Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 10 O 2188/09
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0317.10O2188.09.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar und beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 86.470,59 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einer Stoffpreisgleitklausel betreffend Stahl.
Die Beklagte beauftragte im Juni 2008 die aus drei Gesellschaftern bestehende Klägerin mit der Durchführung von Bauarbeiten an der Schleuse W.
Vertragsbestandteil wurden die besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten vom 18.12.2007, wonach unter Ziff. 12 als Gerichtsstand M vereinbart wurde. Unter Ziff. 3 der BVB heißt es:
„Die Angebotspreise sind Festpreise. Mehr- oder Minderkosten infolge der Änderung von Marktpreisen für Stoffe werden nach der beigefügten Stoffpreisgleitklausel abgerechnet (Anlage K 3).“
Die Als Anlage K 5 der Klageschrift beigefügte Stoffpreisgleitklausel für Stahl lautet auszugsweise wie folgt:
„(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Absatz (1) prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen.
83) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung oder Baubehelfe verwendeten Stoffe bleiben unberücksichtigt.
…
(8) Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen Marktpreis (vgl. Abs. (7)) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbau bzw. der Verwendung und dem vom Auftraggeber unter Abs. (7) genannten Zeitpunkt.
…
(9) Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede OZ im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aus der Differenz des „Preises“ vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung.“ (Fettdruck durch das Gericht)
Gegenstand der Klage ist eine Teilforderung aus der 6. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 10.03.2009 (K 13). Mit dieser 6. Abschlagsrechnung rechnet die Klägerin die Stoffgleitung für ca. 250 lfd. m Spundwände ab. Die Abrechnung für die Stoffgleitung für weitere ca. 1.300 lfd. m steht noch aus. Die Klage betrifft damit ca. 1/10 des Spundwandstahls, der vertraglich der Stoffgleitung unterfällt (Bl. 33 d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden, resultierend aus der Stoffpreisgleitklausel, eine Mehrforderung in Höhe von rd. 86.000,00 € brutto zu.
Diese berechnet sich nach Ansicht der Klägerin wie folgt:
Nettomehrkostenforderungen in Höhe von rd. 54.000,00 € zzgl. der aus Sicht der Klägerin von der Beklagten zu Unrecht vorgenommenen Minderung in Höhe von rd. 19.000,00 € abzgl. eines Nachlasses von 0,8 %. Dies ergibt einen Betrag von rd. 72.000,00 € netto und damit brutto 86.000,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 13 – 14 d.A. verwiesen.
Die Parteien streiten nun darüber, ob für den maßgeblichen Preis - dessen Berechnung unstrittig ist - auf den Zeitpunkt der Bestellung der Stahlbohlen im September 2008 abzustellen ist (so die Klägerin, Bl. 13 u. 21 d.A.) oder ob der Einbauzeitpunkt auf der Baustelle im Januar 2009 maßgeblich ist, so die Beklagte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.470,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht M aufgrund der zwischen den Parteien unter Ziff. 12 der besonderen Vertragsbedingungen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages i.V.m. der Stoffpreisgleitklausel.
Die Stoffpreisgleitklausel ist so auszulegen, dass bei der Preisgleitung auf den Indexpreis auf den Zeitpunkt einzustellen ist, zu dem das Material auf der Baustelle eingebaut wird, nicht dagegen auf den Beschaffungszeitpunkt.
1. Bei der Auslegung der Begriffe „Einbau“ und „Verwendung“ hat nach den §§ 133, 157 BGB zunächst vom Wortlaut auszugehen. Hierbei ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch und zusätzlich auf die betroffenen Verkehrskreise abzustellen, wobei der eindeutige Wortlaut grundsätzlich die Grenzen der Auslegung darstellt (vgl. Palandt BGB 2009, § 133 Rz. 14 ff.
a. Danach kann zunächst festgestellt werden, dass der Begriff „Einbau“ – wohl auch vollkommen unstreitig zwischen den Parteien – den Zeitpunkt erfasst, zu dem die Spundbohlen tatsächlich auf der Baustelle eingebaut werden. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt, zudem die Stahlwände an den Platz gebracht werden, an denen sie verbleiben sollten, um ihren Zweck bei dem Bauvorhaben zu erfüllen.
b. Auch der Begriff „Verwendung“ ist so auszulegen, dass es sich um den Zeitpunkt handelt, zu dem das benötigte Material in tatsächlicher Hinsicht auf der Baustelle verwendet, d.h. eingebaut wird. Im konkreten Fall ist der Verwendungszweck der gelieferten Stahlwände deren Einbau, so dass die Begriffe „Einbau“ und „Verwendung“ deckungsgleich sind. Es sind allerdings auch Fälle denkbar, wo geliefertes Material nicht eingebaut wird, sondern eine Verwendung im tatsächlichen Sinne erfolgt, um beispielsweise Hilfskonstruktionen herzustellen oder aus dem gelieferten Material, dass der Stoffpreisgleitklausel unterliegt im Zuge der Verarbeitung etwas neues herzustellen.
