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Landgericht Münster Urteil vom 10.12.2025 – 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
Große Strafkammer · ECLI:DE:LGMS:2025:1210.1KLS540JS1016.25.00
G r ü n d e:
I.
I. V.
Der Angeklagte I. V. wurde am 00.00.1989 in D. geboren. Seine Eltern, die Angeklagten M. und Q. V., sind damals aus dem ehemaligen Jugoslawien (1981) geflüchtet. Er hat zwei Brüder, einer davon ist der Angeklagte H. V., und eine Schwester. Im Jahr 1997 wurde die Familie ins ehemalige Jugoslawien abgeschoben. Nach etwa einem Jahr kehrte die Familie nach Deutschland zurück und ließ sich sodann in L. nieder.
Der Angeklagte besuchte die Klassen eins bis sechs der DE.-Schule in DV.. Ein weiterer Schulbesuch schloss sich nicht an. Er besuchte im Anschluss im Alter von ca. 15-16 Jahren zeitweise die Holzwerkstatt des Jugendausbildungszentrums der Caritas in L., im Anschluss betätigte er sich ebenfalls beim Jugendausbildungszentrum als Zweiradmechaniker in der Fahrradwerkstatt. Anschließend war er über Leiharbeitsfirmen regelmäßig für etwa fünf bis sechs Monate bei verschiedenen Unternehmen, u.a. bei LB. und IY. beschäftigt. Einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ging er zu keinem Zeitpunkt nach. Bis zu seiner Inhaftierung am 31.01.2025 arbeitete er in einer Entrümpelungsfirma und verdiente etwa 300,00 bis 500,00 Euro monatlich. Zusätzlich war er im An- und Verkauf von Autos tätig und erhielt Bürgergeld.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2010 mit seiner Frau nach deutschem Recht verheiratet. Mit ihr hat er insgesamt fünf Kinder, die alle bei seiner Ehefrau wohnen. Diese ist in Teilzeit als Erzieherin beschäftigt und erhält zusätzlich Unterstützung von der Familie.
Der Angeklagte ist derzeit in der Bundesrepublik geduldet.
Zur Suchtanamnese ist festzuhalten, dass der Angeklagte etwa seit dem 12. Lebensjahr THC konsumiert. Im Alter von 16 Jahren begann er zudem mit dem Konsum von Kokain, der sich bis zum heutigen Tag fortsetzt. Auch konsumierte er sporadisch Amphetamin, dies jedoch seit einigen Jahren nicht mehr. Marihuana konsumierte er bis zuletzt in einer Größenordnung von etwa 3-4 Gramm täglich, Kokain jedenfalls zeitweise ca. 2 Gramm am Wochenende.
Zum Alkoholkonsum des Angeklagten ist nichts bekannt.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 09.09.2025 weist u.a. folgende Eintragungen auf:
1. Am 08. August 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 19B Ds/33 Js 1036/03 - 173/03 - wegen Diebstahls zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Ferner wurde eine richterliche Weisung erteilt.
2. Am 13. Februar 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 19B Ds/55 Js 1665/03 - 341/03 - wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu zwei Freizeitjugendarresten.
3. Am 22. Juni 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls/63 Js 924/05 - 69/05 - wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, weiterer Unterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 21.12.2006 angeordnet.
4. Am 16. November 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls/63 Js 2011/05 - 163/05 - wegen Diebstahls in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Es wurde eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bis zum 31. Mai 2007 angeordnet, ferner eine richterliche Weisung erteilt sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen angeordnet. Die Jugendstrafe wurde bis zum 09. August 2009 zur Bewährung ausgesetzt. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung vom 22. Juni 2005 einbezogen.
5. Am 02. August 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster -Az.: 21 Ls/63 Js 262/06 - 32/05 - wegen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen sowie Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch zu einem vierwöchigen Jugendarrest. Ferner wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt und eine richterliche Weisung erteilt.
6. Am 23. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az. 21 Ls/63 Js 4440/06 - 5/07 - unter Einbeziehung der Entscheidung vom 22. Juni 2005 -21 Ls/63 Js 924/05 - 69/05 - sowie der Entscheidung vom 16. November 2005 - 21 Ls/63 Js 2011/05 - 163/05 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der Rest der Jugendstrafe wurde bis zum 20. August 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Bewährungszeit wurde bis zum. 20. August 2013 verlängert und letztlich wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 07. März 2015 erledigt.
7. Am 21. Juli 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls/260 Js 959/09 - 15/10 - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Unterschlagung zu einem vierwöchigen Jugendarrest. Ferner wurde eine richterliche Weisung erteilt und dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
8. Am 04. Oktober 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 210 Js 122/10 52 Cs 530/10 - im Strafbefehlswege wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
9. Am 19. Oktober 2011 wurde er durch das Amtsgericht Münster - Az.: 63 Js 2897/10 19 Ls 308/10 - wegen Diebstahls in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 18.10.2014 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Mit Entscheidung vom 24. März 2015 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 30. März 2017. Der Strafrest wurde bis zum 14. Oktober 2018 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 14. Oktober 2019 verlängert. Die Strafaussetzung wurde letztlich widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde mit Entscheidung vom 06. Februar 2018 erneut zurückgestellt bis zum 11. Februar 2019. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde durch Entscheidung vom 08. Februar 2019 erneut zurückgestellt bis zum 26. November 2020. Die Strafvollstreckung war am 09.06.2021 erledigt.
10. Am 17. August 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 260 Js 254/12 115 Ls 26/12 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Durch Entscheidung vom 24. März 2015 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 30. März 2017, der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 06. Oktober 2017. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 06. Februar 2018 erneut zurückgestellt bis zum 11. Februar 2019. Diese Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Erneut wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 26.11.2020; dies erfolgte durch Entscheidung vom 21. November 2018. Der Strafrest wurde mit Entscheidung vom 26.02.2021 erlassen.
11. Am 11.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München - Az.: 1111 Ds 371 Js 210891/13 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Durch Entscheidung vom 11. März 2015 wurde die Vollstreckung eines Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis zum 28. Februar 2017, der Strafrest wurde bis zum 15. Oktober 2018 zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde durch Entscheidung vom 26. November 2018 zurückgestellt bis zum 26. November 2020. Die Strafvollstreckung war am 27. Oktober 2020 erledigt.
12. Das Amtsgericht Münster - Az.: 62 Js 12982/15 15 Cs 25/16 - verurteilte den Angeklagten am 07. März 2016 im Strafbefehlswege wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
13. Am 24. August 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 61 Js 1965/16 15 Ds 179/16 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Ferner setzte es eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 23. Februar 2019 fest. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde durch Entscheidung vom 06. Februar 2018 bis zum 11. Februar 2019 zurückgestellt. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zurückgestellt durch Entscheidung vom 21. November 2018 bis zum 26. November 2020. Die Strafvollstreckung war am 20.07.2021 erledigt.
14. Am 10. April 2018 wurde er durch das Amtsgericht Münster - Az.: 260 Js 254/18 15 Cs 85/18 - im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig gezahlt.
15. Am 04.05.2021 verurteilte ihn das Landgericht Münster - Az.: 540 Js 887/20 3 KLs 1/21 - wegen schwerer Zwangsprostitution in drei Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs sowie Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 24.08.2017 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde bis 30.05.2024 zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde widerrufen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zurückgestellt bis 05.05.2025. Die Zurückstellung wurde erneut widerrufen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde sodann erneut bis zum 14.05.2025 zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde erneut widerrufen. Die Strafe wird derzeit vollstreckt.
In diesem Urteil wurden Feststellungen getroffen:
II.
Die vormalige Mitangeklagte WS. lernte den Angeklagten V. entweder im Jahr 2016 oder 2017 kennen. Schnell entwickelte sich zwischen den beiden eine Beziehung. Da sowohl WS. als auch der Angeklagte zu dem Zeitpunkt Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana und Kokain, konsumierten, benötigten sie Geld, um den Konsum zu finanzieren. Eine Freundin der WS. kam auf die Idee, in ein Laufhaus, ein Bordell, nach UQ. zu fahren und dort zu arbeiten. WS. berichtete dem Angeklagten hiervon. In Begleitung des Angeklagten sowie eines weiteren Freundes, der das Fahrzeug führte, fuhren WS. sowie ihre Freundin nach UQ.. Dort hielten sie sich jedoch lediglich wenige Tage auf, da sie feststellten, dass sie die Tätigkeit dort nicht länger ausüben wollten. Der Angeklagte holte WS. sowie ihre Freundin gemeinsam mit einem Freund wieder aus UQ. ab. Ob das durch die WS. im Laufhaus verdiente Geld auch an den Angeklagten weitergegeben wurde, konnte nicht festgestellt werden. Wenige Wochen später nahm WS. eine Tätigkeit in dem Bordell II. in L. auf. Dies tat sie auch auf Wunsch des Angeklagten, da sie weiterhin zur Finanzierung ihres Drogenkonsums Geld benötigten. Zum 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft, welches eine Anmeldepflicht für der Prostitution nachgehende Menschen bei der jeweils zuständigen Behörde beinhaltete. Hiervon war auch WS. betroffen, die zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Tätigkeit hätte anzeigen müssen. Da sie dies nicht wollte, gab sie die Tätigkeit auf. Teile des von ihr verdienten Geldes wurden auch an den Angeklagten weitergegeben. Ob sie dies in jedem Fall freiwillig tat oder auch vereinzelt durch ihn hierzu gedrängt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen.
1.
Der Angeklagte hielt sich zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019 in der Klinik in L. auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich dort auch die Zeugin ZT. (geb. im Juni 2000), somit 18 Jahre alt, die sich dorthin für zwei Wochen auf Wunsch ihrer Mutter wegen ihres Marihuanakonsums begeben hatte. Die Zeugin hatte zu diesem Zeitpunkt Schulden in Höhe von rund 10.000,00 Euro. Zunächst wurde die Zeugin durch eine nicht näher bekannte Person namens LQ., die sich im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls in der Klinik aufhielt, auf die Möglichkeit angesprochen, durch Prostitution Geld zu verdienen. Die Zeugin ZT. ließ sich hierauf jedoch zunächst nicht ein. Wenig später wurde sie erneut durch die Person namens LQ. und auch den Angeklagten angesprochen. Erneut wurde ihr der Vorschlag der Prostitution unterbreitet, wobei sich der genaue Wortlaut dieses Gesprächs als auch der weiteren folgenden Gespräche nicht feststellen ließ. Auch dieses Mal zeigte sich die Zeugin von diesem Vorschlag zunächst nicht überzeugt. Es folgten weitere Gespräche mit dem Angeklagten und LQ.. Der Angeklagte berichtete davon, dass auch seine Freundin der Prostitution nachgeht, es handele sich um eine gute Möglichkeit, schnell viel Geld zu verdienen. Schlussendlich erklärte sie sich zur Aufnahme der Prostitution bereit. Ohne Einflussnahme des Angeklagten und auch LQ. wäre sie nicht auf die Idee gekommen, durch Prostitution Geld zu verdienen. Sie hatte zuvor auch keine Berührungspunkte hiermit. Über den Angeklagten wurde Kontakt zu WS. vermittelt. ZT. vereinbarte mit dem Angeklagten und WS. die genaue Aufteilung des Verdienstes. Die Hälfte ihrer Einnahmen durfte sie für sich behalten, die weitere Hälfte musste sie an den Angeklagten und WS. abgeben. Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der an den Angeklagten weitergeleiteten Beträge konnten nicht getroffen werden, fest steht jedoch, dass auch er Geld erhalten hat.
Während der Zeit der Prostitutionsausübung wohnte die Zeugin an der Anschrift der WS. in L.-DV.. Sie zahlte 300,00 Euro Miete/Monat an WS.. WS. richtete für die Zeugin ZT. ein Profil auf der Seite NI..de ein. Hierfür übersandte die Zeugin der WS. zuvor Lichtbilder von Gesicht und Körper. Auch die Vereinbarung der Kundentermine wurde durch WS. übernommen. Eine Stunde kostete 150,00 Euro, für eine halbe Stunde waren 90,00 Euro vereinbart. Über einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten übte die Zeugin sodann Geschlechtsverkehr gegen Geld in der Wohnung der WS. aus. Hierbei handelte es sich sowohl um Vaginal-, als auch Oralverkehr. Die Anzahl der pro Tag bedienten Kunden variierte. Insgesamt nahm sie etwa sechs bis sieben Termine pro Woche wahr. Die Zeugin hielt sich im Regelfall während der gesamten Woche in DV. auf. Sie selbst hatte die Absicht, am Wochenende gelegentlich nach Hause zu ihrer Familie zu fahren, der Angeklagte erlaubte dies jedoch nicht. Während des Zeitraums, in dem die Zeugin ZT. der Prostitution nachging, ging in der Wohnung der WS. ebenfalls die Zeugin DO. TU. der Prostitution nach. Wenn zeitgleich Kunden zu bedienen waren, musste eine der Zeuginnen in den hierfür hergerichteten Kellerraum ausweichen. Das eingenommene Geld wurde nach Wahrnehmung der Termine entweder WS. oder dem Angeklagten persönlich übergeben, vereinzelt deponierte die Zeugin dies auch unter einem in der Wohnung befindlichen Teelichthalter.
Konkrete Feststellungen zur Höhe des von der Zeugin eingenommenen Geldes konnten nicht getroffen werden. Jedenfalls verdiente sie so viel, dass sie ihre Schulden begleichen und daneben noch Geld für Einkäufe und Friseurbesuche ausgeben konnte.
Die Zeugin war bei der Ansprache durch den Angeklagten 18 Jahre alt, was ihm bekannt war.
Die Zeugin ist auch heute noch durch die Ausübung der Prostitution belastet; sie denke oft darüber nach.
Der Angeklagte hatte bereits bei der Tat zum Nachteil ZT. die Absicht, sich aus wiederholter vergleichbarer Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
2.
Im Frühjahr 2020 kam es sodann zu folgenden weiteren Taten:
Die Zeugin OR. (geb. im Juni 2002), die aus einer Familie mit muslimischem Hintergrund stammt, und die Zeugin EL. (geb. im Oktober 2002), beide zu diesem Zeitpunkt danach 17 Jahre alt, begaben sich im März 2020 gemeinsam ohne konkreten Anlass mit dem Zug nach L.. Nach Verlassen des Bahnhofsgebäudes hielten sie sich zunächst in einer Parkanlage an der JD.-straße in der Nähe des Bahnhofs auf. Dort trafen sie auf zwei junge Männer, die offensichtlich Marihuana konsumierten. Einer der beiden Männer war der Bruder des Angeklagten, JL. V.. Die Zeuginnen baten JL. V. um etwas Marihuana. Gemeinsam rauchten sie. Anschließend beabsichtigten sie, weiter gemeinsam Marihuana zu konsumieren und begaben sich mit dem Bus nach TV., einem Stadtteil in L. etwa 5 km von der Innenstadt entfernt. Dort trafen sie auf den vormaligen Mitangeklagten XP., geboren im August 1996, sowie den Angeklagten. XP. und der Angeklagte sind bereits seit ihrer Kindheit miteinander bekannt. Der Angeklagte brachte zu dem Treffen weiteres Marihuana mit, welches er auch an die beiden Zeuginnen abgab. Im weiteren Verlauf trafen sich die Zeuginnen, XP., der Angeklagte und auch sein Bruder regelmäßig. Zwischen der Zeugin OR. und XP. entwickelte sich rasch eine Beziehung. Da die Zeugin OR. Probleme mit ihrer Familie hatte, übernachtete sie häufiger in der Wohnung des XP. in der JI.-straße in L.. Auch die Zeugin EL. übernachtete dort gelegentlich.
Zu einem nicht mehr näher konkretisierbaren Zeitpunkt im März 2020 sprachen der Angeklagte sowie XP. die Zeuginnen auf die Möglichkeit an, durch Prostitution Geld zu verdienen. Der genaue Wortlaut der im Folgenden hierüber geführten Gespräche ließ sich nicht mehr feststellen, es handelte sich jedenfalls um mehrere Gespräche. Der Angeklagte berichtete davon, dass seine Freundin, die WS., ebenfalls der Prostitution nachgeht. Zunächst lehnten die Zeuginnen ab. Nachdem der Angeklagte und XP. jedoch weiter auf die Zeuginnen einwirkten und ihnen erklärten, dass Prostitution eine gute Möglichkeit sei, schnell viel Geld zu verdienen - in Aussicht gestellt wurden mehrere tausend Euro für wenige Monate - willigten die Zeuginnen schließlich ein. Ohne die Einflussnahme von XP. und dem Angeklagten wären die Zeuginnen nicht auf die Idee gekommen, die Prostitution aufzunehmen, vielmehr wiesen sie zuvor keine Berührungspunkte hiermit auf. Dem Angeklagten, XP. und später auch WS. war das Alter der Zeuginnen bekannt.
Der Angeklagte bat die Zeuginnen um die Fertigung von Lichtbildern von Gesicht und Körper. WS. sagte er, dass sie für die Zeuginnen Internetprofile einrichten solle. Diese richtete die entsprechenden Internetprofile ein. Dies erfolgte auf der Seite NI..de. Diese Seite hatte sie zuvor schon - neben ihrer Tätigkeit in der II. - für ihre eigene Ausübung der Prostitution genutzt und dementsprechend Erfahrung hiermit. Auch war sie für die Organisation der jeweiligen Termine mit den Kunden zuständig und sprach diese im Vorfeld mit diesen ab. Anschließend teilte sie den Zeuginnen mit, wann sie Termine wahrzunehmen und welche Leistungen sie zu erbringen haben. In der Folgezeit hatte die Zeugin OR. innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs Wochen mindestens 30 Kunden, die Zeugin EL. im selben Zeitraum ebenfalls mindestens 30 Kunden. Die Zeuginnen boten Oral- und Vaginalverkehr an und führten diesen jeweils durch, wobei eine Stunde bei der Zeugin OR. 180,00 Euro, bei der Zeugin EL. 160,00 Euro kostete. Die Preise für eine halbe Stunde lagen bei 100 bzw. 80 Euro. Die Preise hatte WS. zuvor nach Absprache mit V. festgesetzt, für EL. weniger, weil sie nicht derart schlank war wie OR..
Die Zeuginnen empfingen die Kunden in der Wohnung der WS. am EV.-straße in L.-DV.. Dort stand ein Zimmer in der Wohnung selbst zur Verfügung. Auch im Keller des Wohnhauses befand sich ein Zimmer, welches zur Prostitution genutzt wurde. Die Zeugin EL. nahm darüber hinaus auch Termine wahr, die sie selbst über eine selbst erstellte Internetseite für sich vereinbarte. Auch die von ihr selbst organisierten Kunden wurden jedoch in der Wohnung der WS. bedient. Die Zeuginnen begaben sich entweder mit dem Bus zur Wohnung der WS. oder aber wurden von dem Angeklagten mit dem Auto an ihren jeweiligen Wohnorten abgeholt.
Die Zeuginnen mussten jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen an WS. abgeben, die Anteile an den Angeklagten weitergab. Die Zeugin OR. gab darüber hinaus vereinzelt Teile ihrer Einnahmen an XP. weiter. Konkrete Feststellungen zur Höhe des an XP. weitergegebenen Geldes konnten jedoch nicht getroffen werden. OR. tat dies, weil XP. ihr berichtet hatte, unter finanziellem Druck zu stehen, da er Gerichtsschulden habe. Die Zeugin OR., die selbst nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, beabsichtigte zudem, einen gebrauchten Pkw käuflich von dem Angeklagten zu erwerben. Dieser Erwerb sollte gemeinsam mit XP. erfolgen. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von rund 7.000,00 Euro. Zur Finanzierung dieses Fahrzeugs gab die Zeugin OR. daher über die ohnehin an WS. abzugebende Hälfte ihrer Einnahmen weiteres Geld an diese, damit WS. das Geld an den Angeklagten weiterleitet.
Die Zeugin OR. beabsichtigte zwischenzeitlich, die Tätigkeit aufzugeben. XP. setzte sie daraufhin jedoch jedenfalls emotional unter Druck, indem er sie wiederholt darauf hinwies, dass er auf das Geld angewiesen sei, da er sonst ins Gefängnis müsse. Darüber hinaus drohte er ihr damit, ihrer muslimischen Familie von ihrer Tätigkeit als Prostituierte zu berichten. Die Zeugin OR. führte die Tätigkeit daher zunächst weiter aus.
Auch die Zeugin EL. wollte zwischenzeitlich die Tätigkeit beenden, u.a. wegen aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Sie berichtete hiervon der WS., die ihr erklärte, dass der Angeklagte hierüber sehr erbost sei. Auch die Zeugin EL. führte ihre Tätigkeit zunächst fort.
Nach etwa sechs Wochen entschieden die Zeuginnen jedoch gemeinsam, die Tätigkeit nunmehr aufzugeben und erschienen nicht mehr an der Anschrift WS. in L.-DV..
Die Zeuginnen erbrachten ihre Leistungen in jedem Fall freiwillig. Um die Ausübung des Geschlechtsverkehrs besser ertragen zu können, konsumierten sie häufig Marihuana. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine der beiden Zeuginnen nachhaltig beeinträchtigt.
Der Angeklagte hatte auch bei diesen Taten die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
16. Am 24.03.2025 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 61 Js 2642/24 114 Ds 102/24 - wegen Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Strafe ist seit dem 09.10.2025 voll verbüßt.
Der Angeklagte hielt sich im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG im Jahr 2015 in der GG.Klinik in CA. auf. Zwei Entwöhnungsbehandlungen verliefen erfolglos. Bereits nach kurzer Zeit kam es wieder zum Konsum. Die Eigenmotivation des Angeklagten wurde als sehr gering eingeschätzt. Eine weitere Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2016 wurde durch den Angeklagten abgebrochen. Im Jahr 2018 war eine neue Entwöhnungsbehandlung in der XV.Klinik in DB. geplant. Zu dieser erschien der Angeklagte zunächst gar nicht, später brach er sie nach kurzer Zeit wieder ab. Es folgte eine weitere Therapiemaßnahme gegen Ende des Jahres 2018, die durch den Angeklagten ebenfalls abgebrochen wurde. Ein weiterer Therapieversuch fand im Jahr 2019 in der OU.klinik in BQ. statt. Dort konnte eine tragfähige Arbeitsbeziehung nicht hergestellt werden. Eine Verlängerung der Behandlung wurde durch den Angeklagten abgelehnt. Ein weiterer Entgiftungsversuch gegen Ende des Jahres 2019 wurde erneut abgebrochen. Therapieversuche außerhalb von Zurückstellungen nach § 35 BtMG hat es nicht gegeben. In dem Verfahren 3 KLs 1/21 des Landgerichts Münster wurde die Strafe nach § 35 BtMG mehrfach zurückgestellt, die Zurückstellung sodann widerrufen und eine erneute Zurückstellung der Vollstreckung beschlossen. Am 29.09.2023 wurde die Zurückstellung widerrufen und es erfolgte eine Ladung zum Strafantritt am 29.09.2023, der der Angeklagte I. V. im Folgenden nicht nachkam. Der erlassene Haftbefehl vom 02.11.2023 wurde am 18.01.2024 jedoch zurückgefordert und die Vollstreckung mit Beschluss vom 01.03.2024 erneut zurückgestellt. Eine Therapie trat der Angeklagte im Folgenden jedoch nicht an, woraufhin die Zurückstellung am 21.05.2024 erneut widerrufen wurde. Ein Strafantritt erfolgte im Folgenden nicht, da der Angeklagte am 15.05.2024 zwischenzeitlich in der OU.klinik aufgenommen wurde und daraufhin mit Beschluss vom 06.06.2024 eine erneute Zurückstellung der Vollstreckung erfolgte. Am 01.07.2024 wurde der Angeklagte aus der OU.klinik aus disziplinarischen Gründen vorzeitig entlassen, sodass mit Beschluss vom 18.07.2024 die Zurückstellung erneut widerrufen wurde und mit Datum vom selben Tag eine Ladung zum Strafantritt erfolgte. Da der Angeklagte im Folgenden der Ladung zum Strafantritt nicht nachkam, erging am 05.11.2024 ein Haftbefehl und der Angeklagte wurde daraufhin am 31.01.2025 festgenommen.
Der Angeklagte befindet sich derzeit in Strafhaft in der JVA X. wegen des Urteils des Landgerichts Münster vom 04.05.2021 (Az.: 3 KLs 1/21). Für das hiesige Verfahren ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 26.03.2025 - Az.: 23 Gs 2029/25 - Überhaft notiert. Dort verhält er sich ruhig, angemessen und freundlich. Probleme mit dem Personal der Justizvollzugsanstalt oder anderen Mitgefangenen gibt es nicht.
H. V.
Der Angeklagte H. V. ist am 00.00.1992 in P. geboren. Seine Eltern, die Angeklagten M. und Q. V., sind damals aus dem ehemaligen Jugoslawien (1981) geflüchtet. Auch er hat zwei Brüder, darunter den Angeklagten I. V., und eine Schwester. Im Jahr 1997 wurde die gesamte Familie nach Deutschland abgeschoben, nach ca. einem Jahr kehrte sie jedoch wieder nach Deutschland zurück und ließ sich in L. nieder.
Der Angeklagte besuchte die QR. in L. VL. und schloss diese nach der 10. Klasse mit einem Realschulabschluss ab. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Fahrradmechaniker, schloss diese jedoch aufgrund eines Haftantritts sechs Monate vor dem Ende der Ausbildung nicht ab. In der Haft in der Jugendstrafanstalt L. arbeitete der Angeklagte sodann als Bäcker. Nach der Haftentlassung ging er zunächst keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Im Jahr 2014/2015 arbeitete er für ca. ein Jahr als Angestellter einer Leiharbeitsfirma für die Firma IR.. Danach war er zunächst ohne Tätigkeit. In dem Zeitraum von 2018 bis 2019 war er sodann bei der Firma HW. als Reinigungskraft tätig. Nach dem Ende der Tätigkeit im Jahr 2019 ging er bis zu seiner Inhaftierung in dem hiesigen Verfahren keiner weiteren Tätigkeit nach.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2012 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammen. Sie sind nach islamischem Recht verheiratet. Gemeinsam haben sie vier Kinder im Alter von vier, acht, zehn und elf Jahren, die alle bei der Mutter in PD. leben. Diese erhält Unterstützung von seiner und ihrer Familie.
Im Jahr 2021 wurde der Angeklagte mit seiner Familie nach Serbien abgeschoben, 2023 kehrte die Familie dann nach Deutschland zurück. Der Angeklagte darf sich lediglich 30 Tage ohne Visum in Deutschland aufhalten. Er ist seit dem 06.07.2025 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und ist seitdem illegalen Aufenthalts. Bis zu seiner Inhaftierung in dem hiesigen Verfahren lebte der Angeklagte teilweise bei seinen Eltern in der Wohnung in L. und teilweise bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in PD..
Zur Suchtanamnese ist festzuhalten, dass der Angeklagte etwa seit dem 13. Lebensjahr THC konsumiert. Im Alter von 16 oder 17 Jahren begann er zudem mit dem Konsum von Kokain, der sich bis zum heutigen Tag fortsetzt. Marihuana konsumierte er zuletzt in einer Größenordnung von etwa 1-2 Gramm täglich, Kokain jedenfalls zeitweise ca. 3-4 Gramm am Wochenende.
Zum Alkoholkonsum des Angeklagten ist nichts bekannt.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 09.09.2025 weist u.a. folgende Eintragungen auf:
1. Am 17.11.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ds 260 Js 1016/07 - 238/08 - wegen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln zu einem Freizeitarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. Am 29.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls 63 Js 895/09 - 93/09 - wegen Computerbetruges in drei Fällen sowie Diebstahls in vier Fällen zu 10 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung.
3. Das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls 63 Js 4049/09 - 288/09 - verurteilte den Angeklagten am 17.03.2010 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Hehlerei und versuchten Betruges zu 1 Jahr und 2 Monaten Jugendstrafe unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 29.07.2009.
4. Am 13.07.2011 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Münster - Az.: 21 Ls 260 Js 802/10 - 75/11 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 17.03.2010 verurteilt.
5. Der Angeklagte wurde am 25.09.2012 durch das Amtsgericht Münster - Az.: 260 Js 642/12 21 Cs 319/12 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
6. Das Amtsgericht Münster - Az.: 63 Js 3683/13 21 Cs 340/13 - verurteilte ihn am 03.12.2013 wegen Diebstahls sowie Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
7. Am 27.01.2016 wurde er durch das Amtsgericht Münster - Az.: 61 Js 141/15 36 Ds 121/15 - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.
8. Das Amtsgericht Münster - Az.: 260 Js 87/17 36 Cs 66/17 - verurteilte ihn am 14.02.2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
9. Mit Urteil des Amtsgerichts Münster - Az.: 62 Js 1694/17 120 Ds 30/17 - vom 09.03.2018 wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
10. Am 25.02.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster - Az.: 62 Js 9575/18 120 Ds 253/18 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 04.12.2019 festgesetzt.
11. Am 15.03.2019 erging durch das Amtsgericht Münster - Az.: 62 Js 1694/17 120 Ds 30/17 - ein nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss, in den die Entscheidungen vom 09.03.2018 - Az.: 62 Js 1694/17 120 Ds 30/17 und vom 14.02.2017 -Az.: 260 Js 87/17 36 Cs 66/17 - einbezogen wurden und eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festgesetzt wurde.
12. Mit Urteil vom 08.05.2019 des Amtsgerichts Steinfurt - Az.: 72 Js 3480/18 23 Ds 483/18 - wurde der Angeklagte wegen Beleidigung, tätlicher Beleidigung sowie fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 25.02.2019 -Az.: 62 Js 9575/18 120 Ds 253/18 - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 04.12.2019 angeordnet. Die Strafe wurde am 14.02.2024 erlassen.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 08.04.2025 in Untersuchungshaft in der JVA L. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster - Az.: 23 Gs 2029/25 - vom 26.03.2025. Dort verhält er sich ruhig und freundlich gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt. Der Angeklagte arbeitet derzeit in der Schreinerei der JVA, nachdem er bereits zuvor in der Kammer beschäftigt war.
R. W.
Die Angeklagte W. ist am 00.00.1988 in L. geboren. Sie wuchs als Einzelkind bei ihren Eltern in L. auf und besuchte die 1. und 2. Klasse der U.-schule sowie die 3. und 4. Klasse auf der I. Grundschule in L.. Im Anschluss besuchte sie ein Jahr die Z.-Schule in L. und sodann ab der 6. Klasse die Realschule in WW., welche sie ohne Abschluss verließ. Als die Angeklagte zwölf Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern, die Angeklagte lebte fortan bei ihrer Mutter. Mit ihrem Vater stand sie weiterhin im Kontakt. Von Sommer 2005 bis Sommer 2006 besuchte sie einen Berufsvorbereitungslehrgang, von Sommer 2006 bis Sommer 2007 absolvierte sie sodann ein Berufsschulgrundjahr auf dem BW. Berufskolleg, bevor sie von Sommer 2007 bis Sommer 2008 einen Berufsvorbereitungslehrgang beim Jugendausbildungszentrum in L. besuchte. Von 2008 bis 2011 besuchte sie die Abendrealschule und anschließend von 2011 bis 2013 das Abendgymnasium, welches sie im Jahr 2013 mit dem Abschluss der Fachoberschulreife verließ. Anschließend arbeitete die Angeklagte als Haushaltshilfe. 2017 kam ihr Sohn auf die Welt, seitdem ging die Angeklagte keiner Tätigkeit mehr nach. Im August 2023 wurde die Angeklagte von dem Angeklagten I. V. schwanger und ließ im Folgenden - nach ihren Angaben auf Wunsch des Angeklagten - einen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Die Angeklagte ist ledig und alleinerziehend. Sie erhält Leistungen vom Jobcenter.
Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
1. (Ziff. 1 der Anklageschrift)
Die am 00.00.2003 geborene Nebenklägerin NU. befand sich im Sommer 2023 aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 05.04.2023 - Az.: XXX - gemeinsam mit der Zeugin ZV. JX. in der Justizvollzugsanstalt R.. Kurze Zeit vor ihrer Haftentlassung im September 2023 wandte sich die Nebenklägerin OE. an die Zeugin JX. und erkundigte sich bei dieser, ob sie jemanden kenne, der ihr nach ihrer Haftentlassung helfen könnte. Die Zeugin JX. riet der Nebenklägerin OE., sich nach der Haftentlassung an den Angeklagten I. V., genannt „BT.“, zu wenden. Dieser habe Geld und könne ihr helfen. Sie gab der Nebenklägerin aus diesem Grund seine Mobilfunknummer, damit sie sich mit ihm in Verbindung setzen kann. Die Nebenklägerin OE. wurde am 00.00.2023 aus der Haft entlassen und übernachtete zunächst zwei Tage bei einem Bekannten in NN.. Sodann nahm sie Kontakt zum Angeklagten I. V. auf, der sie im Folgenden von ihrem Bekannten aus NN. mit dem Auto abholte. Sie freundeten sich an und verbrachten einige Tage zusammen, unter anderem gemeinsam bei Freunden des Angeklagten I. V. in einem Flüchtlingsheim. Dort feierten sie Partys und konsumierten gemeinsam Drogen. Dabei fertigte der Angeklagte heimlich Fotos von der Zeugin OE., auch bei dem Konsum von Drogen und der Durchführung von sexuellen Handlungen. Anschließend stellte der Angeklagte der Nebenklägerin eine 1-Zimmer-Wohnung in L. TJ. zur Verfügung, in der sie für ca. zwei Wochen ohne Zahlung einer Miete leben konnte. Gemeinsam mit der Angeklagten R.W., mit der der Angeklagte bereits 2019 und auch zu der Zeit 2023 eine Beziehung pflegte, besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin OE. in dieser Zeit mehrmals in der Wohnung und sie verbrachten zusammen Zeit. Nach ca. zwei Wochen erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin OE. im Zuge eines weiteren Treffens gemeinsam mit der Angeklagten R.W. in ihrer Wohnung, dass er Probleme mit der Bezahlung der Wohnung habe und über kein Geld verfüge, um die Miete in Höhe von 500,00 Euro zu bezahlen. In Kenntnis davon, dass die Nebenklägerin OE. kurz nach ihrer Haftentlassung über kein Einkommen verfügte, und einem gemeinsamen Tatplan entsprechend sprachen die Angeklagten R.W. und I. V. die Nebenklägerin sodann auf die Möglichkeit an, durch Prostitution Geld zu verdienen. Der genaue Wortlaut des im Folgenden hierüber geführten Gespräches ließ sich nicht mehr feststellen, es handelte sich jedenfalls um ein längeres Gespräch. Beide Angeklagten erklärten ihr, wie sie der Prostitution nachgehen könne. In diesem Zuge erklärten sie der Nebenklägerin, dass Prostitution eine gute Möglichkeit sei, schnell viel Geld zu verdienen. Die Angeklagte W. zeigte ihr Fotos von Autos, die sie sich selber durch Prostitution habe leisten können und im Folgenden auch entsprechende Internetprofile auf Webseiten wie www.HH..de. Die Angeklagte R.W. erklärte der Nebenklägerin ferner, dass es sich bei der Prostitutionstätigkeit um eine ganz normale Tätigkeit handele. Die Nebenklägerin lehnte zunächst ab. Nachdem die Angeklagten die Nebenklägerin zunächst in Ruhe ließen, wirkten der Angeklagte I.V. und die Angeklagte R.W. am nächsten Morgen weiter auf sie ein. Entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes machte der Angeklagte I.V. der Nebenklägerin sodann in Anwesenheit der Angeklagten R.W. deutlich, dass sie ihm etwas schulde und drohte ihr in diesem Zusammenhang an, die Bildaufnahmen von ihr, die er zuvor von der Nebenklägerin gefertigt hatte, an ihre Eltern zu versenden. Beide Angeklagten wirkten weiter auf sie ein. Die Nebenklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem angespannten Verhältnis zu ihrer Familie, insbesondere zu ihren Eltern, die aus kulturellen Gründen eine Beziehung der Nebenklägerin außerhalb der Ehe zu einem Mann ablehnten. Unter dem Eindruck der Drohung willigte sie aus Angst vor der Veröffentlichung der Aufnahmen und den damit möglicherweise einhergehenden familiären Konsequenzen in Form eines Kontaktabbruches in die Aufnahme der Prostitution ein. Ohne die Einflussnahme der Angeklagten R.W. und I.V. wäre die Nebenklägerin nicht auf die Idee gekommen, die Prostitution aufzunehmen, vielmehr hatte sie davor keine Berührungspunkte hiermit.
