Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Münster
Landgericht Münster Urteil vom 07.11.2024 – 115 O 308/23
Zivilkammer · ECLI:DE:LGMS:2024:1107.115O308.23.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage zum einen gegen die in dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 01.01.2023 vorgenommenen Anpassungen der Beiträge seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zum anderen verlangt er Auskunft.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Mitversicherte Person ist Frau P2.
In dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 01.01.2023 nahm die Beklagte durch einseitige Erklärung monatliche Beitragsanpassungen wie folgt vor:
Tabelle entfernt
Darüber hinaus erfolgten zum 01.01.2024 eine Anpassung im Tarif 0000 in Höhe von 20,54 € sowie im Tarif 000 in Höhe von 68,35 €.
Die Beklagte überreichte dem Kläger mit dem entsprechenden Erhöhungsschreiben auch einen Nachtrag zum Versicherungsschein sowie weitere Informationsschreiben zu den Beitragsanpassungen. Wegen des Inhalts wird im Einzelnen auf das als Anlagekonvolut Q 1 zur Gerichtsakte gereichte Anlagenkonvolut Bezug genommen.
Die zuständigen Treuhänder stimmten den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nach Prüfung jeweils zu.
Der Kläger zahlte in der Folge jeweils die veränderten Versicherungsbeiträge.
Die Berechtigung der vorgenommenen Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen bereits aus formellen Gründen unwirksam seien.
Insbesondere die Anpassungen im Tarif 0000 zum 01.01.2023 sowie zum 01.01.2024 seien unwirksam. Die Unwirksamkeit von Anpassungen einer Konkurrentin der Beklagten bei Beitragsentlastungstarifen mit nahezu identischen Klauseln zur Beitragsanpassungen seien zuletzt höchstrichterlich bestätigt worden (BGH, Urt. vom 17.01.2024; IV ZR 51/22).
Zwar enthielten die AVB der Beklagten in Form der Besonderen Bedingungen eine Bestimmung, nach der der Beklagten im Falle der Einführung einer neuen Sterbetafel ein Prämienanpassungsrecht zustehe. Diese in den besonderen Bedingungen enthaltene Vertragsklausel stelle jedoch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners - also des Versicherungsnehmers - dar, da die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Zudem führe die Anknüpfung des Bedingungswerks an vertragsferne AVB eines gänzlich anderen Versicherungsvertrages - hier: §8b Teil 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Pflegepflichtversicherung -, welches zudem keinerlei Regelung zur Einführung einer neuen Sterbetafel enthalte, zur Intransparenz der Regelung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2024 (Bl. 385 ff. d.A.) Bezug genommen.
Soweit der Kläger auch zunächst die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prämienanpassungen bestritten und die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in Abrede gestellt hat, hat er mit Schriftsatz vom 17.09.2024 mitgeteilt, die materielle Wirksamkeit nunmehr unstreitig zu stellen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der rechtsgrundlos gezahlten erhöhten Prämien sowie der aus ihnen gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. Es ergebe sich insgesamt ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.520,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Ausführungen auf S. 25 f. der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014 - 2019 vorgenommen habe, und ihm hierzu geeignete und vollständige Unterlagen mit Bezug zu den erfolgten Prämienanpassungen zur Verfügung zu stellen. Um den gesamten Rückforderungsbetrag sowie den ihm gleichzeitig zustehenden Herabsetzungsbetrag vollumfänglich in einem zweiten Schritt beziffern zu können, benötige er die vollständigen Unterlagen zu seinem Versicherungsvertrag mit Bezug zu den erfolgten Prämienanpassungen und den dazugehörigen Begründungsschreiben.
