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Landgericht Magdeburg Urteil vom 13.04.2010 – 9 O 1387/09 (373)

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0413.9O1387.09.373.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung.

2

Der Kläger tätigt bereits seit 1996 Wertpapiergeschäfte. Er verfügt seit 2003 über ein Wertpapierdepot zunächst bei der Dresdner Bank, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten. Seine Beraterin war von Beginn an die Zeugin S. G., Mitarbeiterin der selbständigen Filiale der Beklagten in Magdeburg.

3

Sein Depot umfasste im Februar 2007 neben Aktien verschiedene Aktienfonds, Rohstoff-und Energiefonds und weitere Anlagen bzw. Wertpapiere und hatte einen Wert von mehr als 180.000,00 Euro, vgl. Anlage B4 im Anlagenband. Der Aktienanteil lag bei mehr als 58 %, vgl. S. 6 der Depotübersicht, Anlage B4 im Anlagenband. Bis September 2009 steigerte der Kläger den Aktienanteil auf bis zu 60 %, vgl. S. 6 der Depotübersicht, Anlage B5 im Anlagenband.

4

Ausweislich des Umsatzberichtes für den Zeitraum vom Dezember 2003 bis September 2009 kaufte und verkaufte der Kläger neben Aktien auch reine Aktienfonds (Allianz.Bar.A 1 EO, Allianz RCM Energy, Allianz RCM Rohstofffond u.a.). Beim Erwerb all dieser Aktienfonds zahlte der Kläger Ausgabeaufschläge und jährliche Verwaltungsgebühren von mehr als 4 %.

5

Darüber hinaus erwarb der Kläger bereits im Januar 2005 ein von der Beklagten emittiertes aktienbasiertes Zertifikat (Zins Champion Basket), vgl. S. 6 des Umsatzberichtes, Anlage B3 im Anlagenband. Im August 2006 erwarb der Kläger ein von der Emittentin Lehman Brothers herausgegebenes Zertifikat, das ebenfalls auf Aktien basiert, vgl. S. 20 des Umsatzberichtes, Anlage B3 im Anlagenband. Weitere Zertifikate erwarb der Kläger im November 2006 (Lehman Brothers), im Januar und April 2007 (Commerzbank), im Oktober 2007 (SAL Oppenheim), Januar 2008 (UBS, Dresdner Bank), vgl. Umsatzbericht Anlage B3.

6

Die Beklagte gibt Broschüren heraus, die sie in aller Regel ihren Kunden zur Kenntnis gibt, die der Kläger aber nicht erhalten hat.

7

In der Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren“ sind unter 4. Zertifikate und deren Funktionsweise ganz allgemein, insbesondere deren Risiken dargestellt. Es finden sich hier sowohl Ausführungen zum Kursänderungsrisiko als auch zum Risiko des Wertverfalls. Unter Ziffer 4.1 Emittentenrisiko auf Seite 109 heißt es: „Neben das Konkurs-und Insolvenzrisiko der Unternehmen, deren Wertpapiere dem Index zu Grunde liegen, tritt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten des Indexzertifikats.“, vgl. S. 109 Anlage B1 im Anlagenband. Eine weitere Broschüre trägt den Namen „Risiken minimieren“, vgl. Anlage B2 im Anlagenband.

8

Auf telefonische Empfehlung der Zeugin G. erwarb der Kläger am 06.02.2007 acht Stück der Lehman Brothers Global Champion Zertifikate zum Devisenkurs von je € 1.000,00 und am 30.08.2007 sechs weitere dieser Zertifikate der Lehman Brothers Inc. zum Devisenkurs von je € 897,19. Mit Gutschrift vom 13.05.2008 erhielt der Kläger eine Ausschüttung aus den streitgegenständlichen Zertifikaten in Höhe von € 1.225,00.

9

Diesem Zertifikat liegen drei führende Aktienindizes zugrunde; der Dow Jones EURO STOXX 50, der Nikkei 225 und der S&P 500. Der Dow Jones EURO STOXX 50 umfasst die 50 führenden Unternehmen der Eurozone, der Nikkei 225 die 225 größten japanischen Unternehmen und der S&P 500 die 500 größten börsennotierten Unternehmen der USA. Der Risikopuffer dieses Zertifikates liegt bei 60 %, d.h. es kommt zu einer Rückzahlung des eingesetzten Kapitals, sofern keiner der drei Indizes im Vergleich zum Kurs an dem Tag des Erwerbs des Zertifikates einen Verlust von mehr als 40 % erleidet. Wenn ein Kursverlust nicht eintritt, sollte der Anleger zum Bewertungsstichtag 6. Mai 2008, 6. Mai 2009 und 6. Mai 2010 eine Bonuszahlung von 87,50 Euro je Zertifikat erhalten. Der Anlagebetrag sollte jedenfalls zum 13.05.2010 zur Rückzahlung fällig sein.

