Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Urteil vom 10.01.2012 – 3 Qs-72 Js 6994/11-1/12
ECLI:DE:LGMS:2012:0110.3QS72JS6994.11.1.00
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt O aus N zum Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Es liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2 StPO.
Eine schwierige Rechtslage ist hier deshalb gegeben, weil fraglich ist, ob das Beweisergebnis (hier: das Ergebnis der Blutuntersuchung) einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 140 RN 27 a), weil die mögliche richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO nicht eingeholt worden und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme nicht dokumentiert ist.