Hierzu behauptet er mit der Klageschrift, dass ihm die - von der Beklagten zunächst unstreitig übersandten - einzelnen Nachträge zu dem Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vorliegen würden. In der Klageschrift behauptet er, am 15.10.2023 nochmalige Suchanstrengungen zu Hause erfolglos vorgenommen zu haben. Seiner Erinnerung nach habe er die herausverlangten Unterlagen aber entsorgt, nachdem diese durch einen aktualisierten Versicherungsschein ersetzt worden seien. Mit Replik vom 14.03.2024 reichte er als Anl. …R 6 folgende Verlusterklärung zur Akte:
Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, nach § 810 BGB sowie nach § 3 Abs. 3 VVG. In Bezug auf einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ist der Kläger weiter der Ansicht, dass er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei. Denn es entspreche im Übrigen dem gesunden Menschenverstand, im Haushalt veraltete Unterlagen zu entsorgen, nachdem sie keinerlei Relevanz mehr für das gegenwärtige Vertragsverhältnis entfalten würden. Die Aufbewahrung überholter Unterlagen bis in alle Ewigkeit liege daher fern. Wenn somit die Entsorgung alter Unterlagen entschuldbar sei, dann könne ihm der bloße Verlust von Unterlagen erst recht nicht vorgeworfen werden.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 27.09.2023 (Az.: IV ZR 177/22) stehe ihm, dem Kläger, jedoch jedenfalls der hilfsweise zum geltend gemachten Auskunftsanspruch im beantragten Umfang zu. Der BGH habe einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch im dortigen Verfahren nämlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur dem dortigen Kläger mit Blick auf seine konkrete Antragstellung versagt, weil er dort Kopien von Unterlagen begehrt habe, die keine oder wenig personenbezogene Daten enthalten hätten. Bei den im Wege des Hilfsantrags nunmehr begehrten Informationen handele es sich dagegen um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht unter Berufung auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit oder Berufung auf die Verfolgung datenschutzfremder Zwecke zu versagen. Der EuGH habe mit Urteil vom 26.10.2023 (Az.: C-307/20) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO entschieden, dass die Geltendmachung von Auskunftsrechten zur Vorbereitung und Verfolgung anderer Ansprüche davon nicht erfasst sei und daher ein derart motivierter Antrag dem Verpflichteten kein Verweigerungsrecht einräume. Weil ein Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine Begründung erfordere, könne seine Gewährung von einer solchen nicht abhängig gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00-0000000000 unwirksam sind:
in den Tarifen für P1.
aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 30,00 zum 01.01.2020 in Höhe von 1,78 €
bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0000 zum 01.01.2020 in Höhe von 49,40 €
cc) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2020 in Höhe von 4,70 €
dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 135,00 zum 01.01.2021 in Höhe von 11,27 €
ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 30,00 zum 01.01.2021 in Höhe von 2,86 €
ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0000 zum 01.01.2021 in Höhe von 26,45 €
gg) die Erhöhung des Beitrags im gesetzlichen Vorsorgezuschlag zum 01.01.2021 in Höhe von 2,56 €
hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 135,00 zum 01.01.2022 in Höhe von 5,98 €
ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0000 zum 01.01.2023 in Höhe von 50,73 €
jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 0000 zum 01.01.2024 in Höhe von 20,54 €
kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2024 in Höhe von 68,35 €
in den Tarifen für P2.
aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2020 in Höhe von 3,08 €
bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2020 in Höhe von 3,07 €
cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2021 in Höhe von 2,37 €
dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2021 in Höhe von 11,76 €
ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2022 in Höhe von 11,38 €
ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif 000 zum 01.01.2022 in Höhe von 2,01 €
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 237,36 € zu reduzieren ist;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.520,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zur Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, zur Versicherungsnummer 00-0000000000 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019,
die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Mitteilung
hilfsweise zum Klageantrag zu 4):
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 00-0000000000 mit Ausnahme des Pflegeversicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:
Zeitpunkt und Höhe jeder stattgefundenen Beitragsanpassung unter Konkretisierung des betroffenen Tarifs,
die jeweilige Versicherungsdauer sämtlicher ehemaliger und aktuell versicherter Tarife,
der vollständige Beitragsverlauf sämtlicher ehemaliger und aktuell versicherter Tarife.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Beitragsanpassungen aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem streiterheblichen Umfang erforderlich gewesen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenommenen Beitragsanpassungen auch formell wirksam seien.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei, da nach dem Urteil des BGH vom 27.09.2023 (Az.: IV ZR 177/22) weder ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Überlassung des Versicherungsscheins und sämtlicher Nachträge aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestehe.