10

In dem Portrait des streitgegenständlichen Zertifikates heißt es auf S. 6 unter Risiken: „Im Falle einer Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass der Anleger nur eine geringe oder keine Zahlung erhält und sein eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verliert.“.

11

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem streitgegenständlichen Zertifikat wird auf Anlage B9 im Anlagenband verwiesen.

12

Für den Verkauf dieses streitgegenständlichen Zertifikates erhielt die Beklagte von der Emittentin 3,5 % Festprovision. Die Höhe des Provisionssatzes hing dabei nicht von dem Umfang des Geschäftes ab. Eine Vertriebsfolgeprovision zahlte die Emittentin nicht. Die Beklagte erhob auch keinen Ausgabeaufschlag oder anderweitige Gebühren.

13

Im September 2008 beantragte die Emittentin des streitgegenständlichen Zertifikates Gläubigerschutz, was zur Wertlosigkeit der Zertifikate führte. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 18.09.2008 zum Schadensersatz auf, vgl. Bl. 18 d.A..

14

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und der anwaltlichen Vergütungsrechnung vom 17.11.2008 auf. Mit Schreiben vom 01.12.2008 wies die Beklagte die Schadensersatzforderung des Klägers zurück.

15

Der Kläger behauptet,

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die Beklagte habe ihn vor dem Kauf der streitgegenständlichen Zertifikate nicht ausreichend beraten.

17

Der Zeuge G. K., Leiter der Magdeburger Filiale, habe in einem Telefonat am 29.09.2008 bestätigt, dass der Kläger falsch beraten worden sei und habe eine Schadensersatzleistung zugesagt.

18

Er habe auf eigene Initiative keine risikoreichen Transaktionen vorgenommen und lediglich konservativ für sein Alter vorsorgen wollen. Er habe keine umfassende Erfahrung in Wertanlagen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen.

19

Die Zeugin G. habe ihm versichert, die Lehman Brothers Zertifikate seien eine absolut sichere Anlage. Er sei von der Zeugin G. weder auf das Totalverlustrisiko noch auf die von der Beklagten vereinnahmte Provision hingewiesen worden. Seien diese für ihn wichtigen Informationen mitgeteilt worden, hätte er das streitgegenständliche Zertifikat nicht erworben.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 12.217,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % jährlich auf einen Betrag in Höhe von € 8.000,00 seit dem 16.02.2007 bis zum 17.11.2008, 4 % Zinsen jährlich auf einen Betrag in Höhe von € 5.442,78 seit dem 04.09.2007 bis zum 17.11.2008, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 12.217,78 seit dem 18.11.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von 14 Stück Lehman Zertifikaten, Wertpapierkennnummer DE000A0MJHE1 zu zahlen und

22

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.034,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte behauptet,

26

der Kläger habe als Anlageziel die Vermögensanlage angegeben. Er habe keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht.

27

Die bereits vor Februar 2007 im Depot des Klägers befindlichen Zertifikate seien mit den streitgegenständlichen Zertifikaten hinsichtlich Funktionsweise und Risiko vergleichbar.

28

Dem Kläger sei von der Zeugin G. am 18.01.2005 in einem telefonischen Gespräch die Informationsbroschüre „Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren“ und „Risiken minimieren“ angeboten worden. Der Kläger habe jedoch eine Aushändigung der Broschüren ausdrücklich abgelehnt.

29

Ihm sei zudem ein Tag nach dem ersten Telefonat zu den Lehman Zertifikaten am 06.02.2007 das Portrait der Zertifikate übersandt worden.

30

Des Weiteren seien die Risiken des Lehman Brother Global Champion-Zertifikats überschaubar gewesen. Ohne die nicht vorhersehbare Finanzmarktkrise des Jahres 2008 und der besonderen Umstände hätte die Rückzahlung aus dem Zertifikat einschließlich der Bonuszahlungen außer Zweifel gestanden.

31

Die Beklagte meint, es fehle jedenfalls an einer haftungsbegründenden Kausalität, da sich der Kläger nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen könne. Im Übrigen fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten.