Keineswegs ist der Begriff der Verwendung jedoch, wie die Klägerin meint (Bl. 18 d.A.), als juristischer Fachausdruck für eine Vermögensaufwendung zu Gunsten einer Sache § 994 BGB zu verstehen. Der in § 994 BGB gebrauchte Begriff ist, wie sich aus dem Kontext der Norm ergibt, ein anderer als derjenige, der in der Stoffpreisgleitklausel aufgeführt ist. § 994 BGB spricht von einer Verwendung als eine Vermögensaufwendung, die einer Sache zugute kommen soll, wobei Aufwendungen für den Erwerb der Sache keine Verwendung im Sinne des Vermögensbegriffes des § 994 BGB sind. Die Kammer folgt insoweit der von der Beklagten aufgeführten Rechtsauffassung (Bl. 42 d.A.). Aus dem Gesamtkontext der Stoffpreisgleitklausel wird deutlich, dass mit dem Begriff nur eine Verwendung im Sinne des Gebrauchs der Sache gemeint seien kann. Eine andere Auslegung des Begriffes im konkreten Fall kommt nicht in Betracht. Die Kammer schließt sich auch insoweit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 08.02.2010 (Bl. 43 – 45 d.A.) an.
2. Selbst wenn man die Stoffpreisgleitklausel als AGB-Regelung ansehen würde - dies muss an dieser Stelle letztlich nicht entschieden werden -, verstößt die Klausel weder gegen §§ 307 bis 309 BGB.
b. Die Stoffpreisgleitklausel benachteiligt die Klägerin auch nicht als Vertragspartnerin der die Klausel verwendenden Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 BGB.
Unangemessen ist die Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zuzugestehen. Die zu überprüfende Klausel ist dabei vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages auszulegen und zu bewerten (Palandt a.a.O., § 307 Rz. 8).
Eine derartige einseitige Regelung zu Lasten der Klägerin enthält die Stoffpreisgleitklausel gerade nicht. Wie die Klägerin selbst vorträgt, kam es im Jahr 2008 zu einer außergewöhnlichen Stahlpreisentwicklung (vgl. Bl. 75 d.A.). Über die Jahre hin war es jedoch immer so, dass die Stahlpreise von geringen kurzzeitigen Schwankungen abgesehen kontinuierlich nach oben gingen. Insoweit ist die verwendete Stoffpreisgleitklausel neutral. Für den Fall, dass der Stahlpreis überproportional ansteigt, ermöglicht er es der Klägerin als Vertragspartner der Verwenderin einen höheren Preis abzurechnen, als ursprünglich vereinbart wurde. Für den Fall, dass der Stahlpreis entsprechend sinkt, erhält die Klägerin einen geringeren Preis für den von ihr eingekauften Stahl.
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Klägerin tatsächlich zu einem besonders hohen Stahlpreis im Herbst 2008 einkaufen musste (vgl. Bl. 53 d.A.) kommt es insoweit nicht an. Eine Klausel verstößt nämlich nur dann gegen § 307 BGB, wenn sie von ihrem Grundgedanken her eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners beabsichtigt. Für die Fälle wie hier, wo quasi zufällig aufgrund der starken Preisspitzen zu erheblichen Preisunterschieden gekommen ist, ohne dass dies von den Parteien möglicherweise bedacht worden ist, ist ein möglicherweise entstehendes Problem nicht über § 307 BGB, sondern über den Wegfall bzw. die Änderung der Geschäftsgrundlage zu lösen (dazu später, unten 3.).
c. Der Klägerin ist auch insoweit nicht zu folgen, als dass durch die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel vom Sinn und Zweck her dem Auftragnehmer bei Bauverträgen mit längeren Ausführungsfristen generell das Risiko die zu liefernden Stoffe zu den kalkulierten Preise beschaffen zu können, vom Auftraggeber abgenommen werden soll (Bl. 18 ff und 46 d.A.).
Diese Auffassung der Klägerin passt weder zur Risikoverteilung im Werkvertragsrecht noch stimmt sie mit dem Sinn und Zweck von Preisgleitklauseln bei Bauverträgen überein. Bei VOB-Werkpreisverträgen mit Festpreisvereinbarung kann der Unternehmer grundsätzlich eine Preisanpassung nicht mit der Begründung verlangen, dass er die Stoffe nur zu höheren als die kalkulierten Kosten habe beziehen können. Das Risiko der Wahl des richtigen Zeitpunktes für den Bezug der geschuldeten Leistung liegt daher immer beim Auftragnehmer. Es ist auch seine Sache, die Preise entsprechend zu kalkulieren und ggf. einen entsprechenden Risikozuschlag in seine Preiskalkulation aufzunehmen. Bei Preisgleitklauseln sollen dem gegenüber lediglich ganz spezifische Risiken abgefangen werden, die über das normale Kalkulationsrisiko hinaus gehen. Genau dieses Risiko wird durch die gewählte Stoffpreisgleitklausel abgedeckt nicht jedoch das generelle Risiko des Unternehmers hinsichtlich des Zeitpunktes der Beschaffung der Ware.
