Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg

Landgericht Magdeburg Urteil vom 02.03.2010 – 31 O 92/09

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0302.31O92.09.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaliges Vorstandsmitglied auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Klägerin entstand im Wege der Formwechselnden Umwandlung, eingetragen in das Handelsregister am 09.10.2002, aus der SWk S.G. GmbH (im Folgenden: SWk. GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte seit deren Gründung im Jahre 1993 war. Alleiniger Gesellschafter der SWk. GmbH war das Bistum Magdeburg. Mit Beschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 28.06.2001 wurde der Beklagte zum alleinigen Vorstand der Klägerin bestellt. Er legte dieses Amt mit Schreiben vom 15.02.2008 mit Wirkung zum 31.03.2008 nieder, in der darauf folgenden Auseinandersetzung einigten sich die Parteien auf ein Ende des Anstellungsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2008.

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Die SWk. GmbH beschäftigte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.06.1998 (Anl. B 1) den Zeugen B. als technischen Leiter mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 5.000,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Zeuge war vor seiner Tätigkeit bei der SWk. GmbH alleiniger Geschäftsführer einer aus einer Produktionsgenossenschaft des Elektrohandwerks umgewandelten GmbH, die 1996 in Insolvenz geriet. Den zunächst bis zum 31.05.1999 befristeten, mit der SWk. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag verlängerten die Vertragsparteien bis zum 31.08.2000. Im Jahre 1999 musste sich der Zeuge B. einer Herzoperation unterziehen, die ihn zu einer Reduzierung seiner Tätigkeit zwang. Mit Datum vom 01.09.2000 schloss er mit der SWk. GmbH einen Arbeitsvertrag (Anl. K 6), auf dessen Grundlage er bei einer monatlichen Arbeitszeit von 63 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 630,00 DM mit Hausmeistertätigkeiten betraut wurde und nach näherer Weisung der SWk. GmbH auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten hatte. Nach der Umwandlung der SWk. GmbH setzte sich sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin fort.

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Im Juli 2005 wandte sich der Beklagte an den für die Klägerin tätigen Versicherungsmakler Bo. mit der Bitte um Unterbreitung eines Angebotes für eine Rentenzahlung an einen Mitarbeiter auf der Grundlage der Zahlung eines einmaligen Betrages in eine Rentenversicherung. Gleichzeitig wandte sich der für die Klägerin tätige Zeuge N. per E-Mail vom 18.07.2005 (Anl. K 18) mit einer Anfrage zu einer geplanten Rentenzahlung für einen älteren Mitarbeiter der Klägerin an den für diese tätigen Steuerberater Dr. S.. Nach zwei Anfragen an Versicherungen (Anl. B 2, B 3) leitete der Versicherungsmakler ein Angebot der A.P.M. e. V. (im Folgenden: APM e. V.) an die Klägerin weiter.

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Mit Schreiben vom 08.09.2005 (Anl. K 9) kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis des Zeugen B. aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2005 und schloss mit dem Zeugen mit Datum vom 15.09.2005 eine Abwicklungsvereinbarung (Anl. K 10).

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Der Beklagte und der Zeuge B. unterzeichneten eine auf den 07.10.2000 datierte schriftliche Versorgungszusage (Anl. K 1) über die Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 200.000,00 DM in einen Rentenvertrag, aus dem Zeugen B. mit Beginn des Rentenalters eine lebenslange Rente gezahlt werden sollte, sowie nachfolgend einen auf den 15.10.2002 datierten, unter die Versorgungszusage gesetzten handschriftlichen Nachtrag (Anl. K 17), in dem sich die Vertragspartner im Zuge der Währungsumstellung auf eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 300,00 € einigten. Mit Datum vom 01.02.2006 unterzeichneten der Beklagte und der Zeuge B. weiter einen ersten Nachtrag zur Versorgungszusage (Anl. K 2), nach der der in der Versorgungszusage genannte Einmalbetrag in Höhe von 200.000,00 DM gestrichen und durch einen Einmalbetrag in Höhe von 100.000,00 € ersetzt wurde.

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Im März 2006 trat die Klägerin dem APM e. V. mit Wirkung zum 01.04.2006 bei und zahlte dort am 03.04.2006 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € ein. Auf der Grundlage des Leistungsplans des APM e. V. erhielt der Zeuge B. ab 01.04.2006 eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 468,97 €. Seit Juli 2009 erhält der Zeuge B. keine Zahlungen mehr.

