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Landgericht Münster Urteil vom 28.01.2026 – 1 KLs-540 Js 824/23-8/25

Große Strafkammer · ECLI:DE:LGMS:2026:0128.1KLS540JS824.23.8.00

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 00.00.1992 in K. geboren. Seine heute xx Jahre alte Mutter ist gelernte Hotel- und Restaurantfachkraft und sein Vater war Dachdecker. Seine Mutter war alkoholabhängig und befand sich schon vor der Schwangerschaft mit ihm in einer Entzugsbehandlung. Sie konsumierte früher Kokain, zuletzt Opioide und Alkohol. Zum Zeitpunkt seiner Geburt waren seine Mutter und sein leiblicher Vater bereits geschieden. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf, die das alleinige Sorgerecht hatte. Sie war zunächst alleinerziehend, ging arbeiten und vernachlässigte den Angeklagten, der aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes von seiner Oma mütterlicherseits und seiner Patentante V. betreut wurde. Ab seinem ca. dritten Lebensjahr lernte seine Mutter seinen heute xx Jahre alten Stiefvater A2., einen Diplom-…, kennen, den sie 1996 oder 1997 heiratete. Aus der Ehe gingen sein xx Jahre jüngerer Halbbruder L. - der als Mädchen geboren wurde - und seine sieben Jahre jüngere Halbschwester P. hervor. Einen weiteren Halbbruder und eine weitere Halbschwester väterlicherseits lernte er nie kennen. Zu seinem leiblichen Vater hatte der Angeklagte zunächst keinen Kontakt. Der Vater verbüßte wegen Scheckheftbetruges eine Gefängnisstrafe; auch wurde er dadurch straffällig, dass er Leihwagen verkaufte. Der Vater erlitt einen schweren Arbeitsunfall, als der Angeklagte ca. 4 Jahre alt war. Er besuchte seinen Vater im Krankenhaus, da die Ärzte die Hoffnung hatten, dass die Stimme seiner Mutter und des Angeklagten den Vater aus dem Koma holen könnten. Durch den Unfall erlitt der Vater eine schwere Hirnschädigung, durch die er auf dem intellektuellen Stand eines 16-Jährigen ist. In der Folge sah der Angeklagte seinen Vater nur noch zu wenigen Anlässen. Die für ihn überfordernde Situation, seinen leiblichen Vater im Koma zu sehen, wiederholte sich für den Angeklagten später im Alter von ca. sieben Jahren mit seinem Stiefvater, der nach Entfernung eines Teils des Darms im künstlichen Koma lag. Der Angeklagte entwickelte deshalb damals Verlustängste.

Die Kindheit und Jugend des Angeklagten waren durch die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit seiner Mutter belastet, die insbesondere dann dem Alkohol zusprach, wenn der Stiefvater auf Dienstreise im Ausland war. Der Angeklagte übernahm in diesen Zeiten die Verantwortung für seine Geschwister, kochte für diese, unterschrieb Klassenarbeiten, hielt sie so gut wie möglich von der betrunkenen Mutter fern und kümmerte sich um die häufig stark intoxikierte Mutter. Diese reagierte im alkoholisierten Zustand aggressiv, fordernd und zwang ihn, Taekwondo-Choreographien vorzuführen. Körperlich gewalttätig wurde sie nicht. Die Mutter des Angeklagten befand sich in seiner Kindheit und Jugend häufig in Entgiftungsbehandlungen, auch absolvierte sie eine Entwöhnungsbehandlung. Mehrfach gab es Situationen, in denen seine Mutter alkoholisiert und entkleidet auf dem Boden lag und er sich dann darum bemühte, sie ins Bett zu bringen.

Das Verhältnis zu seinem Stiefvater war dadurch belastet, dass dieser dem Angeklagten keine körperliche Nähe gab und auf ihn eifersüchtig war, da der Angeklagte Aufmerksamkeit von seiner Mutter erhielt und im Jugendalter Erfolg bei Frauen hatte. Seine Mutter wollte den Angeklagten zwar in den Arm nehmen, dies lehnte er jedoch ab.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Der Angeklagte wurde regulär im Alter von fünf bzw. sechs Jahren eingeschult. Er war als Kind von übergewichtiger Statur und wurde für sein Gewicht von Gleichaltrigen gehänselt. Schon in der Grundschule zettelte er körperliche Auseinandersetzungen an und war jähzornig, wenn er sich geärgert oder provoziert fühlte. Aus Angst vor der Dunkelheit und vor dem Tod erfolgte im Kindesalter eine kindertherapeutische Behandlung. Im Jahr 2000 wurde bei ihm Legasthenie diagnostiziert. Auf der weiterführenden Schule setzte sich sein problematisches Sozial- und Arbeitsverhalten fort; so redete der Angeklagte häufig in die Klasse und sprach negativ über seine Mitschüler. Dabei war sein Verhalten offenbar derart störend und auffällig, dass ihm ein Schulverweis drohte. Seine Mutter regte eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik an, bei der im Jahr 2004 ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) festgestellt wurde. Durch die medikamentöse Einstellung von Methylphenidat besserte sich sein Sozialverhalten; seine Arbeitsmotivation blieb jedoch gering. Der Angeklagte befand sich bis zum Alter von 18 Jahren in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Die Belastungen in der Schule führten dazu, dass er sich häufig zurückzog und wenig Selbstvertrauen entwickelte. Dennoch gelang es ihm, Freundschaften zu schließen, die über viele Jahre, teilweise bis heute, andauerten.

Der Angeklagte wiederholte die 10. Klasse (ca. 2007/2008), um einen qualifizierten Abschluss zu erreichen, was ihm nicht gelang. Während dieser Zeit bestand eine erhebliche Belastung durch seine trinkende Mutter und die Verantwortungsübernahme für seine Geschwister. Er begann eine Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten und besuchte das Berufskolleg, brach die Ausbildung jedoch nach 1 ½ Jahren (ca. 2010/2011) ab, was er auf das vermehrte Trinken seiner Mutter und den Rauswurf aus dem Elternhaus im Alter von ca. 19 Jahren (2011) aufgrund von Konflikten mit seinem Stiefvater zurückführte. In der Folge bestand kein regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie, sondern er sah seine Eltern und seine Geschwister lediglich an Feiertagen.

Er bezog im Jahr 2011 eine eigene Wohnung und war drei Jahre (ca. 2011 bis 2013) arbeitslos, da er sich nicht um eine Arbeit oder eine Ausbildung bemühte. Er finanzierte sich von Hartz IV und verbrachte seine Zeit mit seiner Partnerin T. und vor dem PC. Im Jahr 2013 begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er erfolgreich nach drei Jahren (2016) abschloss. Bis zu der Insolvenz des Betriebes war er in seinem Ausbildungsbetrieb noch etwa ein Jahr lang beschäftigt, dann erneut ca. anderthalb Jahre arbeitslos und nahm schließlich im Dezember 2019 eine Tätigkeit bei der Firma W. GmbH auf, bei der er im IT-Bereich bis zu seiner Inhaftierung beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis wurde während des laufenden Verfahrens zum 00.00.2025 beendet.