Beide Angeklagten fertigten im Folgenden freizügige Bilder der Nebenklägerin OE. in von den Angeklagten mitgebrachter Unterwäsche und richteten mit den Bildern Internetprofile auf der Plattform www.HH..de ein, wobei ihr Gesicht auf den Bildern nicht zu erkennen war. Die Angeklagten übernahmen im Folgenden die Organisation der jeweiligen Termine mit den Kunden und sprachen diese im Vorfeld mit diesen ab. Anschließend teilten sie der Nebenklägerin mit, wann sie Termine wahrzunehmen und welche Leistungen sie zu erbringen hat.
Bei den ersten Treffen mit Kunden war die Nebenklägerin so verängstigt, dass es zu keinen sexuellen Handlungen mit diesen kam. In der Folgezeit hatte die Nebenklägerin dann jedoch innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Wochen ca. vier bis fünf Kunden pro Tag. Sie bot Oral- und Vaginalverkehr - teilweise auf Drängen des Angeklagten auch ungeschützt - an und führte diesen jeweils durch. Die genauen Preise - wobei sich die genaue Höhe nicht feststellen ließ - und die Dauer der Kundentermine hatten die Angeklagten zuvor festgesetzt. Unter anderem bot die Nebenklägerin auch Zwölfstundenzeiträume an, der Preis für diese Leistung lag bei ca. 2.500,00 Euro.
Die Nebenklägerin empfing die Kunden in der Wohnung in TJ.. Der Angeklagte I. V. hielt sich bis zum Eintreffen der Kunden in der Wohnung auf und verließ sie anschließend vorübergehend, bis die Kunden die Räumlichkeiten wieder verlassen hatten. Zudem vereinbarten die Angeklagten I. V. und R.W. Termine mit Kunden bei diesen zu Hause. Zu diesen Treffen fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin - vielfach gemeinsam mit der Angeklagten R.W., gelegentlich auch alleine - in seinem Auto. Während sich die Nebenklägerin bei den Kunden aufhielt, warteten die Angeklagten im Fahrzeug.
Die Einnahmen der Nebenklägerin wurden entweder direkt von den Kunden an den Angeklagten überreicht oder sie mussten direkt von der Nebenklägerin an ihn abgegeben werden. Die Nebenklägerin tat dies, um ihre vermeintlichen Mietschulden bei dem Angeklagten zu begleichen. Der Angeklagte gab sodann Anteile der Einnahmen an die Angeklagte R.W. weiter. Konkrete Feststellungen zu der Höhe der Einnahmen konnten nicht getroffen werden.
Die Nebenklägerin beabsichtigte zwischenzeitlich, die Tätigkeit aufzugeben. Die Angeklagten setzten sie daraufhin jedoch entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans unter Druck, indem sie ihr wiederholt vorhielten, der Angeklagte werde andernfalls die von ihr angefertigten Fotos an ihre Familie weiterleiten und sie zudem über ihre Tätigkeit als Prostituierte informieren. Die Nebenklägerin führte die Tätigkeit daher zunächst weiter aus. Im weiteren Verlauf äußerte der Angeklagte I.V. zudem, dass er wisse, wo ihre Familie wohne und drohte an, ihrer Familie etwas anzutun, wobei nicht feststellbar war, dass die Angeklagte R.W. diese Äußerung mitbekommen hat. Auch unter dem Eindruck dieser Drohung setzte sie die Prostitution fort.
Der Angeklagte I. V. hatte die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Nebenklägerin OE. war zu diesem Zeitpunkt zwanzig Jahre alt. Dass die Angeklagten I. V. und R. W. Kenntnis vom Alter der Nebenklägerin hatten, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
Als die Nebenklägerin nach ca. zwei Wochen der Ansicht war, ihre Schulden beim Angeklagten beglichen zu haben und der Angeklagte ihr versicherte, die von ihr gefertigten Bilder zu löschen, entschied sie sich dazu, die Tätigkeit aufzugeben und aus der Wohnung in TJ. auszuziehen. Im Folgenden begab sie sich zu einem Bekannten nach PO. und hielt sich dort für einige Wochen auf.
2. (Ziff. 1 der Anklageschrift)
Nach einigen Wochen kontaktierte der Angeklagte I. V. die Nebenklägerin erneut, fragte nach ihrem Aufenthaltsort und forderte sie auf, zurück nach L. zu kommen. Als die Nebenklägerin dies verweigerte, schickte der Angeklagte der Nebenklägerin die vermeintlich gelöschten Bilder von ihr übers Handy zu und forderte sie erneut auf, zurückzukommen. Die Nebenklägerin kehrte im Folgenden nach L. zurück und traf dort auf den Angeklagten. Dieser sprach die Nebenklägerin erneut darauf an, mit Prostitution Geld zu verdienen und wirkte weiter auf sie ein. Aufgrund der wiederholten Drohung des Angeklagten, die Bilder an ihre Familie zu übermitteln, willigte die Nebenklägerin aus Angst vor der Veröffentlichung der Aufnahmen, erneut in die Wiederaufnahme der Prostitution ein. Ohne die Einflussnahme des Angeklagten I.V. wäre die Nebenklägerin nicht auf die Idee gekommen, die Prostitution wieder aufzunehmen.
Die Angeklagte R.W. suchte die Nebenklägerin zusammen mit dem Angeklagten I.V. - einem gemeinsamen Tatplan entsprechend und in Kenntnis der Drohungen des Angeklagten I.V. - auf und richtete gemeinsam mit dem Angeklagten erneut ein Internetprofil auf der Seite www.HH..de für die Nebenklägerin ein. Beide Angeklagten waren auch in diesem Zeitraum für die Organisation der jeweiligen Termine mit den Kunden zuständig und sprachen diese im Vorfeld mit diesen ab. Anschließend teilten sie der Nebenklägerin mit, wann sie Termine wahrzunehmen und welche Leistungen sie zu erbringen hat. In der Folgezeit hatte die Nebenklägerin innerhalb eines Zeitraums von anderthalb bis zwei Monaten wieder ca. vier bis fünf Kunden am Tag. Die Nebenklägerin bot erneut Oral- und Vaginalverkehr - teilweise ungeschützt - an und führte diesen jeweils durch. Die genauen Preise konnten nicht festgestellt werden, es handelte sich jedenfalls häufig um Summen im unteren dreistelligen Bereich. Die Preise hatten zuvor die Angeklagten festgesetzt. Die Nebenklägerin musste auch während ihrer Menstruation Kunden bedienen. Der Angeklagte wies sie in diesem Zusammenhang an, sich vorher einen Schwamm in die Vagina einzuführen.
Die Nebenklägerin empfing die Kunden zunächst in der bereits zuvor von ihr bewohnten Wohnung in TJ. und sodann in einer 1-Zimmer-Wohnung LD.-straße in L.-VL.. Darüber hinaus nahm sie erneut Termine außerhalb der Wohnung wahr, zu denen die Angeklagten die Nebenklägerin mit dem Auto brachten und dort auch auf sie warteten.
Die Nebenklägerin musste ihre Einnahmen größtenteils an den Angeklagten I. V. abgegeben, der Anteile davon an die Angeklagte R.W. weitergab. Teilweise übergab der Angeklagte der Nebenklägerin kleine Geldbeträge in Höhe von 80,00 oder 100,00 Euro zur eigenen Verfügung. Die Nebenklägerin verwahrte das Geld sodann in einem Schrank in der Wohnung, musste es dem Angeklagten im Nachhinein jedoch wieder zurückgeben, nachdem dieser geäußert hatte, das Geld wieder zu benötigen. Konkrete Feststellungen zur Höhe des von der Nebenklägerin eingenommenen Geldes konnten nicht getroffen werden.
Die Nebenklägerin äußerte auch in diesem Zeitraum wiederholt gegenüber den Angeklagten, dass sie die Prostitutionstätigkeit aufgeben will. Der Angeklagte setzte die Nebenklägerin daraufhin jedoch unter Druck, indem er sie in Anwesenheit der Angeklagten R.W. und einem gemeinsamen Tatplan entsprechend darauf hinwies, dass er ihre Bilder verschicken werde, wenn sie die Kundenaufträge nicht ausführen würde. Beide Angeklagten wirkten weiter auf die Nebenklägerin ein, um sie zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit zu bringen. Einige Male, als die Nebenklägerin und der Angeklagte alleine in der Wohnung waren, drohte der Angeklagte der Nebenklägerin, ihren Vater umzubringen und schlug auf sie ein, zog an ihren Haaren und würgte sie, wenn sie sich weigerte, weitere Kundentermine wahrzunehmen. Eine genaue zeitliche und örtliche Einordnung dieser Gewalteinwirkungen durch den Angeklagten I.V. konnte die Nebenklägerin nicht tätigen. Infolge der Drohungen und der Gewalt führte die Nebenklägerin die Prostitutionstätigkeit fort.
An einem Tag im Tatzeitraum äußerte der Angeklagte in der Wohnung in L.-VL. der Nebenklägerin gegenüber, dass er mit ihr schlafen wolle und begann schließlich sie auszuziehen. Die Nebenklägerin wollte nicht mit dem Angeklagten schlafen und wehrte sich gegen ihn, indem sie versuchte, den Angeklagten mit ihren Beinen wegzutreten. Der Angeklagte schlug daraufhin auf die Nebenklägerin, insbesondere auf ihren Kopf, ein und beleidigte sie als Nutte. Infolge der Schläge wurde die Nebenklägerin bewusstlos. Sie erlitt eine blutende Wunde im Gesicht und wachte erst einige Zeit später im Badezimmer auf. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vollzog.
Die Nebenklägerin durfte in der gesamten Zeit der Prostitutionsausübung nur wenige Pausen machen und die Wohnung selten verlassen, wobei der Angeklagte eher gewillt war, das Verlassen der Wohnung durch die Nebenklägerin zu gestatten, wenn sie feste Termine hatte. Ungefähr im Januar/Februar 2024, als die Nebenklägerin die Wohnung verlassen hatte, um sich mit Freunden zu treffen, rief der Angeklagte die Nebenklägerin an und forderte sie auf zurückzukommen. Als sie in die Wohnung zurückkehrte, hatte der Angeklagte bereits ihre Sachen in Müllsäcke verpackt. Unter der daraufhin folgenden Aufforderung des Angeklagten zu verschwinden, verließ die Nebenklägerin sodann die Wohnung.
Der Angeklagte I. V. handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
3. (Ziff. 2 der Anklageschrift)
Die am 00.00.2007 geborene und damit im Tatzeitraum 17 Jahre alte Nebenklägerin VI. lernte im Herbst 2024 über einen Bekannten namens „TG.“ den Angeklagten I. V. kennen. Gemeinsam verbrachten die Nebenklägerin VI., der Angeklagte I. V. und der Bekannte „TG.“ erstmals Zeit bei dem „TG.“ zu Hause. Im Zuge dieses ersten Treffens vollzog sie mit beiden Männern den Geschlechtsverkehr. Ab diesem Zeitpunkt trafen sich die Nebenklägerin VI. und der Angeklagte I. V. regelmäßig, die Nebenklägerin VI. verliebte sich in den Angeklagten und mit der Zeit entwickelte sich zwischen den beiden schnell eine Beziehung. Kurz nach Beginn der Beziehung im Herbst 2024 bot der Angeklagte I. V. ihr in Anwesenheit von anderen Personen, unter anderem den vermeintlichen Cousins des Angeklagten und einer Freundin eines vermeintlichen Cousins an, sich zu prostituieren, um gutes Geld zu verdienen, wobei sich der genaue Ort und der genaue Wortlaut des Gespräches nicht feststellen ließ. Der Angeklagte berichtete der Nebenklägerin VI. davon, dass die Prostitution viel Geld einbringe und sie dann nicht mehr zur Schule gehen müsse. Nachdem sowohl der Angeklagte I. V. als auch die Freundin des vermeintlichen Cousins auf sie eingeredet hatten, erklärte sie sich zur Aufnahme der Prostitution bereit. Ohne die Einflussnahme des Angeklagten wäre sie nicht auf die Idee gekommen, durch Prostitution Geld zu verdienen. Sie hatte zuvor keine Berührungspunkte hiermit. Zu diesem Zweck übergab der Angeklagte I. V. ihr ein Mobiltelefon I-Phone 7, auf dem bereits Telefonnummern von potentiellen Kunden sowie vorherige Chatverläufe mit Kunden abgespeichert waren. Zunächst schrieb die Nebenklägerin VI. über den Messengerdienst WhatsApp mit den Kunden, später wurden auch Profile von ihr auf den Plattformen www.HH..de und www.ZW..com eingerichtet und dort Anzeigen geschaltet, in denen sie sich unter dem Pseudonym „GJ.“ als volljährige Frau ausgab und sowohl Vaginal- als auch Oralverkehr gegen die Zahlung eines Entgelts anbot. Anfangs führte sie gemeinsam mit dem Angeklagten I. V. die Chats, später übernahmen hauptsächlich die Nebenklägerin VI. und auch die Nebenklägerin CC. das Schreiben mit den Kunden. Die Nebenklägerin CC. ist eine langjährige Freundin der Nebenklägerin VI.. Ihr hatte sie bereits kurz nach der Aufnahme der Prostitution von ihrer Tätigkeit berichtet und sie verbrachte im Tatzeitraum viel Zeit mit der Nebenklägerin VI. und auch mit dem Angeklagten I. V.. Der Angeklagte V. sprach jedoch weiterhin die Preise mit der Nebenklägerin VI. ab und war in die Organisation der Kundentermine eingebunden.
Die Nebenklägerin VI. übernachtete anfangs kurzzeitig mit dem Angeklagten in seinem Auto und teilweise in der Wohnung der Angeklagten Q. und M. V., wo sie mit im Zimmer des Angeklagten M. V. schliefen und sich mit diesem ein Bett teilten. Im Tatzeitraum buchte der Angeklagte I. V. für die Nebenklägerin VI. im Zeitraum vom 21.10.2024 bis 23.10.2024 ein Hotelzimmer im Hotel WP.-straße in L.. Dort ging sie mit Wissen und Wollen des Angeklagten der Prostitution nach und empfing in dem Hotelzimmer ca. zwei bis drei Kunden am Tag. Sie zahlte die Hotelrechnung bar mit den Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit. Anschließend zog sie gemeinsam mit dem Angeklagten am 05.12.2024 in eine Wohnung des urlaubsbedingt abwesenden Zeugen NO. in YF., LT.-straße. Die Miete soll ca. 450 Euro im Monat betragen haben. Einige Zeit danach zogen sie in eine gemeinsame Wohnung in ZH. an der Anschrift AR.-straße und im Januar 2024 sodann bis zum 31.01.2025 in eine Wohnung im VF.-straße in L.-TJ.. Während der gesamten Zeit ging die Nebenklägerin VI. der Prostitution nach.
Im Zeitraum von Herbst und Winter 2024 sowie Anfang 2025 bis zur Festnahme des Angeklagten I. V. am 31.01.2025 verkehrte die Nebenklägerin VI. fast täglich - auch ungeschützt - mit zahlreichen Männern sexuell gegen Bezahlung. Dabei bediente sie zwischen zwei und zehn Freier pro Tag und nahm regelmäßig mehrere hundert Euro pro Tag ein. Unter anderem bot sie auch sog. Autodates an, in denen sie Kunden in deren Auto oder im Auto des Angeklagten V. bediente. Zu diesen Autodates fuhr der Angeklagte I. V. die Nebenklägerin VI. hin und wartete, bis sie den Kundentermin beendet hatte. Das erste Treffen der Nebenklägerin VI. mit einem Kunden fand in dessen Auto statt, dabei befriedigte sie den Kunden mit der Hand in einem Parkhaus.
Die Nebenklägerin bot sowohl Vaginal- als auch Oralverkehr an, wobei 30 Minuten 100,00 Euro kosteten und 60 Minuten - ungeschützt - 400,00 Euro kosteten. Der Angeklagte verließ teilweise die Wohnung, wenn sie Kunden empfing, teilweise waren der Angeklagte sowie die Nebenklägerin CC. auch in einem anderen Zimmer in der jeweiligen Wohnung anwesend. In der Wohnung in YF. empfing sie die Kunden in der Küche auf einer Matratze.
Das eingenommene Geld nahm die Nebenklägerin VI. selbst entgegen und bewahrte es bei sich auf. Später legte sie das Geld in eine verschließbare Geldkassette aus Metall, für welche sowohl der Angeklagte als auch sie einen Schlüssel besaßen. Der Angeklagte hatte uneingeschränkten Zugriff auf das Geld und nahm einen Großteil des Geldes für eigene Zwecke an sich, wobei er der Nebenklägerin VI. gesagt hat, es sei für seine Frau und seine Kinder.
Konkrete Feststellungen zur Höhe des von der Geschädigten eingenommenen Geldes konnten nicht getroffen werden. Über den täglichen Lebensbedarf hinaus konnte die Nebenklägerin VI. durch die Einnahmen jedenfalls auch Kleidung, Kosmetika und das Tanken der gemeinsam genutzten Autos finanzieren.
Ende 2024 verbrachte der Angeklagte I. V. mit der Nebenklägerin VI. und der am 00.00.2007 geborenen und zur Tatzeit noch 17 Jahre alten Nebenklägerin CC. Zeit auf einem Parkplatz eines Restaurants in L.. Im Rahmen dieses Treffens schlug der Angeklagte I. V. der Nebenklägerin CC. vor, sich ebenfalls zu prostituieren und somit gutes Geld zu verdienen. Die Nebenklägerin CC. lehnte das Angebot ab und ging im Folgenden nicht der Prostitutionstätigkeit nach.
Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung der Nebenklägerin VI. und des Angeklagten in der Wohnung in YF. im Dezember 2024 forderte der Angeklagte sie auf, die Wohnung zu verlassen, um sich zu beruhigen. Daraufhin verließ die Nebenklägerin VI. die gemeinsame Wohnung, setzte sich ins Auto und traf sich mit der Nebenklägerin CC. und einer weiteren Freundin. An ihrem Mobiltelefon aktivierte sie den Flugmodus und war somit für den Angeklagten zwischenzeitlich nicht erreichbar. Der Angeklagte rief die Nebenklägerin CC., nachdem er die Nebenklägerin VI. nicht mehr auffinden und erreichen konnte, mehrfach an und schrieb ihr zahlreiche Nachrichten. Nachdem die Nebenklägerin VI. daraufhin in die Wohnung zurückkehrte, stritten sich der Angeklagte und sie erneut. Der Angeklagte rief der Nebenklägerin VI. zu, dass sie ihre Sachen packen und abhauen solle. Im Zuge dessen riss er ihr den Autoschlüssel aus den Fingern, woraufhin ihr ein Gelfingernagel abbrach, und warf ihr im Folgenden ein Feuerzeug gegen die Nase. Dabei drohte der Angeklagte damit, sie umzubringen. Die Nebenklägerin erlitt durch den Wurf des Feuerzeuges eine schmerzhafte blutende Wunde auf der Nase, die einige Tage sichtbar war.
Im Rahmen einer weiteren verbalen Auseinandersetzung der Nebenklägerin VI. und des Angeklagten in der Wohnung in TJ. im Januar 2025 schlug der Angeklagte auf sie ein, zog sie an ihren Haaren auf dem Boden und schlug der am Boden liegenden Nebenklägerin mit den Fäusten gegen den Kopf. Die Nebenklägerin konnte sich zwischenzeitlich ins Schlafzimmer flüchten, der Angeklagte kam ihr jedoch nach, bespuckte sie und bezeichnete sie unter anderem als Nutte und Hure. Die Nebenklägerin litt anschließend an starken Kopfschmerzen und Übelkeit. Sie erlitt mehrere Beulen am Kopf.
Die Nebenklägerin VI. war bei Unterbreitung des Angebots zur Prostitution und im gesamten Tatzeitraum 17 Jahre alt, was dem Angeklagten auch von Anfang an bekannt war.
Der Angeklagte hatte die Absicht, sich aus wiederholter vergleichbarer Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Prostitution der Nebenklägerin VI. insbesondere in der Wohnung in TJ. endete zunächst, als der Angeklagte I. V., gegen den ein Haftbefehl erlassen worden war, am 31.01.2025 durch die Polizei festgenommen wurde und nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte.
4. (Ziff. 2 der Anklageschrift)
Nach der Festnahme des Angeklagten I. V. holten die die Eltern des Angeklagten, die Angeklagten Q. und M. V., und ein vermeintlicher Cousin des Angeklagten die Nebenklägerin VI. noch am 31.01.2025 aus der Wohnung der Nebenklägerin und des Angeklagten I. V. in TJ. ab und die Nebenklägerin zog nach am selben Tag in die Wohnung der Angeklagten in der C.-straße in L. ein. Dort übernachtete sie gemeinsam mit dem Angeklagten H. V. in dessen Schlafzimmer in einem Doppelbett. Zunächst ging die Nebenklägerin für ca. eine Woche nicht mehr der Prostitution nach und äußerte auch dem Angeklagten H. V. gegenüber, dass sie das nicht mehr machen möchte. Nachdem sich auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin jedoch zahlreiche Kunden meldeten und der Angeklagte H. V. dies mitbekam, forderte er von ihr, die Prostitutionstätigkeit wieder aufzunehmen. Der Angeklagte H. V. wusste, dass sich die Nebenklägerin bereits zuvor prostituiert hatte. Obwohl die Nebenklägerin eigentlich von der Prostitutionstätigkeit Abstand nehmen wollte, willigte sie aufgrund der Forderung des Angeklagten in die erneute Aufnahme der Prostitutionstätigkeit ein und nahm diese im Folgenden wieder auf. Der Angeklagte H. V. stellte der Nebenklägerin sein Schlafzimmer zu Verfügung, um dort Kunden zu empfangen. Zudem forderte er seine Eltern auf, die Wohnung zu verlassen, wenn sich Freier angekündigt haben und wartete währenddessen im Wohnzimmer, bis die Freier die Wohnung wieder verließen.
Am Abend des 21.02.2025 fand bei den Angeklagten V. in der Wohnung in der C.-straße in L. eine polizeiliche Kontrolle statt. Die Polizei nahm die Nebenklägerin VI. mit und brachte sie, nachdem weder die Mutter noch der Vater erreichbar waren, zu ihrer Großmutter. Nach dieser Kontrolle holte die Nebenklägerin VI. zeitnah ihre Sachen aus der Wohnung der Familie V. und lebt seitdem wieder bei ihrer Mutter in L..
Im Nachgang dazu wirkte der Angeklagte H. V. massiv auf die Nebenklägerin ein, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bringen. In einem Telefonat am 18.03.2025 nannte er sie wiederholt „Muschi“, „Fotze“, „Schlampe“ und „Hure“. Er wisse, dass sie den Job weitermachen werde. Sie solle zudem in seinem Bett anschaffen. Zudem drohte er ihr mit dem Tod. Die Nebenklägerin ging der Prostitution nach der polizeilichen Kontrolle nicht weiter nach.
Die Nebenklägerin war bei Aufforderung des Angeklagten H. V. zur Prostitution sowie der anschließenden Prostitutionsausübung 17 Jahre alt. Das Alter der Nebenklägerin war dem Angeklagten H. V. seit Beginn der Beziehung zwischen dem Angeklagten I. V. und der Nebenklägerin VI. im Herbst 2024 bekannt.
5. und 6. (Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift)
Ab Oktober 2024 bis zu seiner Festnahme am 31.01.2025 konsumierte der Angeklagte I. V. regelmäßig mit der Nebenklägerin CC. gemeinsam Marihuana. In Kenntnis ihres Alters von 17 Jahren überließ er ihr in diesem Zeitraum zweimal fertig gedrehte Joints mit Marihuana zum Konsum.
7. (Ziff. 6 der Anklageschrift)
Am 00./00.10.2024 besuchten die Angeklagten I. V. und die Nebenklägerin VI. gemeinsam die Angeklagten Q. und M. V. sowie den Angeklagten H. V. in deren Wohnung in der C.-straße in L. und übernachteten auch in der Wohnung. Die Nebenklägerin schlief zusammen mit den Angeklagten I. V. und H. V. in dem Zimmer des Angeklagten H. V. in dessen Doppelbett. Am Morgen des 00.10.2024 gegen 11:16 Uhr kam es zu einem Notarzteinsatz wegen eines medizinischen Notfalls der Angeklagten Q. V.. Der Angeklagte I. V. stand daraufhin auf und ging in das Wohnzimmer, um seiner Mutter zu helfen. Die Nebenklägerin beabsichtigte, ebenfalls aufzustehen und nach der Angeklagten Q. V. zu schauen. Als der Angeklagte I. V. das Zimmer verlassen hatte, schubste der Angeklagte H. V. die auf dem Bett sitzende und zu dem Zeitpunkt nur mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt bekleidete Nebenklägerin VI. nach hinten, beugte sich über sie und drückte ihre Beine in Richtung ihres Oberkörpers. Er gab der Zeugin Backpfeifen, versuchte ihre Hose auszuziehen und sagte, er wolle mit ihr Sex haben. Die Nebenklägerin sagte deutlich, dass sie das nicht wolle und wehrte sich gegen den Angeklagten, indem sie nach ihm trat und ihm ebenfalls Backpfeifen gab. Der Angeklagte nahm den Widerwillen der Nebenklägerin VI. zur Kenntnis. Er versuchte dennoch weiterhin, die Nebenklägerin zu entkleiden, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen und ließ erst von ihr ab, als sie nach dem Angeklagten I. V. rief und dieser daraufhin wieder ins Zimmer kam. Die Nebenklägerin VI. berichtete dem Angeklagten I. V. im Folgenden von der Situation, woraufhin es zwischen dem Angeklagten I. V. und dem Angeklagten H. V. zu einer Auseinandersetzung kam.
8. und 9. (Ziff. 10 und 11 der Anklageschrift)
An nicht mehr genau bestimmbaren Tagen Ende November/Anfang Dezember 2024 hielten sich die Nebenklägerinnen VI. und CC. und die Angeklagten I. und H. V. häufig in einem Imbiss in der FE.-straße in L. auf. Mindestens zweimal gab der Angeklagte H. V. der Zeugin CC. in dieser Zeit eine Marihuana-Knospe. Er wusste, dass sie erst 17 Jahre alt war.
10. (Ziff. 12 der Anklageschrift)
Im März 2024 überließ der Angeklagte H. V. der nunmehr 18 Jahre alten Nebenklägerin CC. im Rahmen eines gemeinsamen Besuches des Dönerladens CL. an der EX.-straße in L. eine etwas größere Menge Marihuana, die in Alufolie verpackt war und aus mehreren Knospen bestand.
Die Angeklagten I. V., H. V. und R. W. waren bei Begehung der Taten voll schuldfähig.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
1.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten I. V. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat am zweiten Verhandlungstag umfassend von seinem Aufwachsen, der Lebenssituation im Tatzeitraum und den heutigen Lebensumständen berichtet. Die Angaben zu der bisherigen Führung in der Justizvollzugsanstalt beruhen auf der Verlesung des Berichts der Justizvollzugsanstalt X. vom 00.00.2025. Die Feststellungen zum Vollstreckungsstand beruhen auf der teilweisen Verlesung einzelner Dokumente aus dem Vollstreckungsheft 540 Js 887/20. In diesem Zuge wurden die VG10 der Justizvollzugsanstalt X., zahlreiche Zurückstellungsbeschlüsse, Beschlüsse bezüglich des Widerrufs dieser Zurückstellungen und die damit im Zusammenhang stehenden Ladungen zum Strafantritt sowie erlassene Haftbefehle verlesen. Die Feststellung seiner Vorstrafen beruht auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 09.09.2025 sowie der teilweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts Münster 3 KLs 1/21. Die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten und den durchlaufenen Therapien beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und der auszugsweisen Verlesung der Aufnahme- und Entlassmitteilungen der Kliniken, u.a. der AP.klinik, aus dem Vollstreckungsheft 540 Js 887/20. Die Angaben zu dem ausländerrechtlichen Status des Angeklagten beruhen auf der Verlesung von Bl. 294 des zweiten Bandes der Ausländerakte des Angeklagten I. V.. Ergänzend hat auch die Sachverständige Dr. GM. im Rahmen der Gutachtenerstattung Ausführungen zum Lebenslauf des Angeklagten I. V. und auch zu den Therapien gemacht, die der Angeklagte für zutreffend erklärt hat.
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten H. V. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu der bisherigen Führung in der Justizvollzugsanstalt L. beruhen auf der Verlesung des Berichts der Justizvollzugsanstalt L. vom 23.10.2025. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 09.09.2025. Die Feststellungen zu seinem Konsumverhalten beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Angaben zu dem ausländerrechtlichen Status des Angeklagten stützt die Kammer auf die Verlesung von Bl. 9 des dritten Bandes der beigezogenen Ausländerakte des Angeklagten H. V..
Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten R. W. beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2025 enthält keine Eintragungen.
2.
Die Angeklagten I. V. und R. W. haben sich nicht zur Sache eingelassen und von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte H. V. hat eine Einlassung über seinen Anwalt abgegeben, der er sich ausdrücklich angeschlossen hat. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er der Nebenklägerin CC. das Marihuana überlassen habe, jedoch keine Kenntnis gehabt habe, dass sie bei zwei der Anklageklagepunkte minderjährig gewesen sei. Darüber hinaus hat er keine Angaben gemacht.
a.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerin OE. (II. 1. und 2.) beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Nebenklägerin, deren Angaben mit dem Ergebnis der übrigen diesbezüglichen Beweisaufnahme im Einklang stehen und durch diese bestätigt werden. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich bei der Nebenklägerin um die einzige unmittelbare Tatzeugin handelt und damit eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, in der an die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht:
Sie sei bis 00.2023 in der Justizvollzugsanstalt L. inhaftiert gewesen. Im 00.2023 habe sie sich aufgrund der anstehenden Haftentlassung an die ebenfalls dort inhaftierte und ihr bereits zuvor bekannte Zeugin JX. gewandt. Sie habe die Zeugin gefragt, ob sie jemanden kennen würde, der ihr nach der Haftentlassung bezüglich einer möglichen Unterkunft helfen könne. Das Verhältnis zu ihrer Familie sei zu diesem Zeitpunkt angespannt gewesen. In der Vergangenheit, ca. im Jahr 2022/2023, habe sie ihr damaliges Elternhaus wegen einer aus kulturellen Gründen drohenden Zwangsheirat und wegen des dahingehenden Drucks ihrer Eltern verlassen, sodass eine Rückkehr zu ihrer Familie für sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen sei. Die Zeugin JX. habe ihr daraufhin die Kontaktdaten eines Mannes namens “BT.” gegeben, bei dem es sich um den Angeklagten I. V. handele. Die Zeugin JX. habe ihr berichtet, dass “BT.” reich sei und viele Wohnungen besitze. Nach ihrer Haftentlassung im September 2023 sei sie dann zunächst für zwei Tage bei einem Bekannten in NN. untergekommen; nach zwei Tagen habe sie sich sodann bei dem Angeklagten I. V. gemeldet. Dieser habe sie anschließend bei ihrem Bekannten in NN. mit dem Auto abgeholt und sie seien gemeinsam nach L. in ein Flüchtlingsheim gefahren, wo sie gemeinsam mit Freunden des Angeklagten einige Tage ihre Haftentlassung gefeiert hätten. Im Rahmen dieser Feier habe sie Alkohol getrunken und auch Drogen, beispielsweise Kokain und Ectasy, genommen. Sie habe aber bereits vor dieser Zeit schon Drogen konsumiert, unter anderem habe sie wegen Beschaffungskriminalität eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt abgesessen. Der Angeklagte habe ihr nach ein paar Tagen eine 1-Zimmer-Wohnung in L. TJ. besorgt, in der sie eine Zeit lang ohne Bezahlung habe leben können. In der Wohnung habe sich eine Couch befunden, auf der sie geschlafen habe.
Sie habe die Wohnung anschließend bezogen und der Angeklagte habe sie in der Folgezeit gemeinsam mit der Angeklagten W. in der Wohnung besucht und mit ihr zusammen Zeit verbracht. Die Angeklagte W. sei von dem Angeklagten “die Blinde” genannt worden, weil sie so schiefe Augen gehabt habe. Sie habe nahe des Hauptbahnhofs in L. gewohnt, in der Nähe eines Supermarkts und einer Bar (“LL.”). Zudem habe sie einen Hund und ein Auto der Marke BMW gehabt. Die Nebenklägerin gab an, dass sie die Angeklagte W. für die Lebensgefährtin des Angeklagten gehalten habe. Nach ca. zwei Wochen seien der Angeklagte und die Angeklagte W. erneut zu Besuch bei ihr gewesen. Im Rahmen dieses Besuches habe der Angeklagte ihr eröffnet, dass der eigentliche Vermieter der Wohnung nun Geld von ihm verlange und er jetzt Geld von ihr brauche, da er selber keins habe. Er habe ihr gesagt, dass er zwar wisse, dass sie kein Geld habe, aber trotzdem die Miete in Höhe von 500,00 Euro für die Wohnung bezahlt werden müsse. Die Angeklagte W. und der Angeklagte hätten ihr dann auf dem Mobiltelefon der Angeklagten W. gezeigt, wie man sich prostituieren könne und damit viel Geld verdienen könne. Die Angeklagte W. habe ihr ebenso gezeigt, wie viel Geld sie selber durch Prostitution verdient hätte, was für Autos sie sich dadurch habe leisten können und ihr erklärt, dass es eine ganz normale Tätigkeit sei. Die Angeklagten hätten ihr dann beide gesagt, dass sie sich auch prostituieren solle. Die Nebenklägerin habe das jedoch abgelehnt und beiden gegenüber geäußert, dass sie das noch nie gemacht habe und auch nicht machen möchte. Sie habe vorher nicht gewusst, dass der Angeklagte etwas mit Prostitution zu tun habe. Der Angeklagte habe dann mehr Druck auf sie ausgeübt und beide Angeklagten hätten sie weiter überredet, dabei habe der Angeklagte immer wieder erwähnt, dass er irgendwie die Miete zahlen müsse und die Angeklagte habe ihr erklärt, dass es nicht schlimm sei, sich zu prostituieren. Die Nebenklägerin gab an, dass sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und das Gefühl gehabt hätte, dem Angeklagten etwas zu schulden. In ihrer Familie habe es auch immer viel Zwang gegeben und sie sei sehr überfordert gewesen. Nachdem die Nebenklägerin die Aufnahme der Prostitution abgelehnt habe, hätten die Angeklagten im Laufe des Abends dann nicht weiter auf sie eingewirkt. Am nächsten Morgen habe er von ihr heimlich bei der Feier im Flüchtlingsheim gefertigte Bildaufnahmen, die sie beim Konsum von Drogen und sexuellen Handlungen mit Männern zeigten, vorgelegt und habe geäußert, diese Aufnahmen an ihre Familie zu schicken, wenn sie sich nicht prostituiere. Die Angeklagte W. sei bei diesem Gespräch ebenfalls dabei gewesen. Beide Angeklagte hätten sodann weiter auf sie eingeredet. Aus Angst vor der Versendung der Bilder an ihre Familie und einem daraufhin möglicherweise drohenden Kontaktabbruch habe sie schließlich in die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit eingewilligt. In ihrer Familie sei es verboten, außerhalb der Ehe eine Beziehung zu einem Mann zu haben. Sie habe richtig Angst gehabt und deswegen gesagt, dass sie das Geld für die Miete verdienen werde und er sie dann in Ruhe lassen solle und ihre Bilder löschen solle. Hinzu sei gekommen, dass der Angeklagte I. V. ihr auch gesagt habe, dass er ihren Vater und ihre Familie kenne und auch wisse, wo ihre Familie wohne. In diesem Zuge habe er auch gedroht, ihrer Familie etwas anzutun. Ob die Angeklagte W. dies mitbekommen habe, könne sie nicht sagen.
