Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 26.06.2020 – 2 O 271/19

ECLI:DE:LGMS:2020:0626.2O271.19.00

Tenor

I.

Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:

Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.

II.

Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:

Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.

Gründe

2

Hinsichtlich Ziffer I. ergibt sich die offenbare Unrichtigkeit aus dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf Seite 4 in Abs. 6 der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.), wonach es sich um die Insolvenz eines Vermarkters bzw. Verbundpartners handelte.

3

Hinsichtlich Ziffer II. liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, dass es an dieser Stelle nicht "Klägerin", sondern "Beklagten" heißen muss.