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Landgericht Magdeburg Urteil vom 26.03.2010 – 10 O 1388/09 -326-

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0326.10O1388.09.326.0A

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an der Einrichtung des Kontos Nr. 155586 bei der Volksbank R, BLZ … für die Gesellschafter der S B Holding GmbH GbR durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber der Volksbank R mitzuwirken, wobei der Volksbank R gegenüber nicht Torsten D als Gesellschafter zu benennen ist, sondern erst dann, wenn rechtskräftig seine Gesellschafterstellung festgestellt ist.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagten 1/6.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 50.000,00 €

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Gesellschafterrechte geltend.

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Die Parteien des Rechtsstreits und einige übrige Gesellschafter, die sich schriftlich zu diesem Rechtsstreit geäußert haben, sind Aktionäre der S B AG, Gesellschafter der S B Holding GmbH, die einen Gewinnabführungsvertrag mit der S B AG abschloss, sind ferner Mitglieder der S B GbR, die der S B Holding GmbH als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist (vgl. Anlage K 1, Vertrag vom 30.01.2004). In der Vergangenheit wurde die Gewinnverteilung in der Form gehandhabt, dass die S B AG die Gewinne an die S B Holding GmbH ausschüttete, die sie ihrerseits entsprechend der vertraglichen Regelung unmittelbar den einzelnen Gesellschaftern der S B GbR zukommen ließ. Nach dem Tod des Gesellschafters B. gab es einen Streit darüber, ob Herr Torsten D in seiner Gesellschafterstellung einrückt oder eine anderweitige Regelung eingreift (vgl. Verfahren 11 O 1666/08, Landgericht Magdeburg). Die auf Herrn B. entfallenden Gewinnanteile von 253.571,47 € für das Geschäftsjahr 2007/2008 wurden bislang nicht an diesen verstorbenen Gesellschafter oder seine Rechtsnachfolger ausgeschüttet. Das gleiche gilt für den Gewinnanteil für das Geschäftsjahr 2008/2009. Eine Hinterlegung durch die S B Holding GmbH scheiterte letztlich (Verfahren 17 HL 22/08 Amtsgericht B). Der Geldbetrag wurde an die S B GmbH zurücküberwiesen. In einem weiteren Verfahren – 9 O 2170/07 Landgericht Magdeburg - wurde festgestellt, dass die S B GbR nur durch einheitliche Beschlussfassung rechtlich in der Lage ist, zu handeln, da keine von den §§ 709. 714 BGB abweichende Bestimmung getroffen wurde.

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Die GbR verfügt über kein eigenes Konto. In dem Gesellschaftsvertrag über eine atypische stille Gesellschaft wurde festgelegt, dass der Gewinn der stillen Gesellschaft gem. § 9 an diese ausgeschüttet wird entsprechend weiterer Modalitäten.

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Die Klägerin begehrt nunmehr,

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die Einrichtung eines Kontos und die Zustimmung der Beklagten zur entsprechenden Aufforderung an die S B Holding GmbH bzw. ggf. die Hinterlegung der Beiträge

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und behauptet dazu, die übrigen Gesellschafter, die sie nicht in Anspruch genommen habe, hätten ihrem Vorgehen zugestimmt, die Volksbank R sei bereit, das entsprechende Konto einzurichten. Herr D sei Gesellschafter. Auch für das Geschäftsjahr 2008/2009 sei der Gewinnanteil in Höhe des Vorjahresgewinns angefallen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Mitwirkung der übrigen Gesellschafter, insbesondere deshalb, weil für den Fall, dass Herr D nicht Gesellschafter sei, ein entsprechender Gewinnanteil (der ihrem Kapitaleinsatz entspricht) zustehe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagten werden verurteilt, an der Einrichtung des Kontos Nr. 155586 bei der Volksbank R, BLZ … für die Gesellschafter der S B Holding GmbH durch Abgabe einer zustimmenden Willenserklärung gegenüber der Volksbank R mitzuwirken, wobei der Volksbank R gegenüber nicht Torsten D als Gesellschafter zu benennen ist, sondern erst dann, wenn rechtskräftig seine Gesellschafterstellung festgestellt ist;