Hinsichtlich der Suchtanamnese des Angeklagten ist festzuhalten, dass er zwischen 16 und 18 Jahren regelmäßig Alkohol und Cannabis konsumierte, ab dem Alter von 18 Jahren Alkohol nur noch in geringen Mengen bei Veranstaltungen. Bis Ende 2024 konsumierte er alle drei Monate Cannabis zum Einschlafen; hierbei handelte es sich sowohl um ein medizinisches, als auch um selbst angebautes Cannabis.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Nach der Hausdurchsuchung im vorliegenden Verfahren im Jahr 2023 nahm der Angeklagte drei Sprechstundentermine bei einer Psychiaterin in …in Anspruch und besuchte einmal eine Selbsthilfegruppe für anonyme Sexsüchtige.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Mit einer Klassenkameradin erlebte er im Alter von zwölf Jahren den ersten Geschlechtsverkehr.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Mit 14 Jahren erlebte er mit zwei oder drei weiteren Personen sexuelle Kontakte. Im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verbrachte er seine Freizeit im Stadtpark in K. mit gleichaltrigen „Emos“ und „Punks“. Hier kam es zu etwa 30 sexuellen Kontakten mit Frauen, die er mit zu sich nach Hause nahm. Es fiel dem Angeklagten sehr leicht, Frauen für sich zu gewinnen, was er auf sein damaliges sportliches Aussehen mit langen schwarzen Haaren, Piercings und Skateboard-Fahren zurückführte. In sexueller Hinsicht erlebte er diese vielen sexualisierten Kontakte als befriedigend. Allerdings sehnte er sich nach Nähe. Während dieser Zeit der intensiven sexuellen Kontakte konsumierte der Angeklagte kein pornographisches Material, spielte jedoch intensiv Videospiele. Während der Oberstufe im Berufskolleg entdeckte der Angeklagte durch Mitschüler das Darknet.

Im Alter von 19 bis 26 Jahren (ab ca. 2011 bis ca. 2019) führte er seine erste längere Beziehung im T., mit der er auch zusammenlebte. In der Beziehung kam es zu regelmäßigen sexuellen Kontakten, allerdings hatte er parallel 40 bis 50 virtuelle Affären und ca. sieben Affären im realen Leben. Im Jahr 2017 zog er mit ihr zusammen nach U.. Er entwickelte ein Interesse für BDSM und lernte über eine Plattform „E.“ kennen, mit der er eine sexuelle Beziehung einging und in die er sich verliebte. Von seiner Untreue erzählte er seiner Partnerin T. nichts; ihm war daran gelegen, nicht die Sicherheit der Partnerschaft mit T. zu verlieren. Auch war es für ihn ein besonderer Reiz, untreu zu sein und nicht erwischt zu werden. Er konsumierte in dieser Zeit keine Pornographie und betrieb - abgesehen von den virtuellen Affären - auch keine Selbstbefriedigung. Der Angeklagte begründete seine Untreue mit Stress bei der Arbeit, Stress in seiner Beziehung mit T. und Depressionen, die einen Tag oder weniger als eine Woche anhielten und dann von alleine wieder verschwanden.

Bereits in der Beziehung mit T. praktizierte der Angeklagte BDSM-Techniken in Form von Atemkontrolltechniken und leichten Schlägen auf das Gesäß. Im Jahr 2019 lernte er über eine BDSM-Plattform die drei Jahre ältere C. kennen, mit der er parallel zu der weiterhin bestehenden Beziehung mit T. eine Beziehung einging. T. beendete umgehend die Beziehung zu dem Angeklagten, als sie von der Beziehung zu C. erfuhr; der Angeklagte zog bei C. und deren Tochter ein. In der Beziehung zu C. kam es zu Konflikten, weshalb der Angeklagte in eine eigene Wohnung in ihrer Nähe, J. in…, zog. Das Paar lebte seine Sexualität im BDSM-Bereich aus, ab 2021 auch unter Verwendung von „Poppers“, jedoch zunächst nur in Form des Konsums durch C.. Gemeinsam mit ihr besuchte er Swinger-Clubs und praktizierte sexuelle Techniken zur Unterbrechung des Blutflusses zum Gehirn. Im Jahr 2022 gestand C. dem Angeklagten ihre Untreue, was ihn sehr verletzte. Hierunter betrieb er vermehrt Masturbation mit Pornographie und suchte nach neuen Reizen, die ihn jedoch nicht erfüllten. Im… 2022 beendete C. die Beziehung mit ihm, was ihn seinen Angaben zufolge in eine tiefe Depression und zu der Online-Suche nach Nähe und Bestätigung, auch in sexualisierten Chats, führte.

Bereits im Herbst 2022 lernte er Y. und Z. kennen, wobei ihn mit Y. eine sexuelle Beziehung im BDSM-Bereich verband und er mit Z. eine Partnerschaft einging. Er verbrachte die meiste Zeit und die Wochenenden bei Z., wobei er an einigen Wochenenden auch Besuch von Y. erhielt. Mit Y. praktizierte er BDSM-Praktiken, auch unter Verwendung von Körperflüssigkeiten wie Urin. Im Jahr 2024 zog er mit Z. zusammen. Die sexuelle Beziehung mit Y., die er als „Spielpartnerin“ im BDSM-Bereich bezeichnete, und die Partnerschaft mit Z. hielten von Herbst 2022 bis zu seiner Inhaftierung an.

Kinderpornographisches Material konsumierte der Angeklagte seinen Angaben zufolge in der Zeit zwischen seinem 13. bis 16./17. Lebensjahr und ab August 2022. Dabei nahm der Anteil an Kinderpornographie seinen Angaben zufolge nicht stetig zu, sondern verlief wellenförmig. Erwachsenenpornographie, Manga-Pornos, Tierpornographie, BDSM-Pornographie und Kinderpornographie wechselten sich ab. Videos von Kleinkindern will er nicht als erregend erlebt haben, jedoch Masturbationsvideos von Kindern.

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Nach der Hausdurchsuchung im Jahr 2023 konsumierte er bis auf einen Rückfall zum Jahreswechsel 2024/2025 kein kinderpornographisches Material mehr. Seinen Angaben zufolge bereitete es ihm keine Schwierigkeiten, auf den Konsum entsprechenden Materials zu verzichten.

Der Angeklagte ist bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 744 Ds 610 Js 167/16 - 111/18 - wurde er wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Außerdem wurden die sichergestellten Festplatten eingezogen.