32

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2009 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S. G. und G. K. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 23.03.2010 verwiesen.

33

Wegen des weitergehenden Sach-und Streitgegenstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unbegründet.

35

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von € 12.217,78 gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung besteht nicht.

36

Zwar kamen zumindest stillschweigend aufgrund der am 06.02.2007 und am 30.08.2008 geführten Telefongespräche Beratungsverträge zwischen den Parteien zu Stande, vgl. BGH NJW 1993, 2433, aus denen die Beklagte eine anleger-und anlagegerechte Beratung schuldete. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten bezüglich der Beratung zu den Lehman Brother Zertifikaten verletzte.

I.

37

Die Beklagte hat den Kläger anlegergerecht beraten.

38

Dem Kläger das streitgegenständliche Zertifikat zum Kauf zu empfehlen, stellt keine Pflichtverletzung der Beklagten dar.

39

Dem Kläger ist es schon nicht gelungen, in ausreichender Weise darzulegen, dass er ein unerfahrener Anleger und sein Anlegerverhalten eher konservativ sei. Seiner entsprechenden pauschalen Behauptung steht das für die Kammer anhand der vorgelegten Depotübersichten und Umsatzberichte nachvollziehbare tatsächliche Anlegerverhalten des Klägers gegenüber. Unstreitig besaß der Kläger bereits vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate seit vielen Jahren Aktien mit Einzelaktienwerten, Aktienfonds und auch mehrere Zertifikate, die sowohl in ihrer Funktionsweise als auch im Risiko mit den streitgegenständlichen Zertifikaten vergleichbar waren, vgl. Umsatzbericht der Depotkonten des Klägers für den Zeitraum vom 31.12.2003 bis 27.09.2009, Anlage B 3. Der Kläger besaß zudem Anteile an Rohstoff-und Energiefonds, die zu den risikoreicheren Wertanlagen gehören.

40

Er verfügte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Telefonate bereits seit ca. 4 Jahren über ein Depot bei der Beklagten und hatte bereits seit ca. 10 Jahren regelmäßig in Wertpapiere investiert.

41

Zudem hat die Zeugin G. bestätigt, dass der Kläger bei seinen Investitionen risikobereiter als ein gemeinhin konservativer Anleger agierte. Sie gab an, dass sie dem Kläger in ihren Beratungsgesprächen nicht ausschließlich risikoreichere, sondern auch langfristige, eher konservative Anlagen, so zum Beispiel im Versicherungsbereich, Immobilienfonds und anderes angeboten hat. Diese hat der Kläger nach der nachvollziehbaren und plausiblen Aussage der Zeugin sofort abgelehnt.

42

Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe auf eigene Initiative keine risikoreichen Anlagen gekauft, die Zeugin G. habe ihm aber nur solche empfohlen, bleibt daher ohne Erfolg.

43

Die Zeugin G. machte während der Vernehmung einen konzentrierten und ruhigen Eindruck. Sie stellte Erinnerungslücken deutlich heraus und antwortete auf Nachfragen konkret und überlegt. Unsicherheiten in Bezug auf Zeitabläufe oder konkrete Gesprächsinhalte sind dem Zeitablauf und der Vielzahl ähnlicher von der Zeugin geführter Gespräche geschuldet.

44

Nach alledem durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger nicht ausschließlich ein Interesse an risikoarmen bzw. konservativen Geldanlagen hatte und über eine mehrjährige Erfahrung mit Wertpapieren verfügte.

45

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm in einem am 29.09.2008 geführten Telefonat zugestanden, nicht optimal beraten zu haben und entsprechende Schadensersatzleistungen zugesichert, ist durch die Aussage des Zeugen G. K. widerlegt. Der Zeuge K. hat nach seiner Aussage dem Kläger gegenüber erklärt, dass die Beklagte das Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 2007 nicht richtig eingeschätzt habe. Niemand hatte damit gerechnet, dass es tatsächlich einen solch dramatischen Verlauf nimmt. Der Zeuge erklärte aber weiter, dass sich diese Aussage nicht auf die Qualität des Beratungsgespräches hinsichtlich der Lehman Zertifikate bezog, sondern lediglich die, rückblickend betrachtet, Fehleinschätzung der Situation gemeint war. Seine Aussage, Schadensersatzansprüche gar nicht zusagen zu dürfen, ist durchaus plausibel.

II.

46

Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung ebenfalls nicht verletzt.