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Nachdem der jetzige Vorstand der Klägerin M. am 13.02.2009 von dem Vorgang erfahren hatte, forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich mit Schreiben vom 19.02.2009 (Anl. K 11) unter Fristsetzung zum 01.03.2009 zur Zahlung des Betrages in Höhe von 100.000,00 € auf.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sein damaliges Amt als Vorstand missbraucht. Sie behauptet, er habe dem Zeugen B. erst im Jahre 2006 zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits bei ihr als Mitarbeiter ausgeschieden sei, ohne rechtliche Verpflichtung eine Versorgungszusage erteilt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Zeuge B. sei im Sommer 2000 an ihn mit der Bitte herangetreten, wegen seines Gesundheitszustandes nur noch eine Tätigkeit in geringem Umfang auszuüben und einen Teil seiner Vergütung, ausgehend von einer durchschnittlichen angemessenen monatlichen Vergütung zuzüglich 13. Monatsgehalt in Höhe von 3.000,00 – 3.500,00 DM, in Höhe von mindestens 1.000,00 DM in eine Altersversorgung umzuwandeln. Er habe dem Zeugen B. dieses nach Beratung und Befürwortung durch das damalige Beiratsmitglied der SWk. GmbH, den Zeugen S., im Sommer 2000 mündlich zugesagt.

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Er ist der Ansicht, er sei als Geschäftsführer der SWk. GmbH zu einer derartigen Zusage befugt gewesen. Die Umsetzung der Versorgungszusage in den Jahren 2005 und 2006 habe lediglich die Erfüllung der bereits im Jahr 2000 wirksam begründeten Verbindlichkeit dargestellt.

16

Er behauptet, er habe mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin, dem Zeugen S., anlässlich der Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung der Klägerin im ersten Quartal 2006 am 07.02.2006 im Beisein des Zeugen N. eine Beschlussvorlage vorgelegt, wonach der Aufsichtsrat die Einzahlung der zur Erfüllung der dem Zeugen B. erteilten Versorgungszusage nötigen Mittel habe bewilligen sollen, der Zeuge S. habe ihn jedoch darauf hingewiesen, dass die Versorgungszusage bereits vor der Entstehung der Klägerin begründet worden sei, d. h. hierfür keine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates mehr bestehe, und im Übrigen der Vorstand befugt sei, Rechtsgeschäfte mit einer jährlich wiederkehrenden Verpflichtung bis zur Höhe von 100.000,00 € ohne Zustimmung des Aufsichtsrates abzuschließen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

18

Der Beklagte behauptet, die Klägerin verhindere seit Juli 2009 die Auszahlung der monatlichen Rente an den Zeugen B. und ist der Ansicht, der Klägerin sei durch die Versorgungszusage kein Schaden entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.01.2010 (Bl. 113 d. A.) i. V. m. Beschluss vom 17.11.2009 (Bl. 65 f d. A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2010 (Bl. 96 – 112 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der gegen den Beklagten erhobene Anspruch gemäß § 93 Abs. 2 AktG zu.

23

Nach § 93 Abs. 2 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandsmitgliedes gehört es, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schäden von ihr abzuwenden (vgl. BGHZ 21, 354, 357). Hierzu zählt die Pflicht, keine Gesellschaftsmittel zu verschwenden (vgl. Gadow/Heinichen, AktG, Großkommentar, 11. Lieferung, § 93 Rn. 111). Gegen diese Pflichten hat der Beklagte als damaliger Vorstand der Klägerin verstoßen, indem er dem Zeugen B. nach dessen Ausscheiden bei der Klägerin im Jahre 2006 ohne eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt, für diesen im Namen der Klägerin bei dem APM e. V. eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet und eine Zahlung in Höhe von 100.000,00 € an den APM e. V. aus dem Vermögen der Klägerin veranlasst hat. Dieses steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der für eine mangelnde Sorgfaltspflichtverletzung darlegungs-und beweispflichtige Beklagte vermochte nicht den Beweis zu führen, dass er dem Zeugen B. bereits im Jahr 2000, d. h. noch während des fortdauernden Arbeitsverhältnisses des Zeugen, im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse eine wirksame Versorgungszusage erteilt hat.