In der Sache hat das Gericht damals folgende Feststellungen getroffen:

„Am 00.00.2016 fand eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten statt. Es wurden Computer und Festplatten sichergestellt. Auf diesen Festplatten befanden sich 589 kinderpornographische Bilder, 431 jugendpornographische Bilder, 45 kinderpornographische Filme sowie 35 jugendpornographische Filme. Auf diesen Bildern und Filmen sind Kinder deutlich unter 14 Jahren zu sehen, wie sie Erwachsene oral befriedigen, erwachsene Männer bei Mädchen unter 14 Jahren den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen und anal Gegenstände bei weiblichen Kindern eingeführt werden. Darüber hinaus wird auf eine Vielzahl von Bildern von Kindern und Jugendlichen der Vaginalbereich fokussiert dargestellt. Sowohl auf den kinderpornographischen wie auch auf den jugendpornographischen Videos ist der vaginale und anale Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Jugendlichen dargestellt.“

In den Urteilsgründen ist weiter dargelegt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat glaubhaft eingeräumt hat. Er erklärte damals, es sei richtig, dass sich die Dateien auf seinen Festplatten befunden hätten. Er habe sich diese noch als Jugendlicher heruntergeladen, wobei er seinen Download mit ca. 12 Jahren gemacht habe. In den letzten Jahren sei allerdings nichts mehr dazugekommen. Die Dateien hätten sich lediglich noch auf den Festplatten befunden, die er aus seinen Rechnern ausgebaut hätte. Er habe diesbezüglich keine Neigungen oder Präferenzen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht dem Angeklagten damals zugutegehalten, dass nicht auszuschließen ist, dass er die Bilder tatsächlich als Jugendlicher heruntergeladen hat und sich diese noch in seinem Besitz befanden.

In vorliegender Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 00.02.2025 in der Justizvollzugsanstalt …aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 17.02.2025 - 23 Gs 1087/25 -.

II.

1. (Ziff. 1. und 2. der Anklageschrift)

Der Angeklagte führte unter dem Namen „N.“ am 00.00.2022 auf der Plattform TikTok einen sexualisierten Chat mit dem in S. in Österreich lebenden 11-jährigen Mädchen Q. (geboren am 00.00.2022), die gegenüber dem Angeklagten angab, 13 Jahre alt zu sein. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

2. (Ziffer 3 der Anklageschrift)

Am 00.00.2023 nutzte der Angeklagte die kostenpflichtige Video-Telefonie über die App LivU, in der er einer erwachsenen Frau per Chat Anweisungen gab, die daraufhin „live“ - nach den Anweisungen des Angeklagten - ein etwa 10- bis 12-jähriges Mädchen sexuell missbrauchte. Das Videotelefonat filmte der Angeklagte wiederum (8:17 Minuten) mit einem anderen Telefon ab.

Auf dem Video ist Folgendes zu sehen:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Dass das Mädchen zwischen zehn und zwölf Jahren war, sicher jedoch nicht älter als 14 Jahre alt war, war dem Angeklagten bewusst.

Das Video mit einer Dauer von 8 Minuten und 17 Sekunden speicherte der Angeklagte unter dem Dateinamen …(Dateipfad:…) auf dem Handy Xiaomi MI 9 mit der Asservatenbezeichnung …ab .

3. (Anklagevorwurf zu Ziffer 4)

Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten (J….) am 00.00.2023 wurden mehrere Datenträger (PC-Tower, Handys, externe Festplatte Intenso, USB-Sticks) sichergestellt. Auf diesen wurden insgesamt u. a. 401 kinderpornographische Bilder und 3.279 kinderpornographische Videos festgestellt. Die Bilder und Videos zeigen sowohl Bilder von 8- bis 12-jährigen Mädchen, die sich selbst unbekleidet fotografieren und ihren Intimbereich zur Schau stellen und auch Gegenstände vaginal und anal einführen, als auch schwere sexuelle Missbräuche von Kleinstkindern. Dem Angeklagten war das kindliche Alter und die Anzahl der kinderpornographischen Bilder und Videos, die er bewusst in Besitz hatte, bekannt.

Im Einzelnen:

Auf einer der drei internen Festplatten des Tower-PCs mit der Asservaten-Bezeichnung „…“ wurden mindestens 77 Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen aufgefunden. Davon sind einige Bilder geparst, die anderen liegen gecarvt vor. Des Weiteren sind u.a. hunderte Bilder mit tierpornographischen Inhalten festgestellt worden.

Insbesondere befinden sich auf den Festplatten folgende Bilder:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Ferner wurden auf dem Asservat 37 geparste Videos mit kinderpornographischen Dateien festgestellt. Insbesondere befinden sich die folgenden zwei kinderpornographische Videos mit folgendem Inhalt auf den Festplatten:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf einer anderen internen Festplatte des Tower-PCs mit der luK-Nr. …wurden neben 35 Bildern mit tierpornographischen Inhalten knapp 100 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt festgestellt, teilweise geparst und zum Teil gecarvt. Ferner wurden auf dem Asservat 36 Videos mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt, wovon 30 Videos geparst und die anderen Videos gecarvt vorliegen. Insbesondere befanden sich folgende kinderpornographische Videos auf der Festplatte:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf der dritten internen Festplatte des Tower-PCs mit der Asservatenbezeichnung …wurden neben wenigen kinderpornographischen Bildern auch Videos aufgefunden, die pornographische Darstellungen von Kindern/Jugendlichen mit und an Tieren beinhalten.

Eines der vorgenannten Videos hat folgenden Inhalt:

Dateiname: ….

Das Video dauert 19 Sekunden. Zu sehen ist ein am Unterkörper entkleidetes Mädchen, welches im Alter von ca. 11 und 14 Jahren ist. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf einer externen Festplatte mit der Gerätebezeichnung „Intenso“ und der…. wurden u.a. mindestens 20 geparste Videos mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt. Insbesondere befinden sich auf dieser Festplatte folgende Videos:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf dem Handy Xiaomi MI 9 mit der Asservatenbezeichnung …wurden u.a. ca. knapp 200 Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt. Insbesondere folgende Bilder sind auf diesem Handy gespeichert:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf dem vorbeschriebenen Handy wurden neben dem Video, dass der Angeklagte im Rahmen der Tat zu Ziff. 2 hergestellt hat, weiterhin u.a. 186 Videos mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt.

