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Landgericht Münster Beschluss vom 30.12.2024 – 5 T 529/24
ECLI:DE:LGMS:2024:1230.5T529.24.00
Tenor
as Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht zu gewähren.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Auffassung der Kammer auch begründet.
1
Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren derzeit einstweilen eingestellt ist. Das Akteneinsichtsrecht entsteht mit der Anordnung der Zwangsversteigerung (NJW 2022, 2071 Rn 8) und gilt für die gesamte Dauer der Zwangsversteigerung (Kindel/Meller/Hannich, Zwangsvollstreckung, § 42 ZVG Rn 2). Bei einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens dauert es noch an, sodass das Einsichtsrecht weiterhin besteht.
2
Dass im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in das Wohnungsblatt zu gewähren ist und die Beteiligtendaten im Anordnungsbeschluss nicht geschwärzt werden dürfen, wird nach dem Verständnis der Kammer auch vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt.
3
Nach Auffassung der Kammer sind jedoch auch weitere Schwärzungen im Grundbuchblatt nicht zulässig.
4
Nach § 42 Abs. 1 ZVG ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts jedem gestattet.
5
Das Grundbuchamt hat nach § 19 Abs. 2 ZVG dem Versteigerungsgericht unter anderem eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes zur Verfügung zu stellen. Dem Wortlaut der zitierten Normen lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Mitteilung an das Versteigerungsgericht oder der Gewährung von Akteneinsicht Einschränkungen irgendeiner Art zu machen wären. Das Einsichtsrecht bezieht sich nach Auffassung der Kammer auch auf Anteile, auf die sich das Zwangsversteigerungsverfahren nicht bezieht.
6
Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis zunächst fragwürdig erscheinen mag. Es findet jedoch, wie oben dargelegt, in dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 2, 42 ZVG seine Berechtigung und ist somit als Wille des Gesetzgebers anzusehen und hinzunehmen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.