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Landgericht Magdeburg Urteil vom 16.06.2010 – 9 O 1608/08 (460), 9 O 1608/08
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0616.9O1608.08.460.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. € 16.215,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. € 2.850,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten hat die Beklagte 9/11, die Klägerin zu 1. 2/11 zu tragen. Die Beklagte hat 7/9 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zu tragen. Die Klägerin zu 1. hat 2/11 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1. und Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Klägerinnen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von ihnen aus diesem Urteil jeweils noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist ein früher vor der Kammer zu 9 O 2973/04 (587) geführter Rechtsstreit. Die Klägerinnen sind Kranken- und Pflegeversicherer des Versicherten WW, der im seinerzeit von der Beklagten betriebenen Städtischen Klinikum behandelt wurde.
In dem Ausgangsverfahren beantragten die Klägerinnen mit den Anträgen zu 1. und 2. Zahlung. Der Antrag zu 3. lautete:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche der Klägerinnen zu 1/ und 2/ aus der Behandlung ihres Versicherten Herrn W W , geb. … , im Jahre 1998 zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese nicht bereits von dem Klagantrag zu 1. und 2. erfasst sind.“
In dem Ausgangsverfahren schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
„1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zu 1. € 62.000,00.
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zu 2. € 10.417,29.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen zu 1. und 2. die Aufwendungen zu ersetzen, die darauf beruhen, dass das epidurale Empyem des Versicherten W W , geb. … , im Jahre 1998 verspätet operiert worden ist.
4. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen 1/5 der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
5. Die Parteivertreter behalten sich den schriftsätzlichen Widerruf dieses Vergleichs gegenüber dem Gericht bis zum 16.08.2006 vor.“
Die Klägerin begehrt Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten.
Nachdem die Klägerinnen mit am 26.08.2008 eingegangener und am 11.09.2008 zugestellter Klage zunächst beantragt haben,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. € 38.588,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. € 8.330,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten € 1.890,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 11.09.2008 zu zahlen,
haben die Klägerinnen, denen am 26.08.2008 jeweils ein die Zahlung ankündigendes Schreiben zugegangen ist, nach auch am 26.08.2008 eingegangener Zahlung von € 13.837,30 an die Klägerin zu 1. und von € 5.449,- an die Klägerin zu 2. die Klage insoweit teilweise zurückgenommen.
Im Einzelnen begehrt die Klägerin zu 1. Erstattung für folgende Positionen:
3.966,14 €
Aufenthalt Sanmeda-Klinik
237,24 €
Toilettensitzerhöhung
445,14 €
Einmalkatheter
3.384,96 €
Medikamente
2.199,00 €
Teufelsbad Fachklinik
58,80 €
Inkontinenzartikel
33,74 €
Unterarmgehstütze
58,80 €
Inkontinenzartikel
58,80 €
Inkontinenzartikel
3.812,30 €
B Klinik
89,42 €
Massage und Fango
10.220,10 €
Inkontinenzartikel
58,80 €
Inkontinenzartikel
127,60 €
Inkontinenzartikel
24.750,84 €
Die Klägerin zu 2. begehrt im Einzelnen Erstattung folgender Beträge:
372 €
Hilfsmittel
2.478,34 €
Sach- und Geldleistungen
31 €
Hilfsmittel
Hinsichtlich der Positionen 80, 81, 82, 88 ist streitig, ob die Kosten schadensbedingt entstanden sind. Im Übrigen streiten die Parteien darum, ob die Forderungen verjährt oder verwirkt sind.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr noch,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. € 24.750,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. € 2.881,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 12.07.2007 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten € 1.890,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der E Zentralbank seit dem 11.09.2008 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. C. S erhoben, auf das verwiesen wird (I 167-183).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist aus dem im Vorprozess geschlossenen Vergleich zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen Aufwendungen und deren Erfassung bei Krankenkassen eine gewisse Zeit vergeht („hängende Aufwendungen“). Betrachtet man die Anträge des Ausgangsverfahrens 9 O 2973/04 (587) unter diesem Aspekt, so ist der Feststellungsantrag dahin gehend auszulegen, dass die Feststellung zum Aufwendungsersatz für alle Aufwendungen gewollt war, die nicht unter den Anträgen zu 1. und 2. erfasst waren. Dafür spricht auch der weitere Text „soweit diese nicht bereits von dem Klageantrag zu 1. und 2. erfasst sind“. Nach den Grundsätzen der Logik konnten die bereits entstandenen Aufwendungen der Anträge zu 1. und zu 2. überhaupt keine „zukünftig noch entstehenden Aufwendungen“ sein, so dass bei verständiger Auslegung aus dem Antrag zu 3. die Beschränkung auf die Zukunft hinweg gedacht werden muss. Es spricht insbesondere nichts dafür, dass die Klägerinnen zwar bekannte und künftige Aufwendungen geltend machen wollten, auf die „hängenden“ aber verzichten wollten. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Formulierung des Vergleichs verständlich, die sonst ungewöhnlich wäre.
