Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 21.04.2010 – 10 O 2337/08
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0421.10O2337.08.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131A.anl.7,71 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.04.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die B.R.D. 30377,75 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 5 OH 45/04 zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) tragen diese zu 90%, die Beklagte zu 10%, die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen zu 2) bis 6) tragen diese zu 10%, die Klägerin zu 90%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.318.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn, die Beklagte im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen mangelhafter Bauausführung.
Die Beklagte schrieb im Jahre 2003 das Bauvorhaben „Neubau eines Dienstgebäudes für das Umweltbundesamt D.“ öffentlich aus und forderte insoweit auch die Klägerin zur Abgabe eines Angebotes auf. Dies tat die Klägerin mit Datum 20.10.2003 und bot statt des in der Ausschreibung enthaltenen Fußbodenbelagsfabrikats „Noraplan uni elastic 4,94 das Fabrikat „Mondoplan uni acoustic d 5 mm“ an. In der Ausschreibung war zu dem Fabrikat Noraplan uni elastic 4.0 angegeben „oder gleichwertige Art“. Zudem war unter Ziffer 3.1 aufgeführt, was der Auftraggeber an ökologischen Anforderungen stellt (hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit).
Ferner hieß es:
Folgende Materialien und Inhaltsstoffe sind von der Verwendung auszuschließen:
„Materialien mit emissionsfähigen Schadstoffen, bei denen während der Verarbeitung und Nutzung Richtwerte der Gefahrenstoffverordnung (GEFStoffV) im Aufenthaltsbereich von Personen überschritten werden können (z. B. lösemittelhaltige Klebstoffe und Imprägnierungen, organische Biozide usw.) …“
Die Beklagte forderte von der Klägerin Erklärungen zu dem von ihr angebotenen Fabrikat Mondoplan, die abgegeben wurden (vgl. Anl. K 6, Schreiben vom 24.10.2003), wobei ein bestimmtes Messverfahren, soweit von der Beklagten gewünscht, angeboten wurde. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2004, wobei die Nettosumme 742.168,53 € betrug. Dieser Berechnung lag auch die Anlage B 23 zugrunde. Die Arbeiten sollten am 29.03.2004 beginnen und am 20.08.2004 ausweislich des Auftrages beendet sein. Tatsächlich konnten die Arbeiten erst am 17.05.2004 beginnen und wurden erst im Jahre 2005, jedenfalls bis zum Juni 2005, beendet, wobei einige Abschnitte bereits früher ausgeführt waren. Am 01.07.2004 sprach die Beklagte einen Baustopp aus, weil die eingebrachten Bodenbeläge nicht den ausgeschriebenen Anforderungen genügten, zu hohe Messwerte aufgetreten seien(Anlage K 10 und 11) insbesondere bei Styrol, Aromaten usw..
Es gab zwischen den Parteien insoweit einen Schriftwechsel in Bezug auf den die Klägerin die Auffassung vertrat, der Mondo-Bodenbelag sei mangelfrei und zusätzliche Leistungen, wie Abrissarbeiten und Neuverlegen, seien extra zu vergüten. Es wurde dann ein Beweissicherungsverfahren 5 OH 45/04, Landgericht M., durchgeführt. In diesem Beweissicherungsverfahren erstattete der Sachverständige K. seine Gutachten und wurde ergänzend angehört.
Letztlich wurde der verlegte Mondo-Bodenbelag ausgebaut und das Fabrikat Noraplan verlegt, wobei die Klägerin jetzt verschiedene Positionen aus ihrer Schlussrechnung sowie Bauzeitennachträge, Kosten für Baustopps und Personalstillstandskosten geltend macht (zur Aufstellung vgl. Bl. 41, Bd. I d. A. = Bl. 41 f. d. Schriftsatzes v. 12.12.2008).
Der Schlussrechnung vom 31.12.2005 (Anlage K 26) war vorausgegangen, dass die Bundesrepublik letztlich darauf bestand, dass die Klägerin den Fußbodenbelag durch ein Fabrikat, das nicht das angebotene ist, ersetzt, was letztlich in Form des Fabrikats Noraplan geschah. Die Parteien stritten dabei darüber, ob das Fabrikat Mondoplan mangelhaft sei.
Der Baustopp vom Juli 2004 dauerte bis zum 01.10.2004.