Insbesondere ist auf dem Handy folgendes Video gespeichert:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Auf dem vorbeschriebenen Asservat wurden weiterhin ca. 3000 Videos mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt, u. a. folgende Videos:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Das Ermittlungsverfahren in vorliegender Sache wurde eingeleitet aufgrund einer Anzeige der Mutter der geschädigten Q., die im Februar 2023 in Österreich bei einer dortigen Polizeistation Anzeige erstattet hat, nachdem sie auf dem Handy ihrer Tochter einen sexualisierten Chat mit einem älteren Mann gefunden hatte. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der User „N.“ seinen Account mittels Twitter erstellt hatte. Die hinterlegte E-Mail-Adresse bei Twitter lautete E-Mail01. Mit der angeführten E-Mail-Adresse war der Angeklagte auch bei Amazon registriert. Nachdem weitere Ermittlungen der Polizei in Österreich den Tatverdacht erhärtet hatten, wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft S. im …2023 an die hiesige Staatsanwaltschaft abgegeben. Am 00.00.2023 wurde sodann aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 21.03.2023 (Aktenzeichen 23 Gs 1608/23) die Wohnung des Angeklagten durchsucht, bei der die vorbeschriebenen Asservate sichergestellt wurden.

Bei sämtlichen Taten war dem Angeklagten bewusst, dass es sich um Mädchen im Alter von unter 14 Jahren handelte. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten weder erheblich vermindert noch aufgehoben.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seiner Person beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges. Der Angeklagte hat sich zu seinem Lebenslauf und zu seiner Person detailliert geäußert. Ergänzt worden sind seine Angaben durch die Ausführungen der Sachverständigen R., die die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration wiedergegeben hat. Der Angeklagte hat die Ausführungen der Sachverständigen für zutreffend erklärt.

Auch in der Sache beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein vollständiges Geständnis im Umfang der Feststellungen abgegeben. Das Geständnis ist auch glaubhaft. Die Kammer ist mit dem Angeklagten die Anklagevorwürfe im Einzelnen durchgegangen. Der Angeklagte hat die festgestellten drei Taten und dabei ausdrücklich auch den ihm angelasteten Besitz kinderpornographischer Dateien vollumfänglich eingeräumt.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 1. war der Angeklagte geständig, unter dem Namen „N.“ am 00.00.2022 auf der Plattform TikTok einen sexualisierten Chat mit dem 11-jährigen Mädchen Q., die sich ihm gegenüber als 13-jährig ausgab, mit den in den Feststellungen wiedergegebenen Nachrichten geführt zu haben. Der Chat selbst wurde im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus dem Inhalt des Chats ergibt sich, dass das Mädchen dem Angeklagten mitgeteilt hatte, 13 Jahre alt zu sein. Zudem ergeben sich aus dem Chat der verwendete Chat-Name „N.“, dessen Verwendung der Angeklagte ausdrücklich bestätigt hat, sowie der in den Feststellungen wiedergegebene Inhalt der Nachrichten und die festgestellten Daten und Zeiten.

Auf die Vernehmung der Zeugin Q. wurde wegen der insoweit geständigen Angaben des Angeklagten allseits verzichtet. Allein anhand des Chats lässt sich nicht sicher feststellen, ob das Mädchen tatsächlich die von dem Angeklagten verlangten Handlungen ausgeführt hat. Eine Vernehmung des Mädchens, die aus Österreich hätte anreisen müssen, hielten alle Beteiligten angesichts des Geständnisses und der insoweit vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154a StPO für verzichtbar. Im Ergebnis ist die Kammer daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass das Kind den Anweisungen des Angeklagten nicht gefolgt ist.

Der Angeklagte hat ferner ausdrücklich das Tatgeschehen zu Ziff. 2. eingeräumt. Nach seinen Angaben hat er am 00.00.2023 kostenpflichtig über die App LivU ein Video-Telefonat vorgenommen, in dem er einer erwachsenen Frau bei einem gerade live stattfindenden sexuellen Missbrauch eines auch nach seiner Schätzung etwa 10- bis 12-jährigen Mädchens konkrete Anweisungen zu bestimmten Handlungen, die in den Feststellungen wiedergegeben sind, gegeben und dieses Geschehen mit einem anderen Mobiltelefon abtelefoniert hat. Der Angeklagte hat erklärt, dies habe er mit seinem alten Handy Xiaomi MI 9 gemacht. Das entsprechende Video ist von dem Zeugen RBer D., der nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung die entsprechende Auswertung vorgenommen und darüber einen Bericht erstellt hat, auf dem Handy unter dem Dateinamen: …festgestellt worden. Nach Angaben des Zeugen D. trägt der Dateiname das Datum des Aufnahmestarts, der verzeichnete Dateipfad: …zeige, dass sich das Video im dcim/kamera-Ordner befand. Diese Informationen würden den Schluss zulassen, dass der Angeklagte es selbst aufgenommen haben müsse. Die Angaben des Zeugen D. zum Inhalt des Videos decken sich mit den Feststellungen. Das Video wurde in der Hauptverhandlung auszugsweise in Augenschein genommen. Dabei haben sich die Bekundungen des Zeugen D. als zutreffend erwiesen. Insbesondere sind auf dem Video die einzelnen Anweisungen und Übersetzungen deutlich zu lesen. Das Bild von der erwachsenen Frau und dem Mädchen ist zwar teilweise wackelig und unscharf. Die entsprechenden Ausführungen und Missbrauchshandlungen, auch das Einführen des Fingers, durch die erwachsene Frau sind jedoch klar zu erkennen.

Der Angeklagte hat - wie bereits eingangs erwähnt - in der Hauptverhandlung den ihm angelasteten Besitz kinderpornographischer Dateien wie in Ziff. 3. der Feststellungen dargelegt vollumfänglich eingeräumt. Er hat eingeräumt, insbesondere im Darknet nach kinderpornographischen Inhalten gesucht zu haben. Das Alter der Kinder war dem Angeklagten bewusst. Die vom Zeugen D. bei der Auswertung der Datenträger ermittelte Anzahl von 401 kinderpornographischen Bildern und 3.279 kinderpornographischen Videos hält der Angeklagte für durchaus zutreffend.

Auch die Feststellungen zum Inhalt der Bilder und Videos sowie der Internetaktivitäten des Angeklagten und der von ihm verwandten E-Mail-Adressen und User-Namen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen D. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat die Asservate ausgewertet und die Ergebnisse seiner Auswertung in der Hauptverhandlung glaubhaft dargestellt. Seinen Angaben zufolge hat er sich sämtliche Bilder und Videos auf den Asservaten angesehen. Bei der Analyse der Bilder und Videos habe er nur die Bilder als sicher kinderpornographisch eingeordnet, bei denen das Alter der betroffenen Kinder den gesetzlichen Altersgrenzen entsprach.

Die Kammer hat die Bilder und Videos, auf welche sie die Verurteilung stützt und die im Detail in den Feststellungen dargestellt sind, in Augenschein genommen. Dabei hat sich die Kammer auch von dem kindlichen Alter der Betroffenen und den von dem Zeugen D. beschriebenen sexuellen Missbrauchshandlungen Gewissheit verschafft.

