Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Beschluss vom 24.02.2023 – 14 OH 1/20
ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00
Tenor
Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1
Gründe:
2
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.