Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 23.02.2022 – 116 O 25/18

Zivilkammer · ECLI:DE:LGMS:2022:0223.116O25.18.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar sowie im Rahmen der Widerklage und Drittwiderklage über eine Schadensersatzforderung wegen einer Baukostensteigerung im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Hotels Q. in Y.

Der Beklagte betreibt ein Hotel in Y und führte bereits in den Jahren 2013 und 2014 Gespräche mit der Klägerin als Architekturbüro über u.a. eine Badsanierung und ggf. eine Aufstockung des Gebäudes. Der Drittwiderbeklagte ist Inhaber des Ingenieurbüros A., welches mit der Statik beauftragt wurde und im Rahmen der Kostenschätzungen mitwirkte.

Im Rahmen der Planung seines Umbaus des Hotels teilte der Beklagte dem Geschäftsführer mit E-Mail vom 12.02.2015 (Anl. B21) mit, dass die angeforderten Kostendaten für das Projekt Grundlage der kaufmännischen Kalkulation sein sollen und für einen „betriebsfertigen Zustand“ gelten sollen. Mit Datum vom 29.03.2015 liegt eine Kostenschätzung des Ingenieurbüros vor (Anl. K13, Bl. 188 d.A.), welche einen Gesamtbetrag von 3,701 Mio. € netto / 4,404 Mio. € brutto ausweist für die Sanierung der Bäder, Zimmer, Flure und Fassade, wobei hier eine Wärmedämmung und Riemchenfassade vorgesehen waren. Die Schätzung umfasste des Weiteren teilweise zu ersetzende Fenster, einen Abriss des Dachgeschosses und eine Aufstockung mit zwei weiteren Geschossen. Eine entsprechende Kostenaufstellung legte die Klägerin am 10.04.2015 vor (Anl. K14, Bl. 197 d.A.).

Am 13.04.2015 fand eine Besprechung der Parteien auf Basis der beiden Kostenaufstellungen statt und der Beklagte erklärte sich bereit, diesen Betrag von 3,7 Mio. € netto zu investieren. Dem lag auch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Firma U. (Anl. B28) zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zugrunde. Die Klägerin erstellte unter dem 16.04.2015 einen Projektzeitplan (Anl. B22). Es kam unter dem 05.05.2015 und 27.05.2015 zu Erweiterungen der Kostenaufstellung durch die Klägerin um einen Wintergarten (100.000,00 €), eine Suite (45.000,00 €) und einen Vorplatz (50.000,00 €).

Unter dem 29.05.2015 ging der Bauantrag beim Bauamt der Stadt Y ein (Bl. 289 d.A.). Die Klägerin erstellte auf Nachfrage der Beklagten eine weitere Kostenaufstellung am 12.06.2015 (Anl. B29, 30 Bl. 296 d.A.), welche Gesamtkosten in Höhe von 3,944 Mio. € ausweist. Mit E-Mail vom 03.07.2015 (Anl. B8, Bl. 101 d.A.) erteilte der Beklagte der Klägerin eine „gelbe Karte“ und bat um eine Kurskorrektur, um das Budget einzuhalten und wies daraufhin, dass die Kostenberechnung der Klägerin auch der Finanzierungszusage der Bank zugrunde liegt.

Das Ingenieurbüro des Drittwiderbeklagten gab am 14.09.2015 (Anl. K19, Bl. 216 d.A.) eine fachtechnische Stellungnahme zur Untersuchung der Bestandsfassade zur Frage der möglichen Aufstockung des Hotels ab. Es wurden einzelne Öffnungen der Klinkerfassade vorgenommen und festgestellt, dass kein Verbund zwischen Hintermauerung und Fassade besteht. Am 23.09.2015 erstellte die Klägerin eine aktualisierte Kostenberechnung auf Grundlage der Entwurfsplanung vom 20.08.2015 und ermittelte demnach Gesamtkosten von 4.549.906,70 € netto. Es fand eine Baubesprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Beklagten, dem Drittwiderbeklagten, dem Berater L. und dem Zeugen B. statt, bei welcher der Beklagte sich über erhöhte Kosten beschwerte. Es wurde vereinbart, dass der Kläger und Drittwiderbeklagte die Kosten wieder nahe 4,133 Mio. € bringen sollen. Mit E-Mail vom 24.09.2015 (Anl. B34) wies der Beklagte die Klägerin und den Drittwiderbeklagten nochmals auf die Überschreitung der Kostenberechnung und seinen diesbezüglichen Unmut hin und machte gleichzeitig deutlich, dass oberste Prämisse sei, das Haus in die Marktnische „Vier Sterne Plus“ zu führen und deshalb dürften bei dem Zimmerkomfort und der Gestaltung der öffentlichen Räume keine Kompromisse zugelassen werden, die diesem Qualitätsanspruch entgegenstehen. Dies sei auch für die betriebswirtschaftliche Ergebnisberechnung des Hotels erforderlich.