Ausdrucke der in den Feststellungen im Detail beschriebenen kinderpornografischen Bilder finden sich in dem Sonderband I.

Im Einzelnen:

Asservat „…“ (eine der drei internen Festplatten des Tower-PC):

Bild mit Dateinamen: …

Das Foto befindet sich auf Bl. 18 des Sonderbandes 1

Bild mit Dateinamen: …

Das Foto befindet sich auf Bl. 19 des Sonderbandes 1

Asservat …(Handy Xiaomi MI 9)

Bildserie mit Dateinamen: …

Die Bilderserie findet sich auf Bl. 79 des Sonderbandes I unten.

Dateiname: …

Die Bilderserie befindet sich auf Bl. 79 des Sonderbandes I oben.

Asservate …Auf USB-Sticks des Angeklagten mit den Gerätebezeichnungen…:

Vorschaubilder mit dem Dateinamen:….

Es handelt sich hier um

Ausdrucke der 11 Vorschaubilder finden sich auf Bl. 98 des Sonderbandes I

Die vorgenannten kinderpornografischen Bilder sind in den Feststellungen im Detail beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit entsprechender Fundstelle angegebenen Ausdrucke in dem Sonderband I gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Sämtliche in den Feststellungen näher beschriebenen und in Augenschein genommenen Videos finden sich unter den angegebenen Dateipfaden auf einem USB-Stick Bl. 1 des Sonderbandes I.

Der Zeuge D. hat in der Hauptverhandlung weiter berichtet, dass er bei der Auswertung der internen Festplatte des Tower-PCs mit der …neben kinderpornographischen Bildern und Videos auch 118 Tor-URLs festgestellt hat, wovon manche auf Videos mit strafbarem Inhalt schließen lassen, wie beispielsweise:

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -

Nach Angaben des Zeugen D. in der Hauptverhandlung sind auf einer anderen internen Festplatte des Power-PCs mit der …auch mehrere Ordner mit Namen angelegt worden, in denen Bilder von Personen und auch Bilder von Chat-Verläufen abgelegt worden seien. Es habe sich überwiegend um weibliche Namen gehandelt. Auf dem Asservat seien auch Screen-Shots von Chatverläufen mit weiblichen Jugendlichen, in denen der Angeklagte Aufforderungen zur Herstellung von sexualisierten Fotos erteilt hat.

Weiter hat der Zeuge D. angegeben, dass bei der Auswertung des Handys Xiaomi 12 T Pro u. a. folgende Apps bzw. Kommunikationsdienste vorhanden gewesen seien: Knuddels Chat und LivU: Live-Video-Chat.

Zu den Internetaktivitäten auf diesem Asservat hat der Zeuge D. berichtet, dass u. a. folgende Seiten aufgerufen worden seien:

Kind mit Analverletzung: War es Missbrauch? SpringerLink

Zooskool-ArtOfZoo, Animal, Mexzoo, Beast (…)

Animal porn u videos (…)

Zoophilie-FAQ. Die Liebe mit Tieren, Inhaltsübersicht (…)

Videos-German-Zoophilia …(…)

Strafrecht, Erfahrung vor Gericht usw. - Alles über Zoophilie - forumZOOne - Zoophilie (…)

Es seien auch entsprechende ULR-Internetseiten aufgerufen worden. Auch habe es Suchanzeigen bezüglich kinderpornographischer Fragen gegeben, beispielsweise wie:

https: …

https:…

https:…

https:…

Ferner hat der Zeuge D. auf dem vorbeschriebenen Handy des Angeklagten Xiaomi 12 T Pro u.a. folgende Suchanfragen des Angeklagten bei Google festgestellt:

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Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D.. Er hat nachvollziehbar und stimmig erklärt, wie er bei der Auswertung der Datenträger vorgegangen und zu welchen Ergebnissen er gekommen ist. Der Angeklagte hat - ohne in Einzelheiten zu gehen - bestätigt, Internetaktivitäten der von dem Zeugen D. berichteten Art vorgenommen zu haben. Letztlich hat der Angeklagte die Ausführungen des Zeugen auch für zutreffend erklärt.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen R., dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Sie ist zu ihren Ergebnissen aufgrund einer eingehenden Exploration, zu der sich der Angeklagte in der laufenden Hauptverhandlung bereit erklärt hatte, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den schriftlichen Unterlagen gekommen.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist bei dem Angeklagten keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Zunächst ist - so die Sachverständige - eine krankhafte seelische Störung auszuschließen. Der Angeklagte habe weder in seinem bisherigen Leben noch im Tatzeitraum unter einer schizophrenen oder affektiven Störung gelitten. Zwar habe er von „tiefen Depressionen“ berichtet. Die Stimmungstiefs seien jedoch nur von kurzer Dauer gewesen. Sie hätten nur einen Tag oder weniger als eine Woche angehalten und seien nur dann aufgetreten, wenn er alleine nach der Rückkehr von seiner Freundin seine Wohnung betreten und sich in dieser alleine befunden habe. Diese kurzzeitige und situationsabhängige Stimmungsverschlechterung sei diagnostisch nicht als depressive Störung einzuordnen.

