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Landgericht Münster Urteil vom 10.09.2024 – 16 NBs-540 Js 2740/22-21/24

ECLI:DE:LGMS:2024:0910.16NBS540JS2740.22.00

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird kostenpflichtig verworfen.

Angewendete Vorschriften:              § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB aktuelle Fassung, §§ 52, 53 StGB.

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G r ü n d e :

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I.

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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lüdinghausen verurteilte den Angeklagten wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften an andere Personen in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Für die Tat der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften an eine andere Person in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften verhängte das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für den Besitz kinderpornographischer Schriften verhängte es eine weitere Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt und diese auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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II.

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Der Angeklagte wuchs als zweites Kind seiner Eltern mit einer älteren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf ein Gymnasium, welches er im Jahr 1982 mit dem Abitur verließ. In der Folge arbeitete der Angeklagte zunächst ohne Ausbildung für einige Zeit als Reisebegleiter, bevor er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann aufnahm und diese sodann erfolgreich abschloss. Seitdem war der Angeklagte über viele Jahre in verschiedenen Branchen als Mitarbeiter für den Vertriebsaußendienst tätig. Im Jahr 2021 war der Angeklagte zeitweise für ca. 10 Monate arbeitslos. In der Folge nahm er erneut eine Tätigkeit als Mitarbeiter für den Außendienst auf. Derzeit arbeitet er für eine in Frankreich ansässige Firma.

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Der Angeklagte ist seit 38 Jahren verheiratet. [Von einer Darstellung dieses Urteilteils wurde abgesehen.]

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Der Angeklagte verdient durch seine vollzeitige Beschäftigung monatlich etwa 2.500 Euro netto. Seine Ehefrau bezieht derzeit Krankengeld in Höhe von ca. 600 Euro. Aus der Finanzierung der Eigentumswohnung bestehen Schulden in Höhe von ca. 60.000 Euro, die monatlich abgetragen werden.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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1. Am 08.01.2009 verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen ihn wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.

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2. Wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen den Angeklagten am 16.05.2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 23.05.2016 festgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. In der Folge wurde die Strafaussetzung widerrufen. Nach teilweiser Vollstreckung wurde ein Strafrest durch Entscheidung vom 26.10.2016 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 30.10.2019. Mit Wirkung vom 22.11.2019 wurde der Strafrest erlassen.

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3. Am 18.12.2014 verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen den Angeklagten wiederum wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Datum der letzten Tat: 06.11.2013), rechtskräftig seit dem 13.11.2015, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung dieses Mal nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Teilverbüßung wurde durch Entscheidung vom 26.10.2016 der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 30.10.2019. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 22.11.2019 erlassen.

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Der Angeklagte hat bereits in den Jahren 2014/2015 vor Antritt der Haftstrafen bei einem Facharzt eine Psychotherapie wegen möglicher pädophiler Neigungen aufgenommen. Nach Einleitung des hiesigen Verfahrens entschloss sich der Angeklagte im September 2023 abermals, die Hilfe eines Therapeuten in Anspruch zu nehmen. Seitdem besucht er regelmäßig eine ambulante Therapie bei der Dipl.-Psychologin O. in Q.. Diese hat eine Anpassungsstörung sowie eine gemischte Dissoziationsstörung diagnostiziert. Der Angeklagte empfindet die Therapie hilfreicher als seine erste Psychotherapie.

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III.

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Nach der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen sind folgende Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen:

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„Am Abend des 17.07.2022 chattete der Angeklagte auf dem Portal „Knuddels.de“ unter dem Pseudonym „H.“ mit einem unbekannten weiteren User. Im Verlauf des Chats tauschten der Angeklagte und der andere User auch mehrere Fotos aus. Der Angeklagte erhielt Fotos von unbekleideten weiblichen Säuglingen und Kleinkindern, wobei der Genitalbereich jeweils im Fokus der Bilder steht. Ein Bild zeigt auch das Eindringen eines männlichen Gliedes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Lichtbilder des Sonderbandes 1. Teil Bl. 3, Bl. 4, Bl. 6 sowie Bl. 8 bis Bl. 10 Bezug genommen. Auch der Angeklagte hat zumindest zwei derartige Bilder versendet, und zwar in einem Fall ein auf dem Bauch liegendes Kleinkind und in einem anderen Fall ebenfalls ein Bild, das den Genitalbereich des weiblichen Kindes, in das ein männliches Glied anal eingeführt wird, zeigt. Wegen dieser beiden Bilder wird auf Bl. 5 und Bl. 7 des Sonderbands Teil 1 Bezug genommen.