47

Aufgrund des jedenfalls konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrages war die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände der Zertifikate verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren, weil er ohne diese Angaben nicht zuverlässig hätte beurteilen können, ob er sich engagieren soll, und keine sachgerechte Anlageentscheidung hätte treffen können, vgl. BGHZ 178, 149; OLG Frankfurt ZIP 98, 1713.

48

Mit Blick auf die Erfahrenheit des Klägers bestand hinsichtlich des Emittentenrisikos und der Provisionszahlungen in den streitgegenständlichen Verkaufsgesprächen bereits keine Aufklärungspflicht.

49

Der Kläger war wie oben gezeigt ein erfahrener Anleger, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Wertpapieren erwarb. Ihm war demnach bekannt, dass die Beklagte für jeden durch sie getätigten Verkauf eine Provision erhält. Da es sich vorliegend lediglich um die allgemein übliche regelmäßig anfallende Provision in Höhe von 3,5 % handelte, die auch bei anderen von dem Kläger zuvor getätigten Käufen ebenfalls entstanden war, bestand insoweit keine Aufklärungspflicht.

50

Darüber hinaus gehende Provision, Vertriebsfolgeprovisionen und Ausgabeaufschläge, über die möglicherweise hätte aufgeklärt werden müssen, sind gerade nicht angefallen. So ist auch die „Kick-Back“ -Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2006, 1876 ff.) vorliegend nicht anwendbar, wonach Rückvergütungen aufklärungspflichtig sind, die hinter dem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig fließen.

51

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Kaufentscheidung nicht von der Kenntnis der Höhe der Provision abhängig gemacht hätte, da diese von der Emittentin und nicht von dem Kläger zu zahlen war.

52

Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn auch über die Provision von 3,5 % aufklären müssen, kann die Kammer dem nicht folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Banken an ihren Geschäften auch verdienen wollen. Dabei bewegt sich eine Provision in Höhe von 3,5 % in dem allgemein üblichen Rahmen. Anders läge der Fall, wenn die Beklagte eine unüblich hohe Provision erhalten hätte oder in einer anderen besonderen Weise an dem Verkauf gerade der streitgegenständlichen Zertifikate beteiligt gewesen wäre (Kick Back). Eine besondere Aufklärungspflicht besteht wohl nur dann, wenn die Provision oder Gewinnspanne von der üblichen Marge derart nach oben abweicht, dass die Vermutung naheliegt, die Bank wolle im eigenen wirtschaftlichen Interesse um jeden Preis verkaufen und dabei die Interessen eines langjährigen Kunden um den Preis des Verlustes der Geschäftsbeziehung außer acht lassen.

53

Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Verkäufer von Wertpapieren in stärkerem Maße über seine Gewinnerzielungsabsicht und ihre Gewinnmargen aufklären muss als ein Verkäufer eines anderen frei handelbaren Produkts.

54

Es bestand auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos eines Totalausfalles.

55

Das Emittentenrisiko war dem Kläger bekannt oder hätte ihm bekannt sein können. Bereits aus der Broschüre „Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren“ ergibt sich, dass im Falle einer Insolvenz der Emittentin mit einem Totalverlust der Anlage gerechnet werden muss. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe diese Broschüre nicht erhalten, ist angesichts des sehr substantiierten und von der Zeugin G. bestätigten Vortrags der Beklagten ohne Erfolg. Nach diesem Vortrag wurden dem Kläger im Jahre 2005 diese und eine andere Broschüre der Beklagten angeboten. Dass der Kläger die Broschüre ablehnte und auf die von der Beklagten angebotene Information verzichtete, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

56

Die Zeugin G. hat für die Kammer nachvollziehbar erklärt, dass sie dem Kläger die Broschüre telefonisch anbot, weil sich in dem Kundenmanager der Beklagten kein Hinweis darauf fand, ob der Kläger über die Broschüre verfügte. In dem Kundenmanager werden alle wesentlichen Information zu dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren eines Kunden gespeichert. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass das Kundenmanagementsystem bei der Beklagten erst nach der Eröffnung des klägerischen Depots eingeführt wurde, ist die Aussage der Zeugin G. plausibel.

57

Darüber hinaus muss sich die Beratung nur auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung von Bedeutung sein kann (BGHZ 74, 103). Es ist davon auszugehen, dass das Wissen um das Emittentenrisiko zur damaligen Zeit für den Kläger nicht zu einer anderen Anlageentscheidung geführt hätte. Der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum bereits über andere vergleichbare Zertifikate, denen das Emittentenrisiko ebenfalls inne wohnt. Die Beklagte durfte demnach davon ausgehen, dass der Kläger seine Anlageentscheidung nicht von einer zusätzlichen Aufklärung über das Emittentenrisiko abhängig machen würde. Zudem ist offenkundig, dass eine Rückzahlung der angelegten Gelder voraussetzt, dass der Schuldner solvent ist.

