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Landgericht Münster Urteil vom 19.01.2018 – 026 O 43/17

ECLI:DE:LGMS:2018:0119.026O43.17.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet, auf Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Verkaufsforderungsmaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu werben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsanordnung gegen Sicherheitsleistung in Höhe  von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger  ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt und u.a. im Bereich des unlauteren Wettbewerbs tätig wird. Er verfügt über mindestens 15 Mitlieder auf dem örtlich und sachlich relevanten Markt; auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 12.10.2017 wird Bezug genommen.

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Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus.

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Sie bewarb unter der Internetadresse www.a.de im Wege eines online Prospektes die „ Neueröffnung nach einem Totalumbau der Boutiqueabteilung in P“ mit diversen Preisvorteilen; eine Schließung des Geschäftslokals war nicht erfolgt. Auf den Prospekt, Anlage K1 wird Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 23.8.2017 ( Anlage K2), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird,

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mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gleichzeitig forderte er unter Fristsetzung bis zum 08.09.2017 die Zahlung einer Pauschale i.H. von 220,0 €

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Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

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.

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Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung mit dem Begriff „Neueröffnung“ sei irreführend, wenn – wie hier – eine Schließung zuvor nicht stattgefunden habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen,

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1.

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

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im Internet, auf Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Verkaufsförderungsmaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu werben, wenn das Geschäft tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

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im Wettbewerb handelnd ihre Spielhalle in Nordrhein-Westfalen während der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Besucher zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen;

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2.

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an ihn 220,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten.

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Durch Beschluss vom 18.12.2017 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

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Ihm gehört  eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die im Geschäftsbereich der Beklagten ebenso wie diese Möbel und Lampen verkaufen.

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Zu den gewerblichen Interessen gehört satzungsgemäß auch die Überwachung eines wettbewerbskonformen Verhaltens. Der Kläger hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass seine Ausstattung i. H. auf § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist.

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II.

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Die Klage ist auch in der Sache begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr.2  UWG  zu.

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1.

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Die beanstandete online Prospektwerbung stellt eine geschäftliche Handlung dar. Es handelt sich insoweit um eine sog. Publikumswerbung, die an jedermann gerichtet ist. Dessen Verkehrsauffassung kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen.

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Mit dem Begriff „Neueröffnung“ wird der durchschnittlich informierte Verbraucher vorliegend über den Anlass des Verkaufs i.S. des § 5 Abs. 1 S. 1, S.2 Nr. 2 UWG irregeführt: Anlass des Verkaufs war nämlich gerade keine Wiedereröffnung des Geschäfts nach vorheriger Schließung des Geschäftslokals, sondern die Beendigung vorheriger Umbauarbeiten. Der Begriff der „Neueröffnung“ kann vorliegend aber nicht anders verstanden werden als ein „Aufschließen und Aufmachen“ des Ladengeschäfts und setzt damit begrifflich schon die vorherige Schließung desselben voraus. Diese hat jedoch nicht stattgefunden. Dies wird auch nicht etwa durch den Zusatz  „nach Total-Umbau“ korrigiert, denn dieser Zusatz bedeutet allenfalls, dass keine komplette Neueröffnung des Geschäfts vorlag. Es wird insoweit aber nicht klargestellt, dass es keine vorherige Schließung gab ( vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 21.03.2017, 4 U 183/16, Rdn.68 ff., zit nach juris); dies stellt eine Irreführung i.S. des § 5 UWG dar.

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Die Irreführung ist auch relevant i.S. des § 5 Abs. 1 S.1 UWG und geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Begriff „Neueröffnung“ selbst, der stets einen besonderen Anreiz auf den Verbraucher ausübt und sei es nur, was ausreicht, das „neueröffnete“ Geschäft statt dasjenige eines Mitbewerbers aufzusuchen.

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2.

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Die Wiederholungsgefahr wird wegen des bereits begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet; eine wettbewerbliche Unterlassungserklärung liegt nicht vor.

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3.

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Dem Kläger steht auch die geltend gemachte Pauschale i.H. von 220,- € zu; § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Pauschale ist der Höhe nach gerechtfertigt; sie liegt noch unter dem für die Wettbewerbszentrale anerkannten Betrag von 230,- € netto ( Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, 36. Aufl. § 12, Rdn. 1.132).

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4.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

37

4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.