Beide Angeklagten hätten sie im Anschluss an das Anbahnungsgespräch in von den beiden mitgebrachter Unterwäsche fotografiert, um mit diesen dann einen Account bei der Internetseite HH..de einzurichten. Dabei seien lediglich Bilder von ihrem Körper gemacht worden, weil sie nicht gewollt habe, dass sie mit ihrem Gesicht abgelichtet werde. Im Folgenden hätten die Angeklagten einen Account auf der Seite mit den gefertigten Bildern eingerichtet. Dabei hätten sie fremde Gesichter mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms eingefügt. Die Angeklagten hätten den Account sodann verwaltet, mit Kunden geschrieben und Kundentermine vereinbart. Ihr Aliasname in dem Account sei “KP.” gewesen. Beide Angeklagten hätten ständig Zeit am Handy verbracht und mit Kunden geschrieben. Mit der Organisation der Kundentermine habe sie nichts zu tun gehabt.
Bei den ersten Kundenterminen habe sie gar nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe nur ängstlich in der Ecke gesessen und der Kunde sei daraufhin gegangen.
Im Folgenden schilderte die Nebenklägerin jedoch, dass sie sich auch prostituiert habe. Sie habe sich und auch die Kunden ausgezogen, habe sie angefasst und sexuellen Kontakt gehabt. Die Angeklagten hätten ihr vorgegeben, wie sie die Kunden empfangen solle, wie viel Geld sie verlangen solle und wie lange die Kunden bleiben sollen. Die Nebenklägerin gab an, die Kunden in der Wohnung in TJ. empfangen zu haben, aber auch auswärtige Termine wahrgenommen zu haben. Bei den Kundenterminen in der Wohnung habe der Angeklagte bis zur Ankunft der Kunden in der Wohnung gewartet, dann habe er die Wohnung verlassen. Zu auswärtigen Kundenterminen hätten häufig beide Angeklagte gemeinsam oder der Angeklagte alleine sie mit dem Auto gefahren. Anfangs sei sie einmal zu einem Kunden gebracht worden, der sie gesehen hat und dann einfach gegangen sei, ohne dass es zu etwaigen Leistungen gekommen sei.
Sie habe sowohl Vaginal- als auch Oralverkehr angeboten. Teilweise habe sie auch ungeschützt mit den Kunden verkehrt, weil der Angeklagte sie dazu aufgefordert habe. Verhütungsmittel habe sie nicht verwendet. An die genauen Preise könne sie sich nicht erinnern, das hätten die Angeklagten organisiert. Sie habe jedenfalls auch 12-Stunden-Termine für 2.500,00 Euro angeboten und durchgeführt. Das eingenommene Geld habe entweder der Angeklagte direkt erhalten, wenn er die Kunden persönlich kannte, oder sie habe ihm das Geld direkt nach dem Kundentermin geben müssen. In dieser Zeit habe sie sich sehr ängstlich und alleine gefühlt. Sie habe sich ca. zwei Wochen prostituiert. Dann habe sie dem Angeklagten erklärt, dass er nun das Geld für die Miete habe und er nun die Bilder löschen solle. Der Angeklagte habe ihr versichert, dass er die Aufnahmen gelöscht habe, woraufhin die Nebenklägerin aus der Wohnung ausgezogen sei und bei einem Bekannten namens “XF.” in PO. untergekommen sei. Dort habe sie dann mehrere Wochen gelebt.
Nach einiger Zeit habe der Angeklagte sie erneut kontaktiert und sie gefragt, wo sie sei und was sie mache. Dann habe er ihr die Bildaufnahmen geschickt, die er eigentlich habe löschen sollen, und habe sie aufgefordert, zurück nach L. zu kommen. Die Nebenklägerin gab an, dass sie sofort gewusst habe, was er damit gemeint habe. Im Folgenden sei sie dann nach L. zurückgekehrt und habe zunächst bei einer Bekannten namens “QP.” übernachtet. Dann habe sie den Angeklagten wieder getroffen, sie hätten gemeinsam im Flüchtlingsheim in L. hinter dem Supermarkt gechillt und er habe sie aufgefordert, sich erneut zu prostituieren. Er habe sie wieder überredet und unter der Drohung der Übermittlung der Bilder unter Druck gesetzt. Sie habe dann nachgegeben und sich im Folgenden wieder prostituiert.
Zunächst sei sie wieder in die Wohnung in TJ. gezogen, anschließend sei sie in eine 1-Zimmer-Wohnung in VL. in einem Mehrfamilienhaus in der 7. Etage gezogen, die der Angeklagte I. V. ihr zur Verfügung gestellt habe, und habe dort gelebt. Die Nebenklägerin schilderte, dass sich an dem Wohnhaus auch eine Tiefgarage befunden habe. Bei dem Bereich vor dem Haus habe es sich um eine Art Berg oder Rampe gehandelt, der/die nach unten hin in die Zufahrt zur Tiefgarage geführt habe. Das Wohnhaus habe zu einem Komplex mehrerer Hochhäuser gehört. Die Nebenklägerin sei sich hinsichtlich der Reihenfolge der Wohnungen sicher, da sich die Endphase der Prostitutionstätigkeit in der Wohnung in VL. abgespielt habe. Sie wisse, dass sie aus dieser Wohnung schließlich rausgeschmissen worden sei, weshalb sie die zeitliche Einordnung und Reihenfolge der Wohnungen daran festmache. Der Angeklagte sei fast immer bei ihr gewesen und habe auch dort mit ihr übernachtet; ein paar Mal hätten sie auch einvernehmlich miteinander geschlafen. Die Angeklagte W. sei auch in dieser Zeit die “rechte Hand” des Angeklagten gewesen und habe mit dem Angeklagten zusammen die Organisation des Internetprofils und der Kundentermine übernommen. Ferner habe die Angeklagte ihr Make-up und Kleidung besorgt. Die Angeklagte W. sei entweder bei ihr in der Wohnung gewesen oder der Angeklagte habe mit ihr telefoniert, als sie ebenfalls anwesend gewesen sei. Sie habe hören können, dass es sich um die Angeklagte W. gehandelt habe. Häufig hätten beide sich über die Kundeneinnahmen gestritten und die Angeklagte habe sich in diesem Zusammenhang beschwert, zu wenig von dem eingenommenen Geld zu erhalten. Die Nebenklägerin erklärte, dass sie sehr viel Angst gehabt habe und sich hilflos und überfordert gefühlt habe. Sie habe kaum Zeit für sich gehabt, weil beide Angeklagte immer Kundentermine abgemacht hätten. Insbesondere der Angeklagte V. habe von ihr gefordert, bereits früh morgens Kundentermine wahrzunehmen. Sie habe etwa vier bis fünf Kunden am Tag gehabt und erneut Vaginal- als auch Oralverkehr, teilweise ungeschützt, angeboten. Ferner habe der Angeklagte sie auch in dieser Phase angehalten, während ihrer Periode Kunden zu bedienen und sich während des Geschlechtsverkehrs einen Schwamm in ihre Vagina einzuführen.
Sie habe sich dieses Mal länger als im ersten Zeitraum prostituiert, sie gab einen Zeitraum von etwa anderthalb oder zwei Monaten an. Auch in dieser Zeit habe der Angeklagte das Geld erhalten oder sie habe es direkt nach dem Kundentermin an ihn abgeben müssen. Selten habe der Angeklagte ihr einmal Geld zur eigenen Verfügung gegeben. Wenn dies der Fall gewesen sei, habe es sich um Beträge in Höhe von 80,00 oder 100,00 Euro gehandelt, die sie in einem Schrank verwahrt habe. Kurz danach habe der Angeklagte jedoch erklärt, dass er Geld brauche und habe ihr das Geld wieder abgenommen. Der Angeklagte habe ihr erzählt, dass er das Geld für seine Familie und den Vermieter brauche. Sie habe gewusst, dass der Angeklagte verheiratet ist und Kinder hat. Einmal habe er ihr vor einer ihrer Bekannten etwas Geld gegeben und diese dann auch gefragt, ob sie sich prostituieren wolle.
Wenn sie sich geweigert habe, Kundentermine wahrzunehmen oder generell angegeben habe, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören, habe der Angeklagte ihr in beiden Tatzeiträumen erneut gedroht, die Bildaufnahmen von ihr an ihre Familie zu versenden. Bei diesen Gesprächen sei die Angeklagte W. ebenfalls anwesend gewesen. Auf Vorhalt gab die Nebenklägerin ausdrücklich an, dass die Angeklagte die Drohungen mit den Bildern mitbekommen habe. In diesem Zusammenhang habe die Angeklagte W. im Folgenden, wie der Angeklagte auch, weiter auf sie eingeredet und zur Fortsetzung der Prostitution angehalten.
Es habe auch Situationen mit dem Angeklagten gegeben, in denen er sauer geworden sei, wenn sie sich nicht habe prostituieren wollen. Dann habe er sie als Nutte beleidigt und gedroht, ihren Vater zu töten. Ferner habe er sie auch mit der flachen Hand geschlagen, gewürgt und an den Haaren gezogen. Anlass dafür sei immer gewesen, dass sie keine Kundentermine habe wahrnehmen wollen. Genaue zeitliche oder örtliche Angaben dazu konnte die Nebenklägerin nicht machen. Einmal habe der Angeklagte auch eine Pistole in der Hand gehalten und ihr damit gedroht, sie zu erschießen, wenn sie nicht ruhig sei. Dies habe er jedoch nicht bezogen auf die Prostitutionstätigkeit geäußert. Bei diesen Auseinandersetzungen sei die Angeklagte W. nicht dabei gewesen.
Der Angeklagte habe auch gewollt, dass sie mit seinen Freunden, deren Namen ihr nicht bekannt seien und die ihnen unter anderem Drogen besorgt hatten, schläft. Im Folgenden sei sie daraufhin auch mit diesen intim geworden.
Die Nebenklägerin gab an, dass sie sich wie gefangen in den Wohnungen gefühlt habe, weil der Angeklagte sie nur selten habe rausgehen lassen. Häufig habe es Streit mit dem Angeklagten gegeben, wenn sie doch mit Freunden draußen gewesen sei. Als ihr Vater einmal wegen Herzproblemen im Krankenhaus gewesen sei, habe der Angeklagte ihr verboten, ihn zu besuchen. Im Tatzeitraum habe sie auch Kontakt zu ihrer Streetworkerin, der Zeugin IQ., gehabt. Termine bei ihr habe sie immer heimlich abgemacht oder die Zeugin IQ. gebeten, sie anzurufen und vorzugeben, dass sie einen festen Termin bei ihr wahrnehmen müsse, da der Angeklagte nach ihrer Darstellung eher bereit gewesen sei, ihr das Verlassen der Wohnung zu gestatten, wenn ein konkreter Termin benannt worden sei. Der Zeugin IQ. gegenüber habe sie berichtet, dass es ihr nicht gut gehe und habe ihr auch erzählt, dass sie sich prostituiere.
Die Nebenklägerin gab an, dass die Angeklagten nicht gewusst hätten, wie alt sie war. Darüber hätten sie nicht gesprochen und das Alter sei für beide nicht wichtig gewesen. Einmal habe ein Kunde gewollt, dass sie sich als 16- oder 17-Jährige ausgibt. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, den Angeklagten davon erzählt zu haben.
An einem Tag im Januar oder Februar 2024, als sie mit Freunden draußen unterwegs gewesen sei, habe sie der Angeklagte angerufen und sie aufgefordert, zurück in die Wohnung in VL. zu kommen. Als sie daraufhin in die Wohnung zurückkehrt sei, habe der Angeklagte bereits ihre Sachen in Säcke gepackt. Er habe ihr mitgeteilt, mit seinem Vater telefoniert zu haben. Dieser habe ihn aufgefordert, “die Schlampe” rauszuschmeißen. Sie habe zuvor immer gehofft, dass der Angeklagte sie irgendwann rausschmeiße, weil sie ihm zu schwierig sei. Sie schilderte, durch ihr Verhalten einen Rausschmiss provoziert zu haben. Im Folgenden sei sie dann von einem Freund an der Wohnung abgeholt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr der Prostitution nachgegangen und habe zu beiden Angeklagten keinen Kontakt mehr gehabt.
Die Nebenklägerin gab an, dass sie heute in therapeutischer Behandlung sei. Ihr gehe es nicht gut.
Die Feststellungen bezüglich des Körperverletzungsdelikts zu ihrem Nachteil beruhen ebenfalls auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin erklärte diesbezüglich Folgendes:
Einmal habe es einen Streit in der Wohnung in L.-VL. im Wohnzimmer gegeben. Sie habe etwas Alkohol getrunken und der Angeklagte sei, wie eigentlich immer, bei ihr gewesen. Der Angeklagte habe mit ihr schlafen wollen und begonnen, sie auszuziehen. Sie habe jedoch nicht gewollt, sich gewehrt und mit ihren Beinen getreten. Daraufhin habe der Angeklagte ihre Hose heruntergezogen und begonnen, sie als Nutte zu bezeichnen und zu schlagen. Irgendwann sei sie aufgrund der Schläge ohnmächtig geworden und erst im Badezimmer auf dem Boden wach geworden. Ihre Hose sei geöffnet gewesen, aber sie wisse nicht, ob es zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei. Im Bad sei überall Blut von ihr gewesen und sie habe eine blutende Wunde im Gesicht gehabt. Im Wohn-/ Schlafzimmer sei der Angeklagte dabei gewesen, das Blut aufzuwischen. Der Angeklagte habe eine Bekannte namens FI. von ihr angerufen und dieser erzählt, dass es ihr nicht gut gehe, weil sie angeblich zu viele Drogen genommen hätte. Die Bekannte sei dann vorbeigekommen und habe ihr geholfen.
Diese umfassenden Angaben der Nebenklägerin OE. hält die Kammer im Ergebnis für durchweg glaubhaft und legt sie ihren Feststellungen zugrunde. Der Kammer ist dabei bewusst, dass es sich bei der Aussage der Nebenklägerin um das einzige unmittelbare belastende Tatmittel handelt und hat insoweit berücksichtigt, dass in einer Beweiskonstellation wie der vorliegenden, in der sich die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich anhand der Aussage eines diese belastenden Zeugen gewinnen kann und die allgemein als “Aussage-gegen-Aussage-Konstellation” bezeichnet wird, besonders strenge Maßstäbe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage gelten. Unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte - etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte dieser Angaben - waren diese für die Kammer im Ergebnis derart glaubhaft, dass die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, nicht aufrecht erhalten werden konnte.
aa.
Die Nebenklägerin verfügt über die Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben, insbesondere von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer abzugrenzen, ist also uneingeschränkt aussagetüchtig. Für Auffälligkeiten in der Person der Nebenklägerin, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, haben sich in der Hauptverhandlung im Rahmen der mehrstündigen Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Der Nebenklägerin war die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung ihrer Aussage nach dem Eindruck der Kammer durchaus bewusst. Sie unterschied sorgfältig zwischen Dingen, die sie erlebt hat und solchen, die sie nur schlussfolgern konnte, wie beispielsweise, dass sie nicht sagen könne, ob der Angeklagte I. V. im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung und der im Folgenden eintretenden Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin auch sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe.
bb.
Die Nebenklägerin OE. war in der Lage, sowohl das Rahmengeschehen als auch die eigentlichen Tathandlungen hinsichtlich der Örtlichkeiten, des zeitlichen Ablaufs, der Handlungsabläufe und insbesondere auch die konkreten Drohungen und Gewalteinwirkungen durch den Angeklagten in realistischen Einzelheiten abgrenzbar zu schildern. Insoweit war die Aussage der Nebenklägerin - trotz des Zeitablaufs von nunmehr knapp zwei Jahren - umfangreich und sehr detailliert, wie sich aus der oben wiedergegeben Aussage ohne Weiteres ergibt. Sie schilderte im Einzelnen, wie es zu der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten, zu der Ansprache auf die Prostitution durch den Angeklagten und die Angeklagte W. und der Aufnahme der Prostitution sowie den ersten Kundenterminen gekommen sei. Beispielsweise beschrieb sie in diesem Zusammenhang, wie die Angeklagte W. ihr im Rahmen des Gespräches hinsichtlich der Aufnahme der Prostitution Bilder von teuren Autos auf ihrem Mobiltelefon zeigte, um zu verdeutlichen, was sie sich selbst durch die Prostitutionstätigkeit habe leisten können. Sie schilderte ebenfalls detailliert, wie der Angeklagte V. ihr am nächsten Morgen die von ihr heimlich gefertigten, anzüglichen Bilder gezeigt und ihr damit gedroht habe, diese an ihre Familie zu versenden, sollte sie sich gegen die Aufnahme der Prostitution entscheiden. Dabei habe er ihr verdeutlicht, dass er ihre Familie kennen würde und auch wissen würde, wo ihre Familienmitglieder wohnen würden. Die Nebenklägerin beschrieb diesbezüglich, dass die Angeklagte W. zwar während des Gesprächs ebenfalls anwesend gewesen sei und die Drohungen des Angeklagten wahrgenommen habe, sie persönlich habe ihr jedoch nicht mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht. Auch beschrieb sie anschaulich und umfangreich, dass die Angeklagten bereits Unterwäsche für sie mitgebracht hätten und dass im Folgenden Bilder ihres Körpers gefertigt wurden, ohne dass ihr Gesicht abgebildet worden sei. Ebenso erläuterte sie, wie sie im Rahmen des ersten Kundentermins in der Ecke in der Wohnung in TJ. gekauert habe und überfordert gewesen sei, weil sie gar nicht gewusst habe, was genau sie mit dem Kunden machen solle. In diesem Zusammenhang beschrieb sie insbesondere, dass die Angeklagten ihr bestimmte Begrifflichkeiten, wie bespielweise den Begriff „Sekt“, also das Urnieren in einen Becher und das anschließende Trinken davon, hätten erklären müssen. Die Nebenklägerin schilderte ebenfalls detailliert, wie der Angeklagte sie aufgefordert habe, auch während ihrer Periode Kundentermine wahrzunehmen. Dahingehend beschrieb sie, dass er ihr erklärt habe, einen Schwamm in ihre Vagina einzuführen und während des Geschlechtsverkehrs dort zu belassen. Sie erklärte ferner im Einzelnen, wie sie infolge der Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten ohnmächtig geworden und blutverschmiert erwacht sei; insbesondere schilderte sie dahingehend, dass in der Wohnung viel Blut gewesen sei und dass der Angeklagte das Blut wegwischt habe. Die Nebenklägerin schilderte ebenfalls sehr detailliert und anschaulich, dass der Angeklagte das Geld direkt von den Kunden erhalten habe, wenn er diese persönlich gekannt habe und sie ihm ansonsten das Geld unmittelbar nach dem Kundentermin habe überreichen müssen.
Zwar konnte die Nebenklägerin generell nur grobe zeitliche Einordnungen der Geschehnisse vornehmen. Sie war aber jedenfalls in der Lage, eine räumliche Einordnung einzelner Handlungen vorzunehmen. So hat sie insbesondere geschildert, dass sie kurz nach ihrer Haftentlassung zunächst in einer Wohnung in „BZ.“ untergekommen sei. Nach Rückfrage der Kammer hat sie erklärt, dass es sich um den Stadtteil TJ. in L. handele. Auch nach ihrer Zeit in PO. sei sie zunächst wieder in der Wohnung gewesen, sie sei jedoch nach kurzer Zeit mit dem Angeklagten in eine Wohnung in VL. gezogen, aus der sie am Ende auch von dem Angeklagten rausgeschmissen worden sei. In diesem Zusammenhang berichtete sie, dass der Angeklagte befürchtet habe, dass die Nachbarn etwas von ihrer Tätigkeit mitbekommen hätten und er aus diesem Grund die Wohnung in TJ. habe verlassen wollen. Beide Wohnungen, insbesondere die Aufteilung und Möblierung sowie die Lage der Wohnung, konnte die Nebenklägerin anschaulich beschreiben. So hat sie hinsichtlich der Wohnung in VL. beispielsweise von „einer Rampe“ neben dem Haus für die Autos berichtet, was sich nach näherer Nachfrage als Tiefgaragenzufahrt darstellte, sowie der Anordnung mehrerer Hochhäuser. Auch in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt zu ihrem Nachteil schilderte sie, welche Handlungen sich wo ereigneten. So erklärte sie insbesondere, dass sie und der Angeklagte sich zunächst in dem Wohn-/Schlafzimmer befunden hätten, sie dort bewusstlos geworden sei und dann erst im Badezimmer wach geworden sei. Dass sie generell nur grobe zeitliche Einordnungen der Geschehnisse vornehmen konnte, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren zu erklären.
Als weiteres Detail schilderte die Nebenklägerin verschiedene Gesprächsinhalte, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Prostitution in der Wohnung in TJ. und die von den Angeklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente, mit denen sie zur Prostitutionstätigkeit veranlasst werden sollte. So habe der Angeklagte wiederholt erklärt, Geld für die Miete zu brauchen, und die Angeklagte W. habe zugleich dargestellt, dass es etwas ganz Normales sei, sich zu prostituieren, und dass sie durch die Tätigkeit teure Anschaffungen wie Autos habe finanzieren können. Dass die Nebenklägerin den genauen Wortlaut der Kommunikation zwischen ihr und den Angeklagten I. V. und W. nicht mehr zu erinnern vermochte, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen. Dies ist angesichts des Zeitablaufs zwischen der Aufnahme der Tätigkeit sowie ihrer Vernehmung und auch aufgrund des Umstands, dass es wiederholt zu Gesprächen über das Thema Prostitution gekommen ist, nachvollziehbar. Sie konnte aber beschreiben, dass beide Angeklagte vehement auf sie eingeredet und die Ausübung der Prostitution beschönigend dargestellt hätten. Ferner hat sie beschrieben, wie der Angeklagte sie mit den von ihr gefertigten Bildern unter Druck gesetzt habe, indem er ihr erklärt habe, diese an ihre Familie zu übersenden und schilderte dahingehend, dass die Angeklagte W. bei diesem Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sei. Auch schilderte die Nebenklägerin eindrucksvoll, dass der Angeklagte ihr gedroht habe, ihren Vater umzubringen und sie in diesem Zusammenhang auch als „Nutte“ bezeichnet habe.
Ihre Bekundungen weisen auch weitere Qualitätsmerkmale einer in jeder Hinsicht erlebnisfundierten Aussage auf, wie Homogenität, diverse Individualverflechtungen, originelle Einzelheiten, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten und eigenpsychologische Empfindungen. Sie schilderte wie sich das Geschehen entwickelte und benannte nachvollziehbare Gründe. So erklärte sie, wie sie zunächst nach ihrer Haftentlassung bei einem Bekannten in NN. untergekommen sei und sich dann bei dem Angeklagten I. V. wegen der Vermittlung einer Wohnung gemeldet habe. Ebenso berichtete sie davon, wie sie zunächst in der Wohnung in TJ. gelebt und auch mit dem Angeklagten und der Angeklagten W. dort gemeinsam Zeit verbracht habe. Erst nach ca. zwei Wochen sei der Angeklagte dann gemeinsam mit der Angeklagten W. zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, dass er Geld benötigen würde. Auch in diesem Zusammenhang schilderte sie nachvollziehbar, dass sie sich unter Druck gesetzt gefühlt habe und dass sie sich infolge der Drohungen, ihre Bilder an ihre Familie zu versenden, für die Aufnahme der Prostitution entschieden habe. Die Nebenklägerin machte dahingehend deutlich, wie schwierig das Verhältnis zu ihrer Familie sei und dass die Versendung der Bilder für sie, in Anbetracht der strengen Regeln bezogen auf sexuellen Kontakt zu Männern, erhebliche Folgen gehabt hätte. Ebenfalls nachvollziehbar schilderte sie sodann das vorläufige Ende der Tätigkeit. Im Folgenden berichtete die Nebenklägerin auch, wie es zur erneuten Aufnahme der Prostitution kam, insbesondere, dass der Angeklagte sie zur Rückkehr nach L. durch erneute Übersendung der von ihr gefertigten Bildaufnahmen aufgefordert habe und sie dem im Folgenden auch nachgekommen sei. Sie schilderte zudem glaubhaft, dass sie zuvor keinerlei Berührungspunkte mit der Prostitutionsausübung gehabt habe. Die Nebenklägerin gab ebenso detailliert und schlüssig an, dass die Angeklagte W. auch im zweiten Tatzeitraum die „rechte Hand“ des Angeklagten gewesen sei und sie gemeinsam mit dem Angeklagten zur Fortsetzung der Prostitution angehalten habe. Die Nebenklägerin hat dahingehend ausdrücklich geschildert, dass die Angeklagte W. während des Gesprächs, in dem der Angeklagte ihr gedroht habe, die von ihr gefertigten Aufnahmen an ihre Familie zu versenden, anwesend gewesen sei und beide Angeklagte auf sie eingewirkt hätten.
Daneben schilderte sie originelle Details und Einzelheiten als Hinweis auf eine durchweg erlebnisbasierte Aussage. So schilderte sie auch, dass sie sich im zweiten Zeitraum länger prostituiert habe und es insbesondere während dieser Zeit auch dazu gekommen sei, dass der Angeklagte ihr gegenüber Gewalt angewendet habe, wenn sie sich geweigert habe, Kundentermine wahrzunehmen oder erklärt habe, die Prostitutionstätigkeit beenden zu wollen. So berichtete sie, dass der Angeklagte ihr in diesen Fällen damit gedroht habe, ihren Vater zu töten, und sie als „Nutte“ beleidigt habe. Ferner beschrieb sie, dass er sie gewürgt und an den Haaren gezogen habe.
Die Nebenklägerin schilderte ferner, dass der Angeklagte grundsätzlich die Einnahmen aus der Tätigkeit entgegengenommen und für sich behalten habe, bis auf einmal, als eine Bekannte zu Besuch gewesen sei und der Angeklagte ihr, der Nebenklägerin, im Beisein dieser Bekannten Geld zur eigenen Verfügung überreichte habe und die Bekannte dadurch auch zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit habe bewegen wollen. Die Nebenklägerin schilderte außerdem, dass sie die Wohnung selten habe verlassen dürfen und der Angeklagte ihr insbesondere auch verboten habe, ihren Vater, der aufgrund von Herzbeschwerden im Krankenhaus lag, zu besuchen. In diesem Zusammenhang bekundete die Nebenklägerin, dass sie heimlich mit der Zeugin IQ. geschrieben habe und diese gebeten habe, sie über das Mobiltelefon anzurufen und sodann vorzugeben, dass sie einen festen Termin bei ihr wahrzunehmen habe. Diesbezüglich erläuterte die Nebenklägerin nachvollziehbar, dass der Angeklagte eher damit einverstanden gewesen sei, dass sie die Wohnung verlässt, wenn sie solche Pflichttermine wahrzunehmen hatte.
Die Nebenklägerin schilderte ebenso eigenpsychologische Empfindungen, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Aussage spricht. So beschrieb sie, dass sie sich wie in einem Gefängnis gefühlt habe, Angst gehabt habe, dass ihre Familie davon erfahre, und sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ferner gab sie an, dass sie sich sehr alleine gefühlt habe und auch überfordert gewesen sei, weil der Angeklagte stetig, insbesondere durch die Drohung der Versendung der Bilder an ihre Familie, Druck auf sie ausgeübt habe.
cc.
Auch die Aussageentstehung spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Erst als die Nebenklägerin erneut inhaftiert war, gab sie im Rahmen einer schriftlichen Äußerung als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach dem KunstUrhG gegen die Zeugin JX. vom 12.08.2024, in dem der Zeugin JX. die Versendung heimlich gefertigter Fotos der Nebenklägerin OE. vorgeworfen wurde, an, dass sie noch etwas anderes zu berichten habe, dabei gehe es um Prostitution. Dahingehend schilderte die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel, dass sie während ihres Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt viel nachgedacht habe und sich sodann dazu entschieden habe, den Sachverhalt der Polizei zu übermitteln. Grund sei auch gewesen, um ähnliche Taten des Angeklagten ggf. zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ist auch kein besonderer Belastungseifer der Nebenklägerin erkennbar. So beschrieb die Nebenklägerin insbesondere offen, dass sie schon, bevor sie den Angeklagten kennengelernt habe und bevor sie der Prostitutionstätigkeit nachgegangen sei, häufig Drogen, auch harte Drogen, konsumiert habe und auch Probleme damit gehabt habe. Auch verdeutlichte sie, dass sie mit dem Angeklagten auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Bezüglich einzelner Körperverletzungshandlungen und Drohungen des Angeklagten hat die Nebenklägerin deutlich klargemacht, wenn diese nichts mit der Prostitutionstätigkeit zu tun gehabt haben. Hinsichtlich des Vorhaltens einer Waffe erklärte die Nebenklägerin, dass sie glaube, dass der Angeklagte einen Spaß gemacht habe, sie persönlich es aber durchaus für möglich gehalten habe, dass er die Drohung in die Tat umsetze. Letztlich hat die Nebenklägerin auch deutlich dargelegt, dass die Angeklagten V. und W. ihr Alter nicht ausdrücklich gekannt hätten. Darüber - so die Nebenklägerin - habe sie nicht mit ihnen gesprochen, auch weil sie selbst ihren Geburtstag schon seit Jahren aus persönlichen Gründen nicht mehr feiere.
dd.
Auch das Aussageverhalten der Nebenklägerin spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Sie führte zurückhaltend, aber im freien Bericht das Geschehen aus. Hierbei schilderte sie einen komplexen Sachverhalt und war in der Lage, im Geschehen zu springen, einzelne Abläufe präzise einzuordnen und konkrete Einzelheiten zu benennen. Sie war erkennbar bemüht, nur wiederzugeben, was sie tatsächlich erinnerte und legte Erinnerungslücken offen. So räumte sie unter anderem ein, dass sie sich nicht an konkrete Daten erinnere. Sie vermochte jedoch die Dauer der Zeiträume, in denen sie sich jeweils in den Zeiträumen prostituiert habe, zu bezeichnen. Zudem schilderte die Nebenklägerin auch entlastende Umstände, wie beispielsweise, dass die Angeklagte W. ihr gegenüber nicht gewalttätig geworden sei und insbesondere selbst keine Drohungen ihr gegenüber ausgesprochen habe, sondern vielmehr lediglich bei den Drohungen durch den Angeklagten hinsichtlich der Veröffentlichung der von ihr gefertigten Bilder anwesend gewesen sei. Ebenfalls legte sie offen, dass sie zumindest vereinzelt Geld von dem Angeklagten zur zeitweisen eigenen Verfügung erhalten habe. Auch machte sie deutlich, dass die Körperverletzungshandlung, die bei ihr zur Bewusstlosigkeit geführt habe, nicht im Zusammenhang gestanden habe mit dem Zwang zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit.
Die Nebenklägerin verdeutlichte ferner bereits zu Beginn ihrer Vernehmung, für den Fall, dass sie aussagt, ihre Angst vor möglicherweise drohenden Konsequenzen durch den Angeklagten und seine Familie. Dahingehend schilderte sie, dass sie Sorge um ihre Familie habe, weil ihr Vater ihr im Rahmen eines Telefonats erzählt habe, kurz vor dem Verhandlungstermin von dem Vater des Angeklagten I. V. kontaktiert worden zu sein und dieser ihn aufgefordert habe, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle. Sie habe Sorge, weil sie ihrer Familie nichts von der Gerichtsverhandlung und den genauen Umständen des Prozesses gesagt habe. Ihrem Vater gegenüber habe sie in dem Telefonat sodann auf dessen Nachfrage hin gesagt, dass sie den Angeklagten nicht kenne, weil sie nicht wolle, dass ihre Familie mit in die Sache reingezogen werde. Sie habe Angst, was im Falle ihrer Aussage passiere. Die Nebenklägerin tätigte im Folgenden trotz dieser Umstände und ihrer Angst vor dem Angeklagten eine Aussage.
ee.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht auch die Konstanz ihrer Aussage. Die Kammer hat hierzu neben dem Zeugen Kriminaloberkommissar KA., welcher die Ermittlungen geleitet und die Nebenklägerin teilweise vernommen hat, die Zeugin Kriminaloberkommissarin HX. vernommen, die die Nebenklägerin in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal als Zeugin befragt hat. Insgesamt ergibt sich hiernach, dass die Nebenklägerin das Geschehen diesen Zeugen gegenüber im Wesentlichen sowohl zeitlich und räumlich, als auch inhaltlich übereinstimmend im Sinne der Feststellungen geschildert hat.