Es liege bei ihm auch keine überdauernde hirnorganische Störung vor. Ein MRT des Schädels am 00.00.2025, die vorgenommen worden sei, weil der Angeklagte im Kindesalter und im Alter von 18 Jahren wiederholt Kopfverletzungen erlitten habe, sowie die klinisch-neurologische Untersuchung in der JVA …am 00.00.2025 hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Bezüglich des von dem Angeklagten im Tatzeitraum berichteten gelegentlichen Konsums von „Poppers“ hat die Sachverständige Folgendes ausgeführt: Bei diesen volatilen Alkylnitriten, die oft als Amylnitrit, Isopropylnitrit oder Mischungen verkauft würden, handele es sich um leicht flüchtige Substanzen, die direkt aus der Flasche oder einem Tuch inhaliert würden. Der Angeklagte habe diese Substanz über einen Socken inhaliert. Die Wirkdauer sei sehr kurz, die Wirkung setze nach wenigen Sekunden ein und halte zwischen 1 bis 2 Minuten an. Die Substanzen würden rasch durch Leber, Niere, Darmmukosa und Gefäßwand metabolisiert. Die schnelle Metabolisierungsrate mache einen direkten Nachweis im Blut sehr schwierig. Der Konsum führe zu Euphorie, Wärmegefühl, vermindertem Schmerzempfinden, Errötung von Hals und Gesicht, beschleunigtem Herzschlag, Vasodilatationen und Relaxation des Analsphinkters. Durch die Intensivierung des Tast- und Berührungssinns trete eine sexuell enthemmende Wirkung auf. Als Nebenwirkungen würden sich aufgrund der gefäßerweiternden und blutdrucksenkenden Wirkung Schwindel und Herzklopfen, bei Überdosierung Ohnmacht aufgrund von Sauerstoffmangel darstellen. Wegen der durch den Konsum erzielten Relaxation des Analsphinkters handele es sich um eine in der homosexuellen Szene verbreitete Substanz, die auch in der BDMS-Szene gängig sei. Der Angeklagte habe selbst in der Exploration und auch in der Hauptverhandlung angegeben, bei den Taten möglicherweise teilweise „Poppers“ konsumiert zu haben, wobei er keine genauen Angaben zu seinem Konsum habe machen können. Bezüglich der zweiten Tat (livU: Video-Telefonie) habe er angegeben, „Poppers“ konsumiert zu haben. Seine Angabe in der Exploration, dass er deshalb keine Erinnerung an das Tatgeschehen habe, wobei ihm im Nachhinein schon klar gewesen sei, die Tat begangen zu haben, habe er in der Hauptverhandlung dergestalt klargestellt, dass die Tat über die Video-Telefonie so stattgefunden habe und er im Vorhinein Coins erworben habe, um die Video-Telefonie durchführen zu können. Im Hinblick darauf liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen R. kein objektiver Nachweis über einen Substanzeinfluss durch „Poppers“, der ohnehin sehr schwierig zu erbringen wäre, vor. Im Übrigen sei für die Beurteilung der Schwere eines Substanzeinflusses ohnehin nicht die entsprechenden Werte in einer Blut- oder Urinprobe entscheidend, sondern das psycho-pathologische Syndrom zum Tatzeitpunkt. Bei dem Vorliegen einer akuten Intoxikation würde dies dann der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 zugeordnet werden können, wenn sie den Schweregrad und die Ausprägung einer Psychose hätte, d. h. wenn eine Vielzahl psycho-pathologischer und neurologischer Auffälligkeiten (z. B. Apathie und Lethargie, Streitlust, beleidigendes Verhalten oder Aggressivität, Affektlabilität, eingeschränkte Urteilsfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung, psychomotorische Verlangsamung, beeinträchtigte persönliche Leistungsfähigkeit, Gangunsicherheit, Standunsicherheit, verwaschene Sprache, Nystagmus, Bewusstseinsminderung wie Stupor oder Koma, Muskelschwäche, Verschwommen Sehen und Doppelbilder) vorliegen würden.

Anhaltspunkte für eine solche akute Intoxikation finden sich nach den Ausführungen der Sachverständigen R. nicht. Der Angeklagte habe vielmehr zunächst die Coins für die Video-Telefonie erworben, auch sei seine Web-Cam abgeklebt gewesen. Ferner habe er per Chat zielgerichtete Anweisungen zur Durchführung des Missbrauchs in deutscher Sprache verfasst, die automatisch übersetzt worden seien. Seinen Anweisungen lasse sich entnehmen, dass diese inhaltlich zu dem Geschehen des Video-Telefonats passen würden; er habe die nach seinen Anweisungen vorgenommenen Missbrauchshandlungen folglich wahrgenommen und folgerichtig, entsprechend seines sexuellen Interesses an Kindern, agiert.

Ein sexuelles Interesse an Kindern habe auch bereits zuvor bestanden. So sei er bereits 2018 wegen Kinderpornographie verurteilt worden und habe seit 2022 wieder Kinderpornographie konsumiert und im Rahmen der ersten Tat auf sexualisierte Weise mit einem Kind gechattet. Auch hinsichtlich der anderen Taten lasse sich nicht feststellen, dass eine akute Intoxikation mit „Poppers“ vorgelegen habe, die den Schwergrad einer krankhaften seelischen Störung erreiche. Vielmehr habe der Angeklagte über mehrere Stunden Kinder- und Tierpornographie konsumiert und gelegentlich im Rahmen des Konsums zur Intensivierung des Analbereichs beim Einführen eines Plugs oder künstlichen Penis und zur Erlangung des Orgasmus mit Samenerguss, „Poppers“ verwandt. Im Ergebnis lasse sich aus gutachterlicher Sicht insgesamt kein Störungsbild feststellen, das der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei.

Auszuschließen ist nach den Ausführungen der Sachverständigen R. auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Die Taten seien nicht vor dem Hintergrund einer normal psychologischen affektiven Ausnahmesituation begangen worden. Hiergegen sprechen - so die Sachverständige - bereits das Fehlen einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung, die Zahl der Taten und der lange Tatzeitraum.

Es liege auch keine Intelligenzminderung vor. Der Angeklagte sei gelernter Einzelhandelskaufmann und habe erfolgreich und zuverlässig von 2019 bis zu seiner Inhaftierung im IT-Bereich gearbeitet. Eine frühere Intelligenzdiagnostik im Kindesalter habe seinen Angaben zufolge eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit mit einer Teilleistungsstärke im sprachlichen Bereich ergeben. Dem klinischen Eindruck zufolge liege die intellektuelle Leistungsfähigkeit mindestens im durchschnittlichen Bereich, wobei eine überdurchschnittliche sprachliche Ausdrucksfähigkeit bestehe.

Ferner liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen R. keine schwere andere seelische Störung vor. Die Aufwuchsbedingungen des Angeklagten seien zwar durch die Alkoholabhängigkeit der Mutter, das Fehlen einer verlässlichen, liebevollen Bezugsperson, die frühe Verantwortungsübernahme für die Geschwister und die Mutter im Sinne einer Parentifizierung, sexuelle Übergriffe durch die Patentante, Konflikte mit dem Stiefvater, dem Rauswurf aus dem Elternhaus, Legasthenie, ADHS, schulische Anpassungs- und Leistungsprobleme und Mobbing geprägt. Auch habe der Angeklagte im Kindesalter zu impulsiven Impulsdurchbrüchen und körperlichen Auseinandersetzungen geneigt. Das problematische schulische Verhalten habe sich jedoch durch die Einnahme von Methylphenidat gebessert, wobei die Leistungsprobleme jedoch weiter bestanden hätten. Es sei dem Angeklagten aber auf jeden Fall gelungen, Freundschaften zu schließen und über lange Zeiträume aufrechtzuerhalten.

