Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 31.05.2010 – 3 T 249/10
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0531.3T249.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 08.04.2010, Geschäftsnummer 351 IN 212/05 S, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 300,- EUR.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde vom Amtsgericht M am 21.02.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 25.01.2008 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt, wenn sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihr gemäß § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllen und Versagungsgründe nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen würden. Frau T wurde insoweit zur Treuhänderin bestellt. Die Schuldnerin übersandte der Treuhänderin sodann einen Rentenbescheid vom Juli 2007 sowie eine SUSA vom 31.03.2008.
Die Treuhänderin forderte die Schuldnerin in der Folge mit Schreiben vom 27.07. und 13.08.2009 zur Übersendung einer aktuellen Einkommensbescheinigung auf. Eine förmliche Zustellung dieser Schriftstücke an die Schuldnerin lässt sich nicht feststellen. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mit Verfügung vom 02.10.2009 zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse binnen zwei Wochen auf. Darauf teilte die Schuldnerin mit einem am 25.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 22.11.2009 mit, die Treuhänderin habe den aktuellen (Renten-)Bescheid, behaupte aber, ihn nicht erhalten zu haben. Die Treuhänderin habe ihr auch nicht erklärt, dass ihr Büro nicht mehr auf der H Straße (40a) zu suchen sei. Angaben über ihre aktuellen Einkommensverhältnisse machte sie gegenüber dem Amtsgericht nicht.
Die Treuhänderin teilte am 14.01.2010 mit, ihr lägen weiter keine aktuellen Einkommensnachweise der Schuldnerin vor. Zugleich übersandte sie ein Schreiben der Schuldnerin vom 19.03.2008, dass an die nach dem Umzug geltende und heute noch aktuelle Adresse der Treuhänderin in der H Straße 115 gerichtet war und die Treuhänderin erreichte. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin am 04.02.2010 und 23.03.2010 erneut auf, binnen zwei Wochen Auskunft zu geben. Eine förmliche Zustellung dieser Schriftsätze an die Schuldnerin ist nicht feststellbar.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.04.2010 hob das Amtsgericht die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens auf, da die Schuldnerin die verlangte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit April 2008 nicht abgegeben habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrem jedenfalls am 23.04.2010 beim Amtsgericht eingegangenen „Einspruch“. Sie habe zwar versucht, der Treuhänderin die geforderten Unterlagen zu übersenden. Der Brief sei jedoch als unzustellbar zurückgekommen, da Frau T umgezogen gewesen sei.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 27.04.2010 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2010 teilte die Schuldnerin dem Landgericht mit, sie habe sich, nachdem ein Brief an die Treuhänderin als unzustellbar zurückgekommen sei und diese ihr keine aktuelle Adresse übermittelt habe, nicht wieder per Post an dieses Büro gewandt.
II.
Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch der Schuldnerin ist gemäß §§ 6, 4d Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Gemäß § 4c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung u.a. aufheben, wenn ein Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.
Vorliegend hat die Schuldnerin, wie sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich einräumt, der Treuhänderin die von dieser geforderten aktuellen Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen nicht übersandt. Die Rechtfertigung der Schuldnerin, die Treuhänderin habe ihr nicht ihre aktuelle Anschrift mitgeteilt, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 19.03.2008, dass sie schon damals die richtige Adresse positiv kannte. Zum anderen wäre es ihre Aufgabe gewesen, etwa anhand des Briefkopfes des Aufforderungsschreibens der Treuhänderin deren aktuelle Anschrift zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Schuldnerin das Schreiben des Amtsgerichts vom 02.10.2009 vor dem 22.11.2009 zuging. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es ihre Aufgabe gewesen, die geforderten Angaben zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 35 GKG, 3 ZPO, wobei der Wert der gestundeten Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens angesetzt wurde.