24

Eine derartige im Jahre 2000 erteilte Zusage ergibt sich bereits nicht aus der Aussage des Zeugen B.. Der Zeuge B. hat zwar bei seiner gerichtlichen Vernehmung die Behauptung des Beklagten bestätigt, er habe den Beklagten nach seiner Herzoperation darauf angesprochen, nur noch eine geringfügige Tätigkeit ausüben zu wollen. Dabei habe er gegenüber dem Beklagten die Vorstellung geäußert, ein monatliches Arbeitsentgelt für die Tätigkeit als Hausmeister und eine Vergütung in Form einer Altersversorgung für die darüber hinausgehenden Tätigkeiten zu erhalten, wobei er, von dem Beklagten nach seinen Vorstellungen für die Höhe des auf die Altersversorgung entfallenden Anteils befragt, einen Betrag von 1.000,00 DM genannt habe. Nach der weiteren Aussage des Zeugen B. ist es aber zum damaligen Zeitpunkt zu keiner konkreten Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihm hierüber gekommen; denn der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, es habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten noch keine Einigung über seine diesem zur Kenntnis gegebenen Vorstellungen gegeben. Der Beklagte habe zwar gesagt, diese Vorstellungen seien für ihn in Ordnung, er müsse diese aber noch mit dem Vorstand, dem Steuerberater und dem Rechtsberater abklären. Im Laufe der nachfolgenden Jahre sei der Beklagte noch mehrfach an ihn herangetreten und habe ihm erklärt, dass er nochmals mit dem Steuerberater und dem Rechtsberater über die Angelegenheit sprechen müsse. Über die Ergebnisse dieser Rücksprachen habe der Beklagte ihn zwar nicht informiert, für ihn sei die Versorgungszusage jedoch verbindlich gewesen.

25

Der Aussage des Zeugen B. lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen zu einem konkreten Zeitpunkt vor dem Jahr 2006 mündlich eine inhaltlich konkrete Zusage zu der von dem Zeugen gewünschten Altersversorgung abgegeben hat, selbst wenn der Zeuge diesen Wunsch bereits im Jahr 2000 an den Beklagten herangetragen haben sollte. Selbst nach den Bekundungen des Zeugen, wonach der Beklagte ihm gegenüber im Laufe der Jahre wiederholt erklärt habe, hierzu noch Absprachen mit Steuerberater und Rechtsberater treffen zu müssen, ergibt sich im Gegenteil, dass es noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Klägerin gekommen war. Eine konkrete Absprache lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass nach Bekundung des Zeugen die Beträge 200.000,00 DM bzw. 100.000,00 € ungefähr ½ oder ¼ Jahr vor schriftlicher Niederlegung der Versorgungszusage im Jahr 2006, möglicherweise auch bereits vorher, Erwähnung gefunden haben.

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Auch aus sonstigen Umständen lässt sich eine konkrete Versorgungszusage vor dem Jahre 2006 nicht ableiten.

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Der Zeuge B. hat selbst angegeben, die schriftliche Versorgungszusage vom 07.10.2000 sei auf diesen Zeitpunkt zurückdatiert worden, tatsächlich sei diese gemeinsam mit dem ersten Nachtrag zur Versorgungszusage im Jahre 2006 erstellt und unterzeichnet worden, wobei er annahm, dass der erste Nachtrag an dem Tag erstellt wurde, auf den er auch datiert ist, nämlich am 01.02.2006. Im Hinblick auf den handschriftlichen, auf der Versorgungszusage befindlichen Nachtrag konnte der Zeuge weder Angaben zu dem Zeitpunkt der Erstellung noch zu dem Anlass hierfür machen; aus der Bekundung des Zeugen, die schriftliche Versorgungszusage sei definitiv erst 2006 erstellt worden, ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch dieser erste Nachtrag nicht früher als zu diesem Zeitpunkt abgefasst worden sein kann.