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Vor dem Hintergrund des Chats kam es am 00.09.2022 zur Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Es wurde das Handy Samsung Galaxy S10 Plus des Angeklagten sichergestellt, auf dem sich zahlreiche pornografische Bilder befanden. Unter den knapp 73.000 Bildern befanden sich zumindest auch 500 kinderpornografische Bilder. Mehrere Bilder zeigen auch den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern.

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Ein Bild zeigt beispielhaft ein Kleinkind, an dessen Gesicht eine offenbar erwachsene Person den erigierten Penis eines Tieres, vermutliche eines Hundes, hält (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 1).

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Ein weiteres Bild zeigt die Unterleiber von zwei Säuglingen (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 2).

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Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Kleinkindalter, das unter einem Kleid keine Unterhose trägt und welches mit gespreizten Beinen auf einer Couch liegt. Der Fokus des Bildes ist wie auch bei dem Bild zuvor auf die Vagina gerichtet (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 3).

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Ein weiteres Bild zeigt eine augenscheinlich erwachsene Frau, die am nackten Penis eines kindlichen Jungen mit einem roten T-Shirt manipuliert (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 13, Bild 3).

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Ein weiteres Bild zeigt einen Jungen im Kindesalter, der rücklinks auf einem Bett auf einer nackten Frau sitzt und dessen Hände auf ihren Brüsten platziert sind. Hinter dem Jungen sitzt ein nackter Mann, der augenscheinlich in die Frau vaginal eindringt (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 13, Bild 4).

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Ein weiteres Bild zeigt ein nacktes kindliches Mädchen, welches vor einem nackten Mann kniet und den Penis des nackten Mannes im Mund hat (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 14, Bild 12).

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Ein weiteres Bild zeigt ein Kleinkind auf dem Rücken liegend, welches nur mit einem hellen Oberteil bekleidet ist. Das Kind spreizt die Beine, sodass der nackte Unterleib im Fokus ist (Sonderband, Beweismittelordner 2, Seite 14, Bild 13).

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Ein weiteres Bild zeigt ein nacktes Mädchen und eine nackte Frau auf einem Bett liegend. Der Fokus des Bildes ist jeweils auf den Unterleib der beiden gerichtet (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 16, Bild 26).

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Ein weiteres Bild zeigt einen nackten Mann, der ein nacktes Kleinkind an seinen Penis drückt (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 23, Bild 99).

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Ein weiteres Bild zeigt die Scheide eines weiblichen Babys, in die ein Bleistift gesteckt wurde (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 24, Bild 106).

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Ein weiteres Bild zeigt ein Kleinkind, welches einen Penis eines unbekleideten Mannes im Mund hat, gefilmt von oben, offenbar durch den Mann selbst (Sonderband, Beweismittelordner 2, Bl. 32, Bild 176).

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Wegen der einzelnen Bilder, die konkret beschrieben wurden, wird auf das Sonderband Beweismittelordner 2 und die jeweilige Fundstelle hingewiesen und auf die dort abgebildeten Bilder Bezug genommen.

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Auch wegen der weiteren insgesamt mindestens 500 kinderpornografischen Bilder wird auf den Extraktionsbericht hinter dem Beweismittelordner 2 bestehend aus den Seiten 1-138 Bezug genommen. Insofern wurde auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft gem. § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren auf 500 Bilder kinderpornografischen Inhalts beschränkt.

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Der Angeklagte wusste von der Existenz der Bilder auf seinem Handy, die er jeweils zuvor bewusst heruntergeladen hatte.“

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IV.

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Die von der Kammer zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen umfassender glaubhafter Einlassung in der Berufungshauptverhandlung. Die von ihm zu der aktuell erfolgenden Therapie gemachten Angaben wurden durch die Verlesung des Schreibens der Dipl.-Psychologin O. vom 12.08.2024 bestätigt.

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Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges.

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Dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der hiesigen Taten aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnte, ist angesichts der Lebensumstände des Angeklagten, der beruflich sowie in die Versorgung seiner Familie stabil eingebunden ist und eine langjährige eheliche Beziehung zu seiner Frau führt, fernliegend. Daran ändern auch die im Rahmen der Psychotherapie gestellten Diagnosen nichts.