Ferner habe der Angeklagte weder in Bezug auf die Erlebnisse mit seiner Patentante noch mit seinem Cousin eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Die Erinnerung an die damaligen Vorfälle würden nicht ungewollt auftreten, vielmehr sei der Angeklagte in der Lage, über die Erlebnisse zu sprechen und diese als Teil seiner Biographie einzuordnen. Des Weiteren sei es dem Angeklagten trotz des durch sein Aussehen bedingtes Mobbing recht früh gelungen, selbstbewusst den Kontakt zu Frauen zu suchen und diese mit Erfolg für sich zu gewinnen. Er sei in der Lage, partnerschaftliche Beziehungen über einen langen Zeitraum aufrechtzuerhalten, auch wenn er in der Beziehung mit seiner ersten Partnerin viele heimliche Parallelbeziehungen gehabt habe. Dabei habe das Fremdgehen und die Gefahr, erwischt zu werden, einen Reiz für ihn dargestellt. In seiner letzten Partnerschaft habe er sich jedoch transparent gezeigt; seine Partnerin habe von seiner sexuellen Beziehung mit einer BDSM-Spielpartnerin gewusst und habe selbst einen sexuellen Spielpartner gehabt. Der Angeklagte sei in seinem Erwachsenenleben nicht in Konflikte mit Freunden oder Vorgesetzten geraten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, eine Ausbildung zu absolvieren und einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei es ihm gelungen, die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abzuschließen und von 2019 bis 2025 für denselben Arbeitgeber tätig zu sein. Dieser sei mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen. In seiner Persönlichkeit hätten sich keine derart schwerwiegenden Auffälligkeiten gezeigt, dass diese das Ausmaß einer Persönlichkeitsakzentuierung oder gar -störung erreichen würden.

Auffällig erscheine - so die Sachverständige - seine früh einsetzende sexuelle Entwicklung, die sich zunächst rasch in Richtung eines hochfrequenten Masturbationsverhaltens entwickelt habe. Dieser hohe Masturbationsdrang habe jedoch im weiteren Verlauf abgenommen und sich im Tatzeitraum auf ca. zwei Mal täglich reduziert. Der Angeklagte habe schon früh besondere Reize im sexuellen Bereich gesucht, sei es durch eine Vielzahl von Sexualpartnerinnen oder den Zugang zum Darknet. Er habe ein sehr heterogenes sexuelles Interesse an Sodomie, Kinder- und Jugendpornographie, Urophilie, einvernehmlichen sado-masochistischen Praktiken (BDSM) inkl. Würgen und Schlagen, entwickelt. Auch habe er nach gewalttätiger Pornographie gesucht, auch nach gewalttätigen Missbrauchshandlungen an Kindern. Er habe virtuell Kontakt zu Kindern unter dem Nick-Namen „…“ aufgenommen. Parallel zu den Taten habe er eine partnerschaftliche Beziehung geführt und eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau, mit denen auch regelmäßig sexuell verkehrt habe.

Zu der Frage nach dem Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie hat die Sachverständige R. weiter ausgeführt, dass sein heterogenes sexuelles Interesse auch ein sexuelles Interesse an Kindern beinhaltet habe. Die in der „realen Welt“ gelebte Sexualität sei jedoch mit erwachsenen Frauen erfolgt und sei von ihm auch als sexuell befriedigend erlebt worden, auch im Tatzeitraum. Es würden sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Pädophilie finden, bei der sexuelle Handlungen mit Kindern die Hauptquelle der sexuellen Erregung darstellen würde. Aus gutachterlicher Sicht sei jedoch angesichts der Vordelinquenz, des aufgefundenen umfangreichen Materials und der Vielzahl der Tatvorwürfe von einer pädophilen Neigung auszugehen.

Auch wenn sich der Angeklagte hinsichtlich des Ausmaßes seiner pädophilen Neigung nicht gänzlich offen geäußert haben sollte, diese zum Teil bagatellisierend dargestellt und diese noch einen größeren Stellenwert in seinem Leben eingenommen habe, so ist nach den Ausführungen der Sachverständigen festzuhalten, dass auch das Vorliegen einer Diagnose einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie für sich genommen nicht schuldfähigkeitsrelevant sei. Die Störung müsse einen gewissen Schweregrad erreichen, um unter einer schweren anderen seelischen Störung subsummiert zu werden. Hierfür wäre erforderlich, dass die Sexualstruktur weitestgehend durch die pädophile Neigung bestimmt wäre. Andere Formen sexueller Befriedigung dürften nicht zur Verfügung stehen. Auch müsste es zu einer ich-dystonen Verarbeitung der pädophilen Neigung kommen. Hierdurch bestünde die Gefahr, dass der Betroffene die Kontrolle über die sexual devianten Impulse verliere und es zu einer progredienten Verlaufsform komme. Die devianten Impulse würden immer dranghafter werden und auf Umsetzung in der Realität treten.

Anhaltspunkte für eine solche suchtartige Entwicklung hat die Sachverständige nicht gefunden. Insbesondere würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Angeklagte den virtuellen Raum verlassen und im realen Leben Kontakt zu Kindern gesucht habe, weil ihm der virtuelle Raum bereits nicht mehr ausgereicht habe. Er verfüge über eine Vielzahl von Alternativen, um seine Sexualität abseits seiner pädophilen Neigung auszuleben, und habe dies seinen Angaben zufolge auch getan. Er sei in der Lage gewesen, vor dem Jahr 2022 über viele Jahre auf Kinderpornographie zu verzichten, und habe den entsprechenden Konsum nach der Hausdurchsuchung im …2023 im Wesentlichen eingestellt.

Im Ergebnis hat die Sachverständige auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne eines sexuellen Sadismus gefunden. Es lasse sich nicht feststellen, dass anderen Schmerzen und Leiden zuzufügen, die wichtigste Quelle sexueller Erregung oder notwendig für die sexuelle Befriedigung sei.

Zur Frage der Schuldfähigkeit ist somit nach den Ausführungen der Sachverständigen zusammenfassend aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass sich keines der Eingangsmerkmale der Schuldfähigkeitsbestimmung feststellen lässt und somit nichts für eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit spricht. Die Kammer ist nach kritischer Prüfung von der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen, welche auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhen, überzeugt und macht sich diese zu eigen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen sexuelle Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB (Tat 1), Anstiftung zu schwerem sexuellen Missbrauch in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß §§ 176c Abs. 1 Nr. 2 a, 184 b Abs. 1 Nr. 3, 26, 52 StGB (Tat 2) sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB (Tat 3) strafbar gemacht.

Bezüglich des durch die erste Tat verwirklichten Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich nicht sicher feststellen ließ, ob das Kind die verlangten sexuellen Handlungen tatsächlich vorgenommen hat. Es verbleibt die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Einwirken auf das Kind durch einen pornographischen Inhalt bzw. durch entsprechende Reden. Das Verfahren ist insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt worden. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer auch von einem tateinheitlichen Geschehen am 23.08.2022 ausgegangen, sodass die Anklagevorwürfe zu Ziffer 1 und Ziffer 2 als ein prozessuales Geschehen behandelt worden sind.

Bei der zweiten Tat hat der Angeklagte per Video-Telefonie die Frau zu schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 a StGB im Sinne des § 26 StGB angestiftet. U. a. hat er ihr die Anweisung gegeben, den Finger in die Scheide des Kindes einzuführen, was dann auch ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos geschehen ist. Durch das Abfilmen der Videotelefonie hat der Angeklagte gleichzeitig einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, hergestellt und sich damit tateinheitlich wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB strafbar gemacht.