Die Zeugin KOKin HX. hat im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet, die Nebenklägerin OE. habe ihr gegenüber geschildert, dass sie von der Zeugin JX., die mit ihr in der Justizvollzugsanstalt gesessen habe, einen Kontakt eines Mannes bekommen habe, an den sie sich nach ihrer Haftentlassung im Herbst 2023 wenden könne. Bei diesem Mann habe es sich um den „BT.“ gehandelt, der ihr im Folgenden auch eine Wohnung vermittelt habe. Sie habe sodann angegeben, dass der „BT.“ sie gemeinsam mit einer Frau, seiner Freundin, zur Prostitution gezwungen habe, indem er gedroht habe, von ihr gefertigte Bilder zu veröffentlichen. Die Frau habe sie als sehr dünne Person mit schwarzen Haaren und einem „schiefen Auge“ beschrieben. Die Nebenklägerin habe sodann von zwei Zeiträumen der Prostitution gesprochen, der erste Zeitraum habe etwa zwei Wochen gedauert, der zweite Zeitraum habe sich in etwa über mehrere Wochen erstreckt. Ferner habe sie von der Drohung mit der Veröffentlichung der Bilder, von dem Einwirken beider Angeklagter auf sie und der Gewalt durch den Angeklagten berichtet. Auch habe die Nebenklägerin bekundet, dass ihr Vater zu der Zeit ins Krankenhaus gekommen sei und sie ihn nicht habe besuchen dürfen, dass sie den Kunden auch Sachen wie „Sekt“ angeboten habe und die Angeklagten ihr zuvor erklärt hätten, was damit gemeint sei. Auch berichtete sie davon, dass Bilder von ihr in Unterwäsche gefertigt worden seien, sie aber nicht mit ihrem Gesicht abgebildet worden sei, weil sie das nicht gewollt habe. Die Nebenklägerin habe von Drohungen und Gewalt durch den Angeklagten berichtet, der jeweiligen Rollen der Angeklagten und ferner über ihre Angst vor der Veröffentlichung ihrer Bilder und der Sorge, dass ihre Familie von der Tätigkeit erfahren würde. Insbesondere aus Angst vor der Verbreitung der Bilder sei sie irgendwann wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt und habe sich erneut prostituiert. Sie habe ferner gegenüber der Zeugin HX. angegeben, dass sie zunächst in der Wohnung in VL. und dann in TJ. gewesen sei, sich hinsichtlich der Reihenfolge der Wohnungen jedoch nicht sicher sei.
Die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin HX. sind im Wesentlichen identisch mit der Schilderung in der Hauptverhandlung. Bereits dort hat sie das Geschehen wie festgestellt geschildert und Details erwähnt, die sie auch gleichbleibend in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Soweit die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin HX. angegeben hatte, sich bei der Reihenfolge der Wohnungen nicht sicher zu sein, im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer jedoch erklärt hat, zuletzt in VL. gewohnt zu haben, ist diese leichte Abweichung unschädlich. Letztlich stellt sich diese nicht als echter Widerspruch dar, zumal die Kammer die Zeugin auch intensiv befragt hat. Zudem hat Zeugin darlegen können, sich sicher zu sein, dass der letztliche Rausschmiss in VL. gewesen sei.
Gegenüber dem Zeugen KHK KA. - wie von diesem in der Hauptverhandlung wiedergegeben - schilderte die Nebenklägerin ebenfalls die inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Umstände des Geschehens im Wesentlichen übereinstimmend im Sinne der Feststellungen und konstant zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung. So hat der Zeuge KHK KA. bekundet, die Nebenklägerin habe insbesondere erklärt, dass sie von einem „BT.“ zur Prostitution gezwungen worden sei, indem er gedroht habe, von ihr gefertigte anzügliche Bilder zu veröffentlichen. Dies habe sich im Herbst 2023 abgespielt und sich über mehrere Wochen gestreckt. Zunächst habe sie aus einem Freundschaftsdienst eine Wohnung in TJ. von dem Angeklagten bekommen, im Folgenden habe dieser jedoch angegeben, Stress mit dem Vermieter zu haben und Geld zu benötigen. Ferner habe die Nebenklägerin von Gewalt, insbesondere Schlägen, berichtet. Die Nebenklägerin habe angegeben, sich in zwei Zeiträumen prostituiert zu haben. Der erste Zeitraum habe sich über zwei bis drei Wochen erstreckt; im zweiten Zeitraum habe sie sich mehrere Wochen prostituiert. Sie sei besorgt um ihren Ruf gewesen. Der Zeuge KA. gab ebenfalls an, dass er im Rahmen der Ermittlungen auf der Internetseite HH..de eine Anzeige gefunden habe, die mit den Angaben der Nebenklägerin übereinstimmen könnte. Allerdings sei das Gesicht nicht identisch mit dem der Nebenklägerin gewesen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Nebenklägerin angegeben hat, lediglich mit ihrem Körper abgelichtet worden zu sein, ohne dass ihr Gesicht erkennbar gewesen sei und die Angeklagten im Folgenden mittels Bildbearbeitung ein fremdes Gesicht einfügt hätten, sind die Angaben der Nebenklägerin mit den Angaben des Zeugen KA. vereinbar.
Ferner gab der Zeuge KA. an, gemeinsam mit der Nebenklägerin die von ihr beschriebenen Örtlichkeiten in TJ. und VL. per Google Maps ermittelt zu haben. Dabei habe die Nebenklägerin genaue und detaillierte Beschreibungen der Wohnungen vornehmen können. Ebenso überzeugend und nachvollziehbar schilderte der Zeuge KA., dass er aufgrund vergangener Verfahren und anhand der Angaben der Nebenklägerin, die von einem „BT.“ und Zwangsprostitution gesprochen habe, schnell die Vermutung gehabt habe, dass es sich um den Angeklagten I. V. handeln könnte. Die Nebenklägerin habe daraufhin auch den Angeklagten im Rahmen einer sodann mit ihr durchgeführten Wahllichtbildvorlage, welche durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, klar wiedererkannt. Aufgrund der Beschreibung einer beteiligten weiblichen Person durch die Nebenklägerin, die „schiefe Augen“, einen Hund und einen BMW gehabt habe und in der Nähe des Bahnhofs in L. wohne, habe er, der Zeuge KA., die Vermutung gehabt, dass es sich möglicherweise um die Angeklagte W. handeln könnte, die bereits in der Vergangenheit in einem gegen den Angeklagten I. V. geführten Verfahren in Erscheinung getreten sei. In der daraufhin mit der Nebenklägerin durchgeführten Wahllichtbildvorlage, die ebenfalls durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, habe die Nebenklägerin die Angeklagte W. sodann eindeutig wiedererkannt. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin sodann beide Angeklagte wiedererkannt. Die Personenbeschreibungen, die die Nebenklägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gemacht hat, stimmen mit dem Aussehen der Angeklagten überein. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere das Schielen der Augen bzw. die von der Nebenklägerin beschriebenen „schiefen“ Augen der Angeklagten W. selber wahrnehmen und feststellen können.
Insgesamt stellt sich die Aussage der Nebenklägerin OE. trotz des Zeitablaufs als durchweg konstant und widerspruchsfrei dar.
ff.
Die Kammer hat auch Alternativhypothesen wie die bewusste Falschbelastung, Fabulation und Suggestion oder Übertragungsfehler verworfen. Hierfür haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. In Betracht kommt einzig die Alternative einer bewussten Falschbelastung. Angesichts des Umstandes, dass zum einen wie dargelegt die Nebenklägerin selbst angab, eigentlich gar nicht aussagen zu wollen und zudem ebenfalls angab, dass sie immer noch Angst habe, dass ihre Familie von dem Inhalt des Verfahrens erfährt und ihre Aussage negative Folgen für ihre Familie haben könnte, schließt die Kammer eine bewusste Falschbelastung etwa aus dem Wunsch nach Rache heraus, auch insbesondere angesichts der weiteren objektiven Beweismittel aus. Nach Überzeugung der Kammer konnte die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keinerlei persönlichen Vorteil aus einer Falschaussage ziehen. Zu dem Angeklagten bestand bereits zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung kein Kontakt mehr. Sie hatte damit keinen Grund, den Angeklagten durch eine etwaige Falschaussage loswerden zu wollen. Vielmehr musste sie aus ihrer Sicht Nachteile, insbesondere durch die Familie des Angeklagten, befürchten. Zudem hat sie ihr Motiv für die Anzeigeerstattung nachvollziehbar damit begründet, andere potentielle Opfer damit zu schützen. ´
gg.
Die Aussage der Nebenklägerin steht auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Kammer hat die Zeugin JX. vernommen. Diese hat nachvollziehbar und übereinstimmend mit der Nebenklägerin geschildert, dass zwischen den beiden kurz vor der Haftentlassung der Nebenklägerin im September 2023 ein Gespräch stattgefunden habe, in dem die Nebenklägerin sie gefragt habe, ob sie jemanden kenne, der sie nach ihrer Haftentlassung abholen könne. Sie habe Stress mit ihrer Familie und habe niemanden, der ihr helfen könne. Die Zeugin JX. gab an, dass sie der Nebenklägerin in diesem Zuge die Mobilfunknummer des I. V. weitergegeben habe. Diesen habe sie noch von früher gekannt. Die Angaben der Zeugin JX. stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Nebenklägerin überein. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin JX. als uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat ihre Wahrnehmung detailliert und schlüssig geschildert. Zugleich war sie sich nach dem Eindruck der Kammer der Bedeutung ihrer jeweiligen Aussage und deren Richtigkeit bewusst. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. So hat die Zeugin insbesondere eingeräumt, damals für den Angeklagten junge Mädchen akquiriert zu haben, damit diese sich prostituieren. Sie erklärte jedoch eindrucksvoll, dass sie den Angeklagten seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen habe und gedacht habe, dass er sich geändert habe. Jedenfalls habe sie der Nebenklägerin nicht erklärt, dass sie sich für den Angeklagten prostituieren müsse. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin, die erklärte, dass sie nicht gewusst habe, dass der Angeklagte in diesem Milieu tätig sei.
Die Aussage der Nebenklägerin bezüglich der Aufnahme der Prostitutionstätigkeit, der Ausführung der Tätigkeit und der Umstand, dass sie von den Angeklagten, mitunter auch durch den Einsatz von Gewalt, unter Druck gesetzt wurde, wird ebenfalls gestützt durch die Angaben der Zeugin IQ.. Bei der Zeugin IQ. handelt es sich um eine Sozialarbeiterin in einer Anlaufstelle für Jugendliche in L.. Die Zeugin IQ. berichtete glaubhaft und anschaulich, dass sich die Nebenklägerin in der Zeit von Dezember 2022 bis Anfang Mai 2024 an sie als Ansprechpartnerin in der Anlaufstelle gewendet habe. Anfangs habe sie der Nebenklägerin im Rahmen der Wohnungssuche Hilfe geleistet, nachdem die Nebenklägerin ihre Familie aufgrund von Gewalt und Kontrollproblemen verlassen habe. Am 00.00.2023 sei sie dann aus der Haft entlassen worden und habe sich am 05.10.2023 bei ihr gemeldet. Im Rahmen der folgenden Gespräche habe die Nebenklägerin von einem Mann berichtet, bei dem sie untergebracht sei und sie im Alltag mit Gewalt unter Druck setze. In der Folgezeit habe sie häufig von Druck und Gewalt durch kriminelle Männer berichtet.
Die Zeugin IQ. beschrieb, dass sie ab Herbst 2023 das Gefühl gehabt habe, dass die Nebenklägerin stark in ihrem Aufenthalt kontrolliert werde. Am 17.10.2023 habe die Nebenklägerin konkrete Nachrichten erhalten, in denen sie gefragt worden sei, wo sie sich aufhalte. Die Nebenklägerin habe nach Auffassung der Zeugin IQ. Angst gehabt. In diesem Zusammenhang schilderte die Zeugin IQ. übereinstimmend mit der Nebenklägerin, dass die Nebenklägerin sie häufiger kontaktiert und um einen Rückruf gebeten habe, in dem die Zeugin sodann habe angeben sollen, dass die Nebenklägerin einen festen Termin bei ihr habe, zu dem sie erscheinen müsse. Ebenso habe die Nebenklägerin ihr gegenüber erklärt, dass sie zwischenzeitlich bei einem Bekannten in PO. untergekommen sei. Im November und Anfang Dezember 2023 habe sie dann keinen Kontakt zu der Nebenklägerin gehabt. Ende Dezember 2023 habe das Konsumverhalten der Nebenklägerin zugenommen, vermutlich weil sie so unter Druck gestanden habe. Sie habe stark belastet gewirkt.
Am 23.01.2024 habe die Nebenklägerin das erste Mal konkret angesprochen, dass sie von einem männlichen Kontakt in TJ. zwangsprostituiert werde. Die Nebenklägerin habe sie nach dem Termin am 23.01.2024 noch einmal angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie sich für jemanden prostituiere, der mediale Aufzeichnungen von ihr gemacht habe, die sie bei sexuellen Handlungen zeigen würde, und dass dieser Mann sie auch in andere Städte verkaufen wolle. Die Zeugin IQ. beschrieb weiter, dass aus den Gesprächen mit der Nebenklägerin deutlich geworden sei, dass sie der Prostitution nicht freiwillig nachgegangen sei. In einem Termin am 09.02.2024 habe die Nebenklägerin ihr gegenüber geäußert, dass sie aus der Situation raus wolle und in einem Frauenhaus untergebracht werden möchte. Die Zeugin IQ. erklärte in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung, dass sie verschiedene Unterbringungs-Einrichtungen kontaktiert habe, aber keine positiven Rückmeldungen erhalten habe, weil nicht klar gewesen sei, ob die Nebenklägerin den Kontakt zu dem Mann abgebrochen habe. Diese Einrichtungen hätten zum Schutz der dort lebenden Frauen oder Familien eine Aufnahme abgelehnt. Der Gesundheitszustand der Nebenklägerin sei sehr schlecht gewesen. Am 27.02.2024 habe die Nebenklägerin ihr gegenüber angegeben, dass sie Angst vor Geschlechtskrankheiten habe. Sie habe sich sehr geschämt und sei unsicher gewesen. Ferner habe die Nebenklägerin der Zeugin gegenüber erklärt, dass sie auch ohne Verhütung arbeiten müsse. Im Folgenden sei es bei den Terminen mit der Nebenklägerin dann hauptsächlich um die Stabilisierung ihrer Gesundheit gegangen. Nach ihrer Anzeigenerstattung habe die Nebenklägerin sich große Sorge um ihre Familie gemacht. Die Nebenklägerin habe im Rahmen der Gespräche hauptsächlich von einem Mann gesprochen, sie habe jedoch auch die Beteiligung einer Frau erwähnt, die selber Kinder habe.
Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin IQ. als uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat ihre Wahrnehmungen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und authentisch von der von ihr wahrgenommenen emotionalen Belastung der Nebenklägerin berichtet. Insbesondere stehen die Angaben der Zeugin IQ. im Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin bezüglich der groben zeitlichen Einordnung der Geschehnisse. So habe die Nebenklägerin der Zeugin IQ. gegenüber insbesondere im Oktober 2023 und auch in der Zeit von Dezember 2023 bis Februar 2024 vermehrt von einem Mann gesprochen, der sie unter Druck setzen würde. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie nach ihrer Haftentlassung im 00.2023 zunächst zwei Wochen in der Wohnung in TJ. gelebt habe und sodann ca. zwei Wochen zur Prostitution angehalten worden sei. Ebenso stimmt es mit ihren Angaben überein, nach den zwei Wochen zunächst bei einem Bekannten in PO. untergekommen zu sein und nach ein paar Wochen erneut der Prostitution für einen Zeitraum von ca. anderthalb oder zwei Monaten nachgegangen zu sein. Auch die Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich der Kontrolle des Angeklagten, der Terminabsprachen mit der Zeugin IQ. und die örtliche Einordnung der Geschehnisse sind kongruent. Eine Belastungstendenz der Zeugin IQ., die allein aus beruflicher Sicht Kontakt zu der Nebenklägerin OE. hatte, war nicht erkennbar. Im Ergebnis lässt sich die Aussage der Zeugin ohne Weiteres mit den Angaben der Nebenklägerin in Einklang bringen und stützt diese uneingeschränkt.
Nach Überzeugung der Kammer steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin auch nicht die Vernehmungen ihrer Eltern, der Zeugen TF. YP. und EN. OE. sowie die Vernehmung des Zeugen SI. entgegen.
Zwar haben die Zeugen YP. und OE. beide ausgesagt, dass es in ihrer Familie keine Zwangsheirat gegeben habe und auch kein Druck auf die Nebenklägerin ausgeübt worden sei. Diese Angaben sind jedoch unglaubhaft. So konnten beide Zeugen keine nachvollziehbaren Erklärungen für den Auszug ihrer Tochter aus der Familienwohnung nennen. In Anbetracht des Vorwurfs, ihre Tochter in eine Zwangsheirat gedrängt haben zu wollen, ist nach Auffassung der Kammer vielmehr wahrscheinlich, dass die Zeugen dahingehend keine vollständigen Angaben machen wollten. Im Übrigen hat der Zeuge YP. jedenfalls ausgesagt, dass er von seinem Schwager bezüglich des Verfahrens kontaktiert worden sei und dieser mit ihm über die anstehende Hauptverhandlung gesprochen habe. Der Vater des Angeklagten V., der M. V., habe ihn jedoch nicht kontaktiert und zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert. Unabhängig davon, dass es aus Sicht der Kammer wahrscheinlich ist, dass der Zeuge in Anbetracht der möglicherweise ausgesprochenen Drohungen keine vollständigen Angaben gemacht hat, stimmen seine Angaben jedenfalls dahingehend mit den Angaben der Nebenklägerin überein, dass es eine Kontaktaufnahme gab und mit ihm über das Verfahren gesprochen wurde. Die Kammer hat die Nebenklägerin OE. aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener neuer Vernehmungspunkte erneut geladen und vernommen. Im Rahmen der erneuten Aussage der Nebenklägerin OE. in der Hauptverhandlung hat sie auf Vorhalt der Aussage ihres Vaters, dass er nicht von dem Angeklagten M. V. kontaktiert sei, an ihrer vorherigen Aussage festgehalten. Sie sei sich sicher, dass ihr Vater ihr gegenüber in einem Telefonat von der Kontaktaufnahme durch den Vater des Angeklagten I. V. berichtet habe. Sie hat jedoch auch klargestellt, dass sie weiterhin ihrem Vater gegenüber erklärt habe, I. V. nicht zu kennen, und ihre eigene Rolle in dem Verfahren nicht offengelegt habe. Nach Überzeugung der Kammer ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich des Umstandes, wer den Zeugen YP. kontaktiert habe, zu einem Missverständnis zwischen der Nebenklägerin und ihrem Vater gekommen ist. Unabhängig davon hat die Kammer im Ergebnis aber auch erhebliche Bedenken am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen YP. und OE.. Diese Bedenken ergeben sich insbesondere vor dem Hintergrund der von der Nebenklägerin geschilderten familiären Strenge und der kulturellen Normen, nach denen in der Familie Zwangsheirat durchgesetzt wird und Beziehungen mit Männern außerhalb der Ehe nicht geduldet werden. In Anbetracht des Inhaltes des hiesigen Verfahrens erscheint es naheliegend, dass die Zeugen aus kulturellen und familiären Gründen den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäß darstellen. Die Angaben der Zeugen sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben beide Zeugen bestätigt, dass der Zeuge YP. im Jahr 2023 oder 2024 sich einer Herzoperation habe unterziehen müssen. Dahingehend stimmen auch die Angaben der Nebenklägerin, dass sie ihren Vater zur damaligen Zeit nicht im Krankenhaus besuchen durfte, sowohl grob zeitlich als auch inhaltlich überein.
Auch die Aussage des Zeugen SI. steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht entgegen. Die Kammer ist hinsichtlich der Zeugenvernehmung des Zeugen SI. einem Beweisantrag der Verteidigerin des Angeklagten I. V. vom 01.12.2025 nachgegangen, welcher knapp einen Monat nach der Vernehmung der Nebenklägerin VI. am 27.10.2025 gestellt worden ist. Der Zeuge SI. ist in diesem Antrag als Beweismittel benannt worden für die Beweistatsache, dass die Nebenklägerin OE. bereits im Zeitraum vom 21.09.2023 bis Mitte Oktober 2023 in der „LL.“ in L. der Prostitution nachgegangen sei. Der Zeuge verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der JVA L.. Aufgrund einer Nachfrage der JVA, ob der Transport des Zeugen und des Angeklagten I. V. zum Hauptverhandlungstermin getrennt erfolgen müsse, ist der Kammer bekannt, dass der Angeklagte I. V. und der Zeuge SI. sich zum Zeitpunkt der Beweisanregung am 01.12.2025 seit ca. zwei Wochen einen Haftraum geteilt haben. Bereits zu Beginn seiner Vernehmung hat der Zeuge SI. ungefragt erklärt, dass er genau wisse, warum er hier sei und dass er unbedingt etwas klarstellen müsse. Er hat sodann geschildert, dass er die Nebenklägerin im Sommer, vermutlich im August oder September 2023 in der „LL.“, einer Bar in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs in L., häufiger gesehen habe und dort mitbekommen habe, wie sie anderen anwesenden Männern gegenüber Prostitutionstätigkeiten angeboten habe. Aus diesem Grund sei sie im Folgenden auch von dem Besitzer der „LL.“, dem Zeugen DZ., mehrfach rausgeschmissen worden. Weitere Einzelheiten vermochte er hierzu nicht zu benennen.
Die Angaben des Zeugen SI., die ohnehin wenig konkret und detailliert waren, sind nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend und seine Aussage unglaubhaft. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der Aussage des Zeugen SI. um eine Gefälligkeitsaussage. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung konnte der Zeuge SI. zwar darlegen, dass er den Angeklagten I. V. in der Justizvollzugsanstalt L. vor Kurzem wiedergetroffen habe. Er habe ihn bereits einige Jahre zuvor über Bekannte kennengelernt. Genaue örtliche und zeitliche Einordnungen oder über wen genau dieses Kennenlernen in der Vergangenheit stattgefunden habe, konnte der Zeuge jedoch nicht nennen. Die Aussage des Zeugen SI., die im Widerspruch zu der Aussage der Nebenklägerin OE. stehen, widersprechen auch den Angaben des Zeugen DZ., dem Betreiber der LL.. Die Kammer hat nach der Vernehmung des Zeugen SI. sowohl den Zeugen DZ. ermitteln lassen und geladen, als auch die Nebenklägerin erneut für eine Aussage in der Hauptverhandlung geladen. Die Nebenklägerin bestritt im Rahmen dieser erneuten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, sich im Herbst 2023 in der „LL.“ prostituiert bzw. entsprechende Angebote gemacht zu haben. Zwar räumte sie offen ein, einige Male in der „LL.“ gewesen zu sein und auch aus der Bar rausgeschmissen worden zu sein. Grund dafür sei jedoch nicht gewesen, dass sie sich dort prostituiert oder entsprechende Dienste angeboten habe, sondern vielmehr, dass sie dort zweimal beim Konsumieren von Marihuana auf der Toilette erwischt worden sei und einmal mit anderen Mädchen einen Streit vor der Bar gehabt habe. Die Zeugin, die sich auch bei diesen Angaben nicht geschont und offen den Konsum von Drogen eingeräumt hat, hat auch im Rahmen dieser Aussage keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Zudem werden ihre Angaben durch den Zeugen DZ. gestützt. Auch dessen Aussage ist mit den Angaben des Zeugen SI. nicht in Einklang zu bringen. Im Rahmen seiner Vernehmung gab der Zeuge DZ. an, dass er die Nebenklägerin - die kurz in den Verhandlungssaal geführt wurde - zwar wiedererkenne und er sie auch einmal aus der Bar geschmissen habe. Er wisse jedoch den genauen Grund nicht mehr. Daran, dass sich jemand in seiner Bar prostituiert oder entsprechende Dienste angeboten habe und er daraufhin diese Person aus der Bar geschmissen habe, könne er sich nicht erinnern. Das sei nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nie vorgefallen. Vielmehr gehe er davon aus, dass sie zu betrunken gewesen sei oder keinen Ausweis dabeigehabt habe. Diese Angaben sind glaubhaft. Zwar hat die Kammer bedacht, dass der Zeuge DZ. als Inhaber der Bar Grund dazu hätte, seinen Betrieb nicht im schlechten Licht dastehen zu lassen. Letztlich wäre es aber ja unproblematisch gewesen, von einem Versuch der Prostitution zu berichten, welchen er durch das Verweisen aus der Bar verhindert hätte. Der Zeuge hat aber auch auf wiederholte Nachfrage hin ein Anbieten von Prostitution in der „LL.“ deutlich verneint. Im Ergebnis hält die Kammer die Angaben des Zeugen SI. daher für unglaubhaft.
Dass der Angeklagte I. V. die Absicht hatte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Nebenklägerin OE. und wird ferner belegt durch die getroffenen Feststellungen in dem Urteils des Landgerichts Münster vom 04. Mai 2021 (3 KLs 1/21). Gegenstand der Verurteilungen waren vergleichbare Fälle. So hat er in den Jahren 2019/2020 drei junge Frauen zur Prostitution veranlasst, um sich so eine Einnahmequelle zu schaffen. Der Angeklagte I. V. hat mit der Nebenklägerin OE. zum wiederholten Mal eine junge Frau zur Prostitution veranlasst, hieraus finanziell profitiert und eine fortdauernde Einnahmequelle generiert. Die Nebenklägerin OE. schilderte detailliert und plausibel, die Kundeneinnahmen direkt an den Angeklagten I. V. abgeben zu haben, oder dass der Angeklagte die Einnahmen direkt von den Kunden erhalten habe, auch wenn exakte Feststellungen zu der Höhe der Einnahmen nicht zu treffen waren. Jedenfalls waren durch die Einnahmen die alltäglichen Lebenshaltungskosten des Angeklagten sichergestellt. Über ausreichende Einkünfte, um seinen täglichen Lebensunterhalt zu finanzieren, verfügte er nicht.
Nach umfassender Würdigung der Aussage der Nebenklägerin sowie aller weiteren Beweismittel kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel bestehen. Die Nebenklägerin hat einen komplexen Sachverhalt detailliert, konsistent und nachvollziehbar dargestellt, zeitliche und sachliche Zusammenhänge präzise eingeordnet und konkrete Einzelheiten wiedergegeben. In der Gesamtschau der Aussage der Nebenklägerin und der übrigen Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zutreffend sind, erlebnisbasiert und damit glaubhaft sind.
Die Haftentlassung der Nebenklägerin am 00.00.2023 steht fest aufgrund der verlesenen Austrittsmitteilung der Nebenklägerin aus der Justizvollzugsanstalt Iserlohn und der Verlesung des Vollstreckungsblattes.
b.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. II. 3., II. 4. und II. 7. zum Nachteil der Nebenklägerin VI. beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Nebenklägerin VI., deren Angaben mit dem Ergebnis der übrigen diesbezüglichen Beweisaufnahme im Einklang stehen und durch diese bestätigt werden. Die Nebenklägerin hat das Geschehen in Bezug auf die Zwangsprostitution, die Tatbeteiligungen der Angeklagten I. V. und H. V., das heißt die Veranlassung zur Aufnahme der Prostitution, die tatsächliche Aufnahme und den Fortgang der Tätigkeit so, wie von der Kammer festgestellt, im Einzelnen geschildert. Ferner hat die Nebenklägerin VI. das Geschehen in Bezug auf den versuchten sexuellen Übergriff durch den Angeklagten H. V. in der Wohnung in der C.-straße in L. im Einzelnen geschildert.
Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich auch bei der Nebenklägerin VI. um die einzige unmittelbare Tatzeugin handelt und damit eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, in der an die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht:
Im Herbst 2024 habe sie bei ihrer Mutter in L. gelebt und habe die Schule “Akademie PM.” der Arbeitsagentur besucht. Zu dieser Zeit habe sie dann den Angeklagten I. V. über einen gemeinsamen Freund, den “TG.”, kennengelernt. Auf Vorhalt gab sie an, dass sie beim ersten Treffen mit dem Angeklagten I. V. und mit dem “TG.” Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ein Entgelt habe sie dafür aber nicht genommen. Im Folgenden habe sie sich immer häufiger mit dem Angeklagten getroffen und sie seien ein Paar geworden. Dabei habe sie dem Angeklagten bereits ganz zu Anfang ihrer Kennlernzeit erzählt, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei. Sie habe sich in ihn verliebt und er habe ihr versprochen, dass sie sich etwas zusammen aufbauen würden. Zunächst habe sie nicht gewusst, dass der Angeklagte eine Ehefrau und Kinder hat, dies habe sie erst später erfahren. Auch von den Vorverurteilungen des Angeklagten habe sie zunächst nichts gewusst. Der Angeklagte und sie hätten jeden Tag und auch die Nächte zusammen verbracht. Zunächst hätten sie bei seinen Eltern, den Angeklagten M. und Q. V., übernachtet, zwischenzeitlich habe sie mit dem Angeklagten auch in seinem Auto der Marke BMW geschlafen.
Die Nebenklägerin gab weiter an, dass der Angeklagte ihr kurz nach Beginn der Beziehung in Anwesenheit von seinen vermeintlichen Cousins und einer vermeintlichen Freundin eines dieser Cousins angeboten habe, sich zu prostituieren, um so gutes Geld zu verdienen und nicht mehr zur Schule gehen zu müssen. Sie habe sich vorher noch nie Gedanken darüber gemacht, sich zu prostituieren und habe zuvor keinen Kontakt mit Prostitution gehabt. Auf Vorhalt der Verteidigung gab sie an, sich auch vorher nicht für den “TG.” prostituiert und mit ihm keine sexuellen Handlungen gegen Geld zu haben. Der Angeklagte habe ihr gut zugeredet; auch seine vermeintlichen Cousins und die vermeintliche Freundin des Cousins, hätten auf sie eingeredet. Die Freundin des Cousins habe insbesondere angegeben, dass sie das selber auch mache. Es habe schon Überzeugungsarbeit gebraucht, aber letztlich habe sie sich mit der Aufnahme der Prostitution einverstanden erklärt. Dabei habe sie schon auch ans Geld gedacht und an die Sachen, die sie sich dann leisten könne. Der Angeklagte habe ihr daraufhin ein Handy gegeben, auf dem schon Rufnummern eingespeichert und auf dem alte Chatverläufe auf dem Messengerdienst WhatsApp mit Kunden zu finden gewesen seien. Zunächst habe sie dann über WhatsApp mit den Kunden geschrieben. Im Folgenden seien dann auch Profile auf den Internetseiten ZW..com und HH..de eingerichtet worden. Hierzu seien anzügliche Texte verfasst und reizvolle Fotos eingestellt worden sowie Angaben dazu, was sie konkret anbieten würde. Die genauen Preise seien erst später im Chat verhandelt worden. Die Profile seien von einem der vermeintlichen Cousins des Angeklagten erstellt worden. Dieser habe ihr und dem Angeklagten dann gezeigt, wie das gehe und anschließend hätten sie und der Angeklagte die Profile zusammen eingerichtet und betreut. In den Anzeigen habe sie sich unter dem Pseudonym “GJ.” als volljährige Frau ausgegeben und sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten. Zunächst gab die Nebenklägerin an, sich nicht an ihren ersten Kundentermin erinnern zu können. Im Folgenden schilderte sie jedoch dann, dass sie ihren ersten Kunden in einem Parkhaus/einer Tiefgarage gehabt habe. Sie sei zu dem Kunden ins Auto gestiegen und habe diesen mit ihrer Hand befriedigt.
Am Anfang der Beziehung habe sie mit dem Angeklagten auch in einem Hotelzimmer im VZ Hotel in L. WP.-straße übernachtet und dort mehrere Nächte zusammen verbracht. Dort habe sie ebenfalls Kundentermine wahrgenommen. Sie habe selber mit den Kunden geschrieben und die seien dann zu ihr in das Hotelzimmer gekommen. I. habe gewusst und gewollt, dass sie dort Kunden empfange. Anschließend sei sie gemeinsam mit dem Angeklagten zunächst für einige Wochen in eine Wohnung in YF., dann in ZH. und anschließend in eine Wohnung in TJ. gezogen. In dieser Zeit sei sie nur selten bei ihrer Mutter zu Hause gewesen. Zu Weihnachten und an Silvester sei sie dort gewesen.
Die Nebenklägerin CC., eine gute Freundin, die sie seit dem Kindergartenalter kenne, habe zeitnah erfahren, dass sie der Prostitution nachgehe. Sie habe ihr aber bereits kurz nach der Aufnahme der Prostitution von der Tätigkeit berichtet und die Nebenklägerin CC. sei im Folgenden in den Chatverkehr mit den Kunden eingebunden gewesen. Die Nebenklägerin CC. habe zuvor gesehen, wie sie mit verschiedenen Männern über das Mobiltelefon geschrieben habe. Daraufhin habe sie der Nebenklägerin CC. von ihrer Tätigkeit als Prostituierte berichtet, woraufhin die Nebenklägerin CC. sehr geschockt gewesen sei. Auf die Frage der Nebenklägerin CC., warum sie dieser Tätigkeit nachgehe, habe sie geantwortet, dass sie das für “ihn”, den Angeklagten I. V., machen würde. Nach einigen Diskussionen habe die Nebenklägerin CC. das dann auch akzeptiert und habe viel Zeit mir ihr und dem Angeklagten verbracht. Sie sei auch mit im VZ Hotel gewesen und habe sie beim Schreiben mit den Kunden unterstützt.
Die Nebenklägerin VI. hat angegeben, dass sie sowohl Vaginal- als auch Oralverkehr angeboten habe. Analverkehr habe sie nicht angeboten. Sie habe die Antibabypille genommen und anfangs auch mit Kondom verhütet; später habe sie jedoch auf Vorschlag des Angeklagten auch Geschlechtsverkehr ohne Kondom angeboten, weil dies noch einmal mehr Geld eingebracht habe. Sie habe auch Kundentermine wahrgenommen, wenn sie ihre Periode gehabt habe. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie das machen solle. Manchmal habe sie dann so getan, als habe sich kein Kunde gemeldet, damit sie nicht während ihrer Periode habe arbeiten müssen. Die Anzahl der Kunden habe immer variiert; an einigen Tagen habe sie zehn Freier am Tag gehabt, an anderen Tagen wiederum sei kaum jemand vorbeigekommen. Sie habe dem Angeklagten immer berichtet, was genau die Kunden gefordert hätten; die Kunden, die am meisten Geld hätten zahlen wollen, seien dann gekommen. Die Preise lagen für 30 Minuten bei ca. 100,00 Euro, für 60 Minuten konnte sie es nicht mehr erinnern, jedenfalls habe es für 60 Minuten ohne Kondom 400,00 Euro gegeben. Die Nebenklägerin gab an, dass sie auch Autodates mit Kunden vereinbart habe.
Das Geld habe sie von den Kunden entgegengenommen. Anfangs habe sie es dann bei sich aufbewahrt, später habe es eine kleine Kasse mit Schlüssel gegeben, in die sie die Einnahmen gelegt habe. Es seien in der Regel ca. 2.000 bis 3.000 Euro in der Kasse gewesen. Einen Schlüssel habe der Angeklagte gehabt, ein anderer Schlüssel habe direkt an der Eingangstür gehangen. Sie hätten beide Zugriff auf das Geld gehabt und sich beide bei Bedarf Geld herausgenommen. Einen Großteil der Einnahmen habe der Angeklagte für eigene Zwecke an sich genommen, wobei er ihr gesagt habe, dass das Geld für seine Frau und seine Kinder sei. Einen Teil des eingenommenen Geldes habe sie für gemeinsame Lebensmittel und das Tanken der gemeinsam genutzten Autos, aber auch für Kleidung und Kosmetika ausgegeben. Ferner habe sie dem Angeklagten Geld für die vermeintliche Miete der Wohnungen gegeben. Ob der Angeklagte das Geld an den Vermieter weitergegeben habe, könne sie nicht sagen. Wieviel Geld sie insgesamt ausgegeben habe, wisse sie ebenfalls nicht.