Die Klägerin behauptet, das von ihr angebotene und bereits im geringeren Umfang verlegte Fabrikat Mondoplan sei nicht mangelhaft, weder nach den technischen Anforderungen noch nach den Vereinbarungen der Parteien. Das habe sich letztlich auch aus den Angaben des Sachverständigen K. ergeben. Die damals geltenden Emmissionsgrenzwerte seien nicht überschritten worden. Von daher treffe sie auch keine Verantwortung an dem angeordneten Baustopp und dem Begehren der beklagten B.R.D., ein anderes Fabrikat zu verlegen, so dass die dadurch bei ihr entstandenen Mehrkosten von der B.R.D. zu tragen seien. Ferner seien für die Verzögerung des Baubeginns, die Zeit des Baustopps und die verzögerte Fertigstellung die im Einzelnen im Gutachten Dr. V. belegten Schäden, Nachteile zu ersetzen, und zwar entweder auf der Grundlage des § 2 V, VI VOB oder des § 6 VI VOB. Der Nachtrag 22 sei – was zutreffend ist – unstreitig. Die Widerklage sei nicht berechtigt. Die behaupteten Kosten seien entweder nicht angefallen (Architektenhonorar) oder seien von der Beklagten zu verlangen, da sie daraus resultierten, dass ein anderer Bodenbelag eingebaut hätte werden sollen. Auch die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien von der Beklagten zu tragen.
Deshalb habe die Beklagte auch den bei ihr lagernden Fußbodenbelag Mondoplan zu übernehmen und im Übrigen die gestellten Bürgschaften der Vers. AG herauszugeben, da es sich um Vertragserfüllungsbürgschaften gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 989.643,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie die Bürgschaftsurkunden der Vers. AG Nr. 430/97/995778599/000217/l vom 02.06.2005 über 25.000,00 € und Nr. 430/97/995778599/000173 vom 15.06.2004 über 64.900,00 € herauszugeben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 299.250,00 € Zug um Zug gegen Übergabe von 17.500 m ² Bodenbelag Mondoplan uni acoustic, d = 5 mm in Sonderanfertigung mit 20 dB zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht M. zum Aktenzeichen 5 OH 45/04
und stellt ferner den Antrag aus der Klageschrift vom 12.12.2008,
die Beklagte zu Ziff. 1. zur Zahlung weiterer 3.247,68 € brutto zu verurteilen.
Die Nebenintervenientin M. L. S. A. schließt sich dem Klagantrag an und stellt Kostenantrag gegen die Beklagte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und stellt zur Widerklage den Antrag:
Die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an die B.R.D. 205.865,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Nebenintervenientin Fa. H. & P. GbR stellt Kostenantrag gegen die Klägerin.
Die Nebenintervenientinnen zu 2. – 5. haben keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die beklagte B.R.D. verweist darauf, dass der Fußbodenbelag Mondoplan mangelhaft im Vergleich zu dem Fußbodenbelag Noraplan sei, und deshalb die entsprechenden Kosten bis auf den Nachtrag 22 lediglich Mangelbeseitigungskosten seien. Im Übrigen seien die Bauzeitverlängerungskosten nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihr seien durch die mangelhafte Verlegung des Fußbodenbelages Mehrkosten in Höhe der Widerklageforderung entstanden, deren Aufschlüsselung sich aus Bl. 71 des Schriftsatzes vom 29.04.2009 = Bl. 119, Bd. I d. A. ergebe.
Das Gericht hat das Beweissicherungsverfahren 5 OH 45/04, Landgericht M., zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Soweit die Klägerin Kosten für die Verlegung des Bodenbelages Mondo- bzw. Mehrkosten für die Verlegung des Belages Noraplan geltend macht, sind diese Positionen nicht berechtigt. Entsprechende werkvertragliche Ansprüche bestehen gem. § 634 i. V. m. § 635 BGB bzw. § 13 I VOB/B nicht. Es handelt sich um Aufwendungen für die Nacherfüllung bzw. um Aufwendungen, die wegen einer Nacherfüllung unnütz sind.