Ein Anspruch aus § 242 BGB sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die Beklagte bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass dem Kläger die Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorliegen würden und der angebliche Verlust entschuldbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Lediglich bezogen auf den Hilfsantrag zu Ziff. 4) erweist sich die Klage als begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämien gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var., 818 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen nicht zu.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (1.)
waren die angegriffenen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2020, 01.01.2021, 01.01.2022 und 01.01.2023 und 01.01.2024 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.).
Im Einzelnen:
1.
§ 203 Abs. 5 VVG verlangt, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage - also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden - eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. Dafür genügt nicht eine bloß allgemein gehaltene Information darüber, dass allgemein eine Veränderung bei einer dieser Rechnungsgrundlagen eine Anpassung auslösen kann (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, r+s 2021, 95; BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris).
Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH daher die Angabe der Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19 - juris). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt ebenfalls nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt
wird (BGH, Urt. vom 10.03.2021, Az.: IV ZR 353/19, VersR 2021, 564).
Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG, nach der die Neufestsetzung erst nach einer Mitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird, besteht darin, dem Versicherungsnehmer vor Augen zu führen, dass nicht sein individueller Schadensverlauf zu höheren Beiträgen führt und dass erst recht nicht der Versicherer nach eigenem Gutdünken die Prämie anpassen kann. Dem Versicherungsnehmer müssen daher die Gründe mitgeteilt werden, welche den Versicherer tatsächlich zur Prämienanpassung veranlasst haben (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.06.2021, Az.: 20 U 152/20 - juris).
Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die Angaben müssen sich zudem auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht (BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris).
Ferner muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass bei
der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter
Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urt. vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20, BeckRS 2022, 2687).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des
§ 203 Abs. 5 VVG genügt, ist vom Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
2.
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs sind die angegriffenen Anpassungen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Anpassungen zum 01.01.2020
Die Anpassungen zum 01.01.2020 (Anl. Q. 1-1, Bl. 105 ff. d.A.) sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
In dem Mitteilungsschreiben von November 2019 zur Beitragserhöhung zum 01.01.2018 heißt es u.a. wie folgt:
Einfügung entfernt
Die Beklagte hat bereits im Anschreiben darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Leistungsausgaben jährlich geprüft und bei Bedarf angepasst wird, damit die Beiträge und Leistungsausgaben eines Tarifs dauerhaft im Gleichgewicht bleiben.
Dem beigefügten Versicherungsschein lässt sich sodann bzgl. der einzelnen Tarife entnehmen, welcher Tarif in welcher Höhe angepasst wurde und wie hoch der monatlich auf diesen Tarif zu leistende Beitrag nach der Anpassung ist:
Einfügung entfernt
Ergänzend werden die Versicherungsleistungen mit einem angegebenen Prozentsatz als auslösender Faktor angegeben. Ferner wird durch das Symbol * auf die auf S. 2 des Versicherungsscheins enthaltene Legende verwiesen. Dort heißt es:
„*Der Auslösende Faktor ist lediglich der Auslöser für die Überprüfung der Beiträge in Ihrer Versichertengemeinschaft. Die Höhe der Beitragsanpassung hängt von vielen verschiedenen Rechnungsgrundlagen ab. Weitere ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den beiliegenden ''Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung''.
In den beigefügten „Zusatzinformationen zu Ihrer Beitragsanpassung“ heißt es weiter:
„Für den Auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ wird auf Basis der Leistungsausgaben der vergangenen drei Jahre nach einem vorgeschriebenen Verfahren der zukünftige Bedarf berechnet. Dieser wird mit den ein kalkulierten Leistungsausgaben verglichen. Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, so ist eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben. Der Schwellenwert liegt je nach Tarif bei 5 % oder 10 %. Welcher Schwellenwert für Ihren Tarif gilt, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen.
