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Landgericht Münster Urteil vom 19.10.2023 – 12 O 123/20
Zivilkammer · ECLI:DE:LGMS:2023:1019.12O123.20.00
T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.00.2016 gegen 15.40 Uhr in M. auf der B 70 in Anspruch. Der Beklagte befuhr mit dem auf ihn zugelassenen, bei der Beklagten zu 2. zum Unfallzeitpunkt pflichtversicherten Pkw Daimler die B 70 aus G. kommend in Richtung M.. Er wollte an der Anschlussstelle C. die B 70 verlassen und ordnete sich daher auf der ausgewiesenen linken Abbiegespur ein. Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad aus der Gegenrichtung kommend die B 70. Er wollte die Anschlussstelle C. passieren und weiter in Richtung L. fahren. Der Beklagte zu 1. befuhr mit etwa 30 km/h die linke Abbiegespur und bog ohne anzuhalten in einem Zug von der B 70 aus seiner Sicht gesehen nach links ab. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch der Kläger stürzte. Er wurde bei dem Unfall schwerverletzt und im Universitätsklinikum Münster stationär behandelt und anschließend operiert. Insgesamt sind bisher acht Operationen erfolgt. Der Kläger erlitt folgende Primärverletzungen:
Becken C Verletzung
Iº offene Humerusschaftfraktur (AO 12 A 3)
IIIº offene Galeazzifraktur mit kompletter Avulsion der Ulna und Trümmerfraktur dist. Radius rechts (AO 23 C) mit Z.n. offener Ulnaluxation
Schnittwunde Unterschenkel rechts
Berstungsfraktur BWK 1 (AOS A3)
Pankreaskontusion, Milzlazeration
Mesenterialeinriss mit Ischämie und Dünndarmperforation im Bereich des Ileums bei Z.n. Polytrauma
Rippenserienfraktur der 5. bis 7. Rippe rechts, dislozierte ventrale Frakturen der 10. und 11. Rippe rechts.
Die Kammer hat in einem vorgeschalteten Verfahren (Landgericht Münster, 012 O 108/17) mit Urteil vom 03.05.2018 die gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden rechtskräftig festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 03.05.2018 in dem beigezogenen Verfahren Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 nahm der Kläger die Beklagten auf Zahlung unter Fristsetzung bis zum 03.07.2018 in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 41 d. GA Bezug genommen. Die Beklagte zu 2. zahlte in der Folge materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro an den Kläger.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiteres Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von insgesamt 90.000 Euro, mithin noch 50.000 Euro. Er nimmt dazu zunächst Bezug auf die von ihm erlittenen unstreitigen Primärverletzungen und behauptet ferner, er sei insgesamt ein Jahr zum Zwecke der Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen gewesen und sei bis einschließlich Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er behauptet, er habe zahlreiche Arzt- und Therapietermine aufgrund der von ihm erlittenen Verletzungen wahrnehmen müssen, annähernd dreimal die Woche musste er die Ergo- bzw. Physiotherapie aufsuchen. Noch heute bestünden zahlreiche Dauerfolgen aufgrund des erlittenen Unfalls:
Er habe erhebliche Schmerzen im Schulterbereich, muskuläre Beschwerden im Bereich der HWS, sei hinsichtlich des Kraftschlusses der rechten Hand eingeschränkt. Ferner habe er ziehende Schmerzen im rechten Bein, könne allenfalls drei bis vier Kilometer mit einer Pause von ca. 15 Minuten gehen, erst dann sei seine Lauffähigkeit wiederhergestellt. Gartenarbeit sei allenfalls mit erheblicher Kraftanstrengung möglich, Hecke/Bäume beschneiden überhaupt nicht mehr. Ferner behauptet der Kläger, er sei unfallbedingt impotent geworden.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2018 zu zahlen.
Den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte Q., in Höhe von 380,20 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die von dem Kläger behaupteten Dauerfolgen und sind der Auffassung, das bereits gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen. Zudem seien die von dem Kläger behaupteten Dauerfolgen nicht unfallkausal, sofern der Kläger Schmerzen in der Schulter, einen Kraftverlust der rechten Hand und eine erektile Dysfunktion behaupte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Kläger im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2021 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag Bezug genommen.
Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. vom 20. April 2022 sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 21.09.2022. Wegen des Ergebnisses der Begutachtungen wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO zugestimmt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterer immaterieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.000 Euro zu. Die Kammer hält insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro für angemessen, worauf die Beklagten unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro gezahlt haben. Bei der zur Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlichen Abwägung war zunächst das Genugtuungsinteresse des Klägers in Betracht zu ziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der vorliegende Verkehrsunfall grob fahrlässig von dem Beklagten zu 1. zu 100 % verursacht worden ist und die Beklagten dem Kläger zu 100 % aus diesem Verkehrsunfall auf materiellen und immateriellen Schadensersatz haften.
Das Kompensationsinteresse stand allerdings aufgrund der erheblichen und schwerwiegenden Verletzungen des Klägers im Vordergrund. Es war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche multiple schwerste Verletzungen unfallbedingt erlitten hat. Insoweit sind aufgrund des Unfalls folgende Primärverletzungen eingetreten:
Becken C Verletzung
Iº offene Humerusschaftfraktur (AO 12A 3)
IIIº offene Galeazzifraktur mit kompletter Avulsion der Ulna und Trümmerfraktur dist. Radius rechts (AO 23 C) mit Z.n. offener Ulnaluxation
Schnittwunde Unterschenkel rechts
Berstungsfraktur BWK 1 (AOS A3)
Pankreaskontusion, Milzlazeration
Mesenterialeinriss mit Ischämie und Dünndarmperforation im Bereich des Ileums bei Z.n. Polytrauma
Rippenserienfraktur der 5. bis 7. Rippe rechts, dislozierte ventrale Frakturen der 10. und 11. Rippe rechts
Hämatom Hoden.
Schmerzensgelderhöhend war zu berücksichtigen, dass die Verletzungen bei dem Kläger an mehreren Körperteilen, u.a. der Schulter, dem Arm, dem Becken, dem Bauch, dem Bein, eingetreten sind, also quasi am gesamten Körper. Der Kläger hat bisher drei Krankenhausaufenthalte sowie einen Reha-Aufenthalt über sich ergehen lassen müssen. Es mussten bisher acht Operationen durchgeführt werden. Eine erste Operation erfolgte am 13.06.2016 u.a. mit Einbringen von Schrauben oberhalb der Hüftpfanne zur Verschraubung der Beckenfraktur, eine weitere Operation am 14. Juni 2016 mit operativer Eröffnung der Bauchhöhle, eine Operation am 16. Juni 2016, eine weitere am 20. Juni 2016 sowie eine Osteosynthese am 26. August, eine Doppelplattenosteosynthese am 19. August 2019, eine Schraubenentfernung am 29. Oktober 2020 sowie eine bisher letzte Operation am 08. Juli 2021. Unfallbedingt sind erhebliche Folgen und Dauerfolgen eingetreten. Aufgrund der zahlreichen Operationen sind erhebliche, durchaus entstellende Narben bei dem Kläger verblieben. Das Abdomen zeigt eine 22 cm lange Mittelschnittnarbe unter Linksumschneidung des Nabels sowie im rechten und linken Unterbauch jeweils 2 cm lange Narben, an der rechten und linken Halsseite ebenfalls zwei 2 cm lange Narben, am Rücken eine Narbe mit einer Länge von 16 cm, über dem Kreuzbein zwei linksverlaufende je 10 cm lange Narben, in der Gesäßmuskulatur rechts eine punktförmige Narbe sowie eine identische Narbe auf der linken Seite und am rechten Unterschenkel eine winkelförmige Narbe von 7 x 6 cm. Eine Beugung der Kniegelenke ist nach den Feststellungen des Sachverständigen K. lediglich noch bis zu einem Winkel von 100 Grad möglich. Es sind Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein, eine Gangstörung des rechten Beins mit rascher Ermüdbarkeit sowie eine Kraftminderung der rechten Hand mit Störung der Feinmotorik der rechten Hand verblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 16 des Gutachtens K. vom 20. April 2022 verwiesen.
Ferner bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen K. bei dem Kläger noch Schmerzen im Schulterbereich, wobei diese teilweise verschleißbedingt sind. Dies gilt ebenso für die muskulären Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund der Störungen des Nervus ischiadicus bei der Durchführung längerer Fußmärsche nach drei bis vier Kilometern eine Schwäche hervorgerufen werde, sodass der Kläger eine Pause von 15 Minuten einlegen müsse. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung (Bl. 171 d.GA) auch so glaubhaft bestätigt. Ferner hat der Sachverständige K. ausgeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungen für ein Jahr auf einen Rollator angewiesen und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch die Wahrnehmung zahlreicher Arzt- und Therapietermine sei durchaus nachvollziehbar. Die Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Os sacrums seien als Dauerschäden zu bezeichnen, ebenso der Nervenschaden im rechten Bein. Eine deutliche Verbesserung sei nicht zu erwarten.
Der Sachverständige E. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.09.2022 ausgeführt, dass Reflexstörungen im Bereich der rechten oberen und der rechten unteren Extremität objektivierbar gewesen seien, verbunden mit der subjektiven Angabe von Sensibilitätsstörungen. Unfallbedingt bestünden mit Wahrscheinlichkeit bei dem Kläger nervale Schäden im Bereich des rechten Beins in Form einer inkompletten residualen, rein sensiblen Schädigung des N. femoralis rechts sowie N. ischiadicus rechts. Eindeutig unfallbedingte nachweisbare nervale Schäden im Bereich der oberen Extremitäten ließen sich nicht sicher feststellen. Grundsätzlich seien die festgestellten nervalen Schäden zu einem geringen Teil in der Lage, zu den ziehenden Schmerzen im rechten Bein des Klägers beizutragen. Die auf neurologischem Fachgebiet festgestellten Hyperfolgen seien als Dauerfolgen anzusehen. Damit steht insgesamt fest, dass der Kläger erhebliche primäre Verletzungen erlitten hat sowie ebenfalls erhebliche Dauerfolgen, die ihn den Rest seines Lebens begleiten werden. Dies rechtfertigt insgesamt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000 Euro, sodass nach Abzug des gezahlten Betrages der aus dem Tenor ersichtliche Schmerzensgeldbetrag verbleibt.
Der Kläger hat ferner gegen die Beklagten Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, wobei die Kammer, ausgehend von dem im anwaltlichen Schreiben vom 18.06.2018 mitgeteilten, inzwischen beglichenen, materiellen Schaden in Höhe von 14.611,72 Euro und dem im vorliegenden Verfahren als berechtigt festgestellten immateriellen Schadensersatz von einem Streitwert in Höhe von bis zu 95.000 Euro ausgegangen ist. Dabei war unter Berücksichtigung des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ein Gebührenwert in Höhe von 1.418 Euro, mal 1,3, mithin 1.843,40 Euro, zuzüglich 20 Euro Auslagenpauschale, mithin 1.863,40 Euro zugrunde zu legen. Hinzuzusetzen war die Umsatzsteuer mit 19 %, wovon die gezahlten Beträge in Höhe von 1.968,46 Euro in Abzug zu bringen waren, sodass sich der aus dem Tenor ersichtliche Restbetrag ergibt.
Die Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 92, 709 ZPO.