Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Urteil vom 03.06.2010 – 11 O 118/10
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0603.11O118.10.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der OK A Vertriebs GmbH (im folgenden Schuldnerin). Bei der Beklagten unterhielt die Schuldnerin zwei Konten, ein Girokonto A auf Grundlage eines Eröffnungsantrags vom 03.07.2007 und 10 A. Nachdem die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hatte, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.03.2009 u.a. mit: "Wir haben davon Kenntnis erlangt, dass Sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihrer Firma haben. Wir kündigen Ihnen damit ... mit sofortiger Wirkung die Geschäftsverbindung fristlos. Die Konten Nr. A ... werden wir abrechnen. Ab sofort werden wir ... Lastschriften und Schecks zurückverrechnen sowie keine Überweisungsaufträge mehr ausführen und auch alle weiteren Verfügungen über Ihr Konto nicht mehr zulassen. Am 08.04.2009 wurde von dem Konto B die Klageforderung an die V AG überwiesen. Hintergrund war eine Vereinbarung zwischen den Prozessparteien und der V AG, dass die Schuldnerin auf das Konto B keinen Zugriff hatte. Vielmehr war es Sache der Beklagten, im Rahmen des Erwerbs von Fahrzeugen durch die Schuldnerin von der V AG dafür Sorge zu tragen, dass die ihr, der Beklagten von der V AG überlassene Fahrzeugpapiere erst dann der Schuldnerin aushändigt, wenn auf dem Konto A Deckung in Höhe der von der Schuldnerin zu zahlenden Kaufpreise war. Diese Deckung wurde von der Beklagten dadurch herbeigeführt, dass von dem als normalem Geschäftskonto 10 A, dort ggfl. vorhandene Guthaben auf das Konto B übertragen und dann an die V AG weitergeleitet wurden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 117.433,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung.
a) Es kann offenbleiben, ob die Überweisung der Klageforderung an die V AG eine Pflichtverletzung darstellt. Hierfür streitet allerdings einiges: Mit Schreiben vom 26.03.2009 hatte die Beklagte die Geschäftsbeziehung – entsprechend der Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – fristlos gekündigt. Damit aber bestand gegenüber der Schuldnerin keine Berechtigung mehr, über Guthaben auf dem Konto A zu verfügen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen – entsprechend auch der ausdrücklichen Ankündigung im Schreiben vom 26.03.2009 – die Konten abzurechnen und der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen.
b) Es fehlt jedenfalls an substantiellem Vortrag dazu, dass durch die Pflichtverletzung – diese hier einmal hilfsweise unterstellt – der Schuldnerin ein Schaden entstanden ist. Die Prozessparteien streiten in diesem Zusammenhand nicht darüber, dass im Gegenzug für die Überweisungen eine Übertragung des Eigentums an Fahrzeugen und eine Aushändigung der Kfz-Papiere durch die Beklagten an die Schuldnerin stattgefunden haben. Damit aber ist nicht erkennbar, dass hier ein Schaden im Vermögen der Schuldnerin entstanden sein kann.
II. Die Nebenforderungen (Verzugszinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der unschlüssigen Hauptforderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.