Mit dem Vergleich hat die Beklagte sich verpflichtet, die bezifferte Forderung der Klägerin zu 1. zu einem Teil und die der Klägerin zu 2. voll zu erfüllen. Im Übrigen hat sich die Beklagte zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerinnen verpflichtet, die auf der verspäteten Operation beruhen.
Soweit Forderungen danach nicht verjährt sind, kommt indes für Forderungen durchaus der Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht.
Er greift hier, soweit er sich auf längst vergangene Zeiträume bezieht („vergessene Aufwendungen“).
Ganz gewiss musste die Beklagte damit rechnen, wegen künftiger Aufwendungen in Regress genommen zu werden. Die Kammer erachtet auch hinsichtlich „hängender Aufwendungen“ den Verwirkungsgesichtspunkt nicht für durchgreifend, sehr wohl aber hinsichtlich „vergessener Aufwendungen“.
Die Kammer hat im Beschluss vom 09.03.2009 alle Aufwendungen, die vor dem Jahr der Klageeinreichung (2004) geleistet wurden, den „vergessenen Aufwendungen“ zugeordnet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Aufwendungen in dem geführten Rechtsstreit nicht geltend gemacht wurden. Die Beklagte musste mit der Geltendmachung derart alter Forderungen nicht mehr rechnen. Ihre verspätete Geltendmachung stellt eine mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbare Härte dar.
Danach sind € 8.264,62 aus der nach Teilrücknahme noch verbliebenen Klage der Klägerin zu 1. wegen Verwirkung unbegründet.
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Danach verbleiben zunächst folgende Positionen:
Der aus Position 95 noch verbliebene Betrag ist unbegründet, denn er ist nicht nachvollziehbar. Eine weitere Erläuterung ist nicht erfolgt.
Aus Position 89 ist ein Betrag von € 122,84 doppelt berechnet und daher unbegründet.
Danach verbleiben folgende Positionen:
Die Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass bei Klageinreichung sämtliche bis dahin entstandene Aufwendungen tatsächlich berücksichtigt wurden. Mit einem gewissen Nachlauf („hängende Aufwendungen“) musste die Beklagte in Anbetracht des Organisationsaufwandes einer Krankenkasse rechnen. Die verspätete Geltendmachung stellt keine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte dar.
Die Positionen sind schadensbedingt entstanden. Zur Kausalität hinsichtlich der Positionen 80, 81, 82, 88 hat der Sachverständige bemerkt, dass es sich bei den Pos.80, 81 und 88 um Artikel handelt, die typischerweise bei einer beim Versicherten vorliegenden residualen Blasen- und Mastdarmstörung angewandt werden. Die Positionen 82 und 88 hat der Sachverständige weiter erläutert, weil die Behandlung grundsätzlich auch altersbedingter Degeneration zugeordnet werden könnte. Der Sachverständige äußert allerdings die Auffassung, die Anordnungen der Ärztin könnten als Folge der Beschwerden nach Empyem interpretiert werden. Dem folgt die Kammer, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zuordnung zu einer altersbedingten Degeneration ersichtlich sind.
Von den von der Klägerin zu 2. verfolgten Positionen sind lediglich 31 € verwirkt, weil sie den „vergessenen Aufwendungen“ zuzuordnen sind. Im Übrigen handelt es sich um „hängende Aufwendungen“.
Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Klägerinnen haben zwar mit Schriftsatz vom 12.05.2010 noch die Berechnung selbst nachvollziehbar erklärt. Die Kammer hat indes weiterhin nicht nachvollziehen können, inwiefern die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen sollten. Die Geltendmachung ihrer Forderungen aufgrund des Vergleichs war zunächst einmal Sache der Klägerinnen selbst. Sollte, was nicht ersichtlich ist, bei Auftragserteilung bereits Verzug vorgelegen haben, wäre die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags zur Schadensminderung angezeigt gewesen.
Der Kostenentscheidung gemäß §§ 92, 100, 269 ZPO liegt zugrunde, dass die Klägerinnen unterschiedlich beteiligt waren. Die Klägerin zu 2. unterliegt mit ihrer Forderung nur zu einem unerheblichen Teil. Die Klägerin zu 1. unterliegt zu 2/9 ihrer Ausgangsforderung bzw. 2/11 des Gesamtstreitwerts. Soweit die Klägerinnen Teilrücknahme erklärt haben, ist es gemäß § 269 Abs.3 S.3 ZPO gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Der Streitwert beträgt € 46.918,48 bis zum 26.02.2009, danach € 27.632,18.