Für den Auslösenden Faktor „Sterbewahrscheinlichkeiten“ werden nach einem vorgeschriebenen Verfahren die aktuellen mit den ein kalkulierten Lebenserwartungen verglichen. Bei einer Abweichung von mehr als 5% ist eben falls eine Anpassung der Beiträge vorgeschrieben.“
[Hervorhebungen durch Unterstreichung durch die Kammer]
Der Kläger als Versicherungsnehmer kann aus einer Gesamtschau dieser Ausführungen daher klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen [im Tarif 000 V um 18,10 %, im Tarif 000 um 11,72 %, im Tarif 000 (P2.) um 81,01 % und im Tarif 000 (P2.) um 13,43 %] oberhalb der für die Tarife vertraglich festgelegten Schwellenwerte die Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. Unabhängig davon, ob in der Begründung selbst ein konkreter Bezug zu den einzelnen Tarifen herzustellen ist oder nicht, ist für den Kläger auch erkennbar, welcher Tarif betroffen ist, da das Wort „ANPASSUNG“ stets hinter dem betroffenen Tarif im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Soweit der Kläger ferner die Ansicht vertritt, dass eine ordnungsgemäße Begründung darüber hinaus auch einen Hinweis erfordert, dass es einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der die Neufestsetzung veranlassenden Rechnungsgrundlage bedarf, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn diese Voraussetzung ergibt sich bereits dem Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG). Für eine Veränderung beider Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit - als Voraussetzung einer Beitragsanpassung ist bestimmt, dass sie nicht nur vorübergehend sein dürften. Eine Information, die lediglich über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben informieren würde, ist für den Versicherungsnehmer ohne Mehrwert. Die Angabe, dass eine dauerhafte Veränderung erforderlich ist, zählt gerade nicht zu den anzugebenden maßgeblichen Gründen; die maßgeblichen Gründe sind allein diejenigen, die die
Rechnungsgrundlage selbst betreffen (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020, Az.: IV ZR
294/19 - juris, Rn. 29).
Da die Begründung weder den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle noch eine rechtliche Überprüfung der Anpassung aus sich heraus zu ermöglichen, ist es unschädlich und ausreichend, wenn lediglich von einer Abweichung bei der Rechnungsgrundlage gesprochen wird. Es bedarf lediglich der Angabe, was Anlass der Erhöhung war. Dies wird durch Angabe der Rechnungsgrundlage, welche die Prämienerhöhung ausgelöst hat, erreicht; darauf, dass diese sich auch nicht nur vorübergehend verändert hat, ist indes nicht gesondert hinzuweisen.
Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Kläger im Übrigen auch den Informationen explizit entnehmen, dass eine Anpassung nach Überschreiten des Schwellenwertes auch nur vorgenommen wird, wenn eine nicht nur vorübergehende Veränderung über dem geltenden Schwellenwert vorgelegen hat („Ergibt sich dabei eine Abweichung, die über einem festgelegten Schwellenwert liegt, und ist diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen,[…]“)
Die Begründung ist daher ordnungsgemäß, weil eindeutig klargestellt wird, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständliche Beitragsanpassung die veränderten Leistungsausgaben sind.
Anpassungen zum 01.01.2021, 01.01.2022, 01.01.2023 und 01.01.2024
Die Mitteilungsschreiben von November 2020 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021 (Anl. Q 1-2, Bl. 122 ff. d.A.), von November 2021 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2022 (Anl. Q. 1-3, Bl. 141 ff. d.A.), von November 2022 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2023 (Anl. Q. 1-4, Bl. 156 ff. d.A.) sowie von November 2023 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2024 (Anl. Q. 1-5, Bl. 175 ff. d.A.) sind ebenfalls ordnungsgemäß.
Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 verwiesen werden.