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V.

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Damit hat sich der Angeklagte, wie vom Amtsgericht ausgeurteilt, wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften an eine andere Person in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften, § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, § 184b Abs. 3 StGB, strafbar gemacht.

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VI.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer für die erste Tat den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB aktuelle Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Für die zweite Tat, den Besitz, hat die Kammer den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB aktuelle Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

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Zugunsten des Angeklagten hat sich dessen vollumfängliches Geständnis bereits beim Amtsgericht ausgewirkt, welches dieser durch die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut untermauert hat. Hinsichtlich der ersten Tat war weiter mildernd zu berücksichtigen, dass es sich um eine geringe einstellige Anzahl ausgetauschter Bilder gehandelt hat. Ferner war mildernd zu sehen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung seines Handys einverstanden erklärt hat. Zudem hatte die Kammer im Blick, dass der Angeklagte bereits zuvor und nunmehr erneut eine Therapie absolviert und damit zeigt, dass er bestrebt ist, an sich und seiner Problematik zu arbeiten. Schließlich liegen die Taten nunmehr bereits etwa zwei Jahre zurück.

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Strafschärfend haben sich allerdings die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ausgewirkt. Der Angeklagte ist bereits zweimal wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Er hatte aufgrund dieser Verurteilungen zu den Zeitpunkten der Begehung der hiesigen Taten auch bereits Hafterfahrung. Hinsichtlich des Besitzes war zudem zu sehen, dass es sich um eine erhebliche Anzahl von Bildern gehandelt hat. Bezüglich beider Taten hat sich ferner strafschärfend ausgewirkt, dass auf den Bildern teils erhebliche Missbrauchstaten abgebildet sind.

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Unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat auch die Kammer auf Einzelfreiheitsstrafen für die erste Tat von einem Jahr und drei Monaten und für die zweite Tat (Besitz) von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

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Unter nochmaliger Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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für tat- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.

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VII.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits eine positive Legalprognose konnte dem Angeklagten nicht gestellt werden. Es steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verhängung einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten begehen wird. Der Angeklagte war zu den Zeitpunkten der Begehung der hiesigen Taten einschlägig vorbestraft. Die ihm im Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.05.2013 gewährte Bewährungschance hat er nicht genutzt. Vielmehr ist er erneut einschlägig in Erscheinung getreten. Die anschließende teilweise Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen hat zwar sodann dazu geführt, dass der Angeklagte solange nicht in Erscheinung getreten ist, dass die Strafreste mit Wirkung vom 22.11.2019 erlassen werden konnten, in der Folge ist der Angeklagte dann jedoch mit den hiesigen Taten wiederum einschlägig straffällig geworden.

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Eine positive Prognose kann auch nicht auf dem Umstand begründet werden, dass der Angeklagte sich aus eigener Initiative heraus seit September 2023 in Psychotherapie befindet. Bereits in den Jahren 2014/2015 hat der Angeklagte eine Therapie absolviert. Diese hat die Begehung der weiteren Taten nicht verhindert. Tatsachen, auf die sich die Erwartung stützen ließe, dass die nunmehr aufgenommene Therapie – im Gegensatz zu der zuvor abgeschlossenen – weitere Taten wird verhindern können, bestehen nicht.

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Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte einer stabilen beruflichen Tätigkeit nachgeht und in die Unterstützung seiner Familie, der kranken Tochter sowie der erkrankten Ehefrau, maßgeblich eingebunden ist. Auch hierauf vermag die Kammer jedoch eine positive Prognose nicht zu stützen. Denn mit Ausnahme der zusätzlichen Erkrankung der Ehefrau, die zuvor in Teilzeit beschäftigt war, bestanden die entsprechenden Verantwortlichkeiten des Angeklagten bereits bei Begehung sämtlicher vorausgegangener Taten.

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Ferner liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vor. Diese bestehen zumal angesichts dessen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung seine Verantwortlichkeiten gegenüber seiner Familie kannte, auch nicht in den Folgen einer Haft für diese.

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Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB, vor dem Hintergrund der wiederholten Begehung von Delikten im Zusammenhang mit Kinderpornographie durch den Angeklagten trotz bereits verhängter Bewährungsstrafe und trotz bereits erfolgten Haftvollzuges.

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VIII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.