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2. Die Beklagten werden verurteilt, die S B Holding GmbH aufzufordern, einen Betrag von 507.142,94 € an die Gesellschafter der S B Holding GmbH GbR auf das im Klagantrag zu 1) genannte Bankkonto auszuzahlen;

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3. Die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsführung der S B Holding GmbH durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, den Betrag von 507.142,94 € auf das in dem Klagantrag zu 1) genannte Konto einzuzahlen.

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Die Klägerin beantragt hilfsweise,

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4. die Beklagten werden verurteilt, die als Anlage K 6 vorgelegte Hinterlegungsvereinbarung hinsichtlich des Kontos Nr. … bei der D Bank Privat- und Geschäftskunden AG (BLZ A…, IBAN: …) mit dem Notar Wolgang G durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung für die SWB GbR abzuschließen.

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5. Die Beklagten werden verurteilt, die S B Holding GmbH aufzufordern, einen Betrag von 507.142,94 € an die Gesellschafter der S B Holding GmbH GbR auf das im Klagantrag zu 4) genannte Bankkonto auszuzahlen.

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6. Die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsführung der S B Holding GmbH durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, den Betrag von 507.142,94 € auf das in dem Klagantrag zu 4) genannte Konto einzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, Herr D sei nicht Mitglied der GbR. Im übrigen mache er den vergleichbaren Anspruch geltend wie die Klägerin. Beide können nicht nebeneinander geltend gemacht werden, der Klägerin sei die Konstruktion von Anfang an bekannt gewesen. Sie habe sich über lange Zeit nicht dagegen gewandt. Es habe noch nicht einmal eine Gesellschafterversammlung in ordnungsgemäßer Form stattgefunden. Eine Pflichtverletzung bei den übrigen Gesellschaftern liege wegen der Nichtmitwirkung nicht vor, ein eigenes Konto sei im übrigen nicht nötig. Eine direkte Abwicklung zwischen der S B Holding GmbH und den einzelnen Gesellschaftern der GbR sei in der Vergangenheit möglich gewesen und auch in Zukunft.

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Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist befugt, Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Sie hat substantiiert dargelegt, dass die Gesellschafter, die sie nicht in Anspruch genommen hat, das Vorgehen zugestimmt haben. Entsprechend vereinzelt bestritten worden ist dieser Vortrag nicht. Deshalb bedarf es einer Aufnahme dieser Personen in den Tenor nicht.

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Der Antrag auf Mitwirkung an der Kontoeröffnung ist auch zulässig. Zwar ist er keine Klage auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung („entsprechende Willenserklärung“), dazu wäre er auch nicht bestimmt genug, aber es besteht gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Beklagten bei der genauen Ausgestaltung der Kontobedingungen noch widersprechen können. Damit ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin schaffe die Gefahr, dass die Volksbank auf das auf dem Konto hinterlegte Geld zur Absicherung anderweitiger Forderungen zugreifen könne, nicht erheblich Die genauen Kontobedingungen sind im übrigen nicht bekannt. Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil generell festgestellt wird, dass die Beklagten bei einer Kontoeinrichtung zu üblichen Bedingungen grundsätzlich mitwirken müssen und damit die Möglichkeit besteht, dass die Parteien in diesem Punkt eine Einigung finden.