Der verlegte Fußbodenbelag Mondoplan ist mangelhaft. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten worden ist. Das gilt selbst dann, wenn den anerkannten Regeln der Technik genügt worden sein sollte. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass das Fabrikat Noraplan Elastik 4.9 oder ein gleichwertiges Fabrikat verlegt wird. Die Klägerin hat sich für das Fabrikat Mondoplan uni acoustic entschieden. Es ist ihre Sache dann, dafür zu sorgen, dass dieses Fabrikat tatsächlich gleichwertig ist. Fraglich ist nun, was gleichwertig ist. Das kann sich nicht darauf beziehen, dass das Ersatzfabrikat identisch mit dem ausgeschriebenen Fabrikat ist, sondern dass die wesentlichen Parameter einander entsprechen. Was wesentliche Parameter sind, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab. Selbst wenn die beiden Produkte den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen, aber im Übrigen deutlich abweichende Qualitäten haben, kann dies einen Mangel begründen. Aus der Ausschreibung selbst ergibt sich, dass ganz generell nicht eingesetzt werden dürfen Materialen mit emissionsfähigen Schadstoffen, die während der Verarbeitung und Nutzung die Richtwerte der Gefahrstoffverordnung überschreiten (3.1 des Leistungsangebots des Leistungsverzeichnisses). Damit ist aber nicht gesagt, dass alle Materialien, die nicht gegen die Gefahrstoffverordnung verstoßen, bereits zulässig sind. Hier hat der Auftraggeber lediglich eine obere Grenze gesetzt bei der das Material per se nicht einzusetzen ist. Im Übrigen hat der Auftraggeber in Ziffer 3.1 darauf hingewiesen, dass hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeiten zu gewährleisten sind, d. h. ein besonderes Augenmerk auf ökologische Rahmenbedingungen gelegt. Von daher spielt auch keine Rolle, inwieweit die TGRS 900 oder sonstige Regeln eingehalten sind. Entscheidend ist alleine, inwieweit bestimmte Emissionen des Materials im Bereichs des Verhaltens des Bodenbelages Noraplan liegen. Hier hat der Sachverständige K. in dem Beweissicherungsverfahren 5 OH 45/05 die Produkte Noraplan und Mondoplan wegen unterschiedlicher Immissionen überzeugend nicht für gleichwertig erachtet (Seite 29 des Ausgangsgutachtens). Diese Angaben hat er auch in den nachfolgenden Anhörungen näher erläutert.
Diese Unterschiedlichkeit ergibt sich aufgrund des Emissionsverhaltens, wie es auf Seite 29 des Gutachtens aufgeführt ist, wobei bei den aufgeführten Stoffen praktisch keine Emission bei Noraplan auftritt, wohl aber, wenn auch nicht so hohe, in Bezug auf Mondoplan. Es spielt insgesamt keine Rolle, auch wenn dies Gegenstand vieler Einwendungen und Erörterungen im Beweissicherungsverfahren war, wo die genauen Grenzwerte liegen, wenn denn, wie hier, wie vorliegend in der Ausschreibung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit gefordert wird, und insofern in Bezug auf ihr Emissionsverhalten die beiden Materialien deutlich voneinander abweichen, selbst wenn sich diese Unterschiede im Laufe einer Nutzung angleichen sollten, weil sich die Emissionen im Laufe der Zeit verringern. Es spielt auch keine Rolle, inwieweit die Klägerin sich verpflichtet hat, das Kammermessverfahren durchzuführen. Es wäre ihre Sache gewesen, sicherzustellen, dass das Emissionsverhalten der beiden Stoffe vergleichbar ist. Nicht der Auftraggeber ist gehalten, sich darum zu kümmern, dass das angebotene Alternativprodukt gleichwertig ist, sondern das hat der Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn die Klägerin meint, dass bei der Frage der Gleichwertigkeit es sozusagen auf die wesentlichen Parameter ankommt, so ist dies zutreffend. Bei der vorliegenden Ausschreibung war aber das Emissionsverhalten wegen der geforderten hohen Umweltstandards einer dieser Parameter. Keine Rolle spielt es hier, inwieweit der Bodenverleger als Handwerker in der Lage ist, hier selbst eine Prüfung vorzunehmen. Es ist ihm möglich, das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden, dann hat er keinerlei weitere Untersuchungspflichten. Tut er dies nicht, sondern verwendet ein eigenes Fabrikat, ist es eben seine Sache, sicherzustellen, dass dies tatsächlich gleichwertig ist. Es kann dann nicht allein auf etwa technischer Haltbarkeit und dergleichen abgestellt werden, die möglicherweise leichter überprüfbar sind.