28

Für eine viel spätere Befassung mit dem Vorhaben, dem Zeugen B. eine Altersversorgung zukommen zu lassen, spricht auch der Umstand, dass sich die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, erst im Jahr 2005 an den Versicherungsmakler Bo. wandte und der Zeuge N. in seiner an den Steuerberater der Klägerin gerichteten E-Mail vom 18.07.2005 schrieb:

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„Wir planenn einem aelteren Mitarbeiter unseres Hauses eine Rente zukommen zu lassen. Dabei wollen wir moeglicherweise einen Einmalbetrag in eine Rentenversicherung einzahlen. …“ (Unterstreichungen durch die Kammer),

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Derartig vage Formulierungen sind nicht nachvollziehbar, wenn es bereits im Jahr 2000 verbindliche Absprachen zu der Versorgungszusage gegeben haben soll.

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Auch ist die Aussage des Zeugen B. insoweit beachtlich, als dieser im Rahmen seiner zunächst im Zusammenhang getätigten Bekundungen angab, der Beklagte habe im Rahmen des ersten mit ihm zu seinen Vorstellungen über die Umwandlung eines Teils seiner Vergütung in eine Altersversorgung geführten Gespräches erklärt, die Vorstellungen des Zeugen zunächst noch mit dem Vorstand sowie Steuer-und Rechtsberater abklären zu müssen, und auch auf Nachfrage des Beklagtenvertreters bekräftigte, der Beklagte habe in diesem Zusammenhang gesagt, für ihn ginge dieses in Ordnung, er müsse die Vorstellungen des Zeugen aber zunächst noch mit Vorstand und Aufsichtsrat abklären. Diese Wortwahl ist eindeutig und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, er habe dieses erste Gespräch mit dem Beklagten bereits im Jahre 2000 geführt, da die Klägerin und mit ihr Vorstand und Aufsichtsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierten. Der Zeuge hat zwar nach Hinweis auf diesen Widerspruch angegeben, er habe damit das Leitungsgremium der SWk. GmbH gemeint, beispielsweise den Zeugen N. und wohl auch den Generalvikar, die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass die zunächst unbefangen getätigte Aussage des Zeugen glaubhafter ist.

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Gegen eine verbindliche Zusage im Jahr 2000 spricht auch, dass keine Grundlagen für die Bemessung der Höhe der in eine Altersversorgung umzuwandelnden Vergütung vorhanden waren; denn weder stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, in welchem Umfang der Zeuge B. über seine Tätigkeit als Hausmeister hinausgehende Tätigkeiten ausführen könnte und sollte, noch wurde dieses in irgendeiner Form festgelegt und selbst nachfolgend wurde der Umfang dieser Tätigkeiten nach Aussage des Zeugen B. in keiner Form dokumentiert.

33

Der Zeuge B. vermochte der Kammer auch nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund eine nach seiner Vorstellung bereits im Jahre 2000 erteilte Versorgungszusage erst im Jahr 2006 und nicht bereits zuvor, wenn nicht separat, dann zumindest in seinem Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wurde. Selbst die Abwicklungsvereinbarung enthält unter Ziffer 4. lediglich den Passus: „Etwaige Versorgungsansprüche bleiben unberührt“. Soweit der Zeuge angegeben hat, er habe sich über eine schriftliche Niederlegung der Versorgungszusage zu keinem Zeitpunkt Gedanken gemacht, für ihn sei klar gewesen, dass eine auch mündlich mit dem Beklagten getroffene Absprache in Ordnung gehe, stellt sich zum einen die Frage, von welcher konkreten Absprache der Zeuge ausgegangen sein will, da es nach seiner Bekundung keine inhaltlich konkreten Erklärungen des Beklagten ihm gegenüber gegeben hat. Zum anderen ist die Aussage des Zeugen für die Kammer auch insoweit widersprüchlich, als er angegeben hat, der Erhalt der Versorgungszusage sei ihm wichtig gewesen, zum anderen aber zu keinem Zeitpunkt nach dem konkreten Stand der Absprachen des Beklagten mit Vorstand oder Aufsichtsrat der Klägerin oder dem Ergebnis der Besprechungen mit Steuer-und Rechtsberater nachgefragt und sich auch noch nicht einmal zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Klägerin überhaupt Gedanken über eine schriftliche Fixierung der Versorgungszusage gemacht hat. Ein derartiges Verhalten ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeder Lebenserfahrung.