Ende September 2015 erklärte der Beklagte die Kündigung gegenüber Hotelmitarbeitern, die während der Bauphase nicht benötigt werden. Im Oktober 2015 (Anl. B35) verhandelten die Beklagte und der Kläger über das Architektenhonorar. Die weitere Kostenberechnung der Klägerin vom 06.10.2015 wies einen Gesamtbetrag von 4,576 Mio. € netto aus und mit Einsparmöglichkeiten ggf. 4,371 Mio. €. Bei der Baubesprechung erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, dass das „Krämchen“ für 4,566 Mio. € inkl. aller Nebenkosten auf der Grundlage der Planung vom 02.10.2015 gebaut werden könne. Der Beklagte war damit einverstanden.

Am 20.10.2015 erfuhren die Parteien bei der Sitzung des Gestaltungsbeirats der Stadt Y erstmals, dass die vorgesehene schwarze Riemchenfassade nicht genehmigungsfähig ist. Am 21.10.2015 beauftragte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf Fotos der benachbarten Bank mit der Umplanung einer Naturstein-Fassade. Am 05.11.2015 übersandte die Klägerin dem Beklagten daraufhin die überarbeitete Fassadenansicht in Naturstein sowie eine Kostenprognose für die veränderte Fassadengestaltung, welche überschlägige Kosten von 299.000,00 € netto statt der bisher veranschlagten Kosten von 225.000,00 € netto ausweist (Anl. B14, Bl. 252 d.A.).

Im November 2015 erteilte die Stadt Y die Baugenehmigung (Anl. K18, Bl. 210 d.A.), welche jedoch noch nicht die Fassade umfasste. Der Beklagte wies daher die Klägerin an, die Genehmigung der Natursteinfassade ebenfalls zu beantragen. Am 23.11.2015 beauftragte die Beklagte Teilabbrucharbeiten für das Dachgeschoss und Rohbauarbeiten.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin als Architekturbüro mit der Planung und Bauleitung für den Umbau und die Sanierung des Hotels Q.. Die Beauftragung umfasste nunmehr unstreitig (Bl. 166 d.A.) die Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI. Die Parteien beabsichtigten die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Höhe von 500.000,00 €. Die Vereinbarung wurde von der Klägerin am 25.11.2015 unterzeichnet (Anl. K1, Bl. 10 d.A.). Der Beklagte unterzeichnete diese nicht.

Am 02.12.2015 tagte der Planungsausschuss der Stadt Y und stimmte der Natursteinfassade zu. Mit E-Mail vom 02.12.2015 (Anl. B39) teilte das Ingenieurbüro dem Beklagten mit, dass die Statik für die Natursteinfassade überarbeitet und zur Prüfung gegeben werden muss. Es wurde eine Prüfzeit von 2 Wochen veranschlagt und darauf hingewiesen, dass ein hohes Kostenrisiko besteht, wenn schon vorher vom Rohbauer Stahlprofile bestellt werden sollten. Am 02.01.2016 erfolgte die Einstellung des Hotelbetriebs zur Durchführung des Umbaus und der Sanierung.

Bei einem Ortstermin am 08.01.2016 (Anl. B38) stellte das Ingenieurbüro fest, dass der Bestand von den teilweise als Stahlbau-Werkplan vorliegenden Unterlagen abweicht und die Tragwerksplanung überarbeitet werden muss.