Damit entfallen die Positionen 2.2.10, 2.2.30 sowie NT 12 und NT 6.003, ferner NT 4 sowie NT 17 und NT 21, ferner die Position Transportumsetzung Mondo-Belag sowie Aufzüge Transportmittel und Mehrkosten Freuendberg-Belag, zweimal (vgl. Bl. 41, Bd. I d. A. = Bl. 41 der Klageschrift).
Bestehen bleibt hingegen der Nachtrag 22, der unstreitig berechtigt ist (16.187,17 € netto).
In Bezug auf die Mehrkosten Bauzeitennachtrag (294.608,46 € netto) ist es unstreitig, dass der Baubeginn statt 29.03. auf Anweisung der Beklagten erst am 17.05.2004 war. Damit hat die Klägerin einen Anspruch entweder gem. § 6 VI VOB/B auf die Mehrkosten in Form des entstandenen Schadens oder auch einen Anspruch gem. § 2 Nr. 5 bzw. 6 auf die Berechnung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten oder einen Anspruch auf eine besondere Vergütung. Der Umstand, dass eine entsprechende Anordnung der Beklagten vorlag und die Zeitdauer sind nicht im Streit. Der Zeitraum beträgt allerdings lediglich 33 Arbeitstage unter Berücksichtigung der entsprechenden Feiertage. Genauso wenig ist der Kalkulationslohn von 26,49 € pro Stunde im Streit.
Die Klägerin selbst geht in ihrer Aufstellung entsprechend dem Gutachten von Dr. F. von 1.680 Stunden und 26,49 € = 44.503,20 € aus. Da die Stundenzahl zu hoch ist, es sich vielmehr um 33 Arbeitstage á 6 Arbeitskräfte und 8 Stunden handelt, ist der Ansatz der Beklagten von 15,84 Stunden = 41.960,16 € netto zugrunde zu legen. Die weiteren Kosten, die geltend gemacht werden (vgl. Bl. 34, Bd. I d. A., oberer Teil), sind nicht berechtigt. Die Klägerin hat insoweit einen Schaden oder eine Anpassung nicht schlüssig dargelegt. Zwar hatte Dr. V. zutreffend die Gemeinkosten, die sich auch aus dem Bl. EFB 1. c ergeben, zusammengestellt (S. 40 des Gutachtens). Allerdings geht er dann von Baustellengemeinkosten von rund 91.000,00 € aus. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin selbst lediglich bei den Personalkosten allgemeine Geschäftskosten von 26,85 % zugrunde legt. Dies macht einen Betrag von rund 42.000,00 € aus und bei den Geschäftskosten für die Stoffbeschaffung lediglich 8 % ansetzt. Die angesetzten 19 % beziehen sich auf Stoffgemeinkosten, aber nicht auf Baustellengemeinkosten, ausweislich der eigenen Unterlagen der Klägerin, die sich bei einer Bauzeitveränderung aber ihrerseits nicht mit verändern. Deshalb ist allenfalls der Betrag von 8 Prozent, wenn er denn komplett auf Baustellengemeinkosten umzulegen wäre, zugrunde zu legen. Das ergibt jedenfalls insgesamt einen Betrag, der unterhalb von rund 91.000,00 € liegt. Ferner sind in den Baustellengemeinkosten auch Fahrtkosten und Hotelkosten enthalten, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese einer Bauzeitverschiebung, sprich, der Verschiebung des Beginns der Bauarbeiten, in der Zeit angefallen sein sollen, sowohl im Rahmen des § 6 VI VOB/B und des § 2 V VOB/B deren Kosten, die ersichtlich nicht angefallen sind, nicht zu berücksichtigen. Der Ansatz der Klägerin, dass unter § 2 V VOB/B schlicht die Kostenstruktur der Urkalkulation hochzurechnen ist, selbst wenn klar ist, dass die entsprechenden Kostenbestandteile nicht angefallen sind, ist insoweit nicht zutreffend. Es ist ausdrücklich dort geregelt, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkostenkosten zu vereinbaren ist.