Die Mitteilungsschreiben geben lediglich Anlass zu nachfolgenden Ergänzungen:
Den Nachträgen zum Versicherungsschein zu den Anpassungen ab dem 01.01.2021 selbst lässt sich die konkrete Höhe des Auslösenden Faktors zwar nicht mehr entnehmen. Die Beklagte legt die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung jedoch in den beigefügten Zusatzinformationen zu ihrer Beitragsanpassung indes in Tabellenform unter jeweiliger Benennung der prozentualen Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen vom vorgesehenen Schwellenwert und damit des Auslösenden Faktors dar. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Auslösende Faktor Sterbewahrscheinlichkeiten nicht überschritten ist:
Bzgl. Anpassung zum 01.01.2021:
Tabelle entfernt
Bzgl. Anpassung zum 01.01.2022:
Tabelle entfernt
Bzgl. Anpassung zum 01.01.2023:
Tabelle entfernt
Bzgl. Anpassung zum 01.01.2024:
Tabelle entfernt
Die Begründungen sind allesamt ordnungsgemäß, weil eindeutig klargestellt wird, dass die maßgeblichen Gründe für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die veränderten Leistungsausgaben sind.
3.
Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Anpassungen zum 01.01.2023 und 01.01.2024 im Beitragsentlastungstarif 0000 auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der in den Besonderen Bedingungen enthaltenen Klausel zu einer für die Beklagte bestehenden Anpassungsmöglichkeit bei Einführung einer neuen Sterbetafel stützt, geht diese Annahme fehl.
Zwar ist in diesem Tarif eine Beitragsentlastung im Alter versichert. Die Erhöhungen erfolgten ausweislich der oben zitierten tabellarischen Übersichten in den beigefügten Informationsschreiben aber nicht aufgrund der Einführung einer neuen Sterbetafel im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, sondern vielmehr aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen.
II.
Unter Berücksichtigung der unter Ziff. I) der Entscheidungsgründe dargelegten rechtlichen Erwägungen ist der Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zwar zulässig, aber unbegründet.
III.
Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, steht dem Kläger auch nicht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu.
IV.
Der Klageantrag zu Ziff. 4) ist unbegründet. Der Kläger kann sein mit dem Hauptantrag zu geltend gemachtes Anspruchsbegehren auf keine denkbare Anspruchsgrundlage stützen, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung und Herausgabe von Unterlagen, insbesondere sämtlicher Nachträge und Begründungsschreiben betreffend die geltend gemachten Jahre, verpflichtet wäre.
Im Einzelnen:
1.
Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.
2.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Grundsätzlich wäre ein Auskunftsanspruch zwar unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbar. Danach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15 Rn. 15).
Gleichwohl setzt der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine - unverschuldete - Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22 - juris).
Dazu hat der Kläger indessen schon nicht substantiiert und damit schlüssig vorgetragen.
Selbst wenn der Kläger die Unterlagen nicht nur verloren, sondern vielmehr entsorgt haben sollte, weil ein Versicherungsnehmer nicht sämtliche Versicherungsscheine seit Vertragsabschluss aufbewahre, sich die aktuelle Prämienzahlungsverpflichtung stets aus dem zuletzt ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein ergebe und eine Entledigung veralteter Nachträge daher naheliegend sei, macht dies die bestehende Ungewissheit gleichwohl nicht entschuldbar. Denn es ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei, die ihr übersandten Unterlagen sorgfältig aufzuheben, wenn sie diese in Zukunft zur Information über ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag benötigen kann. Eine Entsorgung der Versicherungsunterlagen ist weder üblich noch liegt sie nahe. Vielmehr ist eine Aufbewahrung üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist; dort werden mit einer gewissen Selbstverständlichkeit die Unterlagen von Seiten des Versicherungsnehmers vorgelegt. Ein Anlass, die Nachträge zum Versicherungsschein langfristig aufzuheben, ist für den Versicherungsnehmer grundsätzlich schon insofern erkennbar und sinnvoll, als die Aufbewahrung der übersichtlichen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit (im Bedarfsfall) des Versicherungsschutzes dient (so ausdrücklich auch OLG München, OLG München, Beschl. vom 24.11.2021, Az.: 14 U 6205/21 -, juris).
3.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO).
Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der mit dem Hauptantrag zu Ziff. 4) geltend gemachte klägerische Antrag abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22 - juris).
Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urt. vom 04.05.2023, Az.: C-487/21, VersR 2023, 1176). Danach sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19, r+s 2021, 525).
Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen.
Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Klägers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages auf ein nach Art. 15 DSGVO zulässiges Maß hat der Kläger mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1) gerade nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22 - juris).
4.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (EuGH, Urt. vom 04.05.2023, Az.: C-487/21, VersR 2023, 1176). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff „Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Daher kann der Kläger auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22 - juris).
5.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG.
Danach kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat.
Die mit dem Auskunftsbegehren herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter sind davon indes ohnehin nicht erfasst. Zwar hat der Versicherungsschein eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion. Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (vgl. OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 21). Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger gestützt auf § 3 Abs. 3 VVG im Zeitpunkt des dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichgestellten Endes der Schriftsatzeinreichungsfrist allenfalls eine Ersatzausstellung des Versicherungsscheins mit Stand 01.01.2024 - diesen hat er allerdings selber vorgelegt - nicht aber hinsichtlich des Zeitraums 2014 - 2019 verlangen.
6.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, da der Kläger danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier aber nicht geht.
7.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB (analog). § 810 BGB gestattet nur die - hier nicht begehrte - Einsicht in Urkunden, gibt aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, Az.: I-20 U 269/21 - juris).
V.
Der Hilfsantrag zu Ziff. 5) ist hingegen nach Auffassung der Kammer begründet. Ein Anspruch folgt aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO (so auch OLG Hamm, Beschl. vom 17.09.2024, Az.: 6 U 39/24).
1.
Der Kläger hat insoweit gerade nicht mehr die Herausgabe der gesamten Nachträge einschließlich Begründungsschreiben und Anlagen zu Beitragsanpassungen verlangt, sondern den Antrag seinem Umfang nach vielmehr auf Auskunft lediglich bzgl. personenbezogener Daten und damit auf ein zulässiges Maß vorgenommen (vgl. BGH, Urt. vom 27.09.2023, Az.: IV ZR 177/22 - juris).
Zwar ist zuzugestehen, dass eine in einem Tarif vorgenommene Prämienanpassung für alle Versicherungsnehmer der betreffenden Beobachtungseinheit, die insoweit dieselben Eigenschaften wie der Kläger aufweisen, identisch berechnet und für alle Versicherungsnehmer derselben Beobachtungseinheit - vorbehaltlich von Risikozuschlägen - derselbe Beitrag erhoben wird.
Dies steht der Einordnung als personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DSGVO vorliegend aber dennoch nicht entgegen. Denn der Zeitpunkt und die Höhe der vom Kläger jeweils seitens der Beklagten nach einer erfolgten Beitragsanpassung jeweils verlangten Prämien sowie auch die jeweilige Versicherungsdauer und der Beitragsverlauf bzgl. ehemaliger und aktuell versicherter Tarife stellen gleichwohl Informationen über den Kläger selbst und dessen individuelles Vertragsverhältnis zur Beklagten dar.
Zur Annahme einer Personenbezogenheit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DSGVO genügt es nämlich, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, juris). Nicht erforderlich ist, dass es sich um "signifikante biografische Informationen" handelt, die "im Vordergrund" des fraglichen Dokuments stehen (BGH, Urt. vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die vom Kläger mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen sind aufgrund ihres Inhalts als auch ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen untrennbar mit der Person des Klägers verknüpft. Denn eine Beitragsanpassung eines Versicherers in der Krankenversicherung ist auf eine Änderung der Vertragsbeziehung zu dem jeweiligen Versicherungsnehmer gerichtet und gestaltet den Vertrag teilweise inhaltlich neu. Es handelt sich auf die Person des Klägers bezogene Änderung des Entgelts, das er nach Mitteilung der Beklagten künftig für den Versicherungsschutz zu leisten hat. Betreffend seine Person werden diese Daten zur Vertragsänderung bei der Beklagten gespeichert (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20. Juli 2023 - 10 U 1633/22 -, juris; ähnlich OLG Celle, Urt. vom 15.12.2022, Az.: 8 U 165/22 -, juris, OLG Köln, Urt. vom 13.05.2022, Az.: 20 U 198/21 - juris; OLG Hamm, Beschl. vom 17.09.2024, Az.: 6 U 39/24).
