Rechtsprechung / Landgericht Magdeburg
Landgericht Magdeburg Beschluss vom 10.04.2013 – 9 T 124/13 -026-
ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0410.9T124.13.026.0A
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts W vom 18. Januar 2013 – Az.: 4 XVII 316/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschuss wurde Frau J als Berufsbetreuerin für die Betroffene für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestimmt. Die Betreuerbestellung erfolgte gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. Christine K, einer Ärztin für Psychiatrie, ergibt, dass die Betroffene aufgrund einer Krankheit, nämlich eines schizophrenen Syndroms auf dem Boden einer leichten Intelligenzminderung, nicht in der Lage ist, die betreffenden Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Gegen den Beschluss hat die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass statt der Frau J ihr Vater als Betreuer bestellt werden solle, da sie zu diesem ein inniges Verhältnis habe und er sich hinreichend um ihre Angelegenheiten kümmern könne. Dies habe er schon in den vergangenen Jahrzehnten hinreichend getan.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss war als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Amtsgericht W gemäß § 1897 Abs. 6 BGB getroffene Entscheidung, die Berufsbetreuerin J zur Betreuerin der Betroffenen zu bestellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Betroffene hatte selbst zum Zeitpunkt der Anhörung vor Einrichtung der Betreuung niemanden, auch nicht ihren Vater, zum Betreuer vorgeschlagen und das Amtsgericht W hat bei der Betreuerbestellung die verwandtschaftlichen Bindungen der Betroffenen im Sinne des § 1897 Abs. 5 BGB auch hinreichend berücksichtigt. Zwar wohnt die inzwischen 56 Jahre alte Betroffene immer noch bei ihrem Vater, dessen von der Betroffenen nunmehr mit der Beschwerde gewünschte Bestellung zum Betreuer hat das Amtsgericht W jedoch nicht für angebracht gehalten. Das Amtsgericht hat zwar in dem angefochtenen Beschluss nichts dazu ausgeführt, warum der Vater der Betroffenen zur Ausübung der Betreuung nicht geeignet sei. Aus den weiteren Umständen ist jedoch nachvollziehbar, warum das Amtsgericht nicht den Vater der Betroffenen, sondern Frau J als Berufsbetreuerin zur Betreuung der Betroffenen bestellt hat. Denn schon aus dem zur Einrichtung der Betreuung eingeholten Gutachten der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. Christine K ergibt sich, dass sich die Betroffene wegen möglicher häuslicher Gewalt in stationärer Behandlung befunden habe und der Vater der Betroffenen mit den gelegentlich auftretenden psychiatrischen Symptomen überlastet gewesen sei. Auch die Psychologin der Lebenshilfe – bei der die Betroffene beschäftigt ist -, Frau F, hatte gegenüber der Betreuungsbehörde geschildert, dass die Betroffene mit den Folgen von Misshandlungen in die Werkstatt der Lebenshilfe komme und sich vor dem Feierabend fürchte. Zudem leide die Betroffene seit Jahren unter Schmerzen in der Hüfte, die nicht behandelt würden. Die Betroffene habe auch Frau F gegenüber berichtet, ihr Vater würde sie schlagen, sie habe deshalb Angst vor ihm und wolle weg von zu Hause.
Diesen Eindruck der Psychologin F hat auch die vom Amtsgericht W eingesetzte Verfahrenspflegerin, Rechtsanwältin S, in einem Bericht an das Amtsgericht W vom 18.02.2013 bestätigt. Zwar gelang es der Verfahrenspflegerin kaum, die Betroffene in ein Gespräch zu ihrer persönlichen Situation zu verwickeln, da die Betroffene dies offensichtlich abblockte. Die Verfahrenspflegerin hat jedoch anschaulich in ihrem Bericht vom 18.02.2013 dargelegt, dass sich der Eindruck bei ihr verstärkt habe, dass die Betroffene in der Obhut ihres Vaters nicht hinreichend medizinisch versorgt werde, weil der Vater der Betroffenen hiermit überfordert sei.
Der Einwand des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, der Vater der Betroffenen sei auch aus Sicht der Betroffenen der geeigneteste Betreuer, da sie nicht umsonst ihm im Jahre 2006 eine Vorsorgevollmacht erteilt habe, ist zweifelhaft. Denn es ist schon fraglich, ob die am 20. April 2006 von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht wirksam war, da angesichts der diagnostizierten Intelligenzminderung der Betroffenen diese die rechtliche Tragweite einer Vorsorgevollmacht möglicherweise nicht umfassend einschätzen konnte. Zum anderen erscheint es auch mehr als fraglich, ob der ausschließliche Umgang der Betroffenen mit ihrem Vater für die Entwicklung der Betroffenen förderlich ist. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die bei der Betroffenen festgestellte häusliche Gewalt von ihrem Vater ausgeht, zumal die Betroffene darüber hinaus kaum über soziale Kontakte und schon gar nicht im häuslichen Umfeld verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 5 KostO.