Durch die Tat zu Ziff. 3. hat der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b Abs. 3 StGB verwirklicht. Das Video, das Gegenstand der Tat zu Ziff. 2 ist, hat hier keine Berücksichtigung gefunden.

V.

Bei der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer folgende Strafrahmen zugrunde gelegt:

- Tat zu Ziff. 1: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe gem. § 176a Abs. 1 StGB

- Tat zu Ziff. 2.: Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren gem. § 176c Abs. 1 StGB, da der Anstifter gem. § 26 StGB einem Täter gleichzustellen ist

- Tat zu Ziff. 3: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gem. § 184b StGB.

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 3 hat die Kammer die Neufassung des Gesetzes zugrunde gelegt, welche einen geringeren Strafrahmen vorsieht und für den Angeklagten günstiger ist.

Keine der verletzten Strafvorschriften sieht einen minder schweren Fall vor. Ein minder schwerer Fall wäre jedoch ohnehin bei keiner der hier vorliegenden Taten gegeben. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen - wie später ausgeführt wird - sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlichen Vorfälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:

Maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich sein umfassendes Geständnis aus sowie seine Entschuldigung und seine mehrmalige Erklärung, dass es ihm leid tue. Hinsichtlich des Geständnisses ist einerseits zu berücksichtigen, dass es alle Taten erfasst und schon zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist. Durch sein Geständnis hat er der Geschädigten der Tat zu Ziff. 1. auch eine sie stark belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart, was das erklärte Ziel des Angeklagten war. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte durch sein Geständnis erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, da eine umfassendere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Ferner wäre die täterschaftliche Zuordnung der Video-Telefonie hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2. und der sichergestellten Dateien auf seinen verschiedenen Datenträgern aufwändig gewesen. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er einen schwierigen Lebensweg durch die Alkoholabhängigkeit der Mutter, das Fehlen einer verlässlichen, liebevollen Bezugsperson, die frühe Verantwortungsübernahme für die Geschwister und die Mutter im Sinne einer Parentifizierung, sexuelle Übergriffe durch die Patentante, Konflikte mit dem Stiefvater, dem Rauswurf aus dem Elternhaus, Legasthenie, ADHS, schulische Anpassungs- und Leistungsprobleme sowie Mobbing hatte. Diese Umstände ändern - wie bereits dargestellt - an seiner Schuldfähigkeit nichts, werden aber gleichwohl von der Kammer als schuldmindernd erachtet. Mildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte seit dem 00.00.2025 in Untersuchungshaft befindet, die ihn als Erstverbüßer besonders trifft. Auch sind die sozialen Folgen der Tat für ihn beträchtlich. So hat er seinen Arbeitsplatz verloren, auch hat seine Freundin die Beziehung beendet. Ferner stand er bei der zweiten Tat unter dem Einfluss der Substanz „Poppers“, die sein Hemmungsvermögen möglicherweise beeinträchtigt hat, wobei eine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit nicht anzunehmen ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er sich therapiebereit gezeigt hat. Er hatte nach der Vorstrafenverurteilung auch bereits einige Termine bei einer Psychiaterin wahrgenommen. Zudem hat er in die außergerichtliche Einziehung sämtlicher Asservate, auch hinsichtlich eines weiteren, nach § 154 StPO eingestellten Verfahrens, eingewilligt.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in Bezug auf den Besitz kinderpornographischer Schriften aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 02.05.2018 einschlägig vorbestraft war. Auch handelt es sich in jedem Einzelfall um intensive Tathandlungen. Bei der ersten Tat hat er durch mehrere Nachrichten und über den ganzen Abend auf das Mädchen in sexualisierter Form eingewirkt und sie auch zum Einführen von Gegenständen in ihre Vagina aufgefordert. Bei der zweiten Tat hat er nicht nur zu der beischlafähnlichen Handlung angestiftet, sondern zu weiteren sexuellen Handlungen. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei der zweiten Tat zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht. Hinsichtlich der dritten Tat ist der schwerwiegende Inhalt, insbesondere der Videos, festzustellen, wobei sich der genaue Umfang der kinderpornografischen Dateien nicht mit Sicherheit feststellen ließ. Zwar hat der Angeklagte die vom Zeugen D. genannten Zahlen von 401 kinderpornografischen Bildern und 3279 kinderpornografischen Videos für zutreffend gehalten. Die Kammer hat sich gleichwohl bei der konkreten Strafzumessung auf die exemplarisch in Augenschein genommenen kinderpornographischen Dateien beschränkt und nur diese Dateien berücksichtigt. Dabei war das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und in den Feststellungen beschriebene Video mit den Gewalthandlungen an einem etwa ein bis zwei Jahre alten Kind, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -, ganz besonders schwerwiegend, zumal das Kind dabei vor Schmerzen schreit.

Im Einzelnen hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

- Tat zu Ziff. 1.: ein Jahr und sechs Monate,

- Tat zu Ziff. 2.: zwei Jahre und drei Monate,

- Tat zu Ziff. 3.: ein Jahr und sechs Monate.

Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten drei Straftaten hat die Kammer sodann gem. § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer die Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt. Dabei hat die Kammer neben den anderen Strafmilderungsgründen insbesondere das umfassende Geständnis, seine schwierige persönliche Entwicklung und die sozialen Folgen der Tat maßgeblich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Erschwerend waren vor allem seine einschlägige Vorbelastung und die Intensität der Taten zu berücksichtigen. Ferner war in Bezug auf die Gesamtstrafe zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle bei wiederholter Begehung gleichwertiger Delikte gering sein kann. Dies ist auch bei der Bemessung der Einzelstrafen eingeflossen.

Die Kammer hat nach Abwägung der aufgeführten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

erkannt. Diese erachtet die Kammer für tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte noch recht jung ist. Eine Entsozialisierung ist jedoch trotz des längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen, sich ggf. in beruflicher Hinsicht neu zu orientieren, entsprechend ausbilden zu lassen oder zu qualifizieren. Auch wird er - wie von ihm gewünscht - die Haftzeit für dringend erforderliche therapeutische Maßnahmen nutzen können.

VI.

Eine Unterbringung des Angeklagten gemäß §§ 63, 64 StGB kam nicht in Betracht. Es fehlt für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB schon an einem Eingangskriterium. Ferner betrieb er im Tatzeitraum einen sehr seltenen Konsum von Alkohol und Cannabis sowie einen gelegentlichen Konsum von „Poppers“. Die vorliegenden Taten sind jedoch nicht auf einen Substanzeinfluss zurückzuführen, sondern auf ein multiples sexuelles, so auch persönliches Interesse. Eine Substanzkonsumstörung liegt bei ihm nicht vor. Somit scheidet auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aus.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.