Diese Positionen sind deshalb nicht anzusetzen.
Auf den Betrag von 41.960,16 € sind allerdings allgemeine Geschäftskosten auf Personalkosten von 26,85 % hinzusetzen, so dass sich hier ein Betrag von 53.226,46 € ergibt (41.960,16 € + 11.266,30 €).
Die Mehrkosten für die Bauzeitverlängerung von 194.254,74 € sowie die Kosten für den Baustopp vom 05.07.2004 bis 01.10.2004 sind nicht von der Beklagten, der B.R.D., zu tragen, da sie auf der mangelhaften Lieferung des Fußbodenbelages beruhen. Im Übrigen steht der Berechnung der Kosten von 194.254,74 € entgegen, dass die Berechnung des beigezogenen Sachverständigen Dr. V. die Probleme aufwirft, die bereits oben erwähnt worden sind, wie sich aus der Anlage Mehrkosten aus gestörtem Bauablauf Teil II zu seiner gutachterlichen Stellungnahme für die Klägerin ergibt.
Auch die Kosten der Einschaltung des Dr. V. sind nicht zu ersetzen. Soweit die Mehrbeträge der Klägerin berechtigt sind, ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnung die Einschaltung eines Sachverständigen erforderte. Die Klägerin als fachkundiges Bauunternehmen muss in der Lage sein, solche Berechnungen selbst vorzunehmen (Personalmehrkosten), da sie ohne Weiteres für sie zu ermitteln sind. Inwieweit die Einschaltung eines Sachverständigen bei der Berechnung von Kosten für die Verzögerung im Übrigen angemessenen ist, braucht nicht entschieden werden, da diese Ansprüche nicht berechtigt sind.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Betrag von 3.864,73 € geltend macht, steht auch dieser ihr nicht zur zu. Es handelt sich hierbei um Containerkosten, die im Zusammenhang mit der Auswechselung des Fußbodenbelages Mondoplan gegen Noraplan angefallen sind, die aus den o. g. Gründen nicht zustehen.
Nach alledem verbleibt es bei einer Forderung der Klägerin von etwa
16.187,17 €
53.226,46 €.
Hinzuzusetzen sind 16 % MwSt, nämlich der damals geltende Mehrwertsteuerbetrag. Dies ergib einen Betrag von
11106,18€
Zusammen macht dies
80519,81€
Soweit die Klägerin darüber hinaus 299.250,00 € Zug um Zug gegen Übergabe der beschafften Bodenbeläge Mondoplan uni acoustic begehrt, ist diese Forderung aus den o. g. Gründen ebenfalls unberechtigt. Der Fußbodenbelag ist im Sinne der vertraglichen Vereinbarung mangelhaft, so dass die Beklagte ihn nicht abnehmen muss.
Auch der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunden der Vers. von 25. und 64.900,00 € besteht nicht. Ausweislich der vorgelegten Bürgschaftsurkunden handelt es sich nicht um reine Vertragserfüllungs-, sondern um Vertragserfüllungs- und Gewährungsleistungsbürgschaften. Eventueller gegensätzlicher Vortrag der Klägerseite wäre damit unsubstantiiert. Da die Gewährleistungsfrist aus Ziffer 10.15 der EVMB (BVB 214) noch nicht abgelaufen ist bei einer Abnahme im Juni 2005, besteht im Moment noch kein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunden.
Die Widerklage ist nur zum Teil begründet.
Die Widerklagforderung setzt sich zusammen einmal aus Zahlung an die Architekten wegen Bauzeitverlängerung. Aus der vorgelegten Rechnung B 27 der Architekten S., H. pp.. lässt sich aber nicht entnehmen, dass die von der beklagten Bundesrepublik behaupteten Kosten von 119.917,80 € netto auf eine Verlängerung der Bauzeit aufgrund der Bodenbelagsarbeiten der Klägerin angefallen sind. Der Kammer ist aus einem anderen Verfahren bekannt, dass es sich bei der Gestaltung des Umweltbundesamtes in D. um eine umfangreiche Baumaßnahme mit einer Reihe von Verzögerungen gehandelt hat, so dass nicht ersichtlich ist, dass dieser Betrag genau der behaupteten Verzögerung durch die Arbeiten der Klägerin entspricht.