Der Angeklagte und sie hätten sich ferner gemeinsam Fahrzeuge gekauft. In der Zeit, als sie in YF. gelebt hätten, hätten sie einen Jaguar von einem Bekannten des Angeklagten erworben. Auf Vorhalt gab die Nebenklägerin VI. an, dass es sich bei dem Bekannten um den Zeugen NF. UA., genannt “JJ.”, handeln würde. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen habe der Angeklagte dem Zeugen UA. angeboten, mit der Nebenklägerin VI. gegen Bezahlung Sex zu haben. Im Folgenden habe sie dann mit dem Zeugen UA. Geschlechtsverkehr gehabt. Der Jaguar habe anschließend ca. 1.000,00 Euro gekostet; er sei nicht zugelassen gewesen und es seien geklaute Kennzeichen angebracht gewesen. In der Zeit, als sie mit dem Angeklagten in ZH. gewohnt habe, hätten sie, ebenfalls für 1.000,00 Euro, einen VW Touran von dem Zeugen UA. erworben.
Nachdem sie im VZ Hotel in L. übernachtet hätten, seien sie zunächst in die Wohnung in YF., dann in die Wohnung in ZH. und danach in TJ. gezogen. Die Wohnung in YF. habe einem Bekannten von dem Angeklagten, einem “JV.” gehört, der diese dem Angeklagten für die Zeit, in der er im Urlaub war, zur Verfügung gestellt habe. Der Angeklagte und sie hätten dann für etwa einen Monat in der Wohnung in YF. gelebt. Sie habe in dieser Zeit nur gelegentlich die Schule besucht. In der Wohnung in YF. habe sie in der Küche auf einer Matratze Kunden empfangen. Der Angeklagte sei zeitweise während der Kundentermine auch in der Wohnung geblieben. Den Chatverkehr mit den Kunden hätten sie und der Angeklagte geführt. Die Nebenklägerin VI. gab an, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, wieviel Miete sie für die Wohnung gezahlt hätten. Sie habe das eigenommene Geld jedenfalls dem Angeklagten gegeben, der es dann nach seinen Angaben an den Vermieter weitergegeben haben will.
In der Wohnung in YF. sei es einmal auch zu einem Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen. Der Angeklagte sei sauer geworden, weil sie auf dem Geburtstag eines Bekannten des Angeklagten eingeladen gewesen sei. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe der Angeklagte zu ihr gesagt, dass sie sich beruhigen und die Wohnung verlassen solle, um über die Sache nachzudenken. Sie habe sich daraufhin mit der Nebenklägerin CC. und einer weiteren Freundin getroffen und habe ihr Mobiltelefon in den Flugmodus geschaltet. Der Angeklagte habe sie, die Nebenklägerin VI., daraufhin nicht erreichen können und habe sodann die Nebenklägerin CC. mehrfach angerufen. Als sie gemeinsam mit der Nebenklägerin CC. zurück in die Wohnung gekommen sei, habe sie sich erneut mit dem Angeklagten gestritten. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien und der Angeklagte habe geäußert, dass sie ihre Sachen packen und abhauen soll. In diesem Zuge habe der Angeklagte ihr den in ihrer Hand befindlichen Autoschlüssel aus den Fingern gerissen. Dadurch sei ihr Gelnagel abgerissen und ihr Finger habe geblutet. Anschließend habe er ein Feuerzeug nach ihr geworfen. Das Feuerzeug habe sie an der Nase getroffen und sie habe eine blutende Wunde erlitten. Ferner habe er sie mit dem Tod bedroht. Sie habe dann ihre Sachen gepackt und habe die Wohnung verlassen. Der Angeklagte habe sich später bei ihr telefonisch gemeldet und sie hätten sich vertragen. Die Nebenklägerin gab an, dann wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt zu sein. Der Anlass dieser Auseinandersetzung habe nichts mit der Prostitutionstätigkeit zu tun gehabt. Generell habe der Angeklagte sie nicht geschlagen oder bedroht, damit sie der Prostitutionstätigkeit nachgehe.
Ende des Jahres 2024 seien sie gemeinsam von YF. nach ZH. in die AR.-straße in eine andere Wohnung eines Bekannten des Angeklagten gezogen. Auch dort habe sie weiter Kundentermine wahrgenommen und die Kunden im Schlafzimmer empfangen. Auch auswärtige Kundentermine habe sie in dieser Zeit gehabt. Mit ihrer Mutter habe sie währenddessen wenig bis kaum Kontakt gehabt. Auch die Schule habe sie in dieser Zeit nicht besucht.
Anfang 2025 seien sie dann in eine gemeinsame Wohnung in TJ. gezogen, diese hätten sie erneut über einen Bekannten des Angeklagten erhalten. Die Wohnung in TJ. sei im Gegensatz zu den anderen beiden Wohnungen nicht voll möbliert gewesen, sodass sie Möbel gekauft und sich eingerichtet hätten. Die Wohnung sei nicht mehr als Zwischenlösung gedacht gewesen, sondern es habe sich um eine dauerhafte Unterkunft handeln sollen. Die Wohnung habe ein Wohn- sowie Schlafzimmer gehabt; ebenfalls sei eine Terrasse vorhanden gewesen. Auch in dieser Wohnung habe sie weiter Kunden empfangen; die Kundentermine habe sie im Schlafzimmer und im Wohnzimmer wahrgenommen. Der Angeklagte sei entweder währenddessen in der Wohnung gewesen oder er habe die Wohnung zwischenzeitlich verlassen. Zur Zahlung der Miete habe sie dem Angeklagten ca. 1.000,00 Euro gegeben, die der Angeklagte an den Vermieter weitergereicht haben will.
Als sie gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung in TJ. gewohnt habe, sei es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen. Die Nebenklägerin CC. sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung anwesend gewesen. Die Nebenklägerin CC. habe für sich und den Angeklagten etwas gekocht. Sie selbst habe gesagt, dass sie nichts haben möchte. Als die Nebenklägerin CC. jedoch das XL. für sich und den Angeklagten zubereitet hatte, habe sie sich anders entschieden und doch gesagt, dass sie Hunger habe. Daraufhin sei der Angeklagte sauer geworden und sie hätten lautstark diskutiert. Der Angeklagte sei immer lauter geworden und habe sie geschlagen. Irgendwann habe sie auf dem Boden gelegen und der Angeklagte habe sie an ihren Haaren über den Boden gezogen. Ferner habe er ihr, während sie noch auf dem Boden gelegen habe, mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Die Nebenklägerin CC. habe währenddessen versucht, den Angeklagten zu stoppen. Sie habe sich ins Schlafzimmer flüchten können, der Angeklagte sei ihr jedoch gefolgt und habe sie angespuckt, woraufhin sie zurückgespuckt habe. Im Anschluss an die Auseinandersetzung habe sie den Angeklagten gebeten, sie ins Krankenhaus zu fahren, weil sie starke Kopfschmerzen und Beulen am Kopf gehabt und sich schlecht gefühlt habe. Der Angeklagte habe dies jedoch abgelehnt. Sie habe dann mit der Nebenklägerin CC. im Wohnzimmer auf der Couch übernachtet. Die Nebenklägerin CC. habe ihr gesagt, dass sie nicht einschlafen solle, weil sie Angst gehabt habe, dass sie dann ohnmächtig werde.
Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung habe sie nicht noch einmal mit dem Angeklagten darüber geredet. Auch, wenn sie häufiger darüber nachgedacht habe zu gehen, sei sie bei ihm geblieben. Sie wisse nicht, warum sie es nicht geschafft habe, ihn zu verlassen. Sie habe auch häufiger darüber nachgedacht, mit der Prostitutionstätigkeit aufzuhören, habe sich allerdings nicht getraut, das dem Angeklagten gegenüber zu äußern, weil er immer so schnell ausgerastet sei.
Ende Januar 2025 sei der Angeklagte dann verhaftet worden. An diesem Tag hätten irgendwann seine Eltern, die Angeklagten M. und Q. V., und ein vermeintlicher Cousin des Angeklagten bei ihr an der Wohnungstür gestanden und ihr von der Festnahme berichtet. Sie hätten dann gemeinsam ihre Sachen gepackt und sie sei zu den Eltern des Angeklagten gezogen. Das sei für sie in Ordnung gewesen, weil sie sonst alleine gewesen wäre. Sie sei nicht zurück zu ihrer Mutter gegangen, weil sie sich nicht getraut habe, das gegenüber den Angeklagten M. und Q. V. anzusprechen. Außerdem habe ihre Mutter nichts von der Tätigkeit als Prostituierte und der Verhaftung des Angeklagten I. V. gewusst; sie habe Sorge gehabt, dass ihre Mutter davon erfahren würde. Sie hätten sodann ihre Sachen, den Schminktisch und ihre Kaninchen mitgenommen. In der Folgezeit habe sie in der Wohnung der Eltern gemeinsam mit dem Angeklagten H. V. in dessen Schlafzimmer geschlafen. Sie habe mit der Prostitution aufhören wollen und habe ca. eine Woche lang keine Kunden empfangen.
Der H. V. habe gewusst, dass sie sich prostituiert habe. Bei den Eltern sei sie davon ausgegangen, dass diese auch Kenntnis davon gehabt hätten. Der Angeklagte H. V. habe gewusst, dass sie das Handy habe und der Angeklagte I. V. gewollt habe, dass sie weitermachen soll. In der Woche, in der sie nicht der Prostitution nachgegangen sei, hätten sich nach den Angaben der Nebenklägerin VI. zahlreiche Kunden per Nachricht gemeldet. Sie habe die Nachrichten jedoch ignoriert, weil sie keine Kunden mehr habe empfangen wollen. Der Angeklagte H. V. habe jedoch mitbekommen, dass sich Kunden bei ihr meldeten. Er habe daraufhin von ihr gefordert, die Prostitution fortzusetzen. Eigentlich habe sie das nicht gewollt, weil sie sich auch geekelt habe. Der Angeklagte H. V. habe ihr jedoch immer wieder gesagt, “Fang wieder an”. Daraufhin habe sie die Prostitution wieder aufgenommen und Kunden in der Wohnung in TV. im Schlafzimmer des Angeklagten H. V. empfangen. Sie habe allerdings weniger Kunden als in den Zeiten davor empfangen; in etwa zwei bis drei Kunden am Tag. Sobald ein Kunde geschrieben habe, habe sie dem Angeklagten H. V. Bescheid gegeben. Dieser habe dann das Gespräch zu den Eltern gesucht, diese hätten jeweils bei Kundenbesuchen die Wohnung verlassen. Was genau Inhalt der Gespräche zwischen dem Angeklagten H. V. und den Angeklagten M. und Q. V. gewesen sei, konnte die Nebenklägerin VI. nicht sagen. Sie vermutete lediglich, dass der Angeklagte H. V. den Eltern erzählt habe, dass sie Kunden empfangen würde. Sie hätten untereinander aber kein Deutsch gesprochen, sodass sie den Inhalt der Gespräche nicht verstanden habe. Der Angeklagte H. V. sei während der Kundenbesuche in der Wohnung geblieben. Den Chatverkehr mit den Kunden habe sie geführt. Auch die Organisation der Kundentermine habe in ihren Händen gelegen. Der Angeklagte H. V. sei erst in der Zeit in TV. und nach der Inhaftierung des I. V. in ihre Tätigkeit eingebunden gewesen, davor habe er nichts damit zu tun gehabt. Bei der Aufforderung zur Prostitution habe er weder Gewalt noch Zwang auf sie ausgeübt. Sie habe sich gut mit ihm verstanden. Das eingenommene Geld habe sie in ihrem Schminktisch im Schlafzimmer des Angeklagten H. V. verwahrt. Der Angeklagte habe sich häufiger Geld genommen für Tabak oder andere Einkäufe, dies sei für sie in Ordnung gewesen. Auch der Angeklagte H. V. habe gewusst, wie alt sie gewesen sei. Sie habe zu Beginn ihrer Beziehung mit dem Angeklagten I. V. auch mit dem Angeklagten H. V. über ihr Alter gesprochen. Ferner habe sie, als sie in der Wohnung in der C.-straße in L. gelebt habe, mit den Eltern und ihm über die Planung ihres 18. Geburtstages und einer möglichen Geburtstagsfeier in Serbien gesprochen. Später habe sie erfahren, dass die Familie V. geplant habe, sie dort mit dem Angeklagten H. V. zu verheiraten.
Am Tag der Polizeikontrolle sei sie gemeinsam mit dem H. V. in der Wohnung in der BF.-straße gewesen. Es habe an der Tür geklingelt und sie sei eigentlich davon ausgegangen, dass dies ein Kunde sei. Tatsächlich sei es die Polizei gewesen. Der Angeklagte H. V. sei vom Balkon gesprungen und geflüchtet. Die Polizei habe sie, nachdem klar gewesen sei, wie alt sie ist, direkt mitgenommen. Da ihre Mutter nicht erreichbar gewesen sei, sei sie zu ihrer Großmutter gebracht worden. Infolge der Polizeikontrolle habe sie aus die Wohnung der Angeklagten verlassen und sei zurück zu ihrer Mutter gezogen. Im Nachgang sei sie noch einmal gemeinsam mit der Nebenklägerin CC. und einmal mit ihrer Mutter bei den Eltern V. in der Wohnung gewesen, um ihre Sachen abzuholen. Im Zuge dessen habe sie auch die Autoschlüssel für den Jaguar und den VW Touran gefordert, diese habe sie allerdings nicht ausgehändigt bekommen. Die Eltern V. hätten ihr im Rahmen eines Gespräches gesagt, dass sie nichts über den Angeklagten I. V. und H. V. sagen solle. Sie solle sie nicht mit reinziehen. Im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmungen habe sie auch erst keine Angaben zur Rolle der Angeklagten I. und H. V. gemacht, weil sie Angst vor ihnen gehabt habe und sie habe schützen wollen. Später habe sie gemeinsam mit der Nebenklägerin CC. entschieden, bei der Polizei die Wahrheit zu sagen. Seit der Polizeikontrolle habe sie sich nicht mehr prostituiert. Sie habe alle Sachen gelöscht und keine Kundenkontakte mehr.
Die Nebenklägerin hat ferner berichtet, noch in der Anfangszeit ihrer Beziehung mit dem Angeklagten I. V. gemeinsam mit diesem bei seinen Eltern, den Angeklagten M. und Q. V. und dem Angeklagten H. V. in der Wohnung in TV. übernachtet zu haben. Dort habe sie gemeinsam mit dem Angeklagten I. V. und dem Angeklagten H. V. im Bett des H. V. geschlafen. Am nächsten Morgen habe es einen Rettungswageneinsatz wegen der Angeklagten Q. V. gegeben, woraufhin der Angeklagte I. V. das Zimmer verlassen habe, um nach ihr zu sehen. Sie selbst habe sich ebenfalls anziehen wollen, da sie zu der Zeit eine kurze Schlafhose und ein T-Shirt getragen habe, um nach der Angeklagten Q. V. zu sehen. Dazu habe sie sich an die Bettkante gesetzt und beabsichtigt, sich “normale” Klamotten anzuziehen. Der Angeklagte H. V. habe geäußert, dass er mit ihr schlafen wolle und sie in diesem Zusammenhang auf das Bett geschubst. Sodann habe er sich über sie gebeugt und habe versucht, ihre Hose auszuziehen. Sie habe nach ihm getreten und versucht, sich zu wehren. Der Angeklagte H. V. habe sie jedoch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, gesagt, dass er mit ihr Sex haben wolle und versucht, sie weiter auszuziehen. Sie habe sich weiter gewehrt und Backpfeifen gegeben. Auf Vorhalt gab die Nebenklägerin VI. an, dass sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, der Angeklagte H. V. jedoch weiterhin versucht habe, sie auszuziehen. Erst als sie nach dem Angeklagten I. V. gerufen habe und dieser daraufhin ins Zimmer gekommen sei, habe der Angeklagte H. V. von ihr abgelassen. Beide Angeklagten hätten daraufhin eine Auseinandersetzung gehabt.
Die Nebenklägerin gab ferner an, dass sich am 23.10.2025, kurz vor der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung am 27.10.2025, ein vermeintlicher Bekannter des Angeklagten I. V. bei der Nebenklägerin CC. telefonisch gemeldet habe. Dies habe ihr die Nebenklägerin CC. berichtet. Der Nebenklägerin CC. sei gesagt worden, dass sie und die Nebenklägerin VI. in der Hauptverhandlung eine Falschaussage tätigen sollen, dann würden beide Nebenklägerinnen VI. und CC. lebenslangen Schutz bekommen und zusätzlich 10.000,00 Euro erhalten. Beide Nebenklägerinnen seien nicht auf das Angebot eingegangen.
Unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte - etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte dieser Angaben - waren diese für die Kammer im Ergebnis derart glaubhaft, dass die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, aufzugeben war.
aa.
Die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin VI. steht nach Überzeugung der Kammer, die die Nebenklägerin über mehrere Stunden intensiv vernommen hat, nicht in Zweifel. Hinweise auf psychische oder physische Besonderheiten, die zu einer Einschränkung der Aussagetüchtigkeit führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Nebenklägerin verfügt über die Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben. Die Ernsthaftigkeit der Situation war der Nebenklägerin nach Auffassung der Kammer bewusst.
bb.
Die Aussage der Nebenklägerin VI. erfüllt die Qualitätsanforderungen. Die Nebenklägerin hat Details der Kern- und Rahmenhandlungen geschildert. Sie war in der Lage, die Geschehnisse hinsichtlich der Örtlichkeit, des ungefähren zeitlichen Ablaufs und der einzelnen Handlungen in realistischen Einzelheiten abgrenzbar zu schildern. Sie hat über mehrere Stunden teils im freien Bericht und teils auf Nachfrage das Tatgeschehen geschildert, auch wenn erkennbar war, dass die Aussage für sie auch erheblich belastend war. Zwar konnte sie den genauen Wortlaut der Kommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten im Rahmen der Anbahnung der Prostitution, wie auch den genauen Zweitpunkt nicht mehr erinnern. Dies hält die Kammer aber angesichts des Zeitablaufs zwischen der Aufnahme der Tätigkeit sowie ihrer Vernehmung und auch aufgrund des Umstands, dass es wiederholt zu Gesprächen über das Thema Prostitution gekommen ist, für nachvollziehbar. Im Übrigen konnte die Nebenklägerin das Anbahnungsgespräch aber zumindest grob zeitlich einordnen, nach ihren Angaben ca. im Herbst 2024. Außerdem hat sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der Prostitution authentisch geschildert, wie sie von dem Angeklagten und weiteren Personen dazu überredet worden sei. So habe der Angeklagte I. V. ihr erklärt, dass sie damit viel Geld verdienen könne; eine vermeintliche Freundin eines Cousins habe ihr davon berichtet, dass sie sich ebenfalls prostituieren würde und seine vermeintlichen Cousins hätten die Ausübung der Prostitution beschönigend dargestellt. Sie habe dann in die Aufnahme der Prostitutionstätigkeit eingewilligt, es habe aber schon Überzeugungsarbeit gebraucht. Dabei hat die Nebenklägerin VI. auch authentisch eingeräumt, dass für sie auch ein Motiv das schnelle Geld gewesen sei.
Desweitern hat die Nebenklägerin anschaulich geschildert, dass sie zuvor keinerlei Berührungspunkte mit der Prostitutionsausübung gehabt habe. So hat sie insbesondere auf Vorhalt der Verteidigung plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass sie sich zuvor auch nicht für den “TG.” prostituiert habe, sondern sich erst nach dem Gespräch mit dem Angeklagten I. V. zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit entschieden habe. In diesem Zusammenhang hat sie auch eingeräumt, sowohl mit “TG.” als auch mit Angeklagten I. V. bei dem ersten Treffen nacheinander sexuell verkehrt zu haben. Sie hat aber deutlich von sich gewiesen, dies gegen Zahlung von Geld getan zu haben.
Auch hinsichtlich der Ausübung der Prostitutionstätigkeit waren ihre Schilderungen detailliert. Dabei beschrieb sie, dass sie zunächst von dem Angeklagten I. V. ein Mobiltelefon erhalten habe, auf dem sich bereits Nummern von Kunden und alte Kundenchatverläufe befunden hätten. Sie habe zunächst über WhatsApp mit den Kunden geschrieben und Termine vereinbart. Erst danach seien Profile von ihr auf Internetseiten wie HH..de und ZW..com erstellt worden und sie habe dort unter dem Aliasnamen “GJ.” sexuelle Handlungen angeboten. Bezüglich des ersten Kundentermins schilderte sie nachvollziehbar, dass dies in einem Parkhaus bzw. in einer Tiefgarage gewesen sei und sie den Kunden mit der Hand befriedigt habe. Sodann hat sie den konkreten weiteren Verlauf, nämlich die einzelnen Übernachtungen im ZV Hotel in L. WP.-straße sowie das Wohnen in YF., ZH. und TJ. und die dortigen Kundentermine beschreiben können. Insoweit hat sie auch nachvollziehbar beschrieben, unter welchen Umständen sie zeitweise gearbeitet habe und konnte zwischen den einzelnen Wohnungen unterscheiden. So hat sie die Aufteilung der Wohnungen jeweils schildern können und beispielsweise erklärt, in der Wohnung in YF. in der Küche auf einer Matratze gearbeitet und Kunden empfangen zu haben, in L. TJ. hingegen auf dem Sofa im Wohnzimmer. Als weiteres Detail schilderte sie ebenso verschiedene Gesprächsinhalte, insbesondere im Zusammenhang mit der körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten I. V. und den von diesem ausgesprochenen Drohungen.
Bezüglich der Prostitutionstätigkeit in der Wohnung in der C.-straße in L. hat die Nebenklägerin im Übrigen geschildert, dass sie die Prostitutionstätigkeit endgültig habe beenden wollen und sich im Folgenden nicht mehr prostituiert habe. So schilderte sie, dass sie zunächst nach der Verhaftung des Angeklagten I. V. für ca. eine Woche nicht mehr der Prostitution nachgegangen sei und erst aufgrund der Aufforderung des Angeklagten H. V. wieder die Prostitutionstätigkeit aufgenommen habe.
Die Aussage der Nebenklägerin weist auch weitere Qualitätsmerkmale auf, die für eine erlebnisfundierte Aussage sprechen. So liegen Merkmale wie Homogenität, diverse Individualverflechtungen, originelle Einzelheiten, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten und eigenpsychologische Empfindungen vor. Die von der Nebenklägerin beschrieben einzelnen Handlungen sind räumlich logisch eingebunden und homogen; sie schilderte ohne Weiteres nachvollziehbare Interaktionsketten. Insbesondere beschrieb sie die Organisation der einzelnen Kundentermine per WhatsApp oder über die Plattformen HH..de und ZW..com. Daneben schilderte sie originelle Details und Einzelheiten. Beispielsweise gab sie an, das eingenommene Geld in einer kleinen metallischen Box mit Schlüssel gelagert zu haben. Zu dieser Box habe der Angeklagte I. V. einen Schlüssel gehabt, ein weiterer Schlüssel habe an der Eingangstür der Wohnung gehangen. Ferner schilderte sie, warum es zu den körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei und ordnete die Auseinandersetzungen sowohl zeitlich als auch räumlich konkret ein. Beispielsweise beschrieb sie bezüglich der Auseinandersetzung in der Wohnung in YF. detailliert, dass der Angeklagte I. V. sie im Rahmen eines Streits wegen einer Einladung der Nebenklägerin zu einer Geburtstagsfeier seines Cousins aus der Wohnung geschickt habe und sie im Folgenden ihr Mobiltelefon in den Flugmodus geschaltet und Zeit mit der Nebenklägerin CC. verbracht habe. Nach Rückkehr in die Wohnung sei es sodann zu den Körperverletzungshandlungen, insbesondere zu dem Wurf mit dem Feuerzeug gekommen. Hinsichtlich der Auseinandersetzung in der Wohnung in TJ. hat die Nebenklägerin umfangreich beschrieben, dass sich mit dem Angeklagten I. V. gestritten habe, weil sie etwas essen wollte, obwohl sie zuvor geäußert habe, dass sie keinen Hunger habe. Der Angeklagte habe sie sodann mehrfach auf dem Boden gegen den Kopf geschlagen. Im Anschluss an das Geschehen habe sie Beulen am Kopf gehabt und unter starker Übelkeit gelitten.
Daneben schilderte die Nebenklägerin authentisch, dass sie verliebt in den Angeklagten I. V. gewesen sei, ihm geglaubt habe, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen würden und aus diesem Grund auch der Prostitution nachgegangen sei. Ferner beschrieb sie, dass sie gleichzeitig Angst vor dem Angeklagten I. V. gehabt habe, weil er häufig ohne Grund ausgerastet sei und dass sie auch nach der Polizeikontrolle zunächst Angst gehabt habe, die Wahrheit zu sagen. Damit schilderte die Nebenklägerin mehrere eigenpsychologische Empfindungen, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Aussage spricht.
Auch das Geschehen hinsichtlich des sexuellen Übergriffs durch den Angeklagten H. V. in der Wohnung in der C.-straße in L. konnte die Nebenklägerin zeitlich grob einordnen - zu Beginn ihrer Beziehung mit I. - und hat insoweit originelle Einzelheiten und handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten geschildert. So konnte sie zunächst den Grund angegeben, warum sie allein mit dem H. V. im Schlafzimmer gewesen sei, nämlich wegen des Notarzteinsatzes für Q. V.. Weiter konnte sie die eigene Kleidung mit einem Schlafshirt und einer kurzen Hosen beschreiben, sowie die Körperpositionen. Sie hat zudem die eigene Abwehrhandlung - versuchte Tritte mit angewinkelten Beinen - sowie die Verletzungshandlungen des H., der ihr Backpfeifen gegeben habe, konkretisieren. Auch das Ende des Vorgangs, welches aufgrund des Erscheinens des Angeklagten I. V. eingetreten ist, der sich anschließend mit seinem Bruder gestritten habe, konnte sie nachvollziehbar schildern.
Die Nebenklägerin VI. konnte auch klar angeben, wann sie erneut von dem Angeklagten H. V. zur Wiederaufnahme der Prostitution aufgefordert worden sei und machte dazu detaillierte Angaben. In diesem Zusammenhang hat sie schlüssig geschildert, dass der Angeklagte H. V. sie in der Wohnung in der C.-straße in L. aufgefordert habe, erneut der Prostitution nachzugehen, nachdem sie seit der Verhaftung des Angeklagten I. V. ca. eine Woche lang keine Kunden mehr empfangen hatte. Er habe immer wieder geäußert “Fang wieder an”. Aufgrund der Aufforderung des Angeklagten H. V. habe sie sich sodann erneut prostituiert. Dass der erneute Impuls seitens des Angeklagten H. V. gekommen sei, erscheint auch nachvollziehbar, da die Nebenklägerin VI. angab, nachdem sie in die Wohnung in der FV.-straße gezogen sei, keine Kundentermine mehr wahrgenommen und keinen Chatverkehr geführt zu haben und sie aus diesem Grund vermehrt Nachrichten auf dem sog. Arbeitshandy erhalten habe, was der Angeklagte H. bemerkt habe.
cc.
Die Aussage der Nebenklägerin VI. war auch im Wesentlichen konstant. Die Kammer hat den Zeugen KHK TC. vernommen, der die Ermittlungen in dem Verfahren geleitet, die Nebenklägerin im Rahmen einer polizeilichen “Rotlichtkontrolle” in der Wohnung in der C.-straße in L. angetroffen und im Folgenden auch vernommen hat. Der Zeuge hat nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie es zu der Polizeikontrolle und den anschließenden Vernehmungen der Nebenklägerin VI. gekommen ist. So hat er dargelegt, aufgrund einer geschalteten Anzeige auf der Internetseite ZW..de am 21.02.2025 per Chat Kontakt mit der Nebenklägerin aufgenommen und einen Termin vereinbart zu haben. Gemeinsam mit einer Kollegin und einer Mitarbeiterin vom Ordnungsamt habe er sodann die Wohnung aufgesucht und die Nebenklägerin dort angetroffen. Sie habe erst nicht sagen wollen, wie alt sie sei, habe dann aber ihren Ausweis gezeigt. Daraufhin hätten sie sie mitgenommen. Er hat dargelegt, die Nebenklägerin noch am selben Abend und am darauffolgenden Morgen vernommen zu haben. Im Rahmen dieser Aussagen habe sie bereits Angaben zu der Prostitutionstätigkeit gemacht. Insbesondere habe sie erklärt, I. V. sei ihr Freund, mit dem seit etwa einem halben Jahr zusammen sei. Sie lebe seit dessen Inhaftierung bei seinen Eltern. Auch habe sie bereits eingeräumt, seit mehreren Monaten der Prostitution nachzugehen, das aber freiwillig mache und auch selbst organisiere. Bereits zu Beginn habe sie von einem Arbeitshandy berichtet und dass sowohl I. als auch H. V. ihr Alter bekannt sei. Auch gab sie eine vorherige Wohnung in ZH. an, und dass sie einen Touran gefahren seien. Die tatsächliche Rolle des I. V., und auch des H. V. habe sie aber nicht offen gelegt. Erst bei einer erneuten Vernehmung am 20.03.2025 habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie nicht ganz die Wahrheit gesagt und teilweise gelogen habe. Dies habe sie damit erklärt, den Angeklagten habe schützen zu wollen und auch Angst vor dem Angeklagten I. V. und seiner Familie gehabt zu haben. Gleichzeitig habe sie Angst gehabt, was auf sie und ihre Familie zukomme. Sodann habe sie aber umfangreich das Geschehen geschildert. Sie habe angegeben, dass sie der Prostitution nicht ganz freiwillig nachgegangen sei und erst durch den Angeklagten I. V. zur Prostitutionstätigkeit gekommen sei, der ihr gut zugeredet habe, da sie schnell Geld verdienen könne. Sie habe ihm erneut von einem Arbeitshandy erzählt, von Internetseiten auf ZW..com und HH..de sowie von gekauften Autos. Die Nebenklägerin habe in diesem Zusammenhang auch über Körperverletzungen zu ihrem Nachteil durch den Angeklagten I. V. berichtet und auch über die Zeit nach der Verhaftung des Angeklagten I. V. in der Wohnung in der FV.-straße und die Tatbeteiligung des Angeklagten H. V.. Gemeinsam mit der Nebenklägerin habe er, der Zeuge TC., die Adressen der von ihr benannten Wohnungen in YF., ZH. und TJ. mithilfe der Beschreibungen der Nebenklägerin ermittelt. Insbesondere habe die Nebenklägerin VI. die Reihenfolge der Wohnungen angeben können. Anhand ihrer Beschreibungen und mithilfe des Einsatzes von Google Maps habe man die Anschriften in ZH. und YF. ermitteln können. Die mögliche Wohnanschrift in TJ. sei gemeinsam mit der Nebenklägerin CC. aufgesucht worden. Die Nebenklägerin CC. habe die Wohnung, in der die Nebenklägerin VI. und der Angeklagte I. V. gewohnt hätten, sodann gezeigt. Ein Vermieter bzw. Inhaber der Wohnung habe im Folgenden jedoch nicht ermittelt werden können; eine EMA-Auskunft sei erfolgslos verlaufen. Die Nebenklägerin VI. hat auch bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konstant originelle Details geschildert. Der Zeuge TC. hat dahingehend erklärt, die Nebenklägerin VI. habe ihm berichtet, dass sie trotz ihrer Periode habe Kunden empfangen müssen. Sie habe zudem ungeschützten Geschlechtsverkehr angeboten.
Auch gab der Zeuge einen weiteren Überblick über die Ermittlungen, insbesondere hat er davon berichtet, dass die Nebenklägerin CC. am 22.10.2025 und 24.10.2025, kurz vor ihrer Vernehmung im hiesigen Verfahren am 27.10.2025, von unbekannten Personen telefonisch kontaktiert worden sei und ihr Geld und Schutz geboten sein soll, wenn sie und die Nebenklägerin VI. nicht wahrheitsgemäß aussagen würden. Die Zeugin CC. habe ihm ihr Handy gezeigt. So habe er die entsprechenden Rufnummern bzw. WhatsApp Profile einsehen können. Die Ermittlungen hierzu hätten - nach Angaben des Zeugen TC. - ergeben, dass eine der genutzten Rufnummern von dem Zeugen WG. CD. verwendet worden sei. Die andere Rufnummer werde durch die Zeugin TD. ZF. genutzt. Bei der Zeugin handle es sich um die Vermieterin der Wohnung in der AR.-straße in ZH., die Zeugin stehe damit in direkter Verbindung zu dem Angeklagten I. V.. Hinsichtlich dieses Geschehens laufe ein weiteres Ermittlungsverfahren.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch die Zeugin KHKin LK. vernommen, die ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt gewesen ist und die Nebenklägerinnen VI. und CC. vernommen hat. Die Zeugin LK. hat geschildert, dass die Nebenklägerin VI. im Rahmen der polizeilichen Kontrolle Sorge gehabt habe, dass ihre Mutter von der Prostitution erfahre. Im Laufe der Ermittlungen habe die Nebenklägerin im Übrigen ein Telefonat mit dem Angeklagten H. V. abgefilmt und zur Verfügung gestellt, was sie, die Zeugin LK., im Folgenden ausgewertet und verschriftlicht habe. Es habe sich um sehr aggressive Nachrichten mit Bedrohungen gehandelt. Unter anderem habe der Angeklagte H. V. davon gesprochen, dass die Nebenklägerin ihren Job weitermachen werde und dass er davon ausgehe, dass sie ihn und den Angeklagten I. V. bei der Polizei verpfiffen habe. Die Angaben der Nebenklägerin VI. gegenüber der Zeugin LK. stimmen ebenfalls mit den von der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Angaben überein. Nach den Angaben der Zeugin LK. hat die Nebenklägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung insbesondere konstant die zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Umstände der Prostitutionstätigkeit geschildert. Dabei habe die Nebenklägerin, so die Zeugin LK., zwar zunächst im Rahmen der ersten Vernehmung geschildert, dass sie der Prostitutionstätigkeit freiwillig nachgegangen sei, revidierte diese Aussage jedoch im Rahmen der folgenden Vernehmungen immer weiter. Die Nebenklägerin VI. habe auch bekundet, dass die Nebenklägerin CC. häufig bei der Nebenklägerin VI. und dem Angeklagten I. V. gewesen sei und später auch mit den Kunden geschrieben habe. Die Nebenklägerin habe ferner geschildert, dass in der Zeit, als sie in der Wohnung in der C.-straße in L. gewohnt habe, sich erneut prostituiert habe, nachdem der Angeklagte H. V. sie zur Wiederaufnahme der Prostitution aufgefordert habe. Die Nebenklägerin habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass der Angeklagte H. V. im Folgenden, während die Nebenklägerin in der Wohnung Kunden empfangen habe, in einem Nebenzimmer gewartet habe.
Insbesondere hat die Nebenklägerin bereits im Rahmen der Ermittlungen, wie die Zeugin LK. bekundet hat, konstant originelle Details geschildert, wie beispielsweise, dass sie trotz ihrer Periode arbeiten sollte und auch ungeschützten Geschlechtsverkehr angeboten habe. Ferner schilderte sie die Körperverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil, bei denen die Nebenklägerin CC. ebenfalls anwesend gewesen sei und die Hintergründe der Auseinandersetzungen. Einmal habe sie sich mit dem Angeklagten I. V. über das XL. gestritten und sei im Folgenden von dem Angeklagten an den Haaren gezogen und mehrfach getreten und geschlagen worden. Im Rahmen einer Auseinandersetzung in YF. habe der Angeklagte I. V. die Nebenklägerin VI. mit einem Feuerzeug abgeworfen und im Zuge dessen an der Nase getroffen.