58

Eine Hinweispflicht bestand auch deswegen nicht, da die Beklagte im Februar und auch im August 2007 beim Verkauf der Zertifikate an den Kläger so wie alle anderen Kreditinstitute davon ausgehen durfte, dass die Lehman Brother Holding Inc. nicht in Insolvenz gehen würde. Spezifische Hinweise auf Zahlungsschwierigkeit der Lehman Brothers Investment Bank gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine drohende Insolvenz dieses Bankhauses, das zu den größten US-Kreditinstituten gehört und über positive Ratingnoten verfügte, war bis September 2008 auch für fachkundige Berater nicht erkennbar. Selbst nachdem Lehman Brothers in Liquiditätsschwierigkeiten geriet, wurde allgemein erwartet, dass eine derartige Großbank gestützt wird.

59

Sofern der Kläger meint, dem Inhalt der E-Mail des Zeugen K. vom18.09.008, vgl. Bl. 151 d.A., können entnommen werden, dass die Beklagte ihn nicht ordentlich beraten hätte, kann die Kammer dem nicht folgen. Der Zeuge K. stellte in seiner Vernehmung unmissverständlich heraus, dass die Entwicklung im September 2009 rasant und für alle überraschend war. Selbst am 18.09.08, also zwei Tage nach dem Antrag auf Gläubigerschutz durch die Lehman Brother Inc. sind Bankberater noch davon ausgegangen, dass die Rückzahlung nicht gefährdet ist, weil sie mit einem Eingreifen des Staates rechneten.

60

Die Kammer kann der E-Mail auch nicht entnehmen, dass dem Kläger die Portraits der Zertifikate zum damaligen Zeitpunkt erstmals zugesandt wurden. Der Zeuge K. antwortete vielmehr auf eine nicht nur die Lehman Zertifikate des Klägers betreffende Anfrage lediglich mit der Bereitschaft, die Portraits für sämtliche Zertifikate zu übersenden. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger die Portraits nicht bereits zuvor zur Verfügung gestellt wurden.

61

Selbst wenn man von einer spezifischen oder gar allgemeinen Aufklärungspflicht zum Emittentenrisiko ausginge, liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Wie die Zeugin G. in ihrer Vernehmung plausibel darstellt, informierte sie den Kläger in dem Telefonat am 06.02.07 vor dem ersten Kauf über das konkrete Zertifikat. Die Zeugin G. konnte sich zwar an die konkreten Gespräche mit dem Beklagten bezüglich der Verkäufe der Lehman Zertifikate nicht mehr erinnern, was angesichts des Zeitablaufes und der Vielzahl der von ihr betreuten Kunden verständlich ist. Sie hat jedoch bestätigt, dass sie immer mit allen Kunden über die Risiken spricht. Sie weist in den Gesprächen unter anderem darauf hin, dass es eine Sicherheitsbarriere bei diesen Zertifikaten gibt, bei deren Unterschreiten die Rückzahlungsgarantie hinfällig ist, aus welchen Aktien-und Aktienfonds sich das Zertifikat zusammensetzt und in welchen Bereich sie investieren. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie sich bei den telefonisch geführten Verkaufsgesprächen regelmäßig an dem Produktinformationsblatt orientiert. So auch hier. Sie erinnerte sich daran, bei dem Gespräch mit dem Kläger das als Anlage B9 vorgelegte Produktinformationsblatt als Leitfaden genutzt zu haben. Aus diesem ergibt sich aber gerade auch das Risiko eines Totalausfalls.

62

Darüber hinaus hält die Behauptung des Klägers nicht Stand, er habe nie Informationsunterlagen von der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Zertifikate erhalten. Die Zeugin G. hat weiter bekundet, dass sie dem Kundenmanager entnehmen konnte, dass sie dem Kläger ein Tag nach dem ersten Beratungsgespräch zu den Lehman Zertifikaten ein Portrait des Zertifikats (Anlage B 9) übersandt hatte. Angesichts dieses substantiierten und durch die Aussage der Zeugin G. bestätigten Vortrages der Beklagten, ist der Vortrag des Klägers, er habe das Portrait nie erhalten ohne Substanz.

63

Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

III.)

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.