Auswertung von GEO-Daten von ebenfalls überwachten Mobiltelefonen von anderweitig Verfolgten führte zu Erkenntnissen, wonach diese sich zu bestimmten Zeitpunkten im Bereich der Wohnung des Beschuldigten in C aufgehalten haben.
II.
Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Amtsgerichts N2 vom 15.11.2007 aufzuheben, weil die Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes gem. § 111b Abs. 2, 5 StPO nicht vorgelegen haben. Es mangelte an einem auf in zulässiger Weise verwertbaren Ermittlungsergebnissen beruhenden Verdachts einer Straftat des Beschuldigten.
Zunächst rechtfertigt auch das Ergebnis der Telefonüberwachung – niedergelegt in den zuvor genannten Vermerken des Zollfahndungsamtes F – Dienstsitz N2 – gegen anderweitig Verfolgte nicht auch die Annahme eines Verdachtes gegen den Beschuldigten einer Katalogstraftat im Sinne des § 100a StPO in der zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses geltenden Fassung.
Insbesondere fehlte es auch danach an einem Verdacht einer Straftat gem. § 129 StGB. Denn auch die abgehörten Telefongespräche und die Überwachung der GEO-Daten von anderweitig Verfolgten liefern keinen Hinweis darauf, der Beschuldigte sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Es ist auch danach nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich so mit anderen Personen organisatorisch zusammengeschlossen hat, dass er bei Unterordnung seines Willens unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame strafbare Zwecke verfolgt und mit anderen Mitgliedern dieser Vereinigung dergestalt in Beziehung stand, dass er sich mit diesen als einheitlicher Verband gefühlt hat.
Allein der Ankauf von unversteuerten Zigaretten und die hierfür organisatorisch erforderlichen Absprachen reichen hierfür nicht aus. Weitergehende Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der Telefonüberwachung.
Zwar ergibt sich aus dem Ergebnis der Telefonüberwachung gegen anderweitig Verfolgte ein für die Anordnung des Arrestes gem. § 111b Abs. 2, 5 StPO grundsätzlich ausreichender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten einer Straftat gem. § 374 AO. Diese Zufallsfunde sind aber zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar.
Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen zur Strafverfolgung gegen dritte Personen nur dann uneingeschränkt verwertet werden, sofern diese sich auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a StPO bezieht. Dies war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses bezogen auf § 374 AO aber nicht der Fall.
Für die Verfolgung von Nichtkatalogtaten ist demgegenüber eine unmittelbare Verwertung als Beweismittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., N, 2007, § 100a, Rz. 20). Ausgeschlossen von der Verwertbarkeit sind insbesondere auch Erkenntnisse, die sich – wie vorliegend – auf ein Anschlussdelikt zu einer möglichen Katalogtat beziehen (OLG E in NStZ 2001, S. 657). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die anderweitig Verfolgten einer Straftat gem. § 129 StGB verdächtig sind oder waren.
Allein aus Ermittlungsergebnissen außerhalb der Telefonüberwachung gegen anderweitig Verfolgte und auf Anschlussermittlungen gegen den Beschuldigten (Durchsuchung in seiner Wohnung und seiner Person) ergibt sich schließlich kein Verdacht auf eine Straftat des Beschuldigten.
Ausweislich der zuvor genannten Vermerke des Zollfahndungsamtes F – Dienstsitz N2 – vom 18.09. und 05.10.2007 ist der Beschuldigte weder bei der durchgeführten Observierung selbst noch sind anderweitig Verfolgte im Bereich der Wohnung des Beschuldigten gesehen worden. Auch sind bei der genannten Durchsuchung keine Gegenstände gefunden worden, die einen unmittelbar zwingenden Rückschluss auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten gestatteten.