Auch diese Angaben der Zeugin KHKin LK. lassen sich ohne weiteres mit den Angaben der Nebenklägerin vor der Kammer in Einklang bringen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Nebenklägerin zunächst die Familie V. in Schutz genommen hat, hat sie von Beginn an konstant die auch in der Hauptverhandlung gemachten Angaben geschildert und dabei bereits von Beginn an originelle Details benannt, wie etwa die verschiedenen Wohnungen, den zeitlichen Rahmen, den Einsatz eines Arbeitshandys oder die gefahrenen Autos. Nachdem sich die Nebenklägerin mit Unterstützung der Nebenklägerin CC. dazu durchgerungen hat, umfangreiche Angaben auch zulasten der Angeklagten V. zu machen, fügt sich ihre Aussage im Ermittlungsverfahren auch umfassend kongruent mit ihren Angaben vor der Kammer ein. So entsteht ein stimmiges Bild trotz des erheblichen Umfangs des Tatgeschehens, dass nicht nur einen langen Tatzeitraum umfasst, sondern auch einzelne herausragende Episoden und Einzelereignisse.
dd.
Die Nebenklägerin VI. schilderte im Übrigen zurückhaltend und im freien Bericht und mitunter ausschweifend über das Geschehene. Sie war dabei erkennbar bemüht, nur das wiederzugeben, was sie tatsächlich erinnerte und legte Erinnerungslücken offen. Beispielsweise machte sie deutlich, dass ihr hinsichtlich der Veranlassung zur Prostitution durch den Angeklagten eine genaue örtliche und zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht möglich sei und sie sich auch an genaue Gesprächsinhalte nicht mehr erinnern könne. Auch erklärte sie, keine Kenntnis zu haben, wieviel Geld wohl in der Zeit eingenommen wurde und hat hierzu erwähnt, schon immer Probleme mit Zahlen und Rechnen gehabt zu haben.
Die Nebenklägerin schilderte zudem auch entlastende Umstände und steigerte ihre Angaben nicht in einer Weise, die auf eine Dramatisierung hindeuten würde. Sie gab insbesondere an, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten I. V. auch gute Zeiten gegeben hätte, dass sie ihn geliebt habe und sie sich auch gut verstanden hätten. Ferner machte sie deutlich, dass sie Zugang zu den Einnahmen und Geld auch zur freien Verfügung gehabt habe. Sie schilderte ebenso, dass der Angeklagte sie nicht durch Drohung oder Gewalt zur Prostitution gezwungen habe, sondern dass er sie vielmehr überredet und sie es unter anderem auch wegen des Geldes gemacht habe. Im Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten I. V. räumte sie ebenso ein, dass es auch durch sie zu Beleidigungen und Schlägen gekommen sei, um sich zu wehren.
Die Nebenklägerin hat im Übrigen auch geschildert, dass sie sich mit dem Angeklagten H. V. während der Zeit in der Wohnung in TV. gut verstanden habe, er sie nicht gezwungen oder bedroht habe und sie dort auch das Geld zur eigenen Verfügung gehabt habe. Daher habe sie nach der Inhaftierung des I. auch mit ihm in einem Bett geschlafen. Weiter sei es - hiervon hat sich die Kammer auch im Wege der Inaugenscheinnahme einzelner vorgelegter Bilder überzeugt - auch zu Besuchen von Verwandten der Familie V. gekommen und einem Ausflug in die Niederlande.
ee.
Die Umstände der Aussageentstehung und die Motivation der Nebenklägerin für ihre Aussage stehen der Annahme der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen. Das sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens ändernde Aussageverhalten der Nebenklägerin VI. ist angesichts des Umstandes, dass die Nebenklägerin VI. zunächst die Angeklagten schützen wollte und gleichzeitig auch Angst vor ihnen gehabt hatte, nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar. Auf das Aussageverhalten angesprochen, konnte die Nebenklägerin dies auch nachvollziehbar erklären. So hat sie bekundet, immer noch verliebt in den Angeklagten I. V. gewesen zu sein. So habe sie zunächst versucht, diesen zu schützen. Erst mit gewissem Abstand zu dem Geschehen, nachdem sie ihre Sachen aus der Wohnung der Familie V. geholt hatte und wieder Kontakt zu der Nebenklägerin CC., zu der der Kontakt zwischenzeitlich abgebrochen gewesen sei, aufgenommen hatte, habe sie sich überwinden können, eine umfassende Aussage zu machen. Die Zeugin KHKin LK. hat ebenso erklärt, die Nebenklägerin VI. habe zunächst Angst gehabt vor den Konsequenzen. Diese habe sie mit der Unterstützung der Freundin überwinden können. Diese letztlich bei der Polizei gemachten Angaben stehen auch im Einklang mit den von der Nebenklägerin VI. im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Aussage und der übrigen Beweisaufnahme.
Es ist auch im Übrigen kein besonderer Belastungseifer der Nebenklägerin erkennbar. Zwar hat die Nebenklägerin teilweise erst auf konkreten Vorhalt über das Geschehen berichtet, wie beispielsweise den Umstand, dass sie den Angeklagten I. V. über den Bekannten “TG.” kennengelernt und im Rahmen des ersten Treffens mit beiden Männern geschlafen habe. Dabei handelt es sich jedoch um intimste Details aus dem Leben der Nebenklägerin, die bei ihr mit Scham behaftet waren, sodass dies nach Auffassung der Kammer kein Grund ist, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu zweifeln. Die Nebenklägerin hat diesbezüglich jedenfalls auf Vorhalt umfassende und nachvollziehbare Angaben gemacht.
Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin in ihrer Aussage erklärt hat, dass sie davon ausgehe, die Angeklagten M. und Q. V. hätten Kenntnis von ihrer Prostitutionstätigkeit gehabt, welche die Kammer zu deren Gunsten im Ergebnis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, ergibt sich gleichsam keine überschießende Belastungstendenz. Die Nebenklägerin räumte im Übrigen unmittelbar ein, dass sie lediglich aufgrund der Gesamtumstände und der Gespräche des Angeklagten H. V. mit seinen Eltern auf eine Kenntnis der Prostitutionstätigkeit geschlossen habe. Auch hier hat sie unumwunden erklärt, keine Kenntnis vom Inhalt der Gespräche des H. V. mit den Eltern zu haben, da sie die Sprache nicht verstanden habe. Letztlich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass die Nebenklägerin unzutreffende Angaben gemacht hat, sondern konnte - wie noch auszuführen sein wird - schlicht nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten M. und Q. V. wirklich Kenntnis von dem Geschehen hatten und es gefördert und nicht lediglich gebilligt haben.
Auch der Inhalt des durch das Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehrs der Nebenklägerin VI. mit dem Angeklagten H. V., in dem die Nebenklägerin am 08.03.2025 um 21:19:12 Uhr schrieb: “ein falsches wort und ich fick dich”, spricht nach Überzeugung der Kammer nicht dafür, dass die Nebenklägerin eine besondere Belastungstendenz hat. Vielmehr machte die Nebenklägerin im Folgenden im Rahmen des Chatverkehrs nach Auffassung der Kammer deutlich, dass sie bislang die Angeklagten geschützt und nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies wird auch durch die am 08.03.2025 um 21:23:37 Uhr versendete Nachricht der Nebenklägerin deutlich, in der sie schrieb: “digga wenn ich so eine schlechte person bin hätte ich euch alle hoch genommen alle aber ich hab alles auf mich genommen” und um 21:23:40 Uhr: “ALLESSSSSS”. Dies bestätigt vielmehr, dass die ersten Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei nicht vollständig und damit teilweise unzutreffend waren, was sie im Rahmen ihrer Aussage vor Gericht auch eingeräumt hat.
ff.
Die Kammer hat auch Alternativhypothesen wie eine bewusste Falschbelastung verworfen. Hierfür haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte gegeben. Angesichts des Umstandes, dass die Nebenklägerin VI. angegeben hat, Angst vor dem Angeklagten I. V. und seiner Familie zu haben und den Angeklagten I. V. zunächst habe schützen zu wollen, schließt die Kammer eine bewusste Falschbelastung etwa aus dem Wunsch nach Rache heraus, auch insbesondere angesichts der weiteren objektiven Beweismittel aus. Es ist nach Auffassung der Kammer vielmehr nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin VI. sich aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten I. V. und aufgrund der Unterstützung der Nebenklägerin CC. und ihrer Mutter, der Zeugin MH. VI., entschlossen hat, über das tatsächliche Geschehen bei der Polizei zu berichten. Letztlich besteht auch kein Motiv darin, dass die Nebenklägerin den Angeklagten I. V. loswerden wollte, denn der Angeklagte befand sich bereits zum Zeitpunkt der Vernehmungen bereits in Haft. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin selbst keine Anzeige erstattet hat, sondern die Ermittlungen gegen den Angeklagten I. V. aufgrund der Polizeikontrolle aufgenommen worden sind. Die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin befähigt die Nebenklägerin zwar auch naturgemäß dazu, einen Sachverhalt zu erfinden. Dies ist jedoch aufgrund der weiteren Qualität ihrer Aussage und der weiteren Beweismittel auszuschließen.
Angesichts der Vielzahl der differenzierten Einzelhandlungen, der räumlichen und zeitlichen Einordnungen der Geschehnisse sowie der konstanten Schilderung origineller Einzelheiten, beispielsweise der Gründe für die körperlichen Auseinandersetzungen, ist die Kammer überzeugt, dass es sich um keine bloße, aus Belastungseifer motivierte Falschbelastung handelt. Nach der Überzeugung der in Jugendschutzsachen erfahrenen Kammer kann eine derart komplexe, detailreiche und konsistente Aussage nicht ohne tatsächliches Erleben frei erfunden und über einen derart langen Zeitraum aufrecht erhalten werden.
gg.
Die Aussage der Nebenklägerin VI. ist daher bereits aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig. Sie steht darüber hinaus aber auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Feststellungen hinsichtlich der Aufnahme und dem Fortgang der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. stehen ebenfalls fest aufgrund der Aussage der Nebenklägerin CC.. Die Nebenklägerin CC. gab übereinstimmend mit der Nebenklägerin VI. an, dass beide zum damaligen Zeitpunkt eng befreundet gewesen seien und sie, die Nebenklägerin CC., ebenfalls viel Zeit mit dem Angeklagten I. V. und der Nebenklägerin VI. verbracht habe. Die Nebenklägerin CC. schilderte sowohl zeitlich, räumlich als auch inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der Nebenklägerin VI. und im Sinne der Feststellungen die Geschehnisse. So beschrieb sie insbesondere, dass der Angeklagte I. V. und die Nebenklägerin VI. sich im Sommer/ Herbst 2024 kennengelernt hätten und sie selbst den Angeklagten im Folgenden im Oktober oder November 2024 auf dem Parkplatz des KA-Supermarktes an der LI.-straße in L. kennengelernt habe. Die Nebenklägerin CC. schilderte zudem, dass die Nebenklägerin VI. verliebt in den Angeklagten gewesen sei, der Angeklagte ihr gegenüber jedoch später einmal erklärt habe, nur seine Ehefrau zu lieben und er nie eine Frau, die er lieben würde, anschaffen schicken würde. Ein paar Wochen, nachdem sie den Angeklagten kennengelernt habe, habe sie erfahren, dass die Nebenklägerin VI. sich prostituiere. Sie sei zunächst schockiert gewesen und habe dies nicht gut gefunden. Sie habe versucht, auf die Nebenklägerin VI. einzuwirken, diese habe jedoch nicht auf sie gehört. Schließlich habe sie akzeptiert, dass die Nebenklägerin VI. sich prostituiere. Die Nebenklägerin VI. habe zunächst über ein Mobiltelefon, ein IPhone 7, mit den Kunden geschrieben, später seien dann auch Profile auf Internetseiten wie HH..de und ähnlichen Seiten erstellt worden. Sie habe auch die Anzeige der Nebenklägerin VI. gesehen. Sie sei im Folgenden auch selber in die Prostitutionstätigkeit eingebunden gewesen und habe mit den Kunden geschrieben und den Chatverkehr geführt. Die Nebenklägerin VI. habe die Kunden dann unter anderem im Oktober oder November 2024 im ZV Hotel in L. empfangen. Sie habe dort mit der Nebenklägerin für einen Tag oder zwei Tage Zeit verbracht. Wenn Kunden gekommen seien, dann habe sie das Zimmer verlassen. Das Zimmer sei von den Einnahmen der Nebenklägerin VI. bezahlt worden. Der Angeklagte habe sie, die Nebenklägerin CC., immer angehalten, dass sie weiter mit den Kunden schreiben solle.
Die Nebenklägerin CC. schilderte ebenso, dass die Nebenklägerin VI. auch auswärtige Termine wahrgenommen habe. Die Nebenklägerin VI. habe ihr berichtet, dass der Angeklagte sich Geld von ihr für seine Familie genommen habe. Ebenso beschrieb die Nebenklägerin CC. übereinstimmend von Wohnungen in YF., ZH. und TJ.. Dahingehend stimmten die Angaben der Nebenklägerin CC. auch in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben der Nebenklägerin VI. und den Feststellungen überein. So schilderte die Nebenklägerin insbesondere, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin VI. nach dem ZV Hotel zunächst eine Wohnung in YF. gehabt hätten. Die Nebenklägerin VI. habe dort auf einer Matratze in der Küche Kunden empfangen, sie sei häufig dann in einem anderen Raum in der Wohnung gewesen. Danach hätten beide Ende 2024 in einer Wohnung in ZH. in der AR.-straße gelebt. Anschließend hätten sie in TJ. in einer Wohnung gelebt, die sie im Gegensatz zu den anderen Wohnungen voll haben einrichten müssen. Ebenso schilderte sie, wie das eingenommene Geld in einer Box mit Schlüssel aufbewahrt worden sei. Dahingehend erklärte sie ferner, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, wer die Schlüssel zu der Box hatte und wie viel Geld sich darin befunden habe.
Die Feststellungen hinsichtlich der Körperverletzungs- und Bedrohungshandlungen des Angeklagten I. V. zum Nachteil der Nebenklägerin VI. werden gestützt durch die Aussage der Nebenklägerin CC.. Die Nebenklägerin CC. schilderte übereinstimmend mit den Angaben der Nebenklägerin VI. von Körperverletzungshandlungen des Angeklagten in der Wohnung in YF. und TJ.. Insbesondere bezüglich der Handlungen in der Wohnung in TJ. beschrieb die Nebenklägerin CC. nachvollziehbar den Ursprung der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin VI. hinsichtlich des von ihr zubereiteten Essens und daran anschließend auch die Schläge des Angeklagten gegen den Kopf der Nebenklägerin VI. sowie das Haareziehen und Spucken. Die Nebenklägerin CC. berichtete, wie schlecht es der Nebenklägerin VI. nach den Schlägen gegangen sei und dass sie Sorge gehabt habe, dass sie einschläft und ohnmächtig wird. Die Nebenklägerin CC. berichtete auch schlüssig und nachvollziehbar von der Auseinandersetzung in YF., in dessen Verlauf der Angeklagte der Nebenklägerin VI. ein Feuerzeug ins Gesicht geworfen habe und dass dieses die Nebenklägerin VI. an der Nase getroffen habe. Sie beschrieb auch, dass der Nebenklägerin VI. ein Fingernagel abgebrochen sei.
Die Angaben der Nebenklägerin VI. hinsichtlich der Veranlassung zur Wiederaufnahme der Prostitution und der Fortführung der Tätigkeit werden gestützt durch die Angaben der Nebenklägerin CC., die im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung deutlich gemacht hat, dass die Nebenklägerin VI. nach der Festnahme des Angeklagten I. V. zu den Eltern, den Angeklagten M. und Q. V., gezogen sei und dort der Prostitution auf Veranlassung des Angeklagten H. V. weiter nachgegangen sei. Sie sei zu der Zeit auch mal in der Wohnung gewesen. Sie habe der Nebenklägerin VI. in diesem Zusammenhang noch gesagt, dass der Angeklagte I. V. jetzt im Gefängnis sei und ihr nichts tun könne, sodass sie mit der Prostitutionstätigkeit aufhören könne. Die Nebenklägerin VI. habe daraufhin erwidert, dass der Angeklagte H. V. das mit ihr machen würde, was der Angeklagte I. V. mit ihr gemacht habe. Wie genau das zwischen den beiden abgelaufen sei, wisse sie jedoch nicht. Nach dem Gespräch habe sie den Kontakt zu der Nebenklägerin VI. zunächst abgebrochen, weil ihr das auch alles nicht gut getan habe. Die Angaben der Nebenklägerin CC. waren auch diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. So berichtete sie klar, was ihr von der Nebenklägerin VI. berichtet worden sei, machte dabei aber auch deutlich, dass sie zu den genauen Umständen und Einzelheiten der Prostitutionstätigkeit zu der Zeit keine Angaben machen könne.
Die Nebenklägerin VI. habe sich erst nach der Polizeikontrolle am 21.02.2025 wieder bei ihr gemeldet, nachdem beide im Folgenden zunächst keinen Kontakt mehr miteinander gehabt hätten. Die Nebenklägerin VI. habe ihr in diesem Zusammenhang berichtet, dass sie bei den Aussagen bei der Polizei gelogen habe, um den Angeklagten I. V. und dessen Familie zu beschützen. Sie habe der Nebenklägerin VI. dann aber dazu geraten, die Wahrheit zu sagen. Die Nebenklägerin VI. sei sich zunächst unsicher gewesen, weil sie Angst gehabt habe und den Angeklagten I. V. weiter habe beschützen wollen, habe sich dann allerdings doch dazu entschieden, bei der Polizei die Wahrheit zu sagen.
Die Aussage der Nebenklägerin CC. ist insgesamt nach Auffassung der Kammer durchweg glaubhaft. Sie stimmt im Wesentlichen mit den Angaben der Nebenklägerin VI. überein und lässt sich auch mit weiteren Beweismitteln, zu denen ausgeführt wird, widerspruchsfrei in Einklang bringen. Ihre Schilderungen sind auch konstant zu den Angaben, die sie im Rahmen ihrer Vernehmung gegenüber der Zeugin LK. gemacht hat. Die Zeugin LK. hat dahingehend geschildert, die Nebenklägerin CC. habe ihr berichtet, mit der Nebenklägerin VI. eng befreundet gewesen zu sein. Sie habe bereits kurz nach der Aufnahme von der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. erfahren und habe in der Zeit häufig mit der Nebenklägerin VI. und dem Angeklagten I. V. Zeit verbracht. Unter anderem sei sie auch in dem ZV Hotel in L. anwesend gewesen, als die Nebenklägerin VI. dort Kunden empfangen habe. Kurz vor den Kundenterminen habe sie das Hotelzimmer immer verlassen. Im Folgenden sei sie auch in den Chatverkehr mit den Kunden und die Vereinbarung der Termine eingebunden gewesen.
Die Nebenklägerin CC. schilderte das Geschehen handlungstechnisch ohne Weiteres nachvollziehbar, die Handlungen waren auch räumlich logisch eingebunden und homogen. Ferner schilderte sie im freien Bericht und war ebenso in der Lage, sowohl das Rahmengeschehen als auch die eigentlich Tathandlungen, insbesondere hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte, in realistischen Einzelheiten zu beschreiben. Die Kammer hat auch Alternativhypothesen wie bewusste Falschbelastungen oder Übertragungsfehler verworfen. Hierfür haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Zwar mag ein Motiv für eine Falschbelastung in der Form bestehen, dass die Nebenklägerin CC. der Nebenklägerin VI. als Freundin helfen möchte. Dann müsste es sich aber bei den Angaben der Nebenklägerin CC. und der Nebenklägerin VI. um eine abgesprochene Falschaussage handeln. Dies schließt die Kammer nicht nur aufgrund der weiteren objektiven Beweismittel, zu denen noch ausgeführt wird, aus, sondern auch aufgrund des Umfangs, der Komplexität und der D. des geschilderten Geschehens. Letztlich fehlt es - wie bereits dargestellt - auch der Nebenklägerin CC. an einem überzeugenden Motiv für eine belastende Falschaussage. Denn die Nebenklägerin CC. war selbst nicht von der Prostitution betroffen, hat keine emotionale Bindung zu der Familie V. und hat keine Vorteile von einer belastenden Aussage. Vielmehr musste die Nebenklägerin CC. aufgrund des Verfahrens einen gewissen Druck aushalten. So hat auch die Zeugin CC. von Anrufen auf ihrem Handy berichtet, in denen ihr angeraten worden sei, vor Gericht eine Falschaussage zu machen. In diesem Fall seien ihr 10.000,00 EUR und lebenslanger Schutz versprochen worden. Darauf sei sie jedoch nicht eingegangen, sondern habe sich an die Polizei gewandt. Eine Falschaussage und ein entsprechendes Motiv sind daher auszuschließen.
Die Angaben der Nebenklägerin VI. - und auch die Aussage der Zeugin CC. - stehen auch im Übrigen im Einklang mit den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.
Die Zeugin MH. VI., bei der es sich um die Mutter der Nebenklägerin VI. handelt, beschrieb anschaulich und glaubhaft, dass die Nebenklägerin VI. im Oktober 2024 erstmalig von dem Angeklagten I. V. erzählt und geschwärmt habe. Sie sei sehr häufig mit ihm unterwegs gewesen, auch über Nacht sei sie unterwegs gewesen und habe nicht bei ihnen zu Hause geschlafen. Sie habe ihr das erlaubt, weil sie zwischendurch immer mal Nachrichten von ihrer Tochter erhalten habe, in der sie geschrieben habe, wo sie sich befinde. An Weihnachten und Silvester sei sie zu Besuch gewesen. Ansonsten sei sie eher selten zu Hause zu Hause gewesen. Den Angeklagten I. V. habe sie lediglich einmal kurz kennengelernt, als der Angeklagte und ihre Tochter ihre Kaninchen bei ihr abgeholt hätten. Dabei habe sie gedacht, dass der Angeklagte viel älter sei, als sie zuvor gedacht und ihre Tochter ihr auch zuvor berichtet habe. Nach der Inhaftierung des Angeklagten I. V. sei ihre Tochter zu den Eltern des Angeklagten gezogen, dies habe sie nicht verstanden. Von der Prostitutionstätigkeit ihrer Tochter habe sie erst infolge der Polizeikontrolle erfahren. Ein paar Tage danach habe ihre Tochter ihr erzählt, dass sie anschaffen gegangen sei und es eigentlich nicht machen wollte, der Angeklagte ihr aber erklärt habe, dass sie es für sie beide machen würde und sie das Geld benötigen würden. Ihre Tochter habe ihr ebenso beschrieben, dass es sie im Internet Anzeigen geschaltet hätten. Im Detail würde ihre Tochter jedoch nicht mit ihr sprechen wollen. Sie habe lediglich berichtet, dass sie viel Geld eingenommen und der Angeklagte Geld an seine Ehefrau und seine Kinder weitergegeben habe. Im Übrigen hätten beide sich auch von dem Geld Autos gekauft. Ihre Tochter habe ihr auch berichtet, dass sie teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr mit den Kunden gehabt habe. Die Zeugin MH. VI. erklärte auch, dass ihre Tochter bei einem vergangenen Besuch einmal blaue Flecken gehabt habe und sie ihr hierzu erklärt habe, dass sie von einer Treppe gefallen sei. Im Nachgang habe ihre Tochter ihr jedoch gebeichtet, dass der Angeklagte sie geschlagen, getreten und an den Haaren gezogen habe.
Hinsichtlich der Entwicklung der Zeugenaussagen der Nebenklägerin bei der Polizei gab die Zeugin an, dass ihre Tochter zunächst berichtet habe, dass es nicht so schlimm gewesen sei und sie ihn bei der Polizei geschützt habe. Im Nachhinein sei sie dann jedoch zusammengebrochen und habe ihr erzählt, dass sie das alles gar nicht gewollt habe und sie Angst gehabt habe, dass der Angeklagte ihr etwas antun würde. Die Zeugin schilderte, dass sie ihrer Tochter daraufhin geraten habe, bei der Polizei die Wahrheit zu sagen. Sie schilderte ebenso, dass ihre Tochter sich bevor sie den Angeklagten I. V. kennengelernt habe, nie prostituiert habe. Das hätte sie ansonsten mitbekommen, da ihre Tochter zu dieser Zeit noch bei ihr gewohnt habe.
Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin MH. VI. eingeräumt, dass sie sich im Nachhinein erhebliche Vorwürfe mache, dass sie ihre Tochter bei dem Angeklagten habe leben lassen. Sie habe sich zwar Gedanken gemacht, woher der Angeklagte das Geld habe und nicht ausgeschlossen, dass es sich gegebenenfalls um Geld aus Drogengeschäften handele. An Prostitution habe sie jedoch nicht ansatzweise gedacht und sei geschockt gewesen, nachdem die Polizei ihre Tochter bei der Großmutter abgegeben hatte.
Die Angaben der Zeugin MH. VI. sind glaubhaft. Sie schilderte insbesondere übereinstimmend mit den Angaben der Nebenklägerin, dass die Nebenklägerin ab Oktober 2024 wenig Zeit zu Hause verbracht habe und immer unterwegs gewesen sei. Auch beschrieb sie nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin mit dem Angeklagten I. V. unterwegs gewesen sei. Diesen habe sie einmal auch persönlich kennengelernt. Auch die von der Nebenklägerin ihr gegenüber getätigten Angaben zum Geschehen stehen mit den Angaben der Nebenklägerin bei der Polizei und in der Hauptverhandlung überein.
Bezüglich der örtlichen Einordnung der Geschehnisse, insbesondere hinsichtlich der Unterkünfte der Nebenklägerin VI. mit dem Angeklagten I. V., wird die Aussage der Nebenklägerin VI. durch die Angaben des Vermieters der Wohnung in YF., des Zeugen NO., gestützt. Dieser wurde durch den Zeugen TC., was dieser der Kammer geschildert hat, als Wohnungsinhaber ermittelt. Der Zeuge NO. hat im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt glaubhaft berichtet, dass er seine Wohnung in YF., LT.-straße, vom 00.12.2024 bis 00.01.2025 an den Angeklagten und seine Freundin “Kim” vermietete habe, während er zu dieser Zeit Urlaub in Mazedonien gemacht habe. Die von dem Zeugen TC. aufgrund der Schilderungen der Nebenklägerin VI. ermittelte Wohnungsinhaberin der Wohnung an der Anschrift AR.-straße in ZH., die Zeugin ZF., machte von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Gegen sie ist aufgrund der Angaben der Nebenklägerin VI. ein Ermittlungsverfahren anhängig. Ein Vermieter der Wohnung an der Anschrift in TJ., VF.-straße, konnte nach Angaben des Zeugen TC. nicht ermittelt werden.
Die Aussage des Zeugen UA. steht der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin VI. nicht entgegen. Die Kammer ist insoweit dem Beweisantrag der Verteidigung gefolgt und hat den Zeugen vernommen, der bekunden sollte, dass die Nebenklägerin, bevor sie den Angeklagten I. V. kennengelernt habe, und auch nach der Inhaftierung des Angeklagten I. V. der Prostitution nachgegangen sei. Die Aussage des Zeugen UA. vermochte diesen Beweis nicht erbringen. Der Zeuge UA. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass er den Angeklagten I. V. vor einiger Zeit während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt kennengelernt habe. Die Nebenklägerin VI. habe er erstmals kennengelernt, als sie gemeinsam mit dem Angeklagten I. V. und dem “TG.” bei ihm ein Auto der Marke Jaguar gekauft hätten. Nach den Angaben des Zeugen UA. sei dies im Winter 2024/2025 gewesen. Die Nebenklägerin habe ihm gesagt, dass sie anschaffen gehe. Bei einem zweiten oder dritten Treffen habe sie dann auch gegen ein Entgelt von 50,00 Euro mit ihm in CX. geschlafen. Der Angeklagte I. V. sei zunächst ebenfalls mit ihnen in CX. gewesen, anschließend seien er, der Zeuge, und die Nebenklägerin VI. in seinem Auto weggefahren und hätten ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Die Angaben des Zeugen UA. stimmen insoweit mit den Aussagen der Nebenklägerin im Wesentlichen überein. Diese räumte ein, dass auch der Zeuge UA. im Tatzeitraum ein Kunde von ihr gewesen sei.
Der Zeuge UA. schilderte ferner, dass er auch die Nebenklägerin CC. kenne. Nachdem der Angeklagte I. V. inhaftiert worden sei, habe sich die Nebenklägerin CC. bei ihm gemeldet und der Zeuge habe sich mit ihr und der Nebenklägerin VI. in VL. an einer Tankstelle getroffen. In dem Gespräch seien dann Autos Thema gewesen; es sei um einen Jaguar und einen Touran gegangen, deren Papiere die Nebenklägerin VI. nicht und dass sie Stress deswegen mit den Eltern des Angeklagten I. V. habe, weil sie ihr die Schlüssel nicht geben würden. Auch diese Angaben des Zeugen stimmen mit den Angaben der Nebenklägerinnen überein. Beide Nebenklägerinnen gaben im Rahmen ihrer Vernehmungen an, dass die Nebenklägerin CC. den Zeugen UA. wegen der Autopapiere für die von der Nebenklägerin VI. und dem Angeklagten I. V. erworbenen Autos kontaktiert habe. Man habe sich dann getroffen.
Ferner schilderte der Zeuge, dass die Nebenklägerin sich am 17. oder 18. März 2025 bei ihm gemeldet und ihm erzählt habe, dass sie einen Termin habe. Der Zeuge gab daraufhin wenig plausibel an, dass es sich für ihn so angehört habe, dass die Nebenklägerin VI. sich weiterhin prostituieren würde. Er war jedoch nicht in der Lage, diese Schlussfolgerung an objektiven Anhaltspunkten festzumachen und erklärte, dass dies nur seine eigene Schlussfolgerung sei. Die Nebenklägerin habe ihm gegenüber jedenfalls nicht erwähnt, dass sie zu einem Kunden fahre oder ähnliches. Die Kammer ist dahingehend überzeugt, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben des Zeugen lediglich um Vermutungen ins Blaue hinein handelt. Sie sprechen jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin VI. dahingehend, dass diese angab, sich nach der Kontrolle durch die Polizei nicht mehr prostituiert zu haben.
Im Ergebnis hat sich das mit dem Beweisantrag verfolgte Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten I. V. nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen UA. stützt vielmehr die Aussage der Nebenklägerin VI., mit dem Zeugen UA. während der Tatzeit gegen Entgelt Sex und nach der Inhaftierung des Angeklagten I. V. ausschließlich hinsichtlich der erworbenen Autos Kontakt gehabt zu haben.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin VI. sprechen weiter folgende Beweisergebnisse:
Die Kammer hat den Chatverlauf im Rahmen der Rotlichtkontrolle, in dem sich die Nebenklägerin nach ihren eigenen Angaben als “GJ.” ausgab und sexuelle Leistungen anbot, durch ein Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem Chatverkehr, der über den Messengerdienst WhatsApp geführt worden ist, meldete sich unter dem Pseudonym “GJ. 211” die Nebenklägerin VI. bei dem Zeugen TC., der sich im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als vermeintlicher Kunde ausgegeben hatte. Am 21.02.2025 um 09:16 Uhr schrieb der Zeuge TC.: “Guten Morgen also ich habe noch einige Termine am Freitag. Würde so um 14 Uhr gerne am Freitag vorbei kommen. Wo muss ich denn hin. Freue mich schon (Kusssmiley).” Im Folgenden informierte sich der Zeuge TC., ob die Uhrzeit noch passe und wann und wo sie sich treffen würden. Die Nebenklägerin VI. schrieb daraufhin um 20:47 Uhr: “AY.-straße MA.-straße”. Der Zeuge TC. fragte um 20:48 Uhr: “Hast du noch Zeit”, woraufhin die Nebenklägerin VI. um 20:49 Uhr antwortete: “Ja”. Der Zeuge TC. schrieb sodann um 20:50 Uhr: “Melde mich kurz bevor ich da bin. So kurz vor 10 Uhr.”, woraufhin die Nebenklägerin VI. um 20:51 Uhr antwortete: “Ne müssen schon fest Termin machen”. Der Zeuge TC. schrieb um 20:52 Uhr: “Ok, dann bin ich 21:45 Uhr da!”, um 20:57 Uhr “geht das klar” und um 20:57 Uhr “Würde mich freuen”. Die Nebenklägerin VI. schrieb ebenfalls um 20:57 Uhr: “Ja” und erneut um 20:57 Uhr: “Also halbe Stunde 250?”. Nachdem der Zeuge TC. dies im Chatverkehr bejahte, vereinbarten beide eine neue Uhrzeit. Auf die Frage nach der Hausnummer antwortete die Nebenklägerin VI. sodann um 21:04 Uhr: “1”. Um 21:04 Uhr fragte der Zeuge TC.: “ Wo muss ich denn dann hin”, woraufhin die Nebenklägerin um 21:05 Uhr antwortete: “NB.-straße 1”, “Etage 2”. Anschließend fragte der Zeuge TC. um 22:09 Uhr die Nebenklägerin noch, ob sie auch etwas eher Zeit habe. Die Nebenklägerin vereinbarte sodann mit dem Zeugen TC. ein Treffen in fünf Minuten. Im Zuge dessen erklärte die Nebenklägerin VI. dem Zeugen TC. um 21:31 Uhr: “Bin kurz auf Klo dann mach ich dir auf” und “Aber ist eigentlich auf unten”. Der Zeuge TC. antwortete um 22:33 Uhr: “Okay” und um 22:33 Uhr “Bin da”. Die Nebenklägerin VI. schrieb sodann um 22:34 Uhr “Moment” und “2 min”. Im Folgenden trafen der Zeuge TC. und die Zeugin LK. die Nebenklägerin VI. in der Wohnung in der C.-straße in L. im Rahmen der polizeilichen “Rotlichtkontrolle” an.