Berechtigt ist die Forderung der beklagten B.R.D. aus NT 4 und NT 17. Der Betrag von 40.494,17 € und 8.640,70 € = 49.134,87 € brutto ist von der Klägerin zu tragen, da diese Kosten angefallen sind im Rahmen der Umgestaltung des Bodenbelages von Mondoplan auf Noraplan. Über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens werden in Ausführung im Rahmen der Kostenentscheidung gemacht, so dass die Kammer davon absieht, diese Position bereits hier mit zu behandeln.
In Bezug auf die Zinsforderung hat die Klägerin einen Anspruch gem. § 288 BGB, da es sich um ein gewerbliches Geschäft bei ihren Leistungen gehandelt hat. Der Zinsbeginn ist bei ihrer Schlussrechnung vom Dezember 2005 auch zutreffend.
Der Beklagten stehen für ihre Widerklageforderung nur Zinsen i. H. v. 5 % ab Rechtshängigkeit am 07.05.2009 zu, da es sich bei der Rückzahlung nicht um vertragliche Leistungserbringung handelt, sondern um die Geltendmachung von Schadensersatzpositionen.
Allerdings ist nunmehr noch zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Gesamtabrechnung vornehmen und die Beklagte gegenüber der Forderung netto 16.187,17 € mit der Widerklageforderung vorrangig aufrechnet, so dass die Widerklage insofern nur als Hilfswiderklage aufzufassen ist.
Dies führt zu Folgendem:
Die Klägerin geht bei ihrer Abrechnung von einem Nettobetrag aus
1.360.454,10 €.
Zu diesem sind die Beträge von
hinzuzuaddieren.
16.187,17 € und
53.226,46 €
Dies ergibt dann den Betrag von
1.429.867,73 €
zuzüglich 16 % MwSt von
228.778,84 €
ergibt sich ein Gesamtbetrag von
1.658.646,57 €.
Davon sind unstreitig brutto
bezahlt, so dass hier rechnerisch ein Betrag von
verbleibt.
1.508.541,74 €
150.104,83 €
Diesen Betrag macht die Klägerin noch in vollem Umfang geltend, da die hier behandelten Zusatzpositionen zwar nicht den vollen Umfang erreichen, aber die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Abrechnung zu zahlende Beträge einbehalten hat (vgl. Anlage K 27), die die Klägerin ausweislich der Seiten 41 und 42 der Klageschrift insgesamt begehrt. Von der Klagforderung sind allerdings die 16.187,17 € netto = 18.777,12 € brutto in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 131.327,71 € verbleibt. In diesem Umfang hat die beklagte Bundesrepublik keine Aufrechnung erklärt.
Allerdings ist der ausgeurteilte Widerklagebetrag von 49.154,87 € um eben diesen Bruttobetrag von 18.777,12 € zu reduzieren, so dass bei der Widerklage 30.377,75 € verbleiben.
In Bezug auf die Kostenentscheidung ist von Folgendem auszugehen:
Auszugehen ist von dem Streitwert für die Klage, der wie folgt anzusetzen ist:
Antrag zu 1.
989.640,00 €
Antrag zu den Bürgschaften
30.000,00 €
Antrag zu 3. rund
299.000,00 €
Zusammen rund
1.318.000,00 €
Die Widerklage dürfte nicht streitwerterhöhend ins Gewicht fallen, weil sie die gleiche Angelegenheit betrifft. Insofern ist von einer Kostenquote zwischen den Parteien von 10 % Kosten auf Seiten der beklagten Bundesrepublik und 90 % auf Seiten der Klägerin auszugehen (§ 92 I ZPO).
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten auf Beklagtenseite (Fa. S., H. A.ges.mbH, Prof. S., L. H., Fa. S., H. G.ges.mbH und F. H. u. P. GbR) tragen diese 10% und 90 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin M. L. S. A.. tragen diese 90 % und die beklagte B.R.D. 10 %.
Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 101 ZPO.
Von den Kosten des Beweissicherungsverfahrens 5 OH 45/04 tragen die Klägerin 90 % und die beklagte B.R.D. 10 %, die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin in dem Beweissicherungsverfahren M. L. S. A. werden von dieser zu 90 % und von der B.R.D. zu 10 % getragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat die Grundlage in § 709 ZPO.