Eine Kostenkontrollliste vom 18.01.2016 weist einen Betrag von 4,730 Mio. € aus. Bei einer Baubesprechung am 29.01.2016 teilte der Rohbauunternehmer P. mit, dass Mehrkosten entstehen würden. Es gab sodann im weiteren Verlauf des Bauvorhabens teilweise Verzögerungen und zwischen den Parteien im Einzelnen streitige Änderungswünsche des Bauherrn.

Im September 2016 wurden die Bauarbeiten abgeschlossen. Am 23.08.2016 wurde das Hotel wiedereröffnet, am 20.09.2016 wurde auch die 4. Etage und damit das gesamte Gebäude wieder in Benutzung genommen. Der Zeuge B. sprach auch der Klägerin im Nachgang ein großes Lob aus anlässlich der Aufnahme des Hotels in die Shortlist des „Best Urban Hotel Awards“ (Anl. K21, Bl. 386 d.A.). Ebenso lobte der Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 09.01.2018 für das „Gesamtkunstwerk Q.“ und dankte ihr.

Unter dem 15.02.2018 stellte die Klägerin Schlussrechnung. Die Schlussrechnung endet nach Abzug erbrachter Abschlagszahlungen in Höhe von 573.580,00 € auf eine Restforderung in Höhe von 562.916,01 € (Anl. K2, Bl. 12 d.A.). Es wurden anrechenbare Kosten von 6.693,362,52 € berücksichtigt. Mit Schreiben vom 20.03.2018 forderte die anwaltlich vertretene Klägerin zur Zahlung bis 16.04.2018 auf (Anl. K3, Bl. 19 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2018 erhob die Beklagte Einwände. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.

Die Schlussrechnung enthielt eine Abrechnung der Leistungsphase 9, sodass die Klägerin mit der Klage die Forderung dahingehend korrigiert, dass nach Abzug der Kosten für die Leistungsphase 9 ein Nettohonorar von 757.229,30 € verbleibt und ein Umbauzuschlag von 20 % und Nebenkosten von 3 % hinzugerechnet werden, sodass sich ein Gesamthonorar von 935.935,41 € ergibt. Nach Abzug der Abschlagsleistungen und zuzüglich Mehrwertsteuer macht die Klägerin den mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Anspruch in Höhe von 540.183,14 € geltend (Bl. 5 d.A.).

Die Klägerin behauptet, die Planungs- und Bauüberwachungsleistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben. Diese seien von der Beklagten auch abgenommen worden. Sie ist der Ansicht, die Honorarvereinbarung sei gem. § 7 Abs. 5 HOAI unwirksam mangels Schriftform. Überdies behauptet sie eine Mindestsatzunterschreitung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 540.183,14 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.391,90 € als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der klägerische Anspruch sei mangels Abnahme und mangels Fertigstellung nicht geschuldet. Die Leistungsphasen 1 bis 8 seien wegen fehlender Dokumentation und Zusammenfassung der Ergebnisse der Bauphase, fehlender Kostenfeststellung und fehlender Erstellung eines Bautagebuchs noch nicht vollständig erbracht.

Zur Widerklage behauptet der Widerkläger und Beklagte, es läge ihm keine den Anforderungen der DIN 276 entsprechende Kostenfeststellung vor. Die Klägerin habe vor Baubeginn aufgrund von Fahrlässigkeit grob falsche Angaben zu den zu erwartenden Baukosten gemacht. Dies habe dazu geführt, dass Baukosten für den Umbau drastisch höher ausgefallen seien. Es sei auch zu Verzögerungen durch eine verzögerte Planung der Klägerin gekommen. Der Beklagte behauptet, hätte die Klägerin ihn vor Baubeginn zutreffend über die zu erwartenden Baukosten informiert, hätte er auf die Durchführung der unrentablen Baumaßnahme verzichtet. Insbesondere hätte er auch bis zum 03.01.2016 jederzeit von den Baumaßnahmen Abstand nehmen können und den Hotelbetrieb weiterführen oder die Einstellung des Betriebs hätte verschoben werden können. Unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G. behauptet der Beklagte, die erhebliche Kostenüberschreitung sei zu einem Großteil dem Umstand geschuldet, dass mit der Planung im Sommer 2015 erst „richtig“ begonnen worden sei und die Schwierigkeiten mit der Fassade unterschätzt worden seien.

