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Landgericht Münster Beschluss vom 31.03.2023 – 16 O 1226/21
ECLI:DE:LGMS:2023:0331.16O1226.21.00
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2022 im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass von den Klägern an Kosten 834,68 EUR - in Buchstaben: achthundertvierunddreißig Euro und achtundsechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 an die Streithelferin zu erstatten sind.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Streithelferin.
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Gründe:
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1. Gerichtskosten I. Instanz
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Eine Ausgleichung von Gerichtskosten findet nicht statt.
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2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz
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Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:
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A. Streithelfer - Seite: 3.736,60 Euro
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Absetzung:
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Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist die Verfahrensgebühr für einvorangegangenes selbständiges Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr desanschließenden streitigen Verfahrens anzurechnen, so dass hier dieVerfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren 010 OH 5/19vollständig abzusetzen war. Die Verfahrensgebühr für das selbständigeBeweisverfahren ist bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2021(010 OH 5/19) festgesetzt worden. Die für die Anrechnung erforderlicheIdentität ist gegeben (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorbemerkung 3 VVRVG, Rn. 361). Die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge waren nicht zuberücksichtigen, weil die Erklärung, zur Vorsteuerabzugsberechtigung voneiner solchen ausgeht.
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Insgesamt also abzusetzen: 2.219,00 Euro
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B. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
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Streithelfer - Seite: 1.517,60 Euro
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Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 1.517,60 Euro
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Von den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Kläger 55%: 834,68 Euro
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Abzüglich der eigenen Kosten der Kläger: 0,00 Euro
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Erstattungsanspruch der Streithelferin gegen die Kläger: 834,68 Euro
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3. Ergebnis I. Instanz
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Erstattungsanspruch der Streithelferin
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gegen die Kläger: 834,68 Euro
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Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 26.09.2022.