Die Angaben der Nebenklägerin VI. hinsichtlich der Inserate im Internet und des Kontakts zu Kunden werden auch durch die Auskünfte der Plattformen HH..de und ZW..com (Bl. 45-58 d.A., 91-93 d.A.), die ebenfalls durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, gestützt. Die Firma HH..de übermittelte die von der Nebenklägerin VI. unter der E-Mailadresse E-Mail01 geschalteten Anzeigen, die insbesondere bestätigen, dass die Nebenklägerin jegliche sexuelle Dienstleistungen außer Analverkehr angeboten hat und sich in diesem Zusammenhang als 20-jährige Frau ausgegeben hat. Die Nebenklägerin VI. hat bestätigt, dass diese Mailadresse von ihr zur Erstellung von Anzeigen genutzt worden ist. Aus der Auskunft Bl. 45 d. A. ergibt sich, dass eine Registrierung des Accounts am 22.10.2024 erfolgte und sich in diesen Account zuletzt am 04.12.2024 eingeloggt wurde. Als Username ist der Name “GJ.” angegeben, als Nachname “B”. Der Profilname lautet …”. Unter dem Punkt “Über mich” steht: “Meld dich bei mir alles außer anal ich freu mich auf dich das Alter spielt keine Rolle”. Ein Profilbild ist nicht vorhanden. Ebenfalls unter der angegebenen E-Mailadresse wurde laut der Auskunft der Firma HH..de (Bl. 49 d.A.) am 27.10.2024 ein Profil erstellt, welches im Nachhinein am 05.11.2024 gelöscht worden ist. Die Anzeige wurde unter dem Titel: “Erzähl mir deine Vorstellungen mit mir…” und dem Text: “Hi ich bin GJ. bin 21 Jahre alt und würde mich sehr über narchichten von euch freuen da ich gerne sehr viel Spaß habe und ich hoffe einer von euch ist auch dabei meldet euch” in der Kategorie “Kontakte> Erotik > Fetisch > Fetisch allgemein” geschaltet. Im Folgenden wurde am 01.11.2024 auch unter der oben genannten Mailadresse ein ähnliches Profil erstellt. Am 05.11.2024 wurde ebenfalls ein Profil unter der Mailadresse unter dem Titel “sexy jung geil” erstellt. Das Profil wurde im Folgenden durch HH..de gesperrt. Am 09.11.2024 wurde ein Profil mit dem Titel “kommt gerne zu mir heute” und dem Text “Hey ich würde mich freuen wenn du mich heute besuchen würdest…meld dich doch gerne bei mir du wirst es nicht bereuen 9 November RM.” erstellt. Auch am 11.11.2024, 20.11.2024, 22.11.2024, wurden unter der Mailadresse ähnliche Profile erstellt, in denen beispielsweise am 11.11.2024 ein Autotreffen angeboten wurde. Als Orte wurden in den Anzeigen sowohl L., YF. als auch WO. angegeben. Ebenfalls auf der Seite HH..de wurden laut Auskunft (Bl. 47 d.A.) Profile unter der Mailadresse E-Mail02 erstellt. Am 02.12.2024 erfolgte unter Verwendung der Mailadresse eine Profilerstellung unter dem Profilnamen “WB..7771”. Der Text “Über mich” lautet: “Hey süßer ich bin GJ. 20 Jahre jung und suche ein heißes Treffen mit dir. Was ich von dir erwarte respektvoller Umgang und dass du gepflegt bist. Ich liebe es die Männer Welt zu verführen und glücklich zu machen, ich bin für alles offen. Bei Interesse meldet euch gerne bei mir dann besprechen wir alles weitere”. Am 03.12.2024 wurde unter dieser Mailadresse ein ähnliches Profil erstellt. Unter dem Titel “geiles treffen gegen tg” und dem Preis “100” wurde eine Anzeige in der Kategorie “Dienstleistungen > Sonstige” geschaltet. Es folgten Anzeigen am 03.12.2024 unter den Beschreibungen “Hallo ich bin eine junge (20 Jahre) alte Polin und suche TG treffen. Täglich erreichbar. Mache Haus besuche oder ihr besucht mich. Auto dates sind auch möglich. Habe fast keine Tabus außer Anal. Meldet euch”. Anhand der Anzeigen wird ebenso deutlich, dass die Nebenklägerin VI. auch sog. Autodates angeboten hat. Ebenso belegt die Auskunft der Firma ZW..com und die daraufhin folgende BAFIN-Auskunft, dass unter dem Pseudonym “GJ. 211” am 23.01.2025 in L. eine Anzeige aufgegeben wurde und die Kosten für die Anzeigenerstellung in Höhe von 150,00 Euro von dem Bankkonto der Nebenklägerin VI. bezahlt worden sind.
Die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. und die Einflussnahme des Angeklagten I. V. werden auch belegt durch die Chatverläufe zwischen der Nebenklägerin VI. und dem Angeklagten I. V. in der Zeit vom 19.11.2024 bis zum 31.01.2024, die durch das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten I. V. durch den Zeugen KHK TC. festgestellt worden sind. Aus diesen Chatverläufen ergibt sich nach Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Nebenklägerin VI. den Angeklagten über kurz bevorstehende oder vergangene Kundentermine informiert hat. Die Nebenklägerin teilte dem Angeklagten mit, dass sich Kunden bei ihr aufhalten würden und besprach mit ihm die Preise für die angebotenen Leistungen. Unter anderem schrieb der Angeklagte am 12.12.2024 um 14:40:57 Uhr: “einer ist da”, woraufhin die Nebenklägerin VI. um 14:50:44 antwortete: “ja ist gut” und um 14:50:49 Uhr: “was bezahlt der”. Der Angeklagte schrieb der Nebenklägerin daraufhin um 14:51:02: “120”. Anhand des Chatverlaufes wird deutlich, dass der Angeklagte in die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. erheblich eingebunden war und sie ihn insbesondere über Kundentermine und Anfragen informierte und mit ihm Rücksprache hielt.
Die Feststellungen zu Ziff. II. 7. werden auch gestützt durch den Chatverkehrs des Angeklagten I. V. und der Nebenklägerin VI. vom 19.11.2024. Am 19.11.2024 um 04:14:25 Uhr schrieb der Angeklagte I. V. diesbezüglich: “Weist du ich reskir mein arsch schlage mein bruder für dich lass meine ganze Familie für dich dan kommt sowas aber egal gut ist gros”. Nach Auffassung der Kammer erscheint es jedenfalls wahrscheinlich, dass der Angeklagte auf den kurz zuvor durch den Angeklagten H. V. verübten versuchten sexuellen Übergriff Bezug genommen hat, insbesondere darauf, dass es infolge dessen zu einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen ist.
Im Übrigen werden die Feststellungen zu Ziff. II. 3., 4. durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftlichungen des Telefonats der Nebenklägerin VI. mit dem Angeklagten H. V. vom 18.03.2025 und dem Chatverkehr der Nebenklägerin VI. mit dem Angeklagten H. V. vom 18.03.2025 gestützt. Unter anderem sagte der Angeklagte H. V. darin “Hör mal zu, ich weiß, dass du deinen Job weitermachst” und sprach davon, dass die Nebenklägerin mit Männern gegen Entgelt in verschiedenen Städten schläft. Dahingehend sprach er auch davon, dass sie jetzt wisse wie alles funktioniere und alle Informationen habe. Er sprach ferner seine Tatbeteiligung und die die Tatbeteiligung seines Bruders, des Angeklagten I. V., an, indem er äußerte: “Du hast uns gefickt bei den Bullen! Mich und meinen Bruder! Ich weiß das, du hast bei den Bullen die Wahrheit gesagt!” und drohte ihr im weiteren Verlauf des Telefonats, wenn er etwas von den “Bullen” hören sollte. Der Angeklagte H. V. äußerte der Nebenklägerin VI. gegenüber auch, dass sie zu ihrem Stammkunden gehen soll.
Im Rahmen des Telefonats hielt die Nebenklägerin VI. dem Angeklagten H. V. insbesondere auch vor, dass er ihr gesagt habe, dass sie in seinem Bett Kunden machen soll, was der Angeklagte sodann bejahte, indem er sagte: “ja, habe ich”. Auch das Alter des Nebenklägerin wird im Telefonat von dem Angeklagten H. thematisiert. Er sagte ihr gegenüber: “egal ob du 17 oder 15 bist…”.
Im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere der Aussagen der Nebenklägerinnen VI. und CC. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte MX. V. über die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. sprach und dass er sich Sorgen machte, dass sie gegenüber der Polizei die Wahrheit über die seine Tatbeteiligung und die Tatbeteiligung des Angeklagten I. V. sagt.
Ebenso werden die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 7. gestützt durch den Inhalt des Telefonats. Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung äußerte der Angeklagte diesbezüglich: “Ich war so dumm, dass ich dich nicht gefickt habe” und “Ich hätte dich den Gürtel rausgeholt und kommt jetzt her, du Schlampe. Zieh dich aus. Zieh dich aus. So muss ich mit dir eigentlich machen.” Nach Überzeugung der Kammer wird jedenfalls deutlich, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin in der Vergangenheit intim werden wollte.
Auch im Rahmen des am 18.03.2025 mit der Nebenklägerin VI. geführten Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten H. V. und ihr, welcher durch Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, wird nach Auffassung der Kammer die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin VI. deutlich. Der Angeklagte H. V. schrieb der Nebenklägerin um 12:21:46 Uhr: “Mädchen hör zu mach weiter da deine Geschäfte”. Am 18.03.2025 um 12:27:46 Uhr sandte der Angeklagte H. V. eine Sprachnachricht, in der er unter anderem sagte: “…sogar mein eigenes Bett hast du dich rumgefickt. Willst du so? Du Fotze. So muss ich mit dir reden. Hör mal zu du Muschi, was ich dir sage. Du hast hier gegessen und getrunken, in mein Bett gefickt. Und ich soll was davon nichts haben? Ich soll davon nichts haben, du hässliches Kind…”. Um 12:28:10 Uhr schickte der Angeklagte H. V. ferner eine Sprachnachricht mit dem folgenden Inhalt: “Oder? Ich bekomme was dafür. Fertig aus. Genau was andere Männer sich dafür was bekommen. Ich will auch was dafür bekommen. Fertig aus. So machen wir jetzt ein Deal mit dir. So muss ich mit dir umgehen. Ehrlich. Wenn dir das passt, gut. Wenn nicht, dann nicht. Ich möchte dafür jetzt auch was haben. Fertig.”. Nach Überzeugung der Kammer forderte der Angeklagte H. V. dafür, dass sich die Nebenklägerin VI. für ihn in seiner Wohnung und seinem Zimmer prostituiert, eine Gegenleistung. Dies stützt zum einen die Aussage der Nebenklägerin, dass sie das Geld zur eigenen Verfügung hatte, insbesondere wird dadurch jedoch auch deutlich, dass der Angeklagte in die Prostitutionstätigkeit eingebunden war, Kenntnis davon hatte und sich daran bereichern wollte.
Die Aussage der Nebenklägerin VI. wird ebenfalls gestützt durch die Auskunft des ZV Hotels L., die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und bestätigt, dass vom 00.10.2024 bis oo.10.2024 durch den Angeklagten I. V. ein Hotelzimmer gebucht worden ist und dieses bar bezahlt wurde.
Die Tatzeit hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 7. steht fest aufgrund der Auskunft der Feuerwehr L., die durch Verlesung der E-Mail des Zeugen KHK TC. vom 00.11.2025 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Demnach hat am 00.10.2024 um 11:16 Uhr in der C.-straße in L. bei V. ein Einsatz der Feuerwehr L. wegen Brustschmerzen bei einer weiblichen Person, geboren am 00.00.1968, stattgefunden. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um die Angeklagte Q. V., da es sich um ihr Geburtsdatum handelt. Die Nebenklägerin VI. schilderte übereinstimmend von einem Notarzteinsatz zu Anfang ihrer Kennenlernzeit mit dem Angeklagten I. V. in der C.-straße in L..
Dass der Angeklagte I. V. Kenntnis vom Alter der Nebenklägerin VI. hatte, ergibt sich neben den Bekundungen der Nebenklägerin VI., die erklärte, dass beide in der Kennlernphase ihrer Beziehung über ihr Alter gesprochen hätten, auch aus den Aussagen der Nebenklägerin CC. und der Zeugin MH. VI., welche diese Kenntnis bestätigt haben. Die Nebenklägerin CC. schilderte diesbezüglich, dass sie und der Angeklagte bereits bei ihrem Kennenlernen über ihr Alter und das Alter der Nebenklägerin VI. gesprochen hätten. Die Zeugin MH. VI. erklärte ebenfalls, dass ihre Tochter ihr zu Beginn der Beziehung mit dem Angeklagten I. V. berichtet habe, dass sie ihm gesagt habe, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei. Dass auch der Angeklagte H. V. Kenntnis vom Alter der Nebenklägerin VI. hatte, ergibt sich ebenfalls aus ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung sowie, wie bereits oben ausgeführt, aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonats zwischen beiden vom 18.03.2025. Die Nebenklägerin schilderte dahingehend, dass sie auch mit dem Angeklagten H. V. zu Beginn ihrer Beziehung mit dem Angeklagten I. V. über ihr Alter gesprochen habe. Ferner hätten die Eltern V. und der Angeklagte H. V. mit ihr über die Planung einer Feier zu ihrem 18. Geburtstag gesprochen.
Dass der Angeklagte I. V. auch finanziell von der Prostitutionstätigkeit profitiert hat und die Absicht hatte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, ergibt sich aus der Aussage der Nebenklägerin VI. und wird ferner belegt durch die bereits dargestellten Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04. Mai 2021 (3 KLs 1/21). Die Nebenklägerin VI. schilderte detailliert und nachvollziehbar, dass der Angeklagte I. V. ungehinderten Zugang zu dem Geld in der Geldkassette hatte und sich häufig Geld genommen habe, mit der Begründung es an seine Familie, insbesondere seine Kinder, zu geben. Nach den Angaben der Nebenklägerin VI. hatte der Angeklagte I. V. auch keine anderen Einkünfte.
Nach umfassender Würdigung der Aussage der Nebenklägerin VI. sowie aller weiteren Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel bestehen. Die Nebenklägerin hat einen komplexen Sachverhalt detailliert, konsistent und nachvollziehbar dargestellt, zeitliche und sachliche Zusammenhänge präzise eingeordnet und konkrete Einzelheiten wiedergegeben. In der Gesamtschau der Aussage der Nebenklägerin und der übrigen Beweismittel ist die Kammer überzeugt, dass die Schilderungen der Nebenklägerin erlebnisbasiert und damit glaubhaft sind.
Im Verlauf der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme haben sich Ansätze für etwaige weitere Zeugen ergeben. So wurde sowohl von der Nebenklägerin VI. als auch von der Nebenklägerin OE. wiederholt von Bekannten, vermeintlichen Verwandten, etwa als „Cousins“ bezeichnete Personen, oder sonstigen losen Kontakten gesprochen. Auch unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht hat die Kammer entsprechende Nachfragen gestellt, um diese Personen gegebenenfalls laden zu können. Weitere Details - vollständige Namen, Telefonnummern oder Adressen - konnte die Kammer jedoch nicht in Erfahrung bringen, was sie kritisch gewürdigt hat. Beide Nebenklägerinnen haben insoweit nachvollziehbar geschildert, dass es sich lediglich um flüchtige Bekanntschaften gehandelt habe, zu denen keine weitergehenden Informationen vorlägen. Hinsichtlich der Nebenklägerin OE. ist dabei zu berücksichtigen, dass sie zum damaligen Tatzeitpunkt erst kurz zuvor aus der Haft entlassen wurde, keine familiären Bindungen hatte und einen unsteten Lebensstil aufwies. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war sie erneut inhaftiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sie nur flüchtige Bekanntschaften pflegte und zu diesen Personen keine näheren Angaben machen konnte. Auch die Nebenklägerin VI. berichtete von lediglich flüchtigen Bekanntschaften und ihr durch den Angeklagten I. V. als Cousins vorgestellte Personen, zu denen sie keine persönliche Beziehung pflegte. Entsprechend war auch insoweit nachvollziehbar, dass sei keine konkreten Personalien und/oder ladungsfähige Anschriften benennen konnte.
Soweit nähere Angaben vorlagen, ist die Kammer ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. So hat die Verteidigerin des Angeklagten I. V. angeregt, den Zeugen „TG.“ zu vernehmen und dabei als ladungsfähige Daten „Senol o. TG. YP., wohnhaft XM.-straße, L.“ angegeben. Die Kammer hat daraufhin Kontakt mit der Polizei aufgenommen, um den Zeugen zu ermitteln. KHK TC. hat im Folgenden als Ergebnis mitgeteilt, dass eine Person mit diesen Personalien weder unter der Anschrift XM.-straße, noch unter einer anderen Adresse in L. gemeldet sei. Es habe auch im System der Polizei keinen Treffer gegeben. Dabei habe er bei der Suche auch andere Schreibweisen des Namens zugrunde gelegt; dies sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Im folgenden Hauptverhandlungstermin hat die Verteidigerin des Angeklagten I. V. sodann erklärt, sie habe erfahren, dass der Zeuge „TG.“ abgeschoben worden sei und sich nicht mehr in Deutschland befinde. Eine Adresse sei nicht bekannt und auch telefonisch sei der Zeuge nicht erreichbar. Der Zeuge war somit für die Kammer unerreichbar. Auch die weiteren - auf Anregung der Verteidigung - durch die Kammer durchgeführten ergänzenden Ermittlungen, insbesondere die erneute Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten H. V. waren unergiebig. Es haben sich weder - wie von der Verteidigung des Angeklagten des H. V. vorgetragen - Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte V. durch etwaige Nachrichten von angeblichen Männern, für die die Geschädigte VI. nunmehr arbeite, bedroht worden sei, noch konnten Lichtbilder aufgefunden werden, welche die Nebenklägerin VI. dem H. V. gesendet haben soll und welche sie freizügig zeigen sollen. Soweit vereinzelte Bilddateien auf dem Handy gefunden werden konnten, die die Nebenklägerin zeigen, handelt es sich um harmlose Bilder, etwa beim Autofahren oder die die Nebenklägerin - schlafend und angezogen - im Bett zeigen. Insoweit nimmt die Kammer für Einzelheiten auf diese in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug, § 267 Abs. 1 S. 2 StPO.
Letztlich kann als ein Gesamtergebnis festgehalten werden, dass sich in der Gesamtschau der Beweiswürdigung - insbesondere durch die Aussagen der Nebenklägerinnen OE. und VI. - ohne jeglichen Zweifel ein durchweg schlüssiges Bild zeichnet. Es handelt sich um zwei junge Frauen, die sich nicht kennen, und damit voneinander unabhängige Zeuginnen. Dennoch schildern beide Nebenklägerinnen in wesentlichen Punkten ähnliche Tatmodalitäten und Vorgehensweisen des Angeklagten I. V., wobei jede Aussage für sich genommen einzigartig und detailliert ist. So schildert die Nebenklägerin OE. unter Einsatz von Gewalt und Zwang zur Prostitutionsausübung veranlasst worden zu sein, während die Nebenklägerin VI. nach ihren Angaben aus Verliebtheit in den Angeklagten, ohne von dem Angeklagten mit Gewalt oder Zwang unter Druck gesetzt worden zu sein, die Prostitutionstätigkeit aufgenommen hat. Trotz der individuellen Unterschiede ergibt sich dennoch ein konsistentes Bild hinsichtlich der Vorgehensweise des Angeklagten I. V., junge Frauen zur Prostitution zu bringen und dadurch Geld zu verdienen. Insgesamt ist der Kern beider Aussagen, trotz der Schilderung individueller und unabhängiger Geschehnisse durch die Nebenklägerinnen, gleich. Dieses stimmige Gesamtbild wird zudem durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.05.2021 - Az. 3 KLs 1/21 -, dem ähnliche Taten zugrunde liegen, gestützt. Auch dies ist Grund dafür, dass die Kammer ohne jeglichen Zweifel davon überzeugt ist, dass es sich um erlebnisbasierte, durchweg glaubhafte Schilderungen handelt.
c.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 5. und 6. zum Nachteil der Nebenklägerin CC. beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Nebenklägerin CC.. Hinsichtlich der Taten zu Ziff. 8., 9. und 10. zum Nachteil der Nebenklägerin CC. beruhen die Feststellungen auf der teilweisen geständigen Einlassung des Angeklagten H. V. und den Bekundungen der Nebenklägerinnen CC. und VI., deren Angaben mit dem Ergebnis der übrigen diesbezüglichen Beweisaufnahme im Einklang stehen und durch diese bestätigt werden. Die Nebenklägerin CC. hat dahingehendes Folgendes erklärt:
Sie habe häufiger sowohl mit dem Angeklagten I. V. als auch mit dem Angeklagten H. V. Joints geraucht. Beide Angeklagte hätten diese dann mitgebracht. Der Angeklagte I. V. habe ihr in der Zeit von Oktober 2024 bis zu seiner Festnahme Ende Januar 2025 zweimal fertig gedrehte Joints gegeben. Die Nebenklägerin CC. schilderte ebenso, dass sie sich erinnere, von dem Angeklagten H. V. Ende 2024 zweimal Marihuana erhalten zu haben. In einem diese Fälle habe er ihr das Marihuana in einem Dönerladen namens CL. an der EX.-straße in L. gegeben. In einem dritten Fall habe er ihr im März 2025, als sie gemeinsam mit der Nebenklägerin VI. ihre Sachen aus der Wohnung in der C.-straße in L. geholt habe, eine größere Menge Gras in einer Alufolie gegeben. Davon habe sie ein Foto gefertigt. Zu diesem Zeitpunkt im März 2024 sei sie bereits achtzehn Jahre alt gewesen. Beide Angeklagten hätten gewusst, wie alt sie war, weil sie beide schon länger gekannt habe und mit beiden darüber gesprochen habe. Die Angaben der Nebenklägerin CC. sind dahingehend nachvollziehbar und schlüssig, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass beide Angeklagte, wie bereits oben festgestellt, auch Kenntnis über das Alter der Nebenklägerin VI. gehabt hatten.
Die Nebenklägerin schilderte im freien Bericht und war in der Lage, sowohl die ungefähren zeitlichen als auch örtlichen Umstände anzugeben. Die Angaben der Nebenklägerin CC. werden gestützt durch die Aussage der Nebenklägerin VI., die angab, gemeinsam mit den Angeklagten I. und H. V. sowie der Nebenklägerin CC. Marihuana geraucht zu haben. Die Nebenklägerin CC. habe in diesem Zusammenhang auch von beiden Marihuana bekommen.
Die Angaben der Nebenklägerin CC. stehen ferner im Einklang mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit dem Lichtbild, das die Nebenklägerin von dem übergebenen Marihuana gefertigt hat, welches im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Darauf sind mehrere Knospen Marihuana auf einer Alufolie zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 526 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Die Kammer hat auch Alternativhypothesen wie bewusste Falschbelastungen der Nebenklägerinnen VI. und CC. in Bezug auf diese weiteren Taten verworfen. In Anbetracht der weiteren objektiven Beweismittel und aufgrund eines fehlenden Motivs schließt die Kammer eine Falschaussage aus.
Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass die Nebenklägerin CC. zum Zeitpunkt der Abgabe des Marihuanas bzgl. der Ziff. II. 5., 6., 8., 9. noch minderjährig war und beide Angeklagte dies auch wussten. Die Verhaftung des Angeklagten I. V. war Ende Januar 2025 und damit vor dem 18. Geburtstag der Nebenklägerin CC. am 22.02.2007, sodass ein Überlassen der Drogen durch I. V. nur davor stattgefunden haben kann.
d.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten I. V. stützen sich auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. GM., Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Der Angeklagte I. V. hat eine Exploration abgelehnt, sodass die Sachverständige ihr Gutachten auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten, die beigezogenen Unterlagen zu den Therapien, die Wahrnehmungsbögen aus der JVA und sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung stützt. Hinzu kommt, dass die Sachverständige bereits in dem Verfahren 3 KLs 1/21 vom Gericht als Sachverständige bestellt war. Sie kommt - wie auch die Kammer - zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen ist.
Die Sachverständige hat im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Angeklagte im hier fraglichen Tatzeitraum oder überhaupt in seiner bisherigen Lebensgeschichte unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer anhaltenden wahnhaften Störung gelitten hat. Auch sei auszuschließen, dass eine hirnorganische Erkrankung im Tatzeitraum vorgelegen haben könnte. Die Merkmale einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschriften lägen bei den Taten ebenfalls nicht vor. Auch ein forensisch relevanter Schwachsinn sei unter Berücksichtigung des Lebenslaufes und auch des Eindrucks aus der Hauptverhandlung sicher auszuschließen. Das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sei im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zu erwähnen sei jedoch, dass der Angeklagte I. V. eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung aufweise, welche als psychische Störung einzuordnen sei. Denn der Angeklagte weise zahlreiche Vorstrafen mit unterschiedlichsten Delikten auf. Verurteilungen, Aussetzungen von Strafen zur Bewährung, Zurückstellungen von Strafen nach § 35 BtmG und sich dann anschließende Widerrufe zögen sich nahtlos durch sein Leben, sodass man bei dem Angeklagten, der nie einer geregelten Tätigkeit nachgegangen sei, von einem dissozialen Lebensentwurf sprechen könne. Der Angeklagte stelle seine eigenen Interessen in den Vordergrund und Regeln würden nicht akzeptiert und eingehalten. Jedoch könne sich der Angeklagte, falls dies erforderlich sei, auch anpassen, wie etwa in der JVA. Dort werde er als ruhig, angemessen und freundlich beschrieben. Zwar komme es vor, dass er bei eigenen Anliegen fordernd sei, es gebe aber keine Probleme mit dem Personal oder anderen Mitgefangenen. Zudem unterstütze er durchgehend seine Frau und die gemeinsamen Kinder zumindest finanziell, wobei fraglich sein dürfte, woher die finanziellen Mittel stammen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung keine forensische Relevanz habe. Denn die Einordnung einer derartigen Störung als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB komme nur in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund der Störung keinerlei soziale Anpassungsfähigkeit mehr aufweise, was bei dem Angeklagten I. V. eindeutig nicht der Fall sei. Vielmehr handele es sich um eine bewusste Entscheidung des Angeklagten für den dargestellten Lebensstil.
Letztlich schließt die Sachverständige auch eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit aufgrund des feststellbaren Drogenkonsums aus. Hierzu hat sie ausgeführt, dass man aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie den Erkenntnisses aus der Hauptverhandlung von einer Abhängigkeit ausgehen könne. So liege ein regelmäßiger Cannabis-Konsum vor und auch der Konsum von Kokain. Aus den Wahrnehmungsbögen der Justizvollzugsanstalt sei allerdings nicht ersichtlich, dass der Angeklagte Entzugserscheinungen aufgewiesen habe. Der Konsum von Drogen habe aber keinerlei Auswirkung auf die hier vorgeworfenen Taten gehabt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des jahrelangen Konsums eine Gewöhnung vorliege, sodass sicher davon auszugehen sei, dass keine Intoxikationseffekte bzw. eine deutlich geringe Intensität in der Wirkung gegeben sei. Zudem müsse der jeweilige Tatzeitraum, die Planung sowie das Motiv, nämlich eine Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebens sowie das der Familie, beachtet werden. Daher sei sicher davon auszugehen, dass die Taten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konsum stehen, und im Ergebnis aus ärztlicher Sicht von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen sei.
Diesen Ausführungen der Sachverständigen, die ihr Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gestützt hat, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.
Auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten H. V. stützt die Kammer auf das mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. GM.. Auch der Angeklagte H. V. hat eine Exploration abgelehnt, sodass die Sachverständige ihr Gutachten im Wesentlichen auf den Inhalt der ihr zur Verfügung gestellten Akten, die Wahrnehmungsbögen aus der JVA und die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt hat. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Hierzu hat sie ausgeführt, dass bei dem Angeklagten H. V. keine krankhafte seelische Störung vorliege bzw. vorgelegen habe. Er habe nie unter Depressionen, einer Psychose oder einer sonstigen forensisch relevanten psychischen Erkrankung gelitten. Auch können bei ihm eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sowie eine Intelligenzminderung ausgeschlossen werden. Auch das vierte Eingangskriterium, eine schwere andere seelische Störung, schließt die Sachverständige aus. Zwar, so Dr. GM., sei auch aufgrund der langjährigen Delinquenz von einem dissozialen Lebensstil auszugehen, was aber keinesfalls als forensisch relevante Störung einzuordnen sei. Denn der Angeklagte sei durchaus in der Lage, angepasstes Verhalten zu zeigen und einen Perspektivwechsel vorzunehmen. Denn er sei in enge familiäre und kulturelle Strukturen eingebunden. In den Wahrnehmungsbögen der JVA werde er als ruhiger Gefangener beschrieben, beinahe überfreundlich und devot. Zwar komme es gelegentlich zu intensivem Vortragen eigener Wünsche, aber er arbeite - zunächst auf der Kammer und seit einiger Zeit in der Schreinerei. Mithin liege im Ergebnis keine schwere andere seelische Störung vor. Auch sei bei dem Angeklagten H. V. von regelmäßigem Suchtmittelkonsum auszugehen, ohne dass dies in Bezug auf die Tatvorwürfe relevant sei. Hinweise auf eine tatsächliche Suchtmittelproblematik gebe es nicht und auch eine akute Intoxikation zu den Tatzeitpunkten sei nicht feststellbar. Die Sachverständige Dr. GM. kommt auch hinsichtlich des Angeklagten H. V. zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit sicher vollständig erhalten gewesen ist. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an.
Hinsichtlich der Angeklagten W. liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche darauf schließen lassen könnten, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. Daher hat die Kammer auch davon abgesehen, die Sachverständige auch mit der Begutachtung der Angeklagten W. zu beauftragen. Weder gibt es Hinweise auf forensisch relevante Erkrankungen, noch liegen Erkenntnisse vor, dass die Angeklagte W. überhaupt Suchtmittel konsumiert. Aufgrund ihrer Schulbildung - sie hat einen Fachabitur-Abschluss - sowie des Eindrucks aus der Hauptverhandlung ist eine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB ebenfalls auszuschließen. Letztlich fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine schwere andere seelische Störung, sodass sicher von einer erhaltenen strafrechtlichen Verantwortung auszugehen ist.
IV.
1.
Der Angeklagte I. V. hat sich wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen (II. 1. und 2.), in einem Fall hiervon zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (II. 2.), schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Bedrohung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II 3.) sowie des Überlassens von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen (II. 4.) gem. §§ 223 Abs. 1, 230, 241 Abs. 1, Abs. 2, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3, 52, 53 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 3a KCanG strafbar gemacht.
a.
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. zum Nachteil der Nebenklägerin OE. hat der Angeklagte I. V. den Tatbestand des § 232a Abs. 3 StGB erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal des Veranlassens im Sinne des § 232a Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist weit zu verstehen und bereits durch jedes Verhalten des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist. Vorliegend hat der Angeklagte durch die gemeinsame Ansprache mit der Angeklagten W. an die Nebenklägerin OE. mit der Forderung, der Prostitution nachzugehen, um hierdurch Geld zu verdienen, den ersten und maßgeblichen Impuls zur Aufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin gesetzt. Die Nebenklägerin OE. hatte bislang keine Berührungspunkte zur Prostitution und ohne die Einflussnahme durch die Angeklagten wäre diese für sie nicht in Betracht gekommen.
Der Angeklagte hat die Nebenklägerin OE. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution veranlasst, indem er der Nebenklägerin OE. drohte, die zuvor heimlich von ihr gefertigten Bilder an ihre Eltern zu versenden, wenn sie nicht der Prostitution nachgehe, und ihrer Familie, von der er wisse, wo diese wohne, etwas anzutun. Durch die letztgenannte Drohung, der Familie etwas anzutun, hat er tateinheitlich hierzu den Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Nach dem ersten Tatzeitraum ist eine Zäsur eingetreten. Denn die Nebenklägerin OE. zog aus der Wohnung in TJ. aus und kam sodann einige Wochen bei einem Bekannten in PO. unter. In dieser Zeit hatte sie keinen Kontakt zu den Angeklagten V. und W. und hatte die Prostitution vollständig eingestellt. Die erneute Aufforderung des Angeklagten I. V. an die Nebenklägerin OE., die Prostitution wieder aufzunehmen, und die damit einhergehende wiederholte Drohung mit der Weiterleitung der entgegen der Zusage nicht gelöschten Bilder führten dazu, dass die Nebenklägerin OE. der Forderung nachgekommen ist und tatsächlich die Prostitution wieder aufgenommen hat. Dadurch hat der Angeklagte I. V. erneut den Tatbestand des § 232a Abs. 3 StGB verwirklicht (Ziff. II. 2.). Im Rahmen des zweiten Tatzeitraums drohte der Angeklagte der Nebenklägerin ferner damit, ihren Vater umzubringen und schlug auf sei ein, zog an ihren Haaren und würgte sie, wenn sie beabsichtigte, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben. Die Nebenklägerin setzte daraufhin die Tätigkeit fort. Folglich hat der Angeklagte die Nebenklägerin durch Drohung mit einem empfindlichen Übel und mit Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB veranlasst. Tateinheitlich dazu hat der den Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Darüber hinaus hat der Angeklagte I. V. den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er die Nebenklägerin an einem Tag zusammenschlug, als er mit ihr schlafen wollte, die Nebenklägerin daraufhin bewusstlos wurde und eine blutende Wunde im Gesicht erlitt. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 230 StGB wurde durch die Staatsanwaltschaft für geboten erklärt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dauerdelikt der Zwangsprostitution hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass es sich um ein tateinheitliches Geschehen handelt.
Letztlich hat der Angeklagte jeweils die Qualifikation des § 232a Abs. 4, 232 Abs. S. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Denn er handelte in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht ganz unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Angeklagte W. hat sich hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin OE. wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen gemäß § 232a Abs. 3 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte I. V. und die Angeklagte W. handelten hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 1. und 2. mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge, dass die Tatbeiträge gegenseitig zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für das Veranlassen zur Prostitution als auch für die in diesem Zusammenhang von dem Angeklagten I. V. ausgesprochenen Drohungen mit der Weiterleitung der Bilder.
Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. folgten die Angeklagten W. und I. V., wie dargelegt, einem gemeinsamen Tatplan, die Nebenklägerin OE. unter dem Einsatz von dargelegten Drohungen zur Prostitution zu veranlassen und dadurch Geld zu verdienen. Dies ergibt sich aus dem von Beginn an arbeitsteiligen Vorgehen, wobei die Angeklagten einvernehmlich jeweils auf die Nebenklägerin einwirkten. Dass dies von beiden so vorgesehen war, ist daraus zu schließen, dass sie bereits die Unterwäsche bei sich führten, um die Fotos für die Internetanzeigen zu fertigen und - nachdem die Nebenklägerin OE. sich letztlich auf die Forderung eingelassen hatte - die weiteren Vorbereitungshandlungen, insbesondere das Schalten der Anzeigen, auch in direktem Anschluss zusammen vorgenommen haben. Selbst wenn die von dem Angeklagten I. V. vorgenommenen Drohungen nicht zuvor abgesprochen gewesen sein sollten, hat die Angeklagten W., welche die Drohungen mitbekommen hat, nicht etwa Abstand von der Tatverwirklichung genommen, sondern diese akzeptiert, mit genutzt und damit in ihren Vorsatz aufgenommen hat. Mithin ist mindestens von einer konkludenten Übereinkunft auszugehen.
Die Angeklagten haben auch gleichwertige Tatbeiträge geleistet. Während der Angeklagte I. V. die Drohungen ausgesprochen hat, hat die Angeklagte W. bei den gemeinsamen Gesprächen mit der Nebenklägerin eindringlich, auch im Anschluss an die Drohungen - jedenfalls in Bezug auf die Weiterleitung der Bilder an die Familie - , auf die Nebenklägerin eingewirkt. Ferner hat sie von der Nebenklägerin Bilder für die erstellten Seiten bei www.HH..de gefertigt, die Termine mit Kunden organisiert und der Nebenklägerin vorgegeben, wann sie Termine wahrzunehmen und welche Leistungen sie zu erbringen habe. Ebenso fuhr die Angeklagte W. die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Angeklagten I. V. zu auswärtigen Kundenterminen und wartete währenddessen im Auto. Zudem teilten die Angeklagten die Einnahmen untereinander auf.