d. Gegen eine mißbräuchliche Durchsetzung der eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners spricht ebenfalls die zwischen den Parteien insoweit auch unstreitige Tatsache, dass über die Jahre hinweg der Stahlpreis grundsätzlich mit Ausnahme von gewissen kurzen Zeiträumen angestiegen und nicht gefallen ist. Sinn und Zweck der Stoffpreisgleitklausel ist insoweit auch, dass der Auftragnehmer nicht einen zu großen Risikoaufschlag bei einer Angebotsangabe in die Kalkulation mit einstellen muss, da er trotz der Festpreisvereinbarung bei einem erheblichen Anstieg seiner Beschaffungskosten mit einem Ausgleich rechnen darf.
3. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB zu.
a. Eine Störung der Geschäftsgrundlage könnte darin liegen, dass es im Herbst 2008 zu einer einmalig historischen kurzfristigen steilen Anstieg der Stahlpreise gekommen ist, dem zu Beginn des Jahres 2009 eine ebenfalls gleich schneller steiler Abstieg folgte (tatsächliches Element der störenden objektiven Geschäftsgrundlage).
b. Wenn man weiterhin davon ausginge, dass die Parteien den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diesen derartigen Anstieg vorausgesehen hätten (hypothetisches Element), so muss doch, um eine Störung der objektiven Geschäftsgrundlage anzunehmen, die Änderung derart schwerwiegend und fundamental sein, dass ein Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung (siehe oben 2. c. Risikoverteilung beim VOB-Werkvertrag) unzumutbar ist.
c. Eine Unzumutbarkeit ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung anzunehmen (vgl. hierzu Palandt a.a.O., § 313 Rz. 25 ff ). Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihr behaupteten Preisänderungen überhaupt der Höhe nach derart gravierend sind, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag eine unzumutbare Belastung für die Klägerin bedeuten würde.
In der Klageschrift selbst stellt die Klägerin lediglich auf Mehrkosten in Höhe von rd 86.000,00 € ab, ohne diese überhaupt ins Verhältnis zu den Gesamtkosten zu setzen. Eine Gesamtbetrachtung ist jedoch notwendig, um überhaupt die Erheblichkeit der Mehrkosten beurteilen zu können. Nach der Abschlagsrechnung Nr. 6/2009 vom 10.03.2009 (Anlage K 13) ist der Rechnungsbetrag brutto rd. 8.687.000,00 €.
Die mit der Klage geltend gemachten Mehrkosten von rd. 86.000,00 € stellen damit knapp 1 % des Rechnungsbetrages der 6. Abschlagsrechnung dar. Schon hieran wird ersichtlich, dass bei 1 % Mehrkosten nicht von einer Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ausgegangen werden kann.
Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2010 (Bl. 74 d.A.) behauptet, dass die tatsächlich angefallenen Mehrkosten rd. 618.000,00 € betragen und dies 6 % des gesamten Leistungsanteils des A Gesellschafters Bauer Spezialtiefbau sein, ist dem folgendes zu entgegnen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach § 313 ZPO kam es nicht auf die prozentuale Anteile der einzelnen Gesellschafter der A ankommen. Entscheidend ist das Verhältnis der behaupteten Mehrkosten zum gesamten Auftragsvolumen. Die Beklagte hat keinen Vertrag mit jedem einzelnen der Gesellschafter der A über dessen Teileleistungen, sondern mit der A insgesamt geschlossen. Mögliche Ungleichgewichte im Verhältnis der einzelnen Gesellschafter unter einander wären dann allenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter jedoch nicht im Außenverhältnis zur Beklagten zu beachten.
d. Im übrigen sind die von der Klägerin behaupteten tatsächlich angefallenen Mehrkosten von rd. 618.000,00 € bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie ergeben sich jedenfalls nicht aus der Anlage K 19 (Bl. 74 u. 85 d.A.), wie die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 12.03.2010 einräumt. Die von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Mehrkosten sind von ihr demnach nicht ausreichend substantiiert unter Beweis gestellt worden. Die Beklagte hatte die von der Klägerin behaupteten Preise des Beschaffungsvorgangs ausdrücklich bestritten (Bl. 53 d.A.). Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2010 ist ein entsprechender konkreter Beweisantritt nicht erfolgt. Die Klägerin hat insoweit lediglich pauschal Beweis angetreten durch Vernehmung von Zeugen (Bl. 76 d.A.). Ein derartiger Beweisantritt reicht nicht aus. Wenn die Klägerin tatsächlich entsprechend hohe Preise gezahlt hat, wie sie behauptet, so müsste der entsprechende Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Kontoauszügen über die Zahlung geführt werden. Die Angabe von Zeugen generell zum Beschaffungsvorgang stellt insoweit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
II.