Somit schuldet die Beklagte Auskunft über die begehrten Informationen durch Zurverfügungstellung jedenfalls einer diesbzgl. tabellarischen Aufstellung.
2.
Unerheblich ist, ob der Kläger über die ihm anlässlich einer früheren Beitragsanpassung erteilten Informationen tatsächlich noch verfügt. Denn der Anspruch nach Art. 15 DSGVO ist auf die Auskunft über die bei der Beklagten gespeicherten Informationen gerichtet. Durch die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person nicht nur ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (EuGH, Urt. vom 04.05.2023, Az.: C-487/21, VersR 2023, 1176). Der Auskunftsanspruch umfasst alle bei der Beklagten noch gespeicherten Informationen und ist deshalb auch nicht auf die aktuellste Beitragsanpassung beschränkt.
3.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger die begehrte Auskunft zu datenschutzfremden Zwecken, nämlich zur Vorbereitung eines etwaigen Rückforderungsprozesses benötigt.
Denn Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sind dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.
Da die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie der personenbezogenen Daten weder nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 noch dem von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO davon abhängig ist, dass diese Personen ihren Antrag begründen, kann der Antrag nicht zurückgewiesen werden, wenn mit ihm ein anderer - datenschutzfremder - Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH, Urt. vom 26.10.2023, Az.: C-307/22 -, juris).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG und erklärt sich daraus, dass der Kläger im Hinblick auf die Klageanträge zu Ziff. 1 - 4) unterliegt und lediglich bzgl. des Hilfsantrags zu Ziff. 5), der jedoch seinem Umfang nach hinter dem Hauptantrag zu Ziff. 4) zurückbleibt, obsiegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VII.
Der Streitwert wird entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift auf 18.489,12 € wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu Ziff. 1): 9.969,12 €
Klageantrag zu Ziff. 2): 5.520,00 €
Klageantrag zu Ziff. 3): nicht streitwerterhöhende Nebenforderung
Klageantrag zu Ziff. 4): 3.000,00 €
Klageantrag zu Ziff. 5): kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts bzgl. des mit dem Klageantrag zu Ziff. 4) geltend gemachten Anspruchs gilt Folgendes:
Dieser bemisst nach dem (wirtschaftlichen) Interesse, das der Kläger im Hinblick auf sein Leistungsbegehren hat. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung ist nach § 3 ZPO zu schätzen; es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Werts des Leistungsanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll.
Der objektive Wert ist dabei nach den das Verfahren einleitenden und den Streitgegenstand bestimmenden Anträgen zu bemessen, unabhängig von der Zulässigkeit und Begründetheit dieser Anträge.
Zwar kann die für den Zeitraum seit 2014 erstrebte Auskunft ggf. aufgrund möglicher weitergehender Angriffspunkte und daraus resultierender möglicher Zahlungsansprüche u.U. einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert begründen. Gleichwohl hängt aber insbesondere die Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs, dessen Vorbereitung die hiesige Auskunftsklage dienen soll, von einer Vielzahl von Faktoren und Variablen ab. Insoweit fehlt es auch an jeglichen Angaben des Klägers zur Anzahl der von möglichen Beitragsanpassungen betroffenen Tarife sowie zur Höhe der jeweiligen Beitragszahlungen und Beitragsanpassungen. Das Gericht ist zwar nicht an die subjektiven Wertangaben der Klagepartei gebunden, soweit diese erkennbar nicht der realistischen Erwartung entsprechen. Den Angaben der Klagepartei kommt jedoch ein erhebliches Gewicht und eine indizielle Bedeutung zu, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind (BGH, Beschl. vom 08.10.2012, Az.: X ZR 110/11 - juris).
Die von dem Kläger hier zugrunde gelegten Berechnung des Streitwertes und die Ansetzung von 500,00 € pro Auskunftszeitraum erscheint hier aber nicht in einer Weise unrealistisch, dass sie der Streitwertbemessung nicht zugrunde gelegt werden könnte (ähnlich OLG Hamm, Beschl. vom 17.08.2023, Az.: 6 W 8/23).