Gleiches gilt für die Tat zu Ziff. II. 2.. Auch bei dieser Tat handelten die Angeklagten als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, sodass die einzelnen Tatbeiträge jeweils zurechenbar sind. Zwar war konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte W. bei dem Gespräch zwischen der Nebenklägerin OE. und dem Angeklagten I. V. hinsichtlich der Wiederaufnahme anwesend war. Die später erneut ausgesprochenen Drohungen in Bezug auf die Bilder hat sie hingegen mitbekommen und hat in Kenntnis dieser Drohungen ihr Verhalten fortgesetzt. Sie war im Folgenden - wie im ersten Tatzeitraum - zudem erneut in die Organisation der Prostitutionstätigkeit, insbesondere in die erneute Erstellung und Betreuung der Internetprofile und die Absprache der Kundentermine eingebunden. Sie fuhr die Nebenklägerin teilweise gemeinsam mit dem Angeklagten I. V. zu auswärtigen Kundenterminen mit dem Auto und erhielt Teile der Einnahmen. Ferner wirkte die Angeklagte in Kenntnis der im Rahmen der Taten zu Ziff. II. 2. ausgesprochenen Drohungen des Angeklagten I. V. bezogen auf die Weiterleitung der Bilder, fortlaufend auf die Nebenklägerin, die zwischenzeitlich immer wieder äußerte, ihre Tätigkeit als Prostituierte beenden zu wollen, ein und veranlasste sie so zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit. Die Gewalteinwirkungen des Angeklagten I. V. erfolgten ohne Kenntnis der Angeklagten W. und sind dieser demnach nicht gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
Dass den Angeklagten I. V. und W. bekannt war, dass die Nebenklägerin OE. unter 21 Jahre alt war, konnte nicht festgestellt werden.
b.
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin VI. (Ziff. II. 3.) hat der Angeklagte I. V. den Tatbestand des § 232a Abs. 1 StGB erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal des Veranlassens im Sinne des § 232a Abs. 1 StGB ist weit zu verstehen und ist bereits durch jedes Verhalten des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist. Vorliegend hat der Angeklagte durch das Einwirken an die Nebenklägerin VI. mit dem Vorschlag, der Prostitution nachzugehen, um hierdurch Geld zu verdienen, jedenfalls den ersten und maßgeblichen Impuls zur Aufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin gesetzt. Die Nebenklägerin VI. war zuvor nicht der Prostitution nachgegangen und dies wäre ohne die Einflussnahme durch den Angeklagten für sie auch nicht in Betracht gekommen. Der Angeklagte I. V. hat zudem die Qualifikationen der §§ 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. und Nr. 3 StGB verwirklicht, da die Nebenklägerin VI. zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war, was dem Angeklagten von Beginn an bekannt war, und der Angeklagte zudem in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht ganz unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Der Angeklagten hat zudem den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB erfüllt, da er der Nebenklägerin VI. drohte, sie umzubringen. Weiter hat er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 230 in zwei Fällen verwirklicht, da er ihr zum einen in der Wohnung in YF. einen Gel-Fingernagel abriss und sie mit einem Feuerzeug bewarf, sodass sie eine schmerzhafte blutende Wunde auf der Nase erlitt, und zum anderen in der Wohnung in TJ. mit Fäusten gegen ihren Kopf schlug und sie an ihren Haaren über den Boden zog. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde von der Staatsanwaltschaft jeweils bejaht.
Diese Tatbestände stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zwangsprostitution. Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der fortgesetzten Erfüllung des § 232a StGB angenommen, dass es sich um ein tateinheitliches Gesamtgeschehen handelt, und es als solches gewertet.
c.
Der Angeklagte I. V. hat durch die Abgabe des Cannabis (II. 5., 6.) den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 3a KCanG verwirklicht, da dem Angeklagten bekannt war, dass die Nebenklägerin CC. zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war.
2.
Der Angeklagte H. V. hat sich wegen Zwangsprostitution (II. 4.), des versuchten sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit Körperverletzung (II. 7.) sowie der Abgabe von Cannabis in drei Fällen (II. 8., 9. und 10.) gem. §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 241 Abs. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG strafbar gemacht.
Vorliegend hat der Angeklagte durch die erneute Aufforderung an die Nebenklägerin VI., die Prostitutionstätigkeit wieder aufzunehmen, die Nebenklägerin jedenfalls kausal beeinflusst und den Impuls gesetzt, dass sie nach ca. einwöchiger Pause von der Prostitutionstätigkeit und nachdem sie für den Angeklagten erkennbar den Willen hatte, diese Tätigkeit zu beenden, die Tätigkeit fortsetzt. Ihr Alter war dem Angeklagten dabei bekannt.
Ferner hat er den Tatbestand des versuchten sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 StGB erfüllt, indem er die Nebenklägerin VI. gegen ihren erklärten Willen versuchte auszuziehen, um mit ihr zu schlafen, und ihr dabei mit der flachen Hand auf die Wange schlug.
Da er der Nebenklägerin CC., die in zwei Fällen zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt war, in Kenntnis ihres Alters Cannabis zur freien Verfügung übergab, erfüllte er ferner den Tatbestand des §§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG in zwei Fällen (II. 8, 9) und in einem Fall (II. 10) den Tatbestand des §§ 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 3a KCanG.
Die Taten zu Ziff. 7., 8. und 9. der Anklageschrift wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die weiteren Tatvorwürfe vorläufig eingestellt.
V.
I. V.
Bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin OE. (Ziff. II. 1., II. 2.) hat die Kammer den Strafrahmen der §§ 232a Abs. 3, Abs. 4, 232 Abs. 3 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin VI. (Ziff. II. 3.) den Strafrahmen der §§ 232a Abs. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin CC. (Ziff. II. 5. und 6.) den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde gelegt.
Ein minderschwerer Fall der besonders schweren oder schweren Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 5 StGB ist hier bei keiner der Taten anzunehmen. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen - wie später ausgeführt wird - sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor.
Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Laufe des Verfahrens zumindest zeitweise, unterbrochen durch die Verbüßung von Strafhaft, in Untersuchungshaft war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte aufgrund der Verurteilung mit ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Der Angeklagte I. V. ist derzeit lediglich in der Bundesrepublik geduldet. Strafmildernd war außerdem zugrunde zu legen, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine Ehefrau und seine Kinder mit erheblichen sozialen Folgen zu rechnen hat und infolge des Verfahrens nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, pflegen kann. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Tat zu Ziff. II. 3., im Gegensatz zu den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin OE., keinen Zwang oder Gewalt auf die Nebenklägerin VI. ausgeübt hat, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen.
Zu seinen Lasten musste jedoch strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt hat. Dabei war insbesondere zu beachten, dass der Angeklagte zuletzt am 04. Mai 2021 u.a. wegen schwerer Zwangsprostitution in drei Fällen vom LG Münster (3 KLs 1/21) verurteilt worden und er demnach bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang spricht ferner gegen den Angeklagten, dass er die hiesigen Taten begangen hat, während die Strafe aus dem Urteil vom 04. Mai 2021 nach § 35 BtMG zurückgestellt gewesen ist. Die Verurteilung hat ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer, gleichgelagerter Taten abgehalten. Dabei ist er planmäßig vorgegangen. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II 2. ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich diese über einen längeren Zeitraum von knapp 1 ½ Monaten bis 2 Monaten erstreckte. Zu seinen Lasten war ebenso zu werten, dass es sich in beiden Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin OE. (Taten zu II. 1. und 2.) um Drohungen von hoher Intensität handelte. Die Nebenklägerin musste befürchten, für den Fall, dass der Angeklagte die von ihr gefertigten Bildaufnahmen an ihre Eltern versenden würde, von der Familie verstoßen zu werden. Dabei wurde ferner hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. von der Kammer zugrunde gelegt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin unter Ausnutzung ihrer zum Tatzeitpunkt schwierigen Lebensphase kurz nach ihrer Haftentlassung, in der sie ohne Geld und Unterkunft war, zur Prostitution veranlasste. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte, insbesondere durch die von der Nebenklägerin befolgte Aufforderung, ungeschützt mit den Kunden zu verkehren, erhebliche gesundheitliche Risiken bei ihr in Kauf genommen hat. Außerdem sind tateinheitlich zu der besonders schweren Zwangsprostitution hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1 die Bedrohung und hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 2. die Bedrohung und die vorsätzliche Körperverletzung verwirklicht worden.
Auch das Tatgeschehen zum Nachteil der Nebenklägerin VI. erstreckte sich über einen längeren Tatzeitraum. Die Kammer hat insoweit ferner strafschärfend zugrunde gelegt, dass die Nebenklägerin VI. in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Angeklagten stand, da sie ihn liebte und sie davon ausging, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Außerdem hat der Angeklagte tateinheitlich zu der schweren Zwangsprostitution eine Bedrohung und ferner Körperverletzungen in zwei Fällen verwirklicht. Zu seinen Lasten hat die Kammer ebenso gewertet, dass der Angeklagte auch hier durch die Aufforderung, ungeschützt mit Kunden zu verkehren, erhebliche gesundheitliche Risiken bei der Nebenklägerin VI. in Kauf genommen hat.
Bzgl. der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin CC. war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in der Vergangenheit verurteilt worden ist.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat zu Ziff. II. 1.: drei Jahre und neun Monate,
Tat zu Ziff. II. 2.: vier Jahre und sechs Monate,
Tat zu Ziff. II. 3: vier Jahre
Taten zu Ziff. 5., 6.: jeweils vier Monate.
Bezüglich der letztgenannten Taten war es gem. § 47 Abs. 1, 2 StGB in beiden Fällen unerlässlich, auf kurze Freiheitsstrafen zu erkennen. Der Angeklagte ist bereits erheblich vorbestraft, unter anderem auch wegen Betäubungsmitteldelikten. Ferner hat der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit nach seiner letzten Verurteilung zahlreiche weitere Straftaten begangen. Hierdurch zeigt sich, dass der Angeklagte durch Geldstrafen nicht ausreichend beeindruckt werden kann. Die Kammer erachtet daher die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich.
Aus den verhängten Strafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren sechs Monaten gemäß der §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Angeklagten fielen dabei maßgeblich die bereits verbüßte Haft und die sozialen Folgen der Verurteilung ins Gewicht. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er die Taten während der Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG begangen hat. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist im Rahmen eines Härteausgleichs auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.03.2025, mit dem eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden ist, die ebenfalls gesamtstrafenfähig gewesen wäre, bereits verbüßt hat und damit die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr zulässig war. Dem Angeklagten war somit ein Härteausgleich zu gewähren.
Im Ergebnis hält die Kammer unter Berücksichtigung aller bereits genannten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
H. V.
Bei der Tat zu Ziff. II. 4. zum Nachteil der Nebenklägerin VI. hat die Kammer den Strafrahmen des § 232a Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren, bei der Tat zu Ziff. II. 7. zum Nachteil der Nebenklägerin VI. den der §§ 177 Abs. 5, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten, bei den Taten zu Ziff. II. 8. und 9. zum Nachteil der Nebenklägerin CC. den des § 34 Abs. 3 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren und bei der Tat zu Ziff. II. 10 den des § 34 Abs. 1 KCanG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zugrunde gelegt.
Minder schwere Fälle gem. § 232a Abs. 5 StGB oder § 177 Abs. 9 StGB liegen nicht vor. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen - wie später ausgeführt wird - sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor.
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat und infolge der Verurteilung mit ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Auch hat er sich hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 8. - 10. (teil)geständig eingelassen. Zudem treffen ihn durch die Inhaftierung und Verurteilung auch soziale Folgen, insbesondere ist der Kontakt zu einer Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern eingeschränkt.
Zulasten des Angeklagten war jedoch zu werten, dass er bereits erheblich vorbestraft ist und kurz nach dem Erlass der Bewährungsstrafe vom 14.02.2024 erneut straffällig wurde. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er insoweit einschlägig vorbestraft ist. Außerdem hat er in Bezug auf den versuchten sexuellen Übergriff mit Gewalt tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung verwirklicht. Strafschärfend war ebenso das Nachtatverhalten des Angeklagten, insbesondere die Drohungen und Beleidigungen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin VI. im Rahmen des Telefonats am 18.03.2025, zu berücksichtigen.
Ein deutliches Überwiegen mildernder Faktoren oder ein Abweichen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle war daher nicht anzunehmen. Dies gilt für einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 9 StGB auch unter Berücksichtigung des mildernden Umstandes, dass es sich um einen Versuch handelt. Letztlich wäre die Strafrahmenverschiebung nach § 177 Abs. 9 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, unter Berücksichtigung des Versuchs für den Angeklagten H. V. im Vergleich zu der hier angenommenen Strafrahmenverschiebung auch ungünstiger, da sich bei dem Angeklagten die konkrete Strafhöhe in Anbetracht der geringen Intensität der Tathandlungen eher an der Mindeststrafe orientiert als an der Höchststrafe.
Daher hat die Kammer wegen des Umstands, dass die Tat ein Versuch geblieben ist, von der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB, Gebrauch gemacht, sodass hinsichtlich der Tat zu II. 7. der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt worden ist.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat zu Ziff. II. 4.: ein Jahr und sechs Monate
Tat zu Ziff. II. 7.: ein Jahr und 9 Monate
Taten zu Ziff. II. 8. und 9.: jeweils vier Monate
Tat zu Ziff. II. 10.: zwei Monate
Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte war es auch unter Beachtung von § 47 Abs. 1, 2 StGB unerlässlich, auf kurze Freiheitsstrafen zu erkennen. Der Angeklagte ist bereits erheblich und einschlägig vorbestraft und hat die Taten innerhalb kurzer Zeit nach seiner letzten Verurteilung begangen. Hierdurch zeigt sich, dass der Angeklagte durch Geldstrafen nicht ausreichend beeindruckt werden kann.
Aus den verhängten Einzelstrafen war wiederum unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten gemäß der §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
R. W.
Bei den beiden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin OE. (II. 1. und 2.) war der Strafrahmen des § 232a Abs. 3 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall der schweren Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 5 StGB ist auch bei der Angeklagten W. nicht anzunehmen. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen - wie später ausgeführt wird - sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor.
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und aufgrund der Verurteilung mit erheblichen familiären Konsequenzen in Bezug auf ihren Sohn zu rechnen hat. Auch hat sie bislang offenbar ein geordnetes Leben geführt und hat mit dem Abschluss eines Fachabiturs durchaus auch berufliche Perspektiven. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte in einer emotionalen Abhängigkeit zu dem Angeklagten I. V. stand. Außerdem hat die Angeklagte W. aktiv keine Drohungen gegenüber der Nebenklägerin ausgesprochen und - wovon die Kammer zu ihren Gunsten ausgeht - geringere Beträge aus der Prostitution erhalten.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch zugrunde gelegt, dass die Angeklagte die ihr bekannte schwierige Lebenssituation der Nebenklägerin, die gerade aus der Haft entlassen wurde und ohne festen Wohnsitz war, ausgenutzt hat. Ferner war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die Drohungen gegenüber der Nebenklägerin für diese, in Anbetracht des ihr bekannten schwierigen Verhältnisses zu ihrer Familie, besonders intensiv waren. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 2. ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um einen längeren Tatzeitraum von ca. 1 ½ bis 2 Monaten handelte.
Unter erneuter Abwägung alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer daher für beide Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Zwar erstreckte sich die zweite Tat über einen längeren Zeitraum, auch waren die Tatanteile der Angeklagten W. im Wesentlichen gleich, die Kammer erachtet aber die erstmalige Anbahnung der Prostitution schwerwiegender und damit die Taten vom Schuldgehalt im Wesentlichen von gleichem Gewicht.
Aus den verhängten Einzelstrafen war wiederum unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten gemäß der §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei war der Kammer bewusst, dass aufgrund des Strafmaßes die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht möglich ist. Insofern war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zwar noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, jedoch im Falle einer bewährungsfähigen Strafe keine im Rahmen der Gesamtschau besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 1, Abs. 1 StGB ersichtlich sind, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen würden.
VI.
I. V.
Hinsichlich des Angeklagten I. V. hat die Kammer keine freiheitsentziehenden Maßregeln nach den §§ 63, 64 StGB verhängt. Im Ergebnis kam auch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB nicht in Betracht.
a.
Für eine Unterbringung nach § 63 StGB fehlt es bereits an einem Eingangskriterium. Wie bereits im Rahmen der Schuldfähigkeit ausgeführt, sind bei dem Angeklagten I. V. weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung festzustellen. Auch der Suchtmittelkonsum bzw. eine Suchtmittelabhängigkeit führt nicht zur Annahme eines der Eingangskriterien, sodass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht vorliegen.
b.
Auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB scheidet aus.
Zwar hat der Angeklagte einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es fehlt jedoch an einem Symptomwert des Hanges und unabhängig davon an der hinreichenden konkreten Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diesen Hang zurückgehen.
Dieses Ergebnis stützt die Kammer auf das von der Sachverständigen Dr. GM., erstattete Gutachten, dem sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt. Zur Frage des Hanges hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine THC-Abhängigkeit vorliege. Seit seinem 12. Lebensjahr konsumiere der Angeklagte THC. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiere er, mit zeitweisen Unterbrechungen, gelegentlich Kokain. Der Angeklagte habe mehrere Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt, auch die Nebenklägerinnen VI. und CC. bestätigten den früheren THC-Konsum des Angeklagten. Ein Hang sei demnach bei dem Angeklagten bezogen auf Marihuana bzw. Cannabis zu bejahen.
Es fehlt jedoch an dem überwiegend symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den einzelnen Anlasstaten. Voraussetzung für eine Unterbringung ist, dass der Hang die überwiegende Ursache des Anlassdeliktes ist. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Zusammenhang bezogen auf die hier relevanten Taten und auch dem Überlassen von Cannabis sicher nicht bestehe. Der Ursprung der Taten liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen vielmehr in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der das Begehen von Straftaten - bewusst so gewählt - zu seinem Lebensstil gemacht hat. Demnach sei, so die Sachverständige, auch die Voraussetzung einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, nicht feststellbar. Denn es handele sich um einen selbstgewählten Lebensplan, den der Angeklagte seit Jahren gleichbleibend bewusst wähle und fortsetze. Damit entfalle der erforderliche Symptomcharakter.
Unabhängig davon fehle es an einer hinreichend konkreten Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Die Sachverständige hat dahingehend ausgeführt, dass der Angeklagte mehrere Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt habe. Eine durchlaufende Behandlung im Jahr 2015 sei ohne Erfolg geblieben. Ein erneuter Versuch im Jahr 2018 sei ebenfalls gescheitert, zunächst sei der Angeklagte nicht erschienen, anschließend habe er die Behandlung nach kurzer Zeit abgebrochen. Eine erneute Behandlung im Jahr 2019 in der OU.klinik sei wegen fehlender Motivation des Angeklagten ebenfalls abgebrochen worden. Auch eine folgende Entgiftungsbehandlung sei durch den Angeklagten abgebrochen worden. Infolge der Verurteilung in dem Verfahren 3 KLs 1/21 des Landgerichts Münster seien sodann mehrmals Zurückstellungen nach § 35 BtMG erfolgt, die von dem Angeklagten selber oder von der Klinik aufgrund fehlender Mitarbeit, abgebrochen worden seien. Unter Berücksichtigung der dissozialen Störung des Angeklagten sei nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Erfolgsaussicht klar zu verneinen.
Die Kammer schließt sich dem Ergebnis der Sachverständigen, die ihr Gutachten nachvollziehbar begründet hat und dieses auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gestützt hat, vollumfänglich an.
c.
Die Kammer hat auch geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB anzuordnen, und hat dies letztlich verneint.
§ 66 StGB erfordert unter anderem, dass eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Angeklagte müsste demnach gerade infolge eines solchen Hanges für die Allgemeinheit gefährlich sein, sodass in Zukunft weitere erhebliche Straftaten zeitlich und inhaltlich naheliegend zu erwarten sind. Dass sie bloß wahrscheinlich sind, genügt hingegen nicht (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 110, beck-online).
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Es fehlt bereits an dem formellen Erfordernis gem. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, denn zwei - oder mehr - Vorverurteilungen iSd Abs. 1 S. 1 Nr. 2 liegen nur dann vor, wenn die jeweils zugrundeliegenden Vortaten in gesonderten Hauptverhandlungen abgeurteilt wurden und nicht untereinander gesamtstrafenfähig waren (MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 5. Auflage 2025, StGB § 66 Rn. 70, bek-online). Eine Verurteilung wegen Vortaten zu einer Gesamtstrafe gilt als eine einzige Verurteilung (Abs. 4 S. 1).
Die Kammer hat auch geprüft, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen, dies jedoch letztlich verneint.
Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor, denn der Angeklagte hat im hiesigen Verfahren drei Taten der schweren Zwangsprostitution begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wegen der er zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden ist.
Es fehlt jedoch an den weitergehenden materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB. Zwar liegt nach Auffassung der Sachverständigen Dr. GM. bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten vor. Der Angeklagte habe, so die Sachverständige, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich insbesondere dadurch zeige, dass er Gesetze und Regeln missachte, strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten sei und seinen Unterhalt lediglich durch die Begehung von Straftaten und nicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bestreite.
Zum aktuellen Zeitpunkt kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte infolge des Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist, dass also in Zukunft weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Die Sachverständige hat dahingehend zwar ausgeführt, dass der Angeklagte in Zukunft weiter Straftaten begehen würde, um seine Einnahmequelle zu sichern und insbesondere durch gezieltes, manipulatives Vorgehen, wie bereits bei den vergangenen Delikten, seine eigenen Forderungen durchsetzen würde. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass er wegen mit den hiesigen Vorwürfen vergleichbarer Delikte erstmals in dem Verfahren 3 KLs 1/21 verurteilt worden sei. Soweit es zu etwaigen Körperverletzungshandlungen gekommen sei, sei aus ihrer Sicht jedenfalls keine massive Gewalt angewandt worden. Aus ärztlicher Sicht sei daher von einem ich-dystonen Verhalten und einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten auszugehen, wobei aus ihrer Sicht dies sicher für Delikte wie der Bedrohung, Beleidigungen und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zutreffe. Ob auch mit § 232 a StGB vergleichbare Delikte sicher zu erwarten seien, sei fraglich, da diese jedenfalls vor der Verurteilung durch die 3. Strafkammer nicht vorgekommen seien.
Die einzige Möglichkeit für eine veränderte Denk- und Lebensweise des Angeklagten und für ein straffreies Leben sieht die Sachverständige darin, dass der Angeklagte selbst für sich die Erkenntnis über die Kosten und Nutzen gewinnt. Allein durch das Erkennen, dass er durch die Straftaten einen größeren Schaden als einen Nutzen erzielt, kann nach Ansicht der Sachverständigen zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten führen. Ein solches Umdenken sei für den Angeklagten zumindest möglich, wenn auch nicht sicher zu erwarten.
Auch insofern folgt die Kammer nach kritischer Überprüfung und eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. GM.. Nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ist dementsprechend grundsätzlich zu erwarten, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen wird, wobei schon fraglich ist, ob es sich um erhebliche im Sinne des § 66 StGB handeln wird. Dabei hat die Kammer auch die zahlreichen Widerrufe, die schnelle Rückfallgeschwindigkeit sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte die hiesigen Taten begangen hat, als die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtmG zurückgestellt war.
Im Ergebnis hat die Kammer von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung aufgrund der erforderlichen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, jedenfalls aber im Rahmen des bei der Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB auszuübenden Ermessens, noch einmal abgesehen.
Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich bereits bei der ersten Anordnung um eine unbefristete Anordnung, sodass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Gestalt des Gebotes der Zurückhaltung, verstärkte Bedeutung zukommt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte erstmals in dem Verfahren 3 KLs 1/21 wegen Zwangsprostitution verurteilt worden ist und es zuvor eher zu (zahlreichen) Delikten der unteren bzw. mittleren Kriminalität gekommen ist und jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch die Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu der Erkenntnis kommt, dass seine begangenen Straftaten ihm mehr schaden als nützen, und er daher von der erneuten Begehung vergleichbarer Delikte Abstand nimmt, hat die Kammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen.
Diese Entscheidung wird auch getragen durch die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB vorzunehmende Ermessenabwägung. Bei der Ausübung seines Ermessens ist das Tatgericht im Übrigen „strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes“ gebunden (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 -, Rn. 45, beckonline). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Tatgericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschriften des §§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 66a StGB Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht vorausgesetzt werden. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 -, Rn. 45, beckonline). Die Kammer kann jedenfalls nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte I. V. die durch dieses Urteil verhängte Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird und die Dauer der Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten einen positiven Einfluss auf den Angeklagten haben wird. Dem Angeklagten muss aber bewusst sein, dass er bei Fortführung seines bisherigen Lebensstils und im Falle einer wiederholten Verurteilung wegen vergleichbarer Taten nicht erneut auf eine zu seinen Gunsten ausfallende Entscheidung vertrauen kann, sondern dann mit eine Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechnen sein wird.
H. V.
Eine Unterbringung des Angeklagten gemäß §§ 63, 64 StGB kam nicht in Betracht.
Es fehlt für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB schon an einem Eingangskriterium. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen zu §§ 20, 21 StGB.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten H. V. nicht erfüllt.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten hinsichtlich des Angeklagten H. V. ausgeführt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum einen regelmäßigen Konsum von Cannabis betrieben habe. Er konsumiere nach seinen eigenen Angaben seit seinem 13. Lebensjahr täglich Cannabis und seit seinem 16. Lebensjahr ca. zweimal die Woche Kokain. Es sei daher von einem Hang auszugehen. Es fehle aber ganz eindeutig an der Voraussetzung einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Delinquenz des Angeklagten sei allein auf seinen dissozialen Lebensstil und die mangelnde Integration zurückzuführen. Weitere Beeinträchtigungen der Lebensführung seien nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Symptomwert des Hanges; eine Motivation zur Begehung der Taten, die in Verbindung mit dem Konsum von Substanzen stehe, habe sich in der Hauptverhandlung nicht gezeigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen liege der Ursprung der Taten in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Dies gilt auch für die Abgabe von Cannabis. Diese Taten stehen zwar in Zusammenhang mit dem eigenen Konsum, dieser begründet jedoch nicht (überwiegend) die Motivation zu den Taten.
Auch den Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich des Angeklagten H. V. schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an.
VII.
1.
Von dem weiteren Vorwurf der Ziffer 3 der Anklage war der Angeklagte I. V. aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Mit dem Anklagevorwurf zu Ziffer 3 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, versucht zu haben, die Nebenklägerin CC. zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen und sie bedroht zu haben. Zwar steht für die Kammer aufgrund der auch insofern glaubhaften Angaben der Nebenklägerinnen CC. und VI. fest, dass der Angeklagte I. V. der Nebenklägerin CC. einmal vorgeschlagen hat, ebenfalls der Prostitution nachzugehen, da sie ein hübsches Mädchen sei und so gutes Geld verdienen können. Die Nebenklägerin CC. hat dies abgelehnt und sich nie prostituiert. Sowohl die Nebenklägerin CC. als auch die Nebenklägerin VI. haben dieses Geschehen übereinstimmend geschildert. Die Kammer erachtet die Angaben der Nebenklägerinnen, die keinerlei Belastungstendenzen erkennen ließen, auch insofern für durchweg glaubhaft. Insbesondere schilderten beide, dass der Angeklagte I. V. der Nebenklägerin CC. zwar angeboten habe, der Prostitution nachzugehen, es jedoch im Folgenden nicht zur Aufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin CC. gekommen sei. Die Nebenklägerin CC. hat auch angegeben, den Vorschlag direkt von sich gewiesen zu haben und zu keinem Zeitpunkt ernsthaft darüber nachgedacht zu haben, selbst die Prostitution aufzunehmen. Hinsichtlich etwaiger Androhungen sei sie davon ausgegangen, dass diese nicht ernst gemeint gewesen seien.
Das so festgestellte Verhalten des Angeklagten ist nicht wegen versuchter Zwangsprostitution im Sinne des §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte unmittelbar zum tatbestandlichen Geschehen angesetzt hat. Unmittelbares Ansetzen liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Dies kann schon anzunehmen sein, bevor der Täter eine dem Tatbestand unterfallende Handlung vornimmt. Ein Versuch setzt voraus, dass der Täter aus seiner Sicht die Schwelle des „jetzt geht´s los“ überschritten hat. Bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens muss das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene ins Verhältnis gesetzt werden mit dem in Frage kommenden Straftatbestand. Ob er zu der in diesem Sinne entscheidenden Rechtsgutverletzung angesetzt oder sich noch im Vorbereitungsstadium befunden hat, hängt von seiner Vorstellung über das unmittelbare Einmünden seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen einen Versuch spricht im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist. Aus dem Wortlaut, dem Schutzgut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik ergibt sich, dass für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei der Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 StGB der allgemeine Maßstab nach § 22 StGB gilt. Das Veranlassen im Sinne von § 232a Abs. 1 StGB ist in weitem Sinne zu verstehen. Ein Versuch scheidet aus, wenn ein Opfer trotz Einflussnahme und Drängens des Angeklagten die Aufnahme der Prostitutionsausübung durchgängig abgelehnt hat (OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2023 - 2 Ws 293/23; BeckRs 2023, 32599).
Im Ergebnis hat der Angeklagte sich demnach nicht wegen versuchter Zwangsprostitution nach §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht, da die Nebenklägerin CC. nie ernsthaft das Angebot des Angeklagten in Betracht gezogen und die Aufnahme der Prostitution durchgehend abgelehnt hat. Eine konkrete Gefährdung der Nebenklägerin CC. lag noch nicht vor, vielmehr waren noch weitere Willensimpulse der Nebenklägerin nötig, die gegebenenfalls zu einer möglichen Aufnahme der Prostitution hätten führen können.
Letztlich kam auch eine Verurteilung wegen Bedrohung aufgrund angedrohter Schläge nicht in Betracht, da insofern eine Androhung mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit aus Sicht des Angeklagten I. V. nicht festgestellt werden konnte.
2.
Die Angeklagten Q. und M. V. waren von den Tatvorwürfen zu Ziffer 2 der Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Mit dem Anklagevorwurf zu 2 ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, ab 31.01.2025 die Nebenklägerin VI. dazu veranlasst zu haben, die Prostitutionstätigkeit fortzusetzen und ihr zu diesem Zweck Wohnung gewährt zu haben.
Im Ergebnis vermochte die Kammer weder mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten M. und Q. V. Kenntnis von der Prostitution der Nebenklägerin VI. hatten, noch dass ihr zu diesem Zweck ihre Wohnung zur Verfügung gestellt haben.
Die Nebenklägerin VI. hat in der Hauptverhandlung - wie schon zuvor gegenüber des KHK TC., was dieser im Rahmen seiner Vernehmung dargelegt hat - geschildert, dass die Eltern des I. sie nach seiner Festnahme mit in ihre Wohnung genommen hätten, sie dort bis zu der Polizeikontrolle gewohnt habe und gemeinsam mit H. V. in dessen Zimmer geschlafen habe. Auch hat sie bekundet, das Schlafzimmer sei für sie hergerichtet worden, es sei ihr Schminktisch aufgebaut und eine Tapete an der Wand angebracht worden. Darüber hinaus habe Q. V. mehrere hundert Euro von ihr gefordert und auch erhalten, um einen Anwalt des I. zahlen zu können. Zudem habe sie mal das Geld aus ihrem Schminktisch genommen und selbst aufbewahrt, bis sie - die Nebenklägerin - es zurückgefordert habe. Sie selbst gehe davon aus, dass die Eltern V. von der Prostitution gewusst hätten. H. habe sie immer dann, wenn sich Kunden angekündigt hätten, angesprochen und dafür gesorgt, dass sie die Wohnung verlassen. Auf Nachfrage der Kammer hat sie jedoch erklärt, weder selbst mit den Eltern über die Prostitution ausdrücklich gesprochen zu haben, noch könne sie sagen, welchen Inhalt die Gespräche des H. mit seinen Eltern gehabt hätten, da diese nicht auf Deutsch geführt worden seien und sie sie daher nicht verstanden habe. Gleiches gilt für die Nebenklägerin CC.. Diese hat ausgesagt, sie sei zwischendurch mal in der Wohnung der Eltern V. gewesen und gehe davon aus, dass diese von der Prostitution gewusst hätten. Näher begründen konnte sie dies aber nicht. Insbesondere konnte auch sie keine konkreten Umstände oder Gespräche benennen, welche ihre Annahme belegen könnten.
Mithin liegen Indizien vor, welche nahelegen, dass die Angeklagten M. und Q. V. jedenfalls Kenntnis gehabt haben können, dass die Nebenklägerin VI. in deren Wohnung Kunden empfangen hat. Insbesondere der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit den Gesprächen des H. V., dem Verlassen der Wohnung und dem Empfang von Kunden lässt diesen Schluss zu. Allerdings hat die Nebenklägerin VI. auch erklärt, die Eltern V. hätten ansonsten nichts mit der Prostitution zu tun gehabt, weder mit der Organisation der Termine noch dem weiteren Ablauf. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte H. V. andere Gründe den Angeklagten M. und Q. V. gegenüber erwähnt und sie dadurch dazu bewegt hat, die Wohnung zu verlassen. Denkbar ist auch, dass die Eheleute V. die Wohnung wegen der von ihnen geschilderten Tätigkeiten auf örtlichen Flohmärkten, Besuche bei Verwandten oder der Wahrnehmung sonstiger Termine verlassen haben.
Aufgrund der Angaben der Nebenklägerin VI. - und auch der Nebenklägerin CC. - lässt sich im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, dass die Angeklagten M. und Q. V. von der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin wussten und insbesondere auch nicht, dass sie ihr gerade zu diesem Zweck Wohnung gewährt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung des § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB; eine bloße Duldung der Prostitution in der Wohnung ist nicht ausreichend. Zudem erfordert § 232a Ans. 1 Nr. 1 StGB ein „Veranlassen“. Der Täter muss in irgendeiner Form die Prostitution verursachen. Ein solches Tatverhalten kann hinsichtlich der Angeklagten M. und Q. V. nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Eine Verurteilung nach §§ 180a Abs. 2 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB kam mithin nicht in Betracht. Da die Kammer davon ausgeht, dass bereits die Kenntnis von der Prostitution nicht festgestellt werden kann, schied auch eine Verurteilung wegen Beihilfe aus.
VIII.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich der Angeklagten I. V., H. V. und R. W. auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO sowie hinsichtlich des Angeklagten I. V., soweit er freigesprochen worden ist, und der Angeklagten Q. und M. V. auf § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin OE. beruht hinsichtlich der Angeklagten I. V. und R. W. auf §§ 472 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 4 i.V.m. 471 Abs. 4 S. 2 StPO.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin VI. beruht hinsichtlich der Angeklagten I. und H. V. auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin CC. auf den Angeklagten I. V. kam nicht in Betracht, da dieser hinsichtlich der versuchten Zwangsprostitution zu ihrem Nachteil freigesprochen wurde. In diesem Fall trägt die Nebenklägerin CC. ihre notwendigen Auslagen selbst. Ein Ausnahmefall nach § 472 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren begangenen Taten zu ihrem Nachteil durch den Angeklagten H. V. (Ziff. II. 8., 9. 10.) und den Angeklagten I. V. (Ziff. II. 5. Und 6.) handelt es sich um Delikte, die nicht zu den in § 395 StPO genannten nebenklagefähigen Straftaten gehören. Insoweit war die Nebenklägerin CC. nicht zur Nebenklage berechtigt, sodass eine Auferlegung ihrer notwendigen Auslagen auf die Angeklagten I. und H. V. aus diesem Grund ausscheidet.
AB. FM. PX.