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Gegen eine bereits im Jahr 2000 erteilte Zusage spricht auch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben des damaligen anwaltlichen Beraters der Klägerin Dr. F. vom 06.02.2006 (Anl. K 23), in dem es heißt:

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„… ich habe zwischenzeitlich mit Herrn B. gesprochen. Herr B. befindet sich persönlich nicht in der Insolvenz. Die Insolvenz bezieht sich lediglich auf seine Gesellschaft (BWS Elektroanlagen GmbH). Im Übrigen ist Herr B. persönlich schuldenfrei.

Mit Frau H. haben wir abgestimmt, dass der Aufsichtsrat der Bewilligung einer Versorgung zustimmt.

Umgesetzt werden soll die Versorgung durch Einmalzahlung an eine Versicherung.

Einzelheiten hierzu wird Herr Bo. veranlassen“.

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Wenn der Beklagte davon ausging, dem Zeugen B. im Rahmen seiner Befugnisse als Geschäftsführer der SWk. GmbH bereits im Jahre 2000 eine wirksame Versorgungszusage erteilt zu haben, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es noch einer Bewilligung durch den Aufsichtsrat der Klägerin bedurfte.

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Auch aus der Aussage des Zeugen S. ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine konkrete Versorgungszusage des Beklagten an den Zeugen B. bereits im Jahre 2000. Dem Zeugen war zwar noch eine Besprechung mit dem Beklagten im Zeitraum 1999 bis 2001 erinnerlich, in dem die Frage der Barlohnumwandlung für den Zeugen B. erörtert worden sei, was er speziell für den Zeugen B., aber auch generell begrüßt habe. Der Beklagte habe erklärt, dieses noch mit dem damaligen Generalvikar besprechen zu wollen. Konkrete Zahlen seien hierbei aber nicht erörtert worden.

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Auch die Behauptungen des Beklagten zu dem Inhalt eines am 07.02.2006 geführten Gespräches hat der Zeuge nicht bestätigt. Der Zeuge gab zwar an, seinem Kalender entnehmen zu können, dass es mit dem Beklagten eine Besprechung am 07.02.2006 gegeben habe, schloss aber definitiv aus, dass bei dieser Besprechung Angelegenheiten des Zeugen B. Gesprächsgegenstand gewesen seien. Auch gab der Zeuge an, dass nach seinen Aufzeichnungen der Zeuge N. nicht anwesend gewesen sei.

39

Zwar hat der Zeuge N. demgegenüber bekundet, er habe an dem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen S. am 07.02.2006 teilgenommen. Der Beklagte habe bei diesem Gespräch vorgetragen, dass für den Zeugen B. als Pensionszahlung eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 € an eine Versicherung als Rückdeckung für eine zu Lebzeiten zu zahlende Rente vorgenommen werden solle. Der Zeuge S. habe hierzu nach kurzer Diskussion geäußert, dass er keine Bedenken habe und es sich im Übrigen nicht um ein zustimmungspflichtiges Geschäft handele. Diese Aussage hält die Kammer jedoch nicht für glaubhaft. Der Zeuge hat zwar eine Tagesordnung und ein nach seiner Bekundung über die Besprechung von ihm gefertigtes Protokoll vorgelegt (Bl. 110 – 112 d. A.), aus denen sich als TOP 3 „Arbeitsverhältnis Herr B.“ ergibt, der Zeuge S. hat hierzu jedoch angegeben, dass ihm diese Unterlagen nicht bekannt seien. Dieses ist für die Kammer auch bereits deshalb glaubhaft, weil das Gesprächsprotokoll als Verteiler nur den Beklagten und den Zeugen N. enthält. Es ist für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar und widerspricht allen kaufmännischen Gepflogenheiten, aus welchen Gründen nicht auch der Zeuge S. in den Verteiler aufgenommen wurde, zumal dieser nach Behauptung des Beklagten und auch Bekundung des Zeugen N. wesentliche Erklärungen abgegeben haben soll. Insoweit kommt diesen Unterlagen keinerlei Aussagekraft zu. Es ist für die Kammer auch bemerkenswert und spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N., dass diesem das Gespräch vom 07.02.2006 nach seiner Bekundung noch in sehr guter Erinnerung geblieben sein soll, während er ansonsten nur noch angeben konnte, davon auszugehen, dass sich seine E-Mail vom 18.07.2005 auf den Zeugen B. bezogen und es auch im Vorfeld des Gespräches vom 07.02.2006 Gespräche hierzu zwischen ihm und dem Vorstand gegeben habe. Selbst wenn sich das dem Zeugen mitgeteilte Beweisthema ausdrücklich nur auf das Gespräch vom 07.02.2006 bezog, ist der unterschiedliche Grad der Erinnerung für die Kammer nicht plausibel.