Der Schaden in Höhe von 2.092.514,18 € sei die Differenz zwischen Wert des Hotelgrundstücks nach Umbau und Erweiterung und dem Wert des Grundstücks ohne Umbau und Erweiterung zuzüglich der Baukosten für Umbau und Erweiterung.

Widerklagend und drittwiderklagend beantragt der Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, bezüglich des Bauvorhabens Umbau und Erweiterung des Hotels Q., S.-Straße ##, ##### Y (Baugenehmigung der Stadt Y vom 03.12.2015) eine Kostenfeststellung gemäß DIN 276-1:2008-12 zu erstellen und ihm zu übergeben.

die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.092.514,18 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 26.02.2019 zu zahlen.

festzustellen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte über den Widerklageantrag zu 2) hinaus als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm durch den im Jahr 2016 erfolgten Um- und Ausbau des Hotels Q. entstanden sind.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei es darauf angekommen, die Hotelimmobilie des Jahres zu errichten. Er habe nach Ablehnung der ursprünglichen Fassade nicht mehr nur auf die Kosten achten wollen, sondern der Fokus sei auf ein luxuriöses Projekt gelegt worden. Sie behauptet unter Verweis auf eine als Anlage K25 vorgelegte Auflistung, es habe eine Vielzahl von näher dargelegten Änderungswünschen des Beklagten gegeben, die zu Mehrarbeiten geführt hätten, wie etwa die Erneuerung der Terrasse, eine neue Möbelausstattung und eine Erneuerung und Vergrößerung des Wintergartens. Etwaige Verzögerungen hätten nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Der Drittwiderbeklagte ist der Ansicht, die Drittwiderklage sei unzulässig, da eine für Streitgenossen erforderliche gesamtschuldnerische Haftung bei einer Bausummenüberschreitung von Architekt und Statiker nicht in Betracht komme. Der Drittwiderbeklagte sei überobligatorisch bei den Kosten-Überlegungen tätig geworden. Kostensteigerungen seien jedenfalls nicht auf ein Fehlverhalten des Drittwiderbeklagten zurückzuführen. Insoweit habe er auch von Anfang an das Bestandsmauerwerk als nicht statisch belastbar berücksichtigt und daher umfangreiche Kompensationsmaßnahmen berechnet.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., B., U. und G. sowie Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2019 (Bl. 466 f. d.A.) und 28.10.2020 (Bl. 629 f. d.A.) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 18.02.2020 nebst Ergänzungsgutachten vom 06.04.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage sowie die zulässige Widerklage und Drittwiderklage sind unbegründet.

Zur Klage

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Architektenhonorars gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. HOAI 2013 in Höhe von 540.183,14 € zu.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen im Jahr 2015 einen mündlichen Vertrag über die Erbringung der Architektenleistungen für den Umbau und die Sanierung des Hotels entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI.

Die mangels Unterzeichnung durch den Beklagten nur mündlich zustande gekommene Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Höhe von 500.000,00 € ist unwirksam. Die Klägerin konnte daher die Mindestsätze nach HOAI gem. § 7 Abs. 5 nach der dort unwiderleglichen Vermutung mit ihrer Schlussrechnung geltend machen. Dem steht auch nicht eine ausnahmsweise Bindungswirkung der ursprünglichen Abrechnung entgegen, da der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten Kenntnis des Mindestpreischarakters gehabt haben dürfte und keine Unzumutbarkeit vorliegt (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 462, beck-online). Der Klägerin ist es auch nicht mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019, Az. C-377/17 verwehrt, die Mindestsätze geltend zu machen, da eine Anwendung unter Privaten weiterhin möglich ist und sich auch keine anderweitige Verpflichtung aus dem Unionsrecht ergibt (EuGH, Urteil vom 18.1.2022, Az. C-261/20).

