Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Beschluss vom 26.01.2010 – 9 O 1997/09 (537)

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0126.9O1997.09.537.0A

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 17.12.2009 wird nicht abgeholfen; sie wird dem OLG Naumburg vorgelegt.

Gründe

1

Die Kammer nimmt Bezug auf den angefochtenen Beschluss.

2

Soweit an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die konkrete Bemühungen um die Krankenunterlagen nicht glaubhaft gemacht haben, entgegen weit verbreiteter Übung keine Originalunterlagen herausgegeben werden, obliegt es ihnen, entweder bei Einsichtnahme in die Originalunterlagen selbst Kopien zu fertigen oder sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit ihnen überlassener Kopien durch Einsichtnahme in die Originalunterlagen zu überzeugen.

3

Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung hat der Patient grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten, was zum einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, zum anderen aus § 810 BGB hergeleitet wird und darüber hinaus von der Rechtsprechung unter anderem mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner personalen Würde begründet wird (BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328). Daneben hat der Patient grundsätzlich auch Anspruch auf Überlassung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung. Der Anspruch auf Herausgabe von Kopien ersetzt aber nicht das Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsunterlagen. Vielmehr bedarf es der Gewährung des Einsichtsrechts in die Originalbehandlungsunterlagen, da nur so es dem Patienten möglich ist, zu kontrollieren, ob die ihm überlassenen Kopien vollständig sind und mit den Originalen übereinstimmen (LG Kiel NJOZ 2009, 83) ..

4

Auf diese Weise ist es dem Patienten ohne Weiteres möglich, dem Gericht, wenn nicht die Originalbehandlungsunterlagen selbst, so doch mit den Originalbehandlungsunterlagen übereinstimmende und diese damit vollständig ersetzende Unterlagen vorzulegen, ferner die erforderlichen Abschriften für den Gegner.