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Landgericht Münster Beschluss vom 12.01.2026 – 5 T 592/25

Zivil-Beschwerde-Kammer · ECLI:DE:LGMS:2026:0112.5T592.25.00

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 05.12.2025, die am 06.12.2025 beim Amtsgericht Münster eingegangen ist, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26.11.2025, mit dem das Amtsgericht der ärztlichen Zwangsbehandlung des Betroffenen mit Valproat (Ergenyl) Injektionslösung i.v. bis zu 1200 mg täglich bis zum 22.03.2026 (24:00 Uhr) zugestimmt hat.

Der Betroffene befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Münster in der X-Klinik in Münster im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Bei ihm wurde folgende Diagnosen gestellt: Leichte Intelligenzminderung an der Grenze zur Lernbehinderung (ICD-10_ F70.1), Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F07.0) bei umschriebener frontotemporaler Atrophie, beginnende frototemporale Demenz (ICD-10: G31.0), DD psychotische Dekompensation bei paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0).

Im Verfahren wurde mit Beschlüssen vom 26.08.2024 bis zum 09.09.2024, vom 02.06.2025 bis zum 15.06.2025, vom 04.07.2025 bis zum 17.07.2025, vom 13.08.2025 bis zum 13.11.2025, vom 23.09.2025 bis zum 06.10.2025, vom 29.10.2025 bis zum 29.01.2025 sowie mit weiterem Beschluss vom 14.11.2025 bis zum 12.03.2026 diverse ärztlichen Zwangsbehandlungsmaßnahmen mit Medikamenten, unter anderem auch Haloperidol und Olanzapim, zugestimmt. Auf die genannten Beschlüsse wird für den jeweiligen Inhalt Bezug genommen. Die in den Beschlüssen vom 26.08.2024 und vom 04.07.2025 erteilten Genehmigungen wurden im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen.

Mit Antrag vom 09.11.2025, wiederholt gestellt und weiter begründet am 25.11.2025, beantragte die Beteiligte zu 3.) die Verlängerung der Medikation mit Valproat 600 - 1200 mg i.v.. Für die Einzelheiten der Begründung des Antrags wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 737 - 740 d. Akte).

Mit Gutachten vom 23.11.2025 (Bl. 692 - 730 d. Akte) führte der Sachverständige U., Facharzt für Neurologie, aus, dass der Betroffene an einer leichten Intelligenzminderung mit schwerer Verhaltensstörung, einer organischen Persönlichkeitsstörung bei frontotemporaler Atrophie sowie seit Mitte 2024 zudem an einer fluktuierenden deliranten bzw. psychotischen Symptomatik leide. Neu hinzugekommen seien weiter eine strukturelle Epilepsie mit dyskognitiven Anfällen und fraglicher Statusentwicklung. Somatisch leide der Betroffene darüber hinaus an Diabetes mellitus Typ II, aterieller Hypertrophie, einer chronischen Nierenerkrankung und Endokarditis. Das Gesamtbild seiner Erkrankungen sei Ausdruck einer komplexen organisch-psychiatrischen Erkrankung mit hochgradiger Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, was zu erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung führe. Die kontinuierliche Behandlung mit Vaproat als intravenösen Antiepileptikum sei medizinisch indiziert und alternativlos, um der Epilepsie des Betroffenen wirksam zu begegnen. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Betroffenen sei zudem komplett aufgehoben und er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Die beantragte Behandlung diene zudem auch dem Zweck, die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen als tatsächliche Voraussetzung zur freien Selbstbestimmung wieder herzustellen. Weiter überwiege der zu erwartende Nutzen der Behandlung auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen. Insbesondere ermögliche die intravenöse Gabe des Antiepileptikums eine Vermeidung lebensbedrohlicher Statusanfälle und verbessere die kognitive Erreichbarkeit. Bei Valproat handele es sich um ein seit Jahrzehnten etabliertes Antiepileptikum, bei dessen Einsatz nicht mit relevanten Gesundheitsschäden zu rechnen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei ferner eine Behandlung von mindestens vier Wochen nötig. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen im Gutachten verwiesen.

Am 26.11.2025 wurde der Betroffene in der Klinik aufgesucht und richterlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 26.11.2025, Bl. 747 d. Akte, wird verwiesen.

Mit hier angefochtenem Beschluss vom 26.11.2025 stimmte das Amtsgericht sodann der beantragten Zwangsbehandlung mit Valproat bis längstens zum 22.03.2026 zu und bestimmte die Beteiligte zu 2.) zur Verfahrenspflegerin. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 753 - 757 d. Akte Bezug genommen. Der Beschluss wurde am selben Tage verkündet.

