Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 03.11.2017 – 021 O 97/16
ECLI:DE:LGMS:2017:1103.021O97.16.00
Tenor
Auf Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 erster Absatz des Urteils werden im 2. Satz des Absatzes die Worte „die von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten vermittelte“ ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1. Der Tatbestand des Urteils auf Seite 6 letzter Absatz und Seite 7 erster Absatz des Urteils war im Hinblick auf den 2. Satz des Absatzes auf Seite 6 beginnend wie geschehen zu berichtigen. Nach Würdigung des Gesamtvortrages beider Parteien war die Frage, ob die Getränkebezugsverpflichtung mit der M GmbH von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten vermittelt worden war, zumindest als streitig anzusehen, so dass die entsprechenden Worte im Satz 2 des unstreitigen Teils des Tatbestandes zu streichen waren.
2. Im Übrigen hatte der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers keinen Erfolg.
a) Sofern der Kläger auf Seite 4, 2. Absatz, Satz 1 des Urteils eine Ergänzung zur Beschreibung der Art des Darlehens wünscht, kam eine solche nicht in Betracht. Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen in dem Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
b) Sofern der Kläger weiterhin die Formulierung auf Seite 5 des Urteils, 3. Absatz, Satz 2 mit „Die Absatzstätte wird nicht mehr betrieben.“ beanstandet, konnte sein Berichtigungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Formulierung der wörtlichen Wiedergabe des Vortrages des Klägers in der Klageschrift vom 29.07.2016 auf Seite 4, 1. Absatz, Satz 2 entspricht.
Unterschrift