Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 11.12.2018 – 15 S 12/18
ECLI:DE:LGMS:2018:1211.15S12.18.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus (15 C 161/17) vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 08.10.2018, auf dessen Inhalt – insbesondere die Ausführungen unter Ziff. 2 Buchst. b, c und f – zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der hiesigen Beklagten stand nach eigenem Vortrag hinsichtlich der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein auf Verzug gestützter, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegenüber der C GmbH & Co. KG zu, den sie in dem Verfahren 2 O 442/13 verfolgt und über den daher bei streitigen Prozessausgang zu entscheiden gewesen wäre. Da sich die Beklagte mit der C GmbH & Co. KG ohne Beteiligung der hiesigen Klägerin nicht nur über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs, sondern auch über „die gesamten weitergehenden Kosten, die mit der Rückabwicklung des Vertrages zusammenhängen“, geeinigt hat, liegt unter Anwendung der im Beschluss der Kammer vom 08.10.2018 dargelegten Maßstäbe auch insoweit ein Kostenzugeständnis zulasten der Versichertengemeinschaft vor.