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch, den sie für die Gesellschaft geltend machen kann, auf Einrichtung eines Kontos. Die Verpflichtung, dieser Kontoeinrichtung zuzustimmen, folgt bereits aus der gesellschafterrechtlichen Treuepflicht. Aus dem Vertrag vom 30.01.2004 ergibt sich, mit Zustimmung und Unterschrift aller Gesellschafter, dass die Ausschüttungen durch die S B Holding GmbH an die Gesellschaft stattfinden sollen. Wenn die Praxis in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde, ohne dass ein entsprechender ausdrücklicher Beschluss oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegen, der alle damals Beteiligten und später hinzukommenden zugestimmt haben, mag es zwar eine Praxis sein, an der sich lange keiner gestört hat und die deshalb über Jahre unbeanstandet gelaufen ist, die aber gleichwohl nicht dazu führt, dass die vertraglichen Vereinbarungen abgeändert werden. Das zeigt sich insbesondere im jetzt vorliegenden Fall, bei dem es um Streitigkeiten in Bezug auf die Gesellschafterstellung von Herrn D geht. Auch in einer solchen Situation ist klar, dass die S B Holding GmbH die Gewinnanteile auszuschütten hat und es Sache der GbR ist, wie sie verteilt werden. Dies ist aber offensichtlich in Bezug auf den Gewinnanteil des verstorbenen Herrn B für die Geschäftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 nicht geschehen. Voraussetzung einer Zahlung an die GbR ist aber überhaupt ein Konto der GbR. Von daher haben die Gesellschafter einer Kontoeinrichtung zuzustimmen. Die Kosten eines Kontos sind auch in einer solchen geringen Höhe, dass sie nicht etwa der Treueverpflichtung entgegen stehen würden. Genauso wenig ist das Kreditinstitut ungeeignet, ein Gesichtspunkt der der Kontoeinrichtung entgegenstehen würde. Es handelt sich um eine ersichtlich ordnungsgemäß zugelassene Bank. Sollte die räumliche Entfernung eine Rolle spielen, wäre es Sache u.a. der Beklagten gewesen, einen entsprechenden Gegenvorschlag zu machen. Dem Anspruch steht ferner nicht entgegen, dass gesellschaftsrechtliche Abläufe, Versammlungen und der gleichen erforderlich gewesen wären. Angesichts des Umstandes, dass die anwaltlich beratenen Beklagten offensichtlich eine Kontoeinrichtung generell ablehnen, sind weitere gesellschaftsrechtliche interne Vorgänge und Versammlungen auf GBR.- Ebene nicht mehr erforderlich, so dass dahin stehen kann, inwieweit die Gesellschafterversammlung vom November 2009 hinreichend den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

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Von daher bestehen Bedenken gegen die Einrichtung eines Kontos und die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, diesem zuzustimmen, nicht. Zu einzelnen Modalitäten der Kontoeröffnung und –beziehung ist damit nichts gesagt, da es nur um Mitwirkung geht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Befugnis der Gesellschafter in ihrer Verbundenheit in Bezug auf das Konto bei der Volksbank R Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht in die Gesellschafterliste, die der Volksbank R vorgelegt wird, aufzunehmen sind. Dies gilt im Moment auch für Herrn D.. Solange nicht rechtskräftig feststeht, dass er Gesellschafter der S B GbR ist, ist er nicht als Gesellschafter aufzuführen.

