Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 23.09.2015 – 2 Qs 72 Js 1152/15 - 71/15
ECLI:DE:LGMS:2015:0923.2QS72JS1152.15.71.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 13.04.2015 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S.Q. aus C. als Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt hat.
Nachdem nämlich die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung am 18.02.2015 zugleich die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte, war das Amtsgericht gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 StPO an diesen Antrag gebunden und hatte eine entsprechende Bestellung vorzunehmen, auch wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 140 StPO fehlten ( vgl. Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, § 141 Rdn. 6 ).
- Soweit das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 06.01.1988 ( 2 Ws 567/87 ) die vereinzelt gebliebene Ansicht vertreten hat, dass die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 3 StPO lediglich für das Vorverfahren und nicht für die Hauptverhandlung gelte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Abschluss der Ermittlungen ist in der Regel mit einer abschließenden, das Vorverfahren beendenden Entscheidung verbunden, so dass für die Anwendung dieser Bestimmung im Sinne der vorstehenden Auffassung quasi kein Raum verbliebe.-
Da der einmal gestellte Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht zurückgenommen werden kann, ist auch unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf des Verfahrens in ihren Stellungnahmen die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung als nicht gegeben ansah.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist schließlich auch nicht etwa dadurch gegenstandslos geworden, dass sich Rechtsanwalt Q. am 12.03.2015 zunächst als Wahlverteidiger mit der Bitte um Akteneinsicht zur Akte gemeldet hat; denn unverzüglich nach Einsichtnahme in die Akte hat er am 19.03.2015 das Wahlmandat niedergelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.