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Die Kammer hält vielmehr die Aussage des Zeugen S. für glaubhaft, der bekundet hat, selbst wenn er entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten den Zeugen N. als Gesprächsteilnehmer in seinen Kalender nicht aufgenommen oder nachgetragen haben sollte, wäre er mit Sicherheit hellhörig geworden, da er aufgrund einer Erklärung des Beklagten maximal 1 Jahr nach dem ersten Gespräch davon ausgegangen sei, dass diese Angelegenheit längst geregelt sei, da der Beklagte bei diesem anlässlich einer Veranstaltung geführten Gespräch auf seine Frage angegeben habe, die Angelegenheit mit Generalvikar S. und einem „Mecki“, bei dem es sich, wie er später erfahren habe, um Herrn Bo. aus K. gehandelt habe, besprochen zu haben und diese erledigt sei. Grund für seine Frage sei sein berufliches Interesse als Vorstand der V.B.M. e. G. gewesen, an der Durchführung der Barlohnumwandlung mitzuwirken.

41

Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die den Zeugen S. zu einer falschen Aussage veranlasst haben könnten. Seine Aussage war nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Für die Kammer ist auch nachvollziehbar, dass dem Zeuge die Erörterung eines Betrages in Höhe von 100.000,00 € in Erinnerung geblieben wäre; denn auch für die Kammer ist ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € ebenso wie für den Zeugen S. im Hinblick auf die von dem Zeugen B. geleistete Tätigkeit und den Zeitraum dieser Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Zeuge B., was auch der Zeuge S. bestätigt hat, quasi als „Mädchen für alles“ für die Mitarbeiter der Klägerin im Einsatz war, ist dieser Betrag mit der Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen.

42

Selbst der Zeuge N. hat im Übrigen angegeben, dass es sich nach seiner Erinnerung im Jahre 2005 um einen neuen Vorgang gehandelt und der Beklagte ihm gegenüber zuvor keine Äußerungen zu einer dem Zeugen B. bereits erteilten Pensionszusage getätigt habe. Da es sich nach dem Beweisantritt des Beklagten bei dem Zeugen N. um den Finanzchef der G. -Gruppe gehandelt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine derartige, für die Klägerin mit weit reichenden finanziellen Folgen verbundene Frage nicht mit diesem erörtert hat. Soweit der Beklagte gegenüber dem Zeugen S. nach dessen Aussage maximal 1 Jahr nach dem ersten Gespräch angegeben hat, dass die Angelegenheit erledigt sei, steht dieses zu dem Vorbringen des Beklagten im Prozess im Widerspruch, wonach er sich erst im Jahr 2005 an den Versicherungsmakler Bo. gewandt hat.

43

Soweit der Beklagte den damaligen Generalvikar S. als Zeuge für seine Behauptung benannt hat, er habe seinerzeit die Zusage mit diesem besprochen, dieser habe auch zugestimmt, war dieser nicht zu vernehmen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt; denn es fehlt an konkreten Darlegungen zu Zeitpunkt, Anlass und konkretem Inhalt der behaupteten Besprechung.

44

Der Klägerin ist durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten ein Schaden in Höhe des von der Klägerin bei dem APM e. V. eingezahlten Betrages von 100.000,00 € entstanden. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Zeuge B. aus der Pensionszusage bereits Zahlungen erhalten hat und aus welchen Gründen die Zahlungen seit Juli 2009 eingestellt sind, da der Einmalbetrag geleistet wurde und keine Grundlage ersichtlich ist, aus der der Klägerin ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte.

45

Ob sich daneben der Anspruch der Klägerin noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB ergibt, kann dahinstehen.

46

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt; denn Ansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG in 5 Jahren. Da die Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Jahr 2006 resultiert, hat die Klägerin mit ihrer am 13.05.2009 erhobenen und dem Beklagten am 12.06.2009 zugestellten Klage den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

47

Der neue Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2010 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 18.02.2010 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

48

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

50

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Beschluss

52

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.