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Die weitergehende Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass die Beklagten einer Aufforderung an die S B Holding GmbH zustimmen, den Betrag von 507.142,94 € an die Gesellschafter der S B GbR auf das erwähnte Konto bei der Volksbank R zahlen. Aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der GbR und der S B Holding GmbH ergibt sich die Verpflichtung, die entsprechenden Beträge als Gewinnanteile an die GbR zu zahlen. Die Verpflichtung folgt unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Vertrages vom 30.01.2004. Einer weiteren Aufforderung an die S B Holding GmbH, diese Beträge nunmehr zu zahlen, bedarf es von daher nicht, wenn die GbR über ein Konto verfügt, was der GmbH mitgeteilt werden kann, und zwar von jedem Gesellschafter. Es ist auch nicht zu erkennen, dass nach der vertraglichen Vereinbarung die Zahlungspflicht der GmbH von einer vorherigen Aufforderung der GbR abhängen würde. Vielmehr sind sogar feste Fristen für die Gewinnausschüttung in § 9 des Vertrages enthalten. Eine Aufforderung wäre dann auch nicht erforderlich und damit bestände keine Rechtsschutzbedürfnis, wenn klar wäre, dass die GmbH sich weigert, die entsprechenden Auszahlungen vorzunehmen. Dies wird von Klägerseite im Schriftsatz vom 04.08.2009 auf Seite 5 u.a. einmal behauptet. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass bei einer Klage der GbR gegen die GmbH und einem Anerkenntnis dort die Kosten bei der GbR verblieben, folgt nichts anderes. Wie sich aus § 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen den dortigen Vertragsparteien ergibt, gibt es eine feste Frist zur Auszahlung der Gewinnanteile, so dass mit deren Ablauf bereits Verzug eingetreten ist und damit auch Veranlassung zur Klagerhebung gegeben wäre.

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Genauso wenig besteht ein Anspruch, die Geschäftsführung der S B Holding GmbH per Gesellschafterbeschluss anzuweisen, den entsprechenden Betrag auszuzahlen. Einen solchen Anspruch haben die Gesellschafter der S B GbR überhaupt nicht. Sie können in keiner Hinsicht die Geschäftsführung der S B Holding GmbH anweisen. Sie sind schlicht Dritte. Soweit damit gemeint sein sollte, dass die Gesellschafter der S B GbR, die zugleich Gesellschafter der S B Holding GmbH sind, als Gesellschafter der GmbH die Anweisung vornehmen sollten, besteht ein solcher Anspruch auch nicht. Es ist noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen internen Vorgänge dieser Forderung, die jetzt geltend gemacht sind, vorausgegangen sind. Insbesondere sind hier die Vorschriften des GmbH-Rechts zur Durchführung von Gesellschafterversammlung, die Gesellschafterverträge, die Befugnisse der Gesellschafter darzulegen und einzuhalten. Hier ist auch anders als bei der GbR nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bloße Förmelei handelte. Es können nämlich die Interessen der GmbH anders sein, als die der GbR, so dass die internen Abläufe dort sehr wohl einzuhalten sind. Wenn die Parteien aus steuerlichen Gründen eine komplizierte Konstruktion wählen, so bedeutet das nicht, dass diese unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Konstruktion ein broßes Nullum ist und jeder Zeit unter Treuegesichtspunkten übergangen werden kann. Wer solche Konstruktion, sei es auch aus steuerrechtlichen Gründen, wählt, hat sich an sie zu halten und mit Schwierigkeiten und Komplexitäten zu leben.

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Soweit die Klägerin Hilfsanträge gestellt hat, sind diese unbegründet. Der Antrag auf Hinterlegung der entsprechenden streitgegenständlichen Beträge bei dem Notar Wolfgang G besteht nicht, da sich aus dem oben Genannten ergibt, dass ein Konto für die GbR einzurichten ist. Von daher besteht auch kein Anspruch, die Gesellschafter der GbR zu verpflichten, die S B Holding GmbH aufzufordern, den Betrag auf das Hinterlegungskonto zu zahlen oder einer entsprechenden Anweisung zuzustimmen. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese wäre zudem ein kostenträchtiger Vorgang.

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Soweit die Beklagten streiten, dass die Volksbank R bereit ist, das entsprechende Konto einzurichten, ist dies ohne Substanz. Die entsprechend vorgelegte Bescheinigung erscheint in dieser Hinsicht hinreichend. Über die Modalitäten mag ggf. noch zu reden sein.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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Die Kammer geht bei der Entscheidung davon aus, dass die drei Anträge an sich jeweils nur mit einem Drittel des Streitwertes anzusetzen sind und deshalb die entsprechende Kostenquote auszusprechen ist, wobei die bloße Mitwirkung streitwertmäßig noch einmal halbiert wird.