Unter dem 05.12.2025, beim Amtsgericht Münster am 06.12.2026 eingegangen, legte die Beteiligte zu 2.) Beschwerde gegen die Genehmigung der Zwangsbehandlung mit Valproat ein. Die Beteiligte zu 2.) führte dazu aus, dass in der Sache keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der Maßnahme an sich bestünden. Bedenken bestünden jedoch hinsichtlich der angeordneten Frist für die Maßnahme. Vorliegend sei die vier monatige Befristung auf Grundlage von § 10 Abs. 9 S. 1 StrUG NRW angeordnet worden. Unter Berücksichtigung der Vorschriften aus §§ 121a, 121b StVollzG und § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG dürfte aus Sicht der Beteiligten zu 2.) jedoch lediglich eine maximale Befristung von sechs Wochen möglich sein.

Mit Beschluss vom 08.12.2025 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Münster als zuständigem Beschwerdegericht vor.

Unter dem 11.12.2026 nahm die Beteiligte zu 3.) durch Frau L. zum Behandlungsverlauf Stellung und führte aus, dass unter der Gabe von Valproat keinerlei erneuten dyskognitiven (epileptischen) Anfälle aufgetreten seien.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

Das Amtsgericht hat die Zwangsmedikation zu Unrecht auf vier Monate befristet, auch wenn die Entscheidung im Übrigen nicht zu beanstanden ist.

Nach § 10 Abs. 9 S. 1 StrUG-NRW dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen auf vier Monate befristet werden. Demgegenüber erlaubt § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG nur eine Befristung von maximal sechs Wochen. Anwendbarkeit erfährt § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG insofern durch die 2019 eingeführten Vorschriften §§ 121a, 121b StVollzG, wonach sich das gerichtliche Verfahren bei Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, nach den Vorschriften des FamFG richtet. § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG ist von dieser Verweisung mitumfasst, was dazu führt, dass sich die landesrechtliche Fristenregelung in § 10 Abs. 9 S. 1 StrUG-NRW und die bundesrechtliche in § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG widersprechen.

Der Fall der Kollision von Landes- und Bundesrecht wird in Art. 31 GG dahingehend gelöst, dass das Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist nach der vorrangigen bundesrechtlichen Norm aus § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG zu berechnen ist. Angesichts der umfassenden - bundesrechtlichen - Verweisung in §§ 121a, 121b StVollzG kann § 10 Abs. 9 S. 1 StrUG-NRW auch nicht als spezielleres Gesetz angesehen werden. Durch die Verweisung im StVollzG wollte der Gesetzgeber gerade Maßnahmen, die des Richtervorbehalts bedürfen, vollständig der Anwendung des FamFG unterstellen, sodass ein eigenständiger Anwendungsbereich für das Landesrecht nicht mehr verbleibt. Die Argumentation, dass der Verweis in §§ 121a, 121b StVollzG sich lediglich auf das Verfahren und nicht die materiellrechtlichen Fragestellungen einer Maßnahme, die dem Richtervorbehalt unterliegt, bezieht, greift nicht durch. Die Befristung der Maßnahme mag zwar auch eine materiellrechtliche Fragestellung darstellen, aber allein dadurch, dass sich das FamFG selbst zu zulässigen Fristen verhält, wird bereits deutlich gemacht, dass die Fristen auch verfahrensrechtliche Fragen betreffen, die ihrerseits wieder auf Basis der Verweisung im StVollzG der vorrangigen Beurteilung durch Bundesrecht unterliegen.

Die Kammer verkennt die amtsgerichtliche Argumentation, dass es infolge dieser Auffassung zur Aushöhlung des § 10 Abs. 9 S. StrUG-NRW kommt, nicht, doch ist dies - gewollt oder ungewollt - notwendige Folge der gesetzgeberischen Entscheidung. Eine Reduktion der Regelung aus Art. 31 GG, die Verfassungsrang hat, zur Erhaltung des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 9 S. 1 StrUG-NRW verbietet sich. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, insoweit handhabbare Regelungen zu treffen und ggf. einen Ausgleich zwischen den bundes- und den landesrechtlichen Vorschriften zu schaffen. Die Kammer vermag sich - auch wenn eine längere Zwangsbehandlung vor allem bei Patienten wie dem Betroffenen wünschenswert erscheint - über die bestehenden gesetzlichen Regelungen indes nicht hinweg zu setzen und hat daher in Ansehung von Art. 31 GG den Anwendungsvorrang von § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuerkennen. Die Befristung der Maßnahme war daher nur auf maximal sechs Wochen zulässig.

Der Zwangsbehandlung konnte daher - ausgehend vom Inkrafttreten des angefochtenen Beschlusses am 26.11.2025 - längstens für sechs Wochen bis zum 07.01.2026 zugestimmt werden. Diese Höchstfrist ist abgelaufen, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.