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Landgericht Münster Beschluss vom 24.02.2023 – 14 OH 1/20

ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00

Tenor

Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1

Gründe:

2

Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.