Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 20.11.2008 – 15 O 21/08

ECLI:DE:LGMS:2008:1120.15O21.08.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.082,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gründe

2

Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Ausspruch der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2.417,58 € beruhte auf einem offensichtlichen Rechenfehler.