Die Klägerin hat jedoch die geltend gemachte Forderung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat - auch auf den Hinweis der Kammer vom 28.11.2018 - nicht näher dargelegt, auf welcher Basis zunächst die Entwurfsplanung zugrunde gelegt wurde und auf welcher Basis die entsprechende Kostenberechnung erfolgt ist und sodann welche - auch vom Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführten - erheblichen Änderungen im Leistungsumfang sich wie ausgewirkt haben. Es ist nicht nachvollziehbar welche Änderungen, durch welchen Auftrag oder welche Vorgaben des Beklagten abweichend von der ursprünglichen Entwurfsplanung sich wie auf die Rechnung ausgewirkt haben. Trotz bzw. gerade wegen der Komplexität des Vorhabens und der sich im Hinblick auf Fassadengestaltung, damit verbundener Statik aber auch weiterer Qualitätsanforderungen und sich dadurch ergebener Sonderwünsche hätte es der Klägerin oblegen auch im Rahmen der Rechnungsstellung und Darlegung ihrer Forderung diesen Verlauf entsprechend verständlich und nachvollziehbar aufzuführen.

Soweit klägerseits behauptet wird, dass eine zutreffende Kostenberechnung auf Basis der Entwurfsplanung „sich jedenfalls in der Höhe bewegen würde“, die im Hinblick auf die der Schlussrechnung zugrunde gelten Kostenfeststellung entsprechen würde, war kein Sachverständigengutachten einzuholen, denn es würde sich um eine Ausforschung handeln.

Auf die beklagtenseits eingewandte Minderung sowie die Frage der teilweise nicht erbrachten Leistungen kommt es daher mangels schlüssiger Darlegung der Honorarforderung nicht an.

Zur Widerklage

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

1.

Dem Widerkläger und Beklagten steht kein Anspruch auf Erteilung und Herausgabe einer Kostenfeststellung gemäß DIN 276-1:2008-12 zu.

Ein vertraglicher Anspruch auf Erteilung einer Kostenfeststellung des Beklagten besteht grundsätzlich, denn die Parteien einigten sich auf einen Leistungsumfang, der auch die Leistungsphase 8 der HOAI umfassen sollte. Demnach ist auch von der Beauftragung mit der Grundleistung entsprechend Anl. 10 Ziff. 8 lit. j „Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276“ auszugehen.

Der Anspruch des Beklagten ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB jedoch erloschen. Die als Anlage K10 vorgelegte Kostenberechnung genügt auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Prozess vorgelegten weiteren Berechnungen und Darstellungen diesen Vorgaben. Soweit das Dokument nicht als „Kostenfeststellung“ bezeichnet wurde, kommt es auf die Bezeichnung als solche nicht an. Es liegt eine Gliederung und Bewertung entsprechend der DIN 276-1:2008-12 vor.

2.

Dem Widerkläger und Beklagten steht gegen die Klägerin und Widerbeklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2.092.514,18 € zu.

a.

Es besteht zunächst kein Anspruch aufgrund einer Baukostengarantie. Eine vollständige und verschuldensunabhängige Übernahme der Baumehrkosten kommt vorliegend mangels Einstandswillen der Klägerin nicht in Betracht. Der vorgelegten Korrespondenz kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme eintreten wollte. Ein erkennbarer Wille, im Rahmen einer persönlichen Verpflichtung für die Einhaltung des Baukostenbetrages in jedem Fall persönlich einstehen zu wollen, ist nicht dargelegt (OLG Hamm, Urt. v. 15.3.2013 - I-12 U 152/12 m.w.N.).

b.

Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.092.514,18 € gem. §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB zu.

In Betracht kommt eine Haftung der Klägerin aufgrund einer fehlerhaften Kostenschätzung oder einer unvollständigen oder unterbliebenen Aufklärung zu den Kosten, die schuldhaft zu einem kausalen Schaden des Beklagten geführt hat.

aa.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht die Kammer Anhaltspunkte dafür, dass eine Kostenobergrenze und Beschaffenheitsvereinbarung des Architektenvertrages im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart worden ist. Die Rechtsprechung stellt für die Annahme einer solchen vertraglichen Abrede keine allzu hohen Anforderungen. Es reicht aus, wenn bestimmte Zahlen in den Raum gestellt werden und der Architekt den Eindruck vermittelt, dass man zu diesen Kosten bauen kann oder der Auftraggeber Vorstellungen äußert und der Architekt dem nicht widerspricht (BGH, Urt.v.21.03.2013, VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93-100, Rn. 11 ff.). So hat der Beklagte im Rahmen der Vorgespräche und Planungen des Umbaus mehrfach auf die Einhaltung einer Kostengrenze hingewiesen, beispielsweise bereits mit E-Mail vom 12.02.2015 und u.a. mit E-Mail vom 03.07.2015 (Anl. B8, Bl. 101 d.A.). Eine Beschaffenheitsvereinbarung trafen die Parteien sodann bei der Baubesprechung im Oktober 2015, bei der der Geschäftsführer der Klägerin erklärte, dass das „Krämchen“ - gemeint war das Hotel - für 4,566 Mio. € inkl. aller Nebenkosten auf der Grundlage der Planung vom 02.10.2015 gebaut werden könne und der Beklagte damit einverstanden war.

bb.

Unstreitig sind die Gesamtkosten des Projekts im weiteren Verlauf deutlich teurer geworden und haben dabei auch etwaige hinzunehmende Toleranzen überschritten. Beklagtenseits sind insoweit diverse Angriffspunkte zu Pflichtverletzungen der Klägerin geltend gemacht worden. In Betracht kommt dabei auch eine Pflichtverletzung in Form fehlender Hinweise bezogen auf die Fassadengestaltung und eine damit verbundene nicht vermittelte Kostensteigerung. So war nach den Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. bereits der Stellungnahme des Ingenieursbüros vom 15.09.2015 zu entnehmen, dass das Hintermauerwerk sich nicht zur Aufnahme der später ausgeführten Natursteinfassade eignete. Das Ausmaß der erforderlichen statischen Änderungen dürfte sich aber erst später gezeigt haben als die Klinkerfassade abgenommen wurde. Ob diese Untersuchungen überobligatorisch und zunächst zur Prüfung anderer statischer Pläne erfolgten, dürfte entgegen der Ausführungen der Klägerin eine Hinweispflicht und zwingende Beachtung dieses Umstands nicht entfallen lassen.

Ob der Klägerin diesbezüglich jedoch eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein etwa hierdurch verursachter Schaden ist mangels differenzierter Darstellung durch den Beklagten nicht festzustellen.

cc.

Der Schaden besteht bei einer Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten, wobei dieser zulasten des Bauherrn gehende Mehraufwand auch um erlangte Wertvorteile zu bereinigen ist (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. I-12 U 152/12). Zunächst bedarf es hierzu seitens des Bauherrn einer genauen Darlegung des Schadens im Vergleich der Vermögenslage mit bzw. ohne Fehler unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 875, beck-online).

An einer solchen Darlegung fehlt es. Denn es steht zwar fest, dass vorliegend die Änderung der Fassade zu einer Kostensteigerung führte. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der Beweisaufnahme jedoch auch fest, dass es des Weiteren im Laufe des Umbaus ebenfalls kostensteigernde Entscheidungen des Beklagten gab, die zu berücksichtigen wären, wie etwa der Wunsch nach einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge. Nachvollziehbar und plausibel hat der Zeuge H. dargelegt, dass letztlich etwas anderes realisiert wurde, als das, was in der ursprünglichen Kostenermittlung von 4,56 Mio. € enthalten war (Bl. 472 d.A.). Zudem hat der seinerzeit als Bauleiter tätige Zeuge U. detailliert und unter Bezugnahme auf eine von ihm im Rahmen der Arbeiten erstellte Tabelle (Bl. 653 f. d.A.) erläutert, dass es in der Bauphase selbst noch zu Abänderungen der Zimmer im ersten und zweiten Obergeschoss kam, zum zusätzlichen Einbau einer Dampfsauna, eines offenen Kamins und einer Goldbeschichtung im Treppenhaus 1 sowie eines neuen Terrassenbelags (anstatt der zunächst geplanten Wiederverwendung des alten, eingelagerten Belags). Plausibel legte der Zeuge U. dar, dass diese Maßnahmen zu Kostensteigerungen führten. Ebenso bestätigte der Zeuge G die Entstehung von Mehrkosten in der Bauzeit durch Planänderungen, aber auch durch Mehrleistungen in Höhe von 236.500,00 € aufgrund von Sonderwünschen des Beklagten zu weiteren Duschen und WCs, einer Bussystemausstattung, einer zusätzlichen Außenbeleuchtung und Markisensteuerung.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaig vorwerfbarer Mehraufwand zu einer nicht unerheblichen Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Ob und in welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein zu Lasten des Beklagten gehender Mehraufwand verblieben ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund der hier gegebenen mannigfaltigen Gründe der Kostensteigerung wäre es erforderlich, dass der behauptete kausale Schaden vom Beklagten abgegrenzt und in Bezug zur behaupteten Pflichtverletzung gesetzt wird. Eine diesbezügliche und von der Kammer mit Beschluss vom 16.11.2020 dem Beklagten aufgegebene Differenzierung nach Mehrausführungen und Erweiterungen einerseits und andererseits Kosten, die aufgrund der geänderten Fassadengestaltung entstanden sind, liegt trotz dieses Hinweises nicht vor. Soweit der Beklagte teilweise Angaben des Zeugen U. und seiner Tabelle (Bl. 653 f. d.A.) als unverständlich gerügt hat, kann dies dahinstehen, da der Beklagte auf den Hinweis keinerlei Differenzierung vorgenommen hat und die Sonderwünsche weiterhin in der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen hat, sodass eine erforderliche Zuordnung vollständig unterblieben ist.

cc.

Zudem hat der Beklagte den ihm obliegenden Kausalitätsnachweis nicht geführt. Für einen etwaig verbliebenen Mehraufwand ist eine Pflichtverletzung der Klägerin nur dann ursächlich, wenn es bei ordnungsgemäßer Kostenschätzung und Aufklärung zu einer Verhaltensänderung des Beklagten gekommen wäre, er mithin von dem Bauvorhaben ganz oder teilweise Abstand genommen hätte. Dies steht indes gerade nicht fest.

Insoweit muss der Widerkläger und Beklagte als Bauherr die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden nachweisen (BGH, Urteil vom 23.01.1997 - VII ZR 171/95). Dabei kann sich der Bauherr auch nicht auf die Vermutung für ein beratungsgerechtes Verhalten stützen, denn es entzieht sich einer typisierenden Betrachtung, wie sich ein Bauerherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird (OLG Hamm, Teilurteil vom 12. 5. 2004 - 25 U 101/03). Vielmehr ist auch bei ganz erheblicher Kostenüberschreitung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung das Bauvorhaben unterblieben wäre.

Diesen ihm obliegenden Kausalitätsnachweis hat der Beklagte vorliegend nicht geführt. Auch unter Würdigung der gegebenen Umstände lässt sich für die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beklagte bei Kenntnis der zu erwartenden Kosten von dem Bauvorhaben Abstand genommen oder dieses eingeschränkt hätte. Zunächst war der Beklagte mit der Änderung der Fassade und der damit verbundenen Kostensteigerung einverstanden. Insoweit war aus Sicht der Kammer allen Beteiligten klar, dass die Veränderung der Fassade mit einer höherwertigeren Natursteinfassade zu höheren Kosten führt. Auch der E-Mail vom 05.11.2015 zu den Kosten war zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Kostenermittlung der Klägerin, sondern zunächst um eine bloße Kostenprognose handelte. Zum anderen ist im Rahmen der Kausalität zu beachten, dass der Beklagte mehrmals auf die Einhaltung der Kosten hinwies und mehr Kostentransparenz forderte. Andererseits steht für die Kammer nicht fest, dass bei einer ordnungsgemäß durch die Klägerin dargelegten Kostensteigerung der Beklagte noch hätte wirtschaftlich sinnvoll von dem Vorhaben Abstand nehmen können und dies getan hätte. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte bereits die Stilllegung des Hotelbetriebs geplant hatte und die Mitarbeiter bis auf den Zeugen B. Ende September 2015 kündigte. Auch vor Genehmigung der Fassade beauftragte der Beklagte am 23.11.2015 bereits die Teilabbrucharbeiten für das Dachgeschoss und die Rohbauarbeiten.

Dem Schriftverkehr, insbesondere den E-Mails vom 24.09.2015 (Anl. B34) und vom 11.10.2017 (Anl. K21, Bl. 386) sowie den von den Zeugen dargelegten Sonderwünschen lässt sich zudem entnehmen, dass es dem Beklagten um einen besonderen Qualitätsstandard ging, er nach den Aussagen des Zeugen B. auch Interesse an der Herstellung eines gehobenen Standards vor Eintritt weiterer Marktteilnehmer hatte (Bl.469 d.A.) und er sich stets gegen Einsparungen zulasten der Qualität entschied. Insoweit plausibel legte der Zeuge H. dar, dass es sich um viele einzelne Details handelte bei denen der Beklagte sich letztendlich stets für das höherwertigere Produkt entschied (Bl. 471 d.A.). Es spricht daher aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass auch bei einer ordnungsgemäß dargelegten Kostensteigerung der Kläger sich für den Umbau entschieden hätte und er keine eingeschränkte Sanierung ohne Erreichen des gewünschten Ziels „Vier Sterne plus“ gewünscht hätte.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Beklagten daher nicht zu.

3.

Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung zu. Für eine solche Feststellung zum Ersatz weiterer Schäden fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines kausalen Schadens. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. verwiesen.

Zur Drittwiderklage

Die zulässige Drittwiderklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht gegen den Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf Zahlung von 2.092.514,18 € zu.

1.

Die Drittwiderklage ist zulässig, denn der Beklagte kann den Statiker als weiteren Widerbeklagten in den Prozess einbeziehen. Der für Widerklagen geltende Grundsatz der Parteiidentität gilt bei Einbeziehung Dritter nur mit der Einschränkung, dass sich die Widerklage - wie vorliegend - auch gegen den Kläger richten muss und die Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung gegeben sind. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO, da eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten bei einer Pflichtverletzung in Betracht kommt (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 60 Rn. 5). Entgegen der Ausführungen des Drittwiderbeklagten kommt auch grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und Sonderfachmanns in Betracht (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 833, beck-online). Welche vertraglichen Reglungen zu einer Haftung der Gesamtschuldner vorliegen und wie dieses ausgestaltet sind, ist eine Frage der Begründetheit. Die Einbeziehung des Dritten in den Rechtsstreit ist wegen Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 Al.t 2 ZPO zulässig, denn die seitens des Widerklägers geltend gemachte Baukostenüberschreitung betrifft bezüglich beider Parteien denselben Streitstoff und dadurch kann ein etwaiger weiterer Prozess vermieden werden.

2.

Eine Pflichtverletzung des Drittwiderbeklagten im Hinblick auf die Prüfung des Hintermauerwerks und damit eine Verzögerung der Planungen und eine entsprechende Kostensteigerung für die Umgestaltung der Fassade und der Statik könnten vorliegen. Es kann jedoch dahinstehen, ob und wann hier weitere Hinweise des Drittwiderbeklagten erforderlich gewesen wären. Denn es fehlt an der Darlegung eines kausalen Schadens durch den Beklagten. Es ist nicht erkennbar, welche Kostensteigerungen genau durch den Drittwiderbeklagten entstanden seien sollen. Der hier von dem Beklagten gewählte Ansatz, eine generelle Überschreitung der vereinbarten Kosten als Schaden des Drittwiderbeklagten geltend zu machen, überzeugt nicht. Der Drittwiderbeklagte war zwar auch mit der Kostenkontrolle befasst und arbeitete insoweit der Klägerin zu, eine Übernahme der entsprechenden bauüberwachenden und -begleitenden Pflichten eines Architekten hat der Drittwiderbeklagte damit aber nicht übernommen. Wie oben dargelegt, kann ein auf die konkrete Pflichtverletzung zurückgehender Schaden von der Kammer mangels differenzierter Darstellung nicht erkannt werden. Im Übrigen wird auf die bereits dargestellten Zweifel zur Kausalität verwiesen.

3.

Aus demselben Grund scheitert auch der mit der Drittwiderklage gegenüber dem Drittwiderbeklagten geltend gemachte Feststellungsantrag.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S. 1, 2 ZPO unter Anwendung der sogenannten Baumbach‘schen Formel.

V.

Der Streitwert wird festgesetzt in Höhe von 3.061.200,16 € (Klageforderung: 540.183,14 €, Widerklageantrag zu 1: 10.000,00 €, Dritt-/Widerklageantrag zu 2: 2.092.514,18 €, Dritt-/Widerklageantrag zu 3: 418.502,84 €).