Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Beschluss vom 13.06.2024 – 22 O 80/17

ECLI:DE:LGMS:2024:0613.22O80.17.00

Tenor

wird gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

Gründe

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Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.

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Sie ist der Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 25.09.2017 (AZ: 022 O 80/17), gegenüber Letztverbrauchern auf der Grundlage eines Erbbaurechts bestehende Immobilien anzubieten oder zu bewerben, ohne gleichzeitig die verbleibende Laufzeit des Erbbaurechts anzugeben, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.

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Die Schuldnerin trifft auch ein Verschulden. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach ihrem Sachvortrag die fehlenden Angaben zur verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechts von ihrem Mitarbeiter T. in die Vermarktungssoftware „L.“ eingepflegt worden sind und die fehelende Datenübernahme darauf beruht, dass bei der Vermarktungsplattform „ImmoScout24“, wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, keine Datenfelder für die Angaben zum Erbpachtauslaufjahr, der Restlaufzeit der Erbpacht und dem Erbbauzins vorgesehen sind. Denn wenn sich die Schuldnerin einer bestimmten Vermarktungsplattform bedient, muss sie im voraus sicherstellen, dass diese auch in der Lage ist, die von ihr über die Vermarktungssoftware „L.“ eingegebenen Daten aufzunehmen und wiederzugeben. Schon dieses Versäumnis, der Datenaufnahme und Datenwiedergabe auf der Vermarktungsplattform „blind“ vertraut zu haben, stellt ein Verschulden dar, zumal die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Angabe der Restlaufzeit des Erbbaurechtes und zur Angabe des ebenfalls nicht mitgeteilten Erbbauzinses auch dadurch hätte genügen können, dass diese Angaben im „Freitextfeld“ mitgeteilt werden. Darauf, dass aus den vorangegangenen Versäumnissen auch eine Pflicht der Schuldnerin erwuchs, die Darstellung ihres Exposés sofort nach dessen Veröffentlichung zu überprüfen, kommt es zur Rechtfertigung des Verschuldensvorwurfes nicht mehr an.

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Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist berücksichtigt worden, dass die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO einen doppelten Zweck verfolgen. Als zivilrechtliche Beugemaßnahmen dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Im vorliegenden Fall war insoweit zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um einen nur fahrlässigen Verstoß handelt, die Schuldnerin aber andererseits im Juni 2021 einen vergleichbaren – allerdings nicht geahndeten – Verstoß begangen hat. Präventiv war zu berücksichtigen, dass der gerügte Verstoß insofern nicht unerheblich ist, als die missachteten Vorschriften dem Verbraucherschutz dienen, an dessen Einhaltung ein bedeutendes gesamtgesellschaftliches Interesse besteht. Ferner war zu berücksichtigen, dass der begangene Verstoß auf einer beliebten Internetplattform begangen wurde, wodurch eine Nachahmungsgefahr zu besorgen ist. In Ansehung dieser Umstände war auf ein Ordnungsgeld in bereits empfindlicher Höhe zu erkennen, das aber mit Blick darauf, dass der Titel aus dem Jahr 2017 stammt und auch die einmalige und überdies sanktionslos gebliebene Zuwiderhandlung inzwischen drei Jahre zurückliegt den Betrag von